Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1966, Az.: BVerwG III C 89.65
Bestimmung des Stichtages für die Schadensbewertung; Begriff des "letzten Feststellungszeitpunktes"; Berücksichtigung von feststellungsfähigen Wirtschaftsgütern bei der Schadensberechnung; Anerkennung eines Unternehmens als gewerblichen Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 89.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.06.1965 - AZ: II A 198/64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG
- § 11 Abs. 3 S. 1 6. FeststellungsDV
- § 3 FG
- § 12 Abs. 1 FG
Fundstellen
- BVerwGE 24, 324 - 329
- AS 24, 324 - 329
- IFLA 1967, 142
- MDR 1967, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1967, 57
- WertpMitt. 1966, 1289
- ZLA 1966, 350
Amtlicher Leitsatz
Als letzter Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV kann auch ein späterer Zeitpunkt als der 1. Januar 1945 - hier der 1. Januar 1946 - in Betracht kommen.
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 11. Juni 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Mai 1946 aus R., Kr. L. (Schlesien), ausgewiesen. Er hatte u.a. ein Baugeschäft (Maurerei und Zimmerei) betrieben.
Unter Einbeziehung von Teilfeststellungsbescheiden stellte das Ausgleichsamt mit Gesamtbescheid vom 10. Juli 1964 einen vertreibungsbedingten Verlust an Betriebsvermögen mit einem Ersatzeinheitswert in Höhe von 102.750 RM fest. Bei der Ermittlung dieses Wertes war der Betriebsteil Maurerei und Zimmerei gemäß den Bestimmungen der 6. FeststellungsDV nach dem Richtzahlverfahren (Gewerbeliste Nr. 10, Tabellennummer 25) unter Zugrundelegung der Betriebsmerkmale Beschäftigtenzahl (45,6)- und des Gesamtumsatzes (135.000 RM) in Höhe von 56.000 RM angesetzt worden.
Beschwerde und Klage, mit denen der Kläger eine Erhöhung des Ersatzeinheitswertes für den Betriebsteil Maurerei und Zimmerei mit der Begründung erstrebt hatte, maßgebender Bewertungsstichtag sei der 1. Januar 1946 und an diesem Tage habe er eine Forderung von 431.164 Zloty = mindestens 100.000 RM gegen die polnische Eisenbahnverwaltung wegen erledigter Aufträge zur Wiederherstellung von drei kriegszerstörten Brücken gehabt, sind erfolglos geblieben. Zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen angeführt: Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes habe das Betriebsmerkmal Umlaufvermögen nicht berücksichtigt werden können. Die Forderung sei - sollte sie bestanden haben - erst nach dem 1. Januar 1945 entstanden. Letzter möglicher Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG sei jedoch der 1. Januar 1945. Das ergebe sich aus dem Sinngehalt der in § 12 Abs. 1 FG einerseits und § 12 Abs. 2 FG andererseits getroffenen Regelungen. Aus § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV lasse sich kein anderes Ergebnis gewinnen. Die Neufassung dieser Vorschrift solle trotz ihres nicht eindeutigen Wortlautes nur klarstellen, daß es bei der Bildung des Ersatzeinheitswertes für die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens nicht darauf ankomme, ob für den verlorengegangenen Betrieb tatsächlich ein Einheitswert auf den letzten Feststellungszeitpunkt gebildet worden war und lediglich die Unterlagen darüber fehlten. Daß und in welchem Umfang am 1. Januar 1945 Umlaufvermögen vorhanden gewesen sei, habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Der von ihm erbetene Rückschluß von den Verhältnissen am 1. Januar 1946, d.h. von der Forderung gegen die polnische Eisenbahnverwaltung, auf das am 1. Januar 1945 vorhandene Umlaufvermögen sei nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den in der Verhandlung der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt (§ 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV).
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG und § 11 Abs. 3 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) in der Fassung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711).
Der Senat hat entschieden, daß unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der Feststellungszeitpunkt zu verstehen ist, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen (Urteil vom 11. Februar 1965 [BVerwGE 20, 250]). Für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens kommt hiernach grundsätzlich als letzter Feststellungszeitpunkt der 1. Januar 1944 oder der 1. Januar 1945 in Betracht, weil mit den um die Jahreswende 1944/45 begonnenen allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Regel der Verlust des Betriebsvermögens eintrat. Es ist aber gerichtsbekannt und der vorliegende Fall bestätigt diese Erkenntnis, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum Teil ihre Unternehmen noch eine gewisse Zeit haben fortführen können. Nach den vom Senat gewonnenen Erkenntnissen ist es nicht einmal ausgeschlossen, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sogar noch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gewerbliche Betriebe haben neu eröffnen können (Urteile vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 - und vom 18. Juni 1964 - BVerwG III C 169.61 -).
Aus dem Feststellungsgesetz und den Vorschriften der 6. FeststellungsDV kann nicht entnommen werden, daß in den vorstehend genannten Fällen als letztmöglicher Feststellungszeitpunkt ausnahmslos der 1. Januar 1945 zu gelten habe, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Meinung hätte zur Folge, daß der Verlust von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die nach dem 1. Januar 1945 erworben worden sind, keinen feststellungsfähigen Vertreibungsschaden darstellt. Dieses Ergebnis steht jedoch mit § 12 Abs. 1 LAG und § 3 FG nicht im Einklang. Nach § 12 Abs. 1 LAG ist u.a. der Schaden, der einem Vertriebenen (d.h. nicht nur einem Geflüchteten, sondern auch einem Aussiedler [§ 11 LAG]) im Zusammenhang mit ... Vertreibungsmaßnahmen an zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörenden Wirtschaftsgütern entstanden ist, unter den hier nicht weiter einschlägigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 LAG ein Vertreibungsschaden. In dem Umfang, in dem § 12 LAG einen Vertreibungsschaden anerkennt, ist er gemäß § 3 FG feststellungsfähig, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt. Soweit hiernach der Verlust von Wirtschaftsgütern feststellungsfähig ist, müssen sie auch bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
Für Wirtschaftsgüter, die - wie Gegenstände des Betriebsvermögens - zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, hat das Gesetz in § 12 Abs. 1 FG vorgesehen, daß der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der für die wirtschaftliche Einheit zuletzt festgestellt worden ist. Dieser Wert konnte nicht auf einen Zeitpunkt ermittelt worden sein, der nach dem 1. Januar 1945 liegt. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt. Gleichwohl kann aber seiner Auffassung, daß auch in den Fällen, in denen kein Einheitswert festgestellt war oder nicht mehr bekannt ist, als letztmöglicher Feststellungszeitpunkt nur der 1. Januar 1945 in Betracht komme, nicht beigepflichtet werden.
In § 12 Abs. 2 FG ist nicht bestimmt, was unter "dem letzten Feststellungszeitpunkt" zu verstehen ist; aus dieser Vorschrift ergibt sich deshalb nicht, welcher Stichtag der Bewertung zugrunde zu legen ist; sie bestimmt vielmehr lediglich, daß der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, "der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre".
Am 1. Januar 1946, dem nächsten auf den 1. Januar 1945 folgenden Feststellungszeitpunkt, haben allerdings in den zur Zeit unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten keine deutschen Behörden mehr amtiert. Der vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schluß, daß deshalb bei Anwendung des § 12 Abs. 2 FG auf einen späteren Feststellungszeitpunkt als dem 1. Januar 1945 die Bewertung der in Verlust geratenen Wirtschaftsgüter nicht vorgenommen werden dürfe, berücksichtigt aber nicht, daß § 12 Abs. 2 FG - anders als Abs. 1 dieser Vorschrift - nicht nur für Vertreibungsgebiete mit durchgeführter Einheitsbewertung gilt, sondern für alle Vertreibungsgebiete maßgebend ist (vgl. auch § 2 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV und BVerwG III C 64.64 - Urteil vom 9. September 1965 - [RLA 1966, 158]). Es kann deshalb bei der Beurteilung der Frage, was unter dem letzten Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG zu verstehen ist, nicht darauf abgestellt werden, bis wann von deutschen Behörden ein Einheitswert hätte festgestellt werden können.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es auch nicht möglich, für die Bewertung von Betriebsvermögen in Gebieten, in denen - wie im vorliegenden Falle - vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eine Einheitsbewertung durchgeführt worden war, das im angefochtenen Urteil gewonnene Ergebnis durch einen Rückgriff auf § 12 Abs. 1 FG unter Heranziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu stützen. Allerdings können sich die Werte, die gemäß § 12 Abs. 1 FG der Schadensberechnung zugrunde zu legen sind und die gemäß § 12 Abs. 2 FG zum Zwecke der Schadensberechnung zu ermitteln sind, selbst in den Fällen, in denen derselbe Betrieb in Rede steht, um so mehr voneinander unterscheiden, je weiter die Bewertungsstichtage des § 12 Abs. 1 FG einerseits und des § 12 Abs. 2 FG andererseits auseinanderliegen. Dieses unterschiedliche Ergebnis hat das Gesetz aber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht bewußt in Kauf genommen, wie im Urteil vom 11. Februar 1965. (a.a.O.) dargelegt ist. Der Senat hat in diesem Urteil ferner entschieden, daß u.a. die Bestimmung des Bewertungsstichtages, auf den es bei Anwendung des § 12 Abs. 2 FG ankommt, dem Verordnungsgeber durch § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG überlassen worden sei. Auf Grund dieser Ermächtigungsnorm ist die 6. FeststellungsDV ergangen, die in ihrem § 11 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1963 (a.a.O.) folgendes bestimmt:
Hinsichtlich des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung maßgebend.
Durch diese Vorschrift ist der Bewertungsstichtag festgelegt worden. Bei der Bewertung des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden sind zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts zugrunde zu legen. Der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Schaden eingetreten ist, wird als der letzte Feststellungszeitpunkt bezeichnet. Damit hat der Verordnungsgeber den letzten Feststellungszeitpunkt, den Bewertungsstichtag (§ 63 BewG) auf den 1. Januar des Jahres festgelegt, in dem gemäß § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern der Vertreibungsschaden als eingetreten gilt; nämlich in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben. Bei dieser Regelung ist das Gesetz davon ausgegangen, daß der Verlust der Verfügungsmacht über die durch Vertreiburugsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsgüter nicht bereits vorher eingetreten war. In Fällen vorliegender Art, in denen der Geschädigte nicht bereits zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vertrieben worden ist, kann deshalb auf den 1. Januar des Jahres, in dem seine Vertreibung geschehen ist, bei Anwendung des § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV nur abgestellt werden, wenn der Geschädigte bis zu dem Bewertungsstichtag sein Unternehmen ohne erhebliche Einschränkungen durch die Vertreibungsmacht fortgeführt hat. Nur dann ist es gerechtfertigt, das Unternehmen als einen gewerblichen Betrieb anzuerkennen, für dessen Wertermittlung § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV als maßgebend die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintrittes als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bestimmt hat.
Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV getroffene Regelung hält sich im Rahmen der erteilten Ermächtigung.
Sie läßt bei der Schadensberechnung für Vertreibungsschäden Raum für eine Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens, die entgegen den oben genannten Regelfällen erst nach dem 1. Januar 1945 erworben worden sind. Sie wird damit den Ausnahmefällen gerecht, in denen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige noch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen rechtlich geschütztes Eigentum erlangt (vgl. Urteile vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 393.59 - und vom 14. Februar 1964 - a.a.O. -) und die Verfügungsmacht über dieses Eigentum durch ihre spätere Vertreibung oder Aussiedlung verloren haben. Der Verlust solcher Wirtschaftsgüter kann allerdings nur dann als Vertreibungsschaden bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden, wenn erwiesen ist, daß er durch Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 12 LAG eingetreten ist, d.h. sich nicht als ein Schaden erweist, der dem Geschädigten auch dann entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte oder kein deutscher Volkszugehöriger gewesen wäre.
Nach diesen Grundsätzen ist, falls der im Mai 1946 vertriebene Kläger seinen Betrieb zumindest bis zum 1. Januar 1946 im vorgenannten Sinne fortgeführt hat, bei der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden von den Verhältnissen am 1. Januar 1946 auszugehen; dieser Zeitpunkt ist dann als der letzte Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV der Bewertungsstichtag für die zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Wirtschaftsgüter. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Eine abschließende Entscheidung kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich der Prägen, ob der Kläger seinen Betrieb bis mindestens zum 1. Januar 1946 fortgeführt und in welchem Umfang an diesem Stichtag Umlaufvermögen vorhanden gewesen ist, nicht treffen. Mithin ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, dem es gegebenenfalls auch obliegt, den Wert der Zloty-Forderungen gemäß § 20 FG zu bestimmen und sodann nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV unter Zugrundelegung des Richtzahlverfahrens darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang für den Betriebsteil Maurerei und Zimmerei ein höherer Ersatzeinheitswert als bisher geschehen festzusetzen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke