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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1971, Az.: BVerwG III B 41.70

Definition des Vertreibungsschadens im Sinne des § 12 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG III B 41.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 27.01.1970 - AZ: 1 K 15/69

Fundstelle

  • ZLA 1971, 228

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Messerschmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage beantwortet sich nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt unmittelbar aus dem Gesetz. Unter einem Vertreibungsschaden versteht § 12 Abs. 1 LAG einen Schaden, der einem Vertriebenen "im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen" in den dort genannten Vertreibungsgebieten entstanden ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust müßte also auf die gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen zurückzuführen sein. Daß hierbei - anders als bei Kriegssachschäden (§ 13 Abs. 1 LAG) - ein loser Zusammenhang genügt, nämlich, daß der Vertreibungsschaden allgemein in Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten gebracht werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG III C 28.54 -, BVerwGE 2, 49 [51] und vom 10. Juli 1964 - BVerwG IV C 146.63 -, ZLA 1964, 294 [295]). Andererseits hängt ein Schaden nicht schon immer dann mit den Vertreibungsmaßnahmen zusammen, wenn eine Person vertrieben worden und ihr Vermögen im Vertreibungsgebiet zurückgeblieben ist; nur bei einer Vertreibung im engeren Sinne (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LAG) wird dies die Regel sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 31.68 -, ZLA 69, 152 [153]). Ob der in § 12 Abs. 1 LAG geforderte Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen gegeben ist oder nicht, beurteilt sich im übrigen nach den Umständen des Einzelfalles. An diese Grundsätze hält sich das angefochtene Urteil. Es stellt mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO) fest, daß nach den belgischen Sondergesetzen, vom 15. Oktober 1945 und 16. Oktober. 1945 unabhängig von ihrer Staats- oder Volkszugehörigkeit alle Personen mit einer Sondersteuer für Kriegsgewinne belegt worden sind, die ganz oder teilweise in der Zeit vom 10. Mai 1940 bis 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Belgien hatten und dabei mit dem Feind zusammengearbeitet haben. Die Sondersteuer wurde dem Ehemann der Klägerin auferlegt. Die Inanspruchnahme des Vermögens der Klägerin beruhte auf der Heranziehung des nach Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Oktober 1945 für anwendbar erklärten belgischen Gewerbesteuergesetzes, das bei Steuerschulden eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute vorsah. Die vom Verwaltungsgericht aus diesen Feststellungen gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schaden kein Vertreibungsschaden sei, weil er nicht im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden sei, steht mit dem Gesetz im Einklang und wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Einen Rechtsgrundsatz derart, daß ein Entschädigungsanspruch überhaupt nur dann entstehen könne, wenn eine Maßnahme des ausländischen Staates ausschließlich wegen des Deutschtums und aus keinem anderen Grunde verhängt worden sei, stellt das angefochtene Urteil entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht auf. Es hat auch berücksichtigt, daß der Vermögensverlust die Klägerin getroffen hat, weil ihr Ehemann mit der deutschen Besatzung zusammengearbeitet hatte.

2

Die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes entschädigt werden kann, ist, wie sich aus der Fassung des Klageantrages ergibt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerWG festgesetzt worden.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Messerschmidt