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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG III C 149.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 149.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 23.09.1959 - AZ: VIII b VGL 350/59

Fundstelle

  • RLA 1965, 245

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Kohlbrügge, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. September 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an Grundvermögen und an Hausrat sowie die Gewährung von Hausratentschädigung. Er ist in Ungarn geboren und aufgewachsen. Sein Vater war ungarischer, seine Mutter sowie deren Eltern waren deutscher Abstammung. Am 18. November 1956 flüchtete er aus Ungarn und nahm nach einem Zwischenaufenthalt in Jugoslawien am 17. Mai 1957 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Der Beigeladene, früher ungarischer Staatsangehörigkeit, besitzt heute die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch einen am 17. Dezember 1958 ausgestellten Vertriebenenausweis A ist er als Heimatvertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt worden.

2

Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge durch Bescheid vom 16. Januar 1959 ab. Auf die Beschwerde des Beigeladenen hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 23. März 1959 den angefochtenen Bescheid auf. Er stellte den Schaden an Hausrat vorläufig nach der Schadensstufe 1 fest und erkannte dem Beigeladenen eine Hausratentschädigung in Höhe von 1.400 DM zu. Im übrigen wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Feststellung des Schadens an Grundvermögen an das Ausgleichsamt zurückverwiesen.

3

Auf die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hat das Landesverwaltungsgericht den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben. Zur Begründung wird angeführt: Der Beigeladene habe keinen Anspruch auf Feststellung von Vertreibungsschäden. Er sei kein Vertriebener. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Vertriebenenausweises sei gemäß § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zwar für die Behörden, nicht aber für die Verwaltungsgerichte bindend. Der Beigeladene habe Ungarn nicht "wegen seines Deutschtums" verlassen müssen. Er sei vielmehr wegen seiner aktiven Teilnahme am Aufstand im Oktober/November 1956 aus Ungarn geflüchtet. Aber selbst wenn der Beigeladene als Vertriebener anzuerkennen wäre, läge kein Vertreibungsschaden vor. Der Verlust des Hausrats sei nicht "im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen" entstanden. Nach den eigenen Angaben des Beigeladenen sei der Hausrat wegen seiner Beteiligung an dem Aufstand beschlagnahmt worden.

4

Der Beigeladene hat die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm den geltend gemachten Anspruch zuzuerkennen; hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß er bereits vor dem Aufstand ständiger Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Scheitern des Aufstandes, an dem er aktiv beteiligt gewesen sei, sei lediglich der äußere Anlaß für seine Flucht aus Ungarn gewesen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie ist der Auffassung, daß der Hausratverlust keinen Vertreibungsschaden darstellt.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Die in dem am 17. Dezember 1958 erteilten Flüchtlingsausweis A getroffene Feststellung, daß der Beigeladene Vertriebener sei, ist gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG auch im vorliegenden Verfahren verbindlich. An die in dieser Vorschrift bestimmte Feststellungswirkung sind nämlich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte gebunden. Das haben beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 339.60 -; Urteil vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 129.61 -). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

9

Steht somit fest, daß der Beigeladene Vertriebener aus Ungarn ist, so kann er den Verlust seines Hausrates, über den im vorliegenden Streitverfahren allein zu entscheiden ist, nur dann als Vertreibungsschaden geltend machen, wenn ihm dieser Schaden "im Zusammenhang mit den gegen Personen ... deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen" in Ungarn entstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage mit der Begründung verneint, daß der Hausrat nicht als Folge der Vertreibung verlorengegangen, sondern von ungarischen Behörden beschlagnahmt worden sei, weil der Beigeladene am Aufstand beteiligt gewesen sei. Der Verlust des Hausrats beruhe demnach auf der Teilnahme am Aufstand; er würde auch eingetreten sein, wenn der Beigeladene nach dem Scheitern des Aufstandes nicht geflohen wäre; der Hausrat schaden sei daher kein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -.

10

Diese Beurteilung wäre nicht zu beanstanden, wenn nur auf den Geschehensablauf seit Beginn des ungarischen Volksaufstandes bis zur Flucht des Klägers (18. November 1956) abzustellen wäre. Dieser Ausgangspunkt ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht zutreffend. Die Frage, ob einem Vertriebenen ein Vertreibungschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG entstanden ist, muß nach den gesamten Umständen entschieden werden, unter denen der Vertriebene seit dem Beginn des zweiten Weltkrieges und - in Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG - nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bis zum Verlassen des Vertreibungsgebietes zu leben gezwungen gewesen ist. Das Vertreibungsschicksal und entsprechend die durch den Fortgang aus dem Vertreibungsgebiet erwachsenen Vermögensschäden können deshalb in der Regel nicht nach einzelnen Ereignissen, sondern nur unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs seit Beginn des zweiten Weltkrieges beurteilt und gewürdigt werden. Der unmittelbare Anlaß, der zum Verlassen des Vertreibungsgebietes geführt hat, kann zwar, er auf aber nicht entscheidungserhebliches Gewicht haben. Ein Ereignis, das z.B. die Flucht nicht hervorgerufen, sondern nur beschleunigt hat oder durch das lediglich der Zeitpunkt der Flucht bestimmt worden ist, hat bei der Beurteilung, worauf der eingetretene Vermögensschaden beruht, in der Regel kein solches Gewicht.

11

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: Hätte der Beigeladene wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Ungarn auch dann etwa im November 1956 verlassen, wenn er sich nicht aktiv er Aufstand beteiligt haben würde, so ist seine Beteiligung am Aufstand für die hier anstehende Frage aus den angeführten Gründen rechtlich unerheblich; andernfalls ist der Hausratschaden - wie das Landesverwaltungsgericht ausgeführt hat - kein Vertreibungsschaden. Die aktive Teilnahme an dem Aufstand als solche und die daran anschließende Flucht sind für die Frage, ob der dem Kläger entstandene Vermögensschaden ein Vertreibungsschaden ist, weder anspruchsbegründend noch anspruchsvernichtend.

12

Den hiernach erheblichen Sachverhalt hat das Landesverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht in dem für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Umfang festgestellt. In den Entscheidungsgründen ist zwar als "sicherlich zutreffend" bezeichnet worden, daß der Beigeladene sich nach dem Kriege wegen seiner deutschen Abstammung und wegen seines Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Luftwaffe habe zurückhalten müssen, weil er sonst Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Diesen Ausführungen liegen aber keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde.

13

Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht darüber Feststellungen zu treffen haben, ob der Beigeladene stets damit gerechnet hat, eines Tages als deutscher Volkszugehöriger aus solchen Gründen Ungarn verlassen zu müssen, die sich für Personen deutscher Volkszugehörigkeit aus dem zweiten Weltkrieg und seinen Nachwirkungen ergaben, und ob die Niederschlagung des Aufstandes nur den Zeitpunkt der Flucht bestimmt hat. In diesem Zusammenhang kann u.a. bedeutsam sein, wann die vom Beigeladenen angeführten Nachforschungen der Polizei begonnen und aufgehört haben; wann und weshalb der Beigeladene seinen Wohnsitz von Budapest nach Soltvadkert verlegt hat und ob ihm in der Zeit von 1945 bis zum Scheitern des Aufstandes sonstige Schwierigkeiten daraus erwachsen sind, daß er deutscher Abstammung ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Kohlbrügge
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen