Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1973, Az.: BVerwG IV B 137.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtmäßigkeit einer Abbruchsverfügung; Entstehen eines Bebauungsplans durch Gewohnheitsrecht; Legalisierende Wirkung "faktischer" Entwicklungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 137.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.04.1972 - AZ: VIII 906/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. a.a.O. Nr. 1): Wie die Abbruchsanordnung vom 29. Mai 1969 im Hinblick auf die Einfriedigung auszulegen ist, berührt nicht das Bundesrecht; dementsprechend könnte ein Revisionsverfahren zur Klärung der sich dazu etwa stellenden Fragen nicht beitragen (vgl. § 137 VwGO). Ob die "faktische Wochenendhausbebauung" die Landschaft prägt und dies das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft ausscheiden läßt, bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, weil die Beantwortung dieser Frage unter den hier gegebenen Umständen nicht ernstlich zweifelhaft sein kann. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das zuständige Landratsamt die Beseitigung aller vorhandenen Häuser angeordnet hat, verbietet sich ohne weiteres die Annahme, daß das Noch-Vorhandensein dieser Häuser im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BBauG irgendwelche öffentlichen Belange ausschalten könnte (vgl. dazu auch das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - in BVerwGE 31, 22 [25 f.]). Anderenfalls wären illegale Entwicklungen über § 35 BBauG ganz allgemein nicht aufzuhalten, sobald sie nur eine entsprechende Stärke erreicht haben und sich jeder einzelne zur Abwehr einer gegen ihn gerichteten Beseitigungsverfügung auf das Vorhandensein anderer Häuser beruft. Die weitere Frage endlich, ob durch Gewohnheitsrecht ein Bebauungsplan nach § 30 BBauG entstehen kann, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Bereits mit Rücksicht auf den allgemeinen (vgl. § 9 BBauG) wie den qualifizierten (vgl. § 30 BBauG) Inhalt von Bebauungsplänen und ferner mit Rücksicht auf das vorgeschriebene Verfahren (vgl. insbesondere die §§ 2 Abs. 6 und 8, 9 Abs. 6 und § 11 BBauG) ist offensichtlich, daß derartige Pläne nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen können. Das bestätigt zudem § 34 BBauG."Faktische" Entwicklungen sind - von § 35 BBauG abgesehen - im Sinne einer sie legalisierenden Wirkung beachtlich, wenn sie zur Anwendbarkeit des § 34 BBauG führen (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil vom 6. November 1968). Daraus ergibt sich zugleich, daß die Anwendung des § 30 BBauG mit Hilfe der Vorstellung eines gewohnheitsrechtlich entstandenen Bebauungsplanes weder erforderlich noch möglich ist.
Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den dafür in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 6), vom 6. Juli 1964 - BVerwG I B 103.64 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 13) und vom 7. Dezember 1965 - BVerwG IV CB 203.65 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 21) ab: In diesen - im angefochtenen Urteil allerdings nicht angeführten - Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich ausgesprochen, daß für die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange ausschlaggebend sein könne, ob das Vorhaben an einem Stadtrand oder inmitten der freien Natur ausgeführt werden soll (vgl. insbesondere das Urteil vom 2. Juli 1963 [a.a.O. S. 17]). In Bestätigung und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der beschließende Senat später mehrfach entschieden, daß Bauvorhaben im Rahmen des § 35 BBauG nicht deshalb allgemein günstiger zu beurteilen sind, weil sich in ihrer Nahe bereits andere Baulichkeiten befinden (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 7. Mai 1968 - BVerwG IV B 143.67-, vom 19. Dezember 1968 - BVerwG IV B 9.68 - und vom 20. Oktober 1971 - BVerwG IV B 41.70 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 93]). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht dadurch abgewichen, daß es - unter Verwertung der konkreten Umstände - dem Kläger die in der Umgebung vorhandene Bebauung nicht zugute gehalten hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht auf keinem der in der Beschwerdeschrift behaupteten Verfahrensmängel: Die Behauptung des Klägers, daß er sieh zu der Übersicht vom 25. April 1972 nicht habe äußern können und deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO), wird durch den Inhalt des Sitzungsprotokolls widerlegt (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO). In diesem Protokoll heißt es ausdrücklich: "Der Vertreter des Beklagten übergab eine Übersicht über die Abbruchsverfahren vom 25.4.1972 zu den Akten. Der Vertreter des Klägers erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen". Daß der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hätten, sie könnten die Übersicht in der Kürze der Zeit nicht überprüfen, trägt die Beschwerde selbst nicht vor; auch deshalb kann insoweit eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht mehr geltend gemacht werden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO). Ungerechtfertigt ist ferner der Vorwurf, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege deshalb vor, weil eine Heranziehung des auf Seite 17 des angefochtenen Urteils erwähnten Bebauungsplanentwurfes unterblieben sei. Wieso das angefochtene Urteil in diesem Punkt auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt sein soll, zu denen sich der Kläger nicht hat äußern können (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), ist angesichts der von ihm zugestandenen Erörterung dieses Planentwurfes nicht ersichtlich. Im übrigen ist das angefochtene Urteil insoweit auch auf irgendeinen Planinhalt nicht gestützt, weil der Plan jedenfalls keine Aussichten auf Verwirklichung hat (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils) und als Entwurf ohne Bedeutung ist. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Der Umfang der Sachaufklärung bestimmt sich grundsätzlich nach dem pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Tatsachengerichts. Im Rahmen dieses Ermessens konnte das Berufungsgericht unbedenklich davon absehen, die bereits im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu hören. Zudem macht der Kläger nicht mit der Beschwerde geltend, daß er die nochmalige Vernehmung der Zeugen beantragt habe; auch mit dieser Rüge ist er deshalb gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Abbruchsanordnung "gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze sowie gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung verstoßen" habe, geht im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb fehl, weil die Auslegung der Abbruchsverfügung eine Frage des materiellen Rechts und keine solche des Prozeßrechts ist. Im übrigen ist, wie hinzugefügt werden mag, der Vorwurf des Klägers auch sachlich offensichtlich ungerechtfertigt. Die vom Kläger beanstandete Auslegung der Verfügung ist nicht nur möglich, sondern - und das zumindest - naheliegend.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt aus] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther