Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1965, Az.: BVerwG IV CB 203.65; IV B 209.65
Rückweisung einer Revision im Zusammenhang der Rechtsfrage zur Außenbereichsbebauung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 203.65; IV B 209.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.05.1965 - AZ: 152 I 64
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Rückweisung einer Beschwerde. Verwerfung der Revision.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1965 wird verworfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie keinen der in § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorgesehenen Mängel des Verfahrens rügt, die allein eine Revision ohne vorherige Zulassung rechtfertigen.
Auch eine Zulassung der Revision kommt jedoch nicht in Frage, da die angefochtene Entscheidung weder von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht noch ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 110.62 (BBauBl. 1963, 605) räumt nicht, wie der Kläger meint, mit dem Begriff des Außenbereiches auf. Es besagt nur, daß ein im Außenbereich errichteter Bau unter Umständen dann die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigt, wenn er im Anschluß an einen bebauten Ortsteil errichtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Erkenntnis seinem Urteil zugrunde gelegt und ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß im vorliegenden Fall nicht im Anschluß an einen bebauten Ortsteil gebaut werden soll.
Hierzu bedurfte es nicht der vom Kläger begehrten Einnahme eines Augenscheins, so daß der Verwaltungsgerichtshof auch seine Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts nach § 86 VwGO nicht verletzt hat. Aus den überreichten Lageplänen und Abbildungen ergibt sich, daß Schloß Alwind zwar nur etwa 60 m vom Grundstück des Klägers entfernt liegt. Das hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt. Wenn er weiter davon ausgeht, daß dieses der Bundespost als Erholungsheim dienende Gebäude keinen räumlichen Zusammenhang mit dem Ortsteil D. hat, daß Dieser Ortsteil vielmehr erst in einer Entfernung von etwa 120 m vom Grundstück des Klägers beginnt, so konnte er diese Feststellungen auf Grund der vorliegenden Unterlagen ohne Einnahme des Augenscheins treffen. Das gleiche gilt auch für den Ortsteil R. Zur Beurteilung der Frage, ob sich das geplante Bauvorhaben in die Landschaft eingefügt hätte oder nicht, bedurfte es einer Augenscheinseinnahme ebenfalls nicht, öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann verletzt, wenn im Außenbereich entgegen der kenntlich gewordenen Planungsabsicht der Gemeinde gebaut werden soll (BVerwG I C 30.62 in BVerwGE 18, 247 [BVerwG 29.04.1964 - I C 30/62]). Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs liegt aber ein Flächennutzungsplan der Gemeinde vor, in dem das Grundstück des Klägers nicht als im Baugebiet liegend ausgewiesen ist, vielmehr zu einem Landschaftsschutzgebiet gehört. Damit kommt es auf die Frage, ob das Bauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen könnte, gar nicht mehr an. Inwiefern eine Ortsbesichtigung im einzelnen hätte aufzeigen können, daß in wirklich gleichgelagerten Fällen die Baugenehmigung erteilt worden sei, hat der Kläger nicht dargetan.
Nach alledem war die Revision zu verwerfen und die Beschwerde zurückzuweisen. Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten beider Verfahren (§ 154 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für beide Verfahren auf je 30.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß