Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1972, Az.: BVerwG III C 17.71
Erwerb von Betriebsvermögen in Ungarn; Verlust eines Betriebes durch Sozialisierungsmaßnahmen; Verlust des Betriebsvermögens durch Aussiedlungsmaßnahmen; Nachweis des tatsächlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt eines Schadens und einer gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahme; Vermutung der Kausalität von Vertreibungsmaßnahmen für den Eintritt eines Schadens; Vertreibungen im engeren Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 17.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 12.01.1971 - AZ: VRS VI 165/70
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG
- § 12 Abs. 1 LAG
- § 2 Abs. 5 RepG
Fundstellen
- IFLA 1973, 40
- DokBer A 1972, 8763
- ZLA 1972, 137
Amtlicher Leitsatz
Ein Vertreibungsschaden (§ 12 Abs. 1 LAG) liegt nur dann vor, wenn der Nachweis des tatsächlichen Zusammenhangs zwischen eingetretenem Schaden und einer gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahme erbracht ist. Bei Vertreibungen im engeren Sinne (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4-6 LAG) kann dieser Zusammenhang in der Regel ohne weitere Prüfung bejaht werden; in allen anderen Fällen des § 11 Abs. 2 LAG - vor allem aber bei Aussiedlern (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) - bedarf es stets der Prüfung, ob unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs seit Beginn des zweiten Weltkriegs der Vermögensverlust als auf Maßnahmen beruhend anzusehen ist, die sich gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet haben. Eine Vermutung tatsächlicher Art besteht insoweit zugunsten der Aussiedler nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der 1967 Ungarn verlassen hat und den Vertriebenenausweis A besitzt, begehrt die Schadensfeststellung wegen Verlustes einer Möbelschreinerei. Er hatte den Betrieb im Mai 1957 in der Stadt Pécs (Fünfkirchen) in einem gemieteten Raum begonnen. Im Oktober 1950 wurde der Betrieb ohne weitere Ertragsbeteiligung des Klägers in genossenschaftliches Eigentum überführt.
Das Ausgleichsamt lehnte den Schadensfeststellungsantrag mit Bescheid vom 26. Januar 1970 mit der Begründung ab, daß der geltend gemachte Verlust erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (31. März 1952) durch Sozialisierungsmaßnahmen eingetreten sei. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils angeführt: Der Kläger sei zwar Spätaussiedler; ihm sei aber kein Schaden im Zusammenhang mit gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden. Der Kläger habe den Gewerbebetrieb nicht wegen seiner Flucht im Jahre 1967 verloren, sondern schon im Jahre 1958 durch die allgemeinen Sozialisierungsakte eines osteuropäischen Landes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 26. Januar 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 4. August 1970 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Schaden wegen Verlustes an Betriebsvermögen (Möbelschreinerei in Pécs [Fünfkirchen]) festzustellen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht: Der Betrieb sei nicht auf Grund einer Sozialisierungsmaßnahme allgemeiner Art, sondern auf Grund eines willkürlich gefaßten Beschlusses der örtlichen Parteidienststelle weggenommen worden. Aber auch eine Enteignung auf Grund eines Sozialisierungsgesetzes stelle einen Vertreibungsschaden dar, wie aus dem Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften ersichtlich sei und durch § 12 Abs. 13 LAG bestätigt werde. Im Anschluß an BVerwGE 26, 352 (358) [BVerwG 26.04.1967 - VIII C 66/66] müsse bis zum Beweise des Gegenteils auch davon ausgegangen werden, daß die Wegnahme des Betriebes deswegen erfolgt sei, weil der Kläger und dessen Ehefrau deutsche Volkszugehörige seien. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übersehen, daß ein Schaden nach § 2 Abs. 5 RepG vorläge.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger kein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG entstanden ist. Nach dieser Vorschrift muß der geltend gemachte Verlust auf gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige "gerichtete Vertreibungsmaßnahmen" zurückzuführen sein. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verlust und gezielter Maßnahme ist anzunehmen, wenn der eingetretene Schaden allgemein in Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten gebracht werden kann, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Beschluß vom 3. September 1971 - BVerwG III B 41.70 - mit weiteren Nachweisen - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 125]). Bei Vertreibungen im engeren Sinne (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 LAG) wird dies in der Regel zu bejahen sein. In den anderen Fällen des § 11 LAG - also auch in dem hier einschlägigen Fall des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG - bedarf es des Nachweises, daß der in § 12 Abs. 1 LAG geforderte Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen gegeben war. In Fällen dieser Art ist - wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 12. September 1963 - BVerwG III C 149.60 - und vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 31.68 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 70 und Nr. 119]) zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs seit Beginn des zweiten Weltkriegs der Vermögensverlust als auf Maßnahmen beruhend anzusehen ist, die sich gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet haben. Eine Vermutung tatsächlicher Art zugunsten der Aussiedler besteht in diesem Zusammenhang nicht. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 66.66 - (BVerwGE 26, 352). Die in diesem Urteil vertretene Auffassung, daß bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der dem § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG entspricht, kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet werde, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seit dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Heimat nicht hätte bleiben können, sei es, daß er dort nicht geduldet worden wäre, sei es, daß ihm ein Verbleiben in der von Deutschen entblößten Umgebung nicht hätte zugemutet werden können, kann bei Auslegung des § 12 Abs. 1 LAG nicht berücksichtigt werden. Diese Vorschrift verlangt den Nachweis des tatsächlichen Zusammenhanges zwischen eingetretenem Schaden und einer gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahme.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Zusammenhang verneint. Seine tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung. Hiernach muß der Senat davon ausgehen, daß der vom Kläger geltend gemachte Verlust nicht durch eine Maßnahme entstanden ist, die gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet war; der Verlust beruht vielmehr auf einer allgemeinen staatlichen Sozialisierungsmaßnahme der Volksrepublik Ungarn.
Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Selbst wenn von dem nicht näher spezifizierten Vorbringen des Klägers ausgegangen wird, daß eine Örtliche kommunistische Dienststelle die Wirtschaftsgüter des Betriebes weggenommen habe, ohne daß sie sich bei der Wegnahme auf ein Gesetz oder eine Verordnung des Landes berufen habe, ergibt sich kein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Entscheidend ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Verlust der zur Möbelschreinerei gehörenden Wirtschaftsgüter nicht auf einer gegen Deutsche oder deutsche Volkszugehörige gerichteten Maßnahme beruht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger nicht einmal behauptet, daß ihm die Wirtschaftsgüter weggenommen worden seien, weil er deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Der Kläger hat sich ausschließlich darauf berufen, daß vermutet werden müsse, die Wegnahme sei aus Nationalitätsgründen erfolgt. Für eine solche Vermutung ist aber in Fällen vorliegender Art - wie bereits dargelegt worden ist - aus Rechtsgründen kein Raum.
Die Auffassung des Klägers findet auch keine Grundlage in Nr. 16 a Abs. 2 Buchst. bb des Sammelrundschreibens Allgemeine Vorschriften in der Fassung vom 6. Dezember 1966 (Mtbl. BAA S. 512). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß Schäden im Sinne dieser Bestimmung nur solche Verluste sein können, die auf Maßnahmen beruhen, die sich spezifisch gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet haben. Hieran fehlt es nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen.
Aus § 12 Abs. 13 LAG läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch bei Anwendung dieser Vorschrift ist Voraussetzung, daß bei dem geltend gemachten Verlust ein Schadenstatbestand im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG - der hier nicht vorliegt - gegeben war.
Schließlich beruft sich der Kläger zu Unrecht auf § 2 Abs. 5 und Abs. 3 RepG. Die Voraussetzungen des Absatzes 5, die allein eine materielle Grundlage für den vom Kläger begehrten Anspruch bilden könnten, weil die in § 2 Abs. 3 RepG getroffene Regelung nur formalen Charakter hat, sind nicht gegeben. Der § 2 Abs. 5 RepG enthält in seinen beiden Sätzen zwei unterschiedliche Tatbestände.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen offensichtlich nicht vor, weil diese Vorschrift sich nur auf die hier nicht einschlägigen Fälle bezieht, in denen im Sinne des Absatzes 1 weggenommene Wirtschaftsgüter später durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen weggenommen worden wären.
Aber auch auf Satz 2 des § 2 Abs. 5 RepG kann der Kläger sich nicht berufen. Nach dieser Vorschrift gilt ein Schaden, der durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Grund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen entstanden ist, als Reparationsschaden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Wirtschaftsgüter anderenfalls durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, d.h. im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs weggenommen worden wären. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, daß der von ihm geltend gemachte Verlust - würde die Überführung in genossenschaftliches Eigentum im Jahre 1958 hinweggedacht - zu einer späteren Zeit dadurch eingetreten wäre, daß der ungarische Staat die hier in Rede stehenden Wirtschaftsgüter auf Grund von Maßnahmen weggenommen hätte, die gegen das deutsche Vermögen, insbesondere auf Grund der Feindvermögensgesetzgebung, gerichtet waren. Daher kann hier offenbleiben, ob solche Maßnahmen in den Staaten, in denen ein Schaden an Wirtschaftsgütern durch Nationalisierungs- und Sozialisierungsmaßnahmen eingetreten ist, überhaupt noch nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, also spätestens nach dem 31. März 1952 (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 12 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 12 LAG), getroffen worden sind.
Bei diesem Ergebnis bedarf die weitere Frage keiner Entscheidung, ob der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz geltend machen kann, weil er die Wirtschaftsgüter erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, nämlich im Jahre 1957, erworben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt