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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1973, Az.: BVerwG VIII C 175.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 175.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 06.03.1972 - AZ: V 166/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. März 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

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I.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat die Lehre als Starkstromelektriker und anschließend die Berufsaufbauschule mit der Fachschulreife abgeschlossen. Seit dem Sommersemester 1971 studiert er Starkstromtechnik an der Staatlichen Ingenieurschule Karlsruhe, die im Oktober 1971 in eine Fachhochschule umgewandelt wurde. Er wurde im September 1970 als "tauglich" gemustert und unter Ablehnung eines weitergehenden "Befreiungsantrags" wegen seiner damaligen Ausbildung bis zum 15. Februar 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Widerspruch, der damit begründet worden war, er könne letztmalig im Sommersemester 1971 wegen der bevorstehenden Umwandlung der Ingenieurschule in eine Fachhochschule sein beabsichtigtes Studium ohne Fachhochschulreife beginnen, wurde zurückgewiesen. Im Februar 1971 beantragte er die Zurückstellung vom Wehrdienst um ein Jahr, um die Gelegenheit zu erhalten, die Fachhochschulreife zu erwerben. Nachdem er eine Bescheinigung vorgelegt hatte, die den Beginn seines Studiums bekundete, wurde sein Antrag mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Zurückstellungsgründen. Er legte Widerspruch ein mit dem Vorbringen, bei Ableistung des Grundwehrdienstes verliere er die Möglichkeit, sein Studium nach den bisherigen Lehrplänen innerhalb von sechs Semestern abzuschließen. Durch Bescheid vom 3. August 1971 wurde er zum 4. Oktober 1971 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen; auch dagegen legte er Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden mit Bescheid vom 30. August 1971 zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage; er beantragte die Aufhebung des Ablehnungsbescheids, des Einberufungsbescheids und des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Das Wehrpflichtgesetz - WPflG - sei anzuwenden in der im Zeitpunkt der im Einberufungsbescheid angeordneten Gestellung geltenden Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Der Zurückstellungsgrund von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG liege nicht vor, da der Ausbildungsabschnitt, in den der Kläger mit dem Beginn seines Studiums eingetreten sei, im Gestellungszeitpunkt noch nicht weitgehend gefördert gewesen sei. Die Einberufung führe für ihn aber zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG; sie führe nämlich zu einem Zeitverlust, der im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung und im Vergleich zu entsprechenden Einbußen eines großen Teils der Wehrpflichtigen in ähnlicher Lage eine überdurchschnittliche Benachteiligung bedeuten würde. Müßte der Kläger einrücken, so könnte er nach dem nunmehr fünfzehn Monate dauernden Grundwehrdienst sein Studium frühestens im Sommersemester 1973 fortsetzen; den Anschluß an das zweite Semester des Ingenieurschul-Studienganges könnte er nicht mehr erreichen. Er könnte zwar auch ohne Fachhochschulreife das Studium an der Fachhochschule im zweiten Semester fortsetzen; das Kultusministerium gehe aber davon aus, daß Ingenieurschulstudenten ohne Fachhochschulreife, die nach einem Semester Wehrdienst geleistet haben, das Fachhochschulstudium im ersten Semester beginnen und Kenntnislücken durch den Besuch studienbegleitender Lehrveranstaltungen ausgleichen. Das Gericht vermöge nicht der Erwartung zu folgen, daß Studenten in der Lage des Klägers die von der Fachhochschule vorausgesetzten Kenntnisse durch den Besuch unterrichtsbegleitender Veranstaltungen neben dem Studium erwerben könnten; in der Regel würden sie gezwungen sein, den geforderten Kenntnisstand durch Teilnahme an dem zweisemestrigen Vorbereitungskurs zu erwerben. Die an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg abgehaltenen Ergänzungskurse seien nicht geeignet, dem Fachhochschulstudenten ohne Fachhochschulreife die für das erfolgreiche Studium notwendigen Vorkenntnisse vor allem in den naturwissenschaftlichen Fächern während des Studiums zu vermitteln; diese Überzeugung habe das Gericht durch eine Auskunft des Rektors der Fachhochschule Karlsruhe, Prof. Dr. G., gewonnen. Dieser habe dargelegt, daß nach der Umstellung der Lehrpläne bereits vom ersten Semester an - besonders in den naturwissenschaftlichen Fächern wie Mathematik und Physik - ein ganz erheblicher Wissensstand vorausgesetzt werde.

3

Zwar sollten solchen Studenten ohne Fachhochschulreife Unterrichtsbegleitende Vorlesungen angeboten werden; es bestehe aber kein Zweifel daran, daß es in der Praxis unmöglich sei, einen neuen Stoff zu lernen und zugleich vorhandene Lücken auszufüllen. Das Gericht habe keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Auskunft zu bezweifeln. Die Auskunft könne auch verwertet werden, obwohl sie schriftlich erst nach der mündlichen Verhandlung erteilt worden sei. Durch diese schriftliche Auskunft werde nämlich nur eine frühere fernmündliche Auskunft von Prof. Dr. G. bestätigt, außerdem ein Schreiben gleichen Inhalts, das er an den Inspekteur des Heeres gerichtet habe; das Schreiben und die fernmündliche Auskunft seien den Beteiligten aus anderen Verfahren bereits bekannt. Die Ausbildung verlängere sich für den Kläger wegen der Einberufung um zwei Jahre, weil er die durch das Kultusministerium festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung vom zweiten "Industriesemester" nicht erfülle. Dieser Zeitverlust sei unzumutbar.

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Er rechtfertige die getroffene Entscheidung.

5

Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Beklagten, die außerdem die zulassungsfreie Revision eingelegt und auf Verfahrensrügen gestützt hatte, wurde die Revision vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zugelassen. Nach Einlegung der genannten Rechtsmittel hat die Beklagte ferner beantragt,

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die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid zu beseitigen.

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Die Beklagte verfolgt mit der Revision den Antrag, die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO).

9

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Kläger durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt sein könnte, wenn die umstrittene Einberufung für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WPflG - hier anzuwenden in der zum Gestellungstermin am 4. Oktober 1971 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - bedeuten würde, so daß er vom Wehrdienst zurückgestellt werden müßte. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Zurückstellungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, weder durch den unanfechtbaren Musterungsbescheid ausgeschlossen noch im Sinne des § 20 Abs. 2 WPflG verspätet sind.

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Denn die Wehrersatzbehörden haben den erneut gestellten Zurückstellungsantrag des Klägers sachlich beschieden, und der Kläger hat seine Zurückstellungsgründe rechtzeitig vorgebracht.

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Eine besondere Härte liegt hier aber jedenfalls noch nicht in der Unterbrechung des Studiums als solcher, da - wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat - der Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger befand, im Gestellungszeitpunkt noch nicht weitgehend gefördert war (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG). Aber auch die Umwandlung der Ingenieurschule in eine Fachhochschule und die damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten begründen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats allein noch keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium für den einberufenen Studenten erhalten bleibt und wenn weiter durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BW 1972, 280]; BVerwG VIII C 72.70 [Buchholz a.a.O.]; BVerwG VIII C 146.69; BVerwG VIII C 171.69 -). Ebensowenig begründet die Verlängerung der Ausbildung um zwei Semester, die dadurch eintritt, daß Studenten unter Verlust eines an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters ihr Studium an der Fachhochschule neu beginnen müssen und erst nach sieben statt früher nach sechs Semestern abschließen können, einen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 -).

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Dagegen kann in einer weiteren wehrdienstbedingten Verlängerung des Studiums eine besondere Härte gesehen werden, insbesondere, wenn der Kläger gezwungen wäre, den für das Fachhochschulstudium notwendigen Kenntnisstand nach Beendigung seines Wehrdienstes in einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs zu erwerben. Dies wäre aber dann der Fall, wenn die in Baden-Württemberg an sich vorgesehenen studienbegleitenden Ergänzungskurse ungeeignet wären, den Kläger ohne weiteren Semesterverlust an das Fachhochschulstudium heranzuführen. Gerade das hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle angenommen.

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Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind jedoch im Revisionsverfahren nicht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit Recht rügt die Beklagte, daß sie sich zu einer schriftlichen Auskunft des Rektors der Fachhochschule Karlsruhe, Prof. Dr. G. nicht äußern konnte (§ 108 Abs. 2 VwGO), auf die sich das Verwaltungsgericht zu dieser Frage allein stützt, und daß ihr damit das rechtliche Gehör versagt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Prof. Dr. G. mit seiner nachträglich eingegangenen schriftlichen Auskunft nur eine frühere fernmündlich erteilte Auskunft und sein Schreiben an den Inspekteur des Heeres bestätigt habe, die - wie es im angefochtenen Urteil heißt - den Beteiligten aus anderen Verfahren bereits bekannt gewesen seien. Das ändert nichts an dem Mangel des vorliegenden Verfahrens. § 108 Abs. 2 VwGO ist schon durch die Verwertung eines nachträglich zu Unrecht in das Verfahren einbezogenen Beweismittels verletzt worden.

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Die Versagung rechtlichen Gehörs ist hier nicht deshalb unschädlich, weil die Feststellung der mangelnden Eignung der Ergänzungskurse für die Entscheidung völlig bedeutungslos wäre (BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]; 24, 264) [BVerwG 30.06.1966 - VIII C 8/65]. Denn andere Härtegründe, die unabhängig davon die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragen könnten, sind nicht festgestellt.

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Andererseits ist auch eine abschließende - im Ergebnis klageabweisende - Entscheidung im Sinne der Beklagten nicht möglich. Zwar ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (insbesondere BVerwG VIII C 139.71), davon auszugehen, daß die erwähnten studienbegleitenden Ergänzungskurse, die auf Grund der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz angeboten und empfohlen werden, um den Fachschulstudenten den Anschluß an das Fachhochschulstudium zu ermöglichen, auch generell geeignet sind, diesen Zweck ohne unzumutbare Belastungen zu erfüllen. Denn es ist bis zum Beweis des Gegenteils hinreichend wahrscheinlich, daß die verantwortlichen Stellen diese in vollem Umfange erkannte Aufgabe auch sachgerecht durchführen und den Studenten jedenfalls keine sinnlosen Risiken aufbürden. Dabei kann nach allgemeiner Erfahrung bei den Kultusbehörden der Länder eine hinreichende Sachkunde unterstellt werden, da ihnen die Lehrpläne aller ihrer Schulen und Hochschulen und die entsprechenden durchschnittlichen Lernerfolge bekannt sind.

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Diese allgemeine Erwartung ist jedoch widerlegbar, allerdings nicht mit der schlichten Behauptung des Gegenteils, sondern nur mit konkreten Fakten, die sich auf die besondere Situation an einzelnen Hochschulen oder in einzelnen Fachrichtungen beziehen können, aber auch auf bestimmte abweichende Erfahrungen mit der Leistungsfähigkeit der Studenten im jeweiligen Hochschulbereich.

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In gleichartigen Streitsachen fehlt es dem erkennenden Senat bisher an Anhaltspunkten dafür, daß die aus den vorliegenden Überleitungsbestimmungen und -planen zu entnehmende Erwartung ungerechtfertigt ist, daß also wehrpflichtige Studenten in der Lage des Klägers ihr Studium nach Ableistung des Wehrdienstes nur mit einem zwei Semester übersteigenden Zeitverlust fortsetzen und abschließen können. Der Senat kann jedoch auch nicht von dem in seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Regelfall der Eignung der studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen ausgehen. Die Eignung dieser Kurse im Einzelfall, nämlich an der Fachhochschule Karlsruhe, in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger nach anordnungsgemäßer Ableistung des Wehrdienstes dort mit seinem Studium beginnt, ist noch ungeklärt. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts lassen es möglich erscheinen, daß die Kurse an der Fachhochschule Karlsruhe aus Gründen, die allein für diese Fachhochschule gelten, nicht geeignet sind, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen.

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Der festgestellte Verfahrensmangel zwingt daher nach § 138 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache war an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.

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Das Verwaltungsgericht wird folgendes zu berücksichtigen haben:

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen den mit ihnen verfolgten Zweck auch erreichen. Das ist bis zum Beweis des Gegenteils zugrunde zu legen. Um diesen Beweis zu führen, genügt es nicht, eine gegenteilige, nicht näher konkretisierte Prognose aufzustellen. Bei den anzustellenden Ermittlungen ist zwischen genereller Eignung der ergänzenden Lehrveranstaltungen und der Eignung im Einzelfall zu unterscheiden. Es bedarf u.a. der Ermittlung, wie die Kurse in Karlsruhe voraussichtlich durchgeführt werden, wie ihr Lehrprogramm mit dem Normalprogramm koordiniert wird und welche positiven Erfolge die Kursteilnehmer voraussichtlich aufzuweisen haben. Für die Würdigung von sachverständigen Äußerungen der Kultusbehörden, der Fachhochschulen und einzelner Hochschullehrer bedarf es einer abwägenden Wertung des von der jeweiligen Erfahrung geprägten unterschiedlichen Aussagewertes dieser Aussagen und dabei einer Auseinandersetzung mit ihrer inhaltlichen Bedeutung anhand der im einzelnen dargelegten Tatsachen.

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Da der Ausgang des Verfahrens weiterhin ungewiß bleibt, ist dem Interesse des Klägers, sein bisheriges Studium bis zur abschließenden Entscheidung fortzusetzen, im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 2 WPflG in Verbindung mit § 32 WPflG, § 80 Abs. 6 VwGO einstweilen der Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse der Wehrersatzbehörden, den Kläger alsbald zum Wehrdienst heranzuziehen; deshalb ist in der mündlichen Verhandlung der Antrag der Beklagten, die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zu beseitigen, abgelehnt worden.

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Die Sache war an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-, das Beschwerde- und das Antragsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Der Richter Dr. Dr. Schröcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke