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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG VIII C 8.65

Verfahrensrechtliche Behandlung von wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsansprüchen geschädigter Beamter; Anwendung beamtenrechtlicher Ruhensregelungen bei Bestehen wiedergutmachungsrechtlicher Versorgungsansprüche eines Beamten; Ruhensregelung wegen Verwendung eines Beamten im Dienst einer überstaatlichen öffentlichen Einrichtung; Ruhensregelung mit Blick auf Einkünfte aus der Verwendung bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 8.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1964 - AZ: I A 4/61

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 260 - 264
  • AS 24, 260 - 264
  • RiA 1967, 58
  • RzW 1967, 189

Amtlicher Leitsatz

Einkünfte aus der Verwendung bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen auch dann unter die Ruhensregelung des § 158 BBG, wenn der Bedienstete einen wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsanspruch hat und als ausländischer Staatsangehöriger von seinem jetzigen Heimatstaat zu dieser Einrichtung entsandt worden ist.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit in dem Bescheid vom 1. Juli 1959 die Rückzahlung eines Betrages von 8.525,50 DM gefordert worden war.

    Insoweit werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. November 1960 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1964 für unwirksam erklärt.

    Insoweit werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

  2. II.

    Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

    Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger, der seit 1947 französischer Staatsangehöriger ist, ist durch Wiedergutmachungsentscheidungen des Bundesministers der Justiz das Recht auf das Ruhegehalt eines Landgerichtsrats zugesprochen worden. Seit dem 1. September 1958 ist er als Abteilungsmitglied bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Brüssel tätig. Die wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsbezüge werden für Rechnung des Bundes von der Oberfinanzdirektion D. (Abteilung für Zölle und Verbrauchsteuern) gezahlt. Diese erfuhr durch den Kläger im Jahre 1959 von dessen Tätigkeit bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ließ sich die Höhe seiner Bezüge angeben. Im Anschluß an eine Entscheidung des beigeladenen Bundesministers des Innern ordnete sie durch Verfügung vom 1. Juli 1959 das Ruhen der wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsbezüge in voller Höhe an. Sie teilte dem Kläger in dieser Verfügung ferner auf Grund einer beigefügten Ruhensberechnung mit, für den Zeitraum vom 1. September 1958 bis zum 31. Mai 1959 seien Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 8.525,50 DM zu Unrecht gezahlt worden; sie verband diese Mitteilung mit der Bitte um Rückzahlung des genannten Betrages. In der Rechtsmittelbelehrung hieß es, binnen drei Monaten könne der Kläger Klage erheben.

2

Der Kläger erhob im Oktober 1959 Klage. In formeller Hinsicht machte er geltend, die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften; die Klage werde zwecks Fristwahrung vorsorglich erhoben, obwohl möglicherweise Verhandlungen mit dem Bundesminister des Innern zur Erledigung führen könnten. In der Sache selbst brachte er vor, die beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften seien hier unanwendbar.

3

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 1959 verpflichtet, bei Anrechnung der Bezüge des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bei Umrechnung von belgischen Franken in Deutsche Mark die Kaufkraft des belgischen Franken angemessen zu berücksichtigen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

4

Die Beklagte und der Kläger legten Berufung ein. Die Beklagte verfolgte den erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage; der Kläger verfolgte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 1959, soweit der Klage nicht schon entsprochen worden war. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Berufung der Beklagten statt, indem es in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollen Umfanges abwies. Im wesentlichen wurde das Urteil damit begründet, bei der hier erforderlichen Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Ruhensvorschriften sei der Umstand bedeutungslos, daß der Kläger bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als französischer Staatsangehöriger tätig sei; es fehle auch an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Kaufkraft des belgischen Franken bei der Währungsumrechnung.

5

Nachdem der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt hatte, erließ die Oberfinanzdirektion Düsseldorf einen Widerspruchsbescheid: Auf die Rückzahlung von 8.525,50 DM wurde verzichtet; im übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

6

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten übereinstimmend, der Rechtsstreit habe sich insoweit in der Hauptsache erledigt, als im angefochtenen Bescheid 8.525,50 DM zurückgefordert seien; diesen Erklärungen trat der Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen bei.

7

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 1. Juli 1959 aufzuheben.

8

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt hinsichtlich der im Bescheid vom 1. Juli 1959 enthaltenen Rückforderung von 8.525,50 DM; im übrigen ist die Revision unbegründet.

10

Auf die Rückzahlung des genannten Betrages hat die Beklagte durch den nach Einlegung der Revision ergangenen Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf verzichtet; insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zum Zwecke der Klarstellung war das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kosten des Verfahrens waren in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) gegeneinander aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht zu erkennen ist, ob der Kläger Erfolg gehabt hätte mit seiner die Rückforderung als solche betreffenden Klage; zu den insoweit auftretenden Rechtsfragen fehlt es in beiden vorinstanzlichen Urteilen und auch in den Ausführungen der Beteiligten im Revisionsverfahren an einer Stellungnahme.

11

Die Revision ist unbegründet, soweit sich die Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 1. Juli 1959 enthaltene Ruhensregelung und die Zahlungseinstellung ab 1. Juni 1959 richtet und vom Berufungsgericht für unbegründet erklärt worden ist.

12

Die Klage ist zulässig nach § 126 Abs. 1 des beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, das zur Zeit der Klagerhebung in der Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) galt; auf Grund der ergangenen Wiedergutmachungsentscheidungen steht der Kläger einem in den Ruhestand versetzten Bundesbeamten gleich, soweit über seine Versorgungsansprüche zu entscheiden ist (§§ 10, 18 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2073], in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl.; jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2091]). Auf die Begründung des Beschlusses vom 4. Dezember 1964 - BVerwG VIII B 68.64 -, durch den im anhängigen Verfahren die Revision zugelassen wurde gemäß § 127 Abs. 1 BRRG in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835; vgl. BVerwGE 20, 69), wird Bezug genommen.

13

Die Klage ist auch als frist- und formgerecht erhoben anzusehen. Wegen Unrichtigkeit der dem Kläger gemäß der hier unanwendbaren Vorschrift des § 26 Abs. 4 BWGöD erteilten Rechtsmittelbelehrung hatte der Bescheid vom 1. Juli 1959 keine Klagefrist in Lauf gesetzt (§ 35 MRVO 165 in Verbindung mit § 137 BRRG [Fassung von 1957] und § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO). Das seinerzeit nach § 137 BRRG (Fassung von 1957) erforderlich gewesene Widerspruchsverfahren ist als durchgeführt anzusehen, weil die Beklagte die bei ihr vorliegenden Eingaben des Klägers als Widerspruch angesehen und diesen Widerspruch - wenn auch erst nach Einlegung der Revision - durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion D. vom 10. Mai 1966 hinsichtlich des noch im Streit befindlichen Anspruchs als unbegründet zurückgewiesen hat. Es ist davon auszugehen, daß der Widerspruch des Klägers schon innerhalb der Jahresfrist des § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO eingelegt worden ist; er ist gemäß § 75 VwGO schon wegen Nichtbescheidung erfolglos geblieben. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob ein nicht durchgeführtes Widerspruchsverfahren noch nach Einlegung der Revision nachgeholt werden kann.

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der Kläger hat das Recht auf das Ruhegehalt eines Landgerichtsrats, der die sich aus der Wiedergutmachungsentscheidung ergebende Dienstlaufbahn durchlaufen hat und zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. § 10 Abs. 1 BWGöD). Da der Bund zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, ist das für Bundesbeamte im Ruhestand geltende Recht anzuwenden; zu den anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Ruhensvorschrift des § 158 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, der am 1. Juli 1959 in der Gesetzesfassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) und späterhin den Fassungen vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I 1801) galt und jetzt in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) anzuwenden ist. Im einzelnen wird zur Begründung auf das Urteil BVerwGE 16, 2 verwiesen.

16

Hinsichtlich der im Ausland lebenden Geschädigten - und im besonderen hinsichtlich der Geschädigten, die eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche haben -, wird die Anwendbarkeit des § 158 BBG stillschweigend dadurch bestätigt, daß § 2 BWGöD Ausl. die an eine ausländische Staatsangehörigkeit und an einen Wohnsitz im Ausland anknüpfende Ruhensvorschrift des § 159 BBG und gleichartige beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der Länder für unanwendbar erklärt, nicht aber die Ruhensvorschrift des § 158 BBG und gleichartige Vorschriften.

17

Für Ruhestandsbeamte des Bundes erklärt § 158 Abs. 5 BBG für anrechenbar auf das Ruhegehalt die Einkünfte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der der Bund durch Zahlung von Zuschüssen oder Beiträgen beteiligt ist. Die unterschiedlichen Wortfassungen der Vorschrift in den einander ablösenden Gesetzesfassungen hat in der Sache selbst diese Regelung unberührt gelassen:

18

In der Erstfassung des Gesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) stellte § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b BBG dem Fall einer die Ruhensregelung auslösenden Verwendung im inländischen öffentlichen Dienst ausdrücklich den Fall der Verwendung im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der genannten Art gleich, wenn der Bund Beiträge oder Zuschüsse für diese Einrichtung zahlt. In der Fassung dieser Vorschrift von 1957 wurde der Tatbestand erstreckt auf alle Fälle, in denen öffentliche Dienstherrn im Bundesgebiet Beiträge oder Zuschüsse der genannten Art leisten. In der Fassung dieser Vorschrift von 1961 wurden vom Bunde geleistete Beiträge oder Zuschüsse nicht mehr ausdrücklich erwähnt; seine Benennung war jedoch entbehrlich, weil er unter den Oberbegriff der "Körperschaften ... im Reichsgebiet" fiel: "Reichsgebiet" ist das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (vgl. § 185 BBG); nach allgemeinen staatsrechtlichen Begriffen ist die Bundesrepublik Deutschland eine Gebietskörperschaft innerhalb dieses Gebietes. In der Fassung von 1965 wurde § 158 Abs. 5 BBG nur redaktionell geändert, ohne daß die in der Fassung der Vorschrift von 1961 enthaltenen Tatbestandsmerkmale berührt worden wären.

19

Der Kläger steht seit 1958 im "öffentlichen Dienst" der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und erhält Einkünfte aus dieser "Verwendung"; das bedarf nach seinem eigenen Vorbringen keiner näheren Begründung.

20

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist eine "überstaatliche" Einrichtung; auf die Abgrenzung dieses Begriffs von dem einer "zwischenstaatlichen" Einrichtung kommt es hier nicht an (vgl. den beide Begriffe unter den Begriff "zwischenstaatlich" zusammenfassenden Art. 24 Abs. 1 GG), weil beide Begriffe in § 158 Abs. 5 BBG genannt werden.

21

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde als eine "Einrichtung" gegründet und mit Rechtspersönlichkeit versehen unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWGV - vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766). Ihr sind im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG seitens der Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse übertragen worden. Als Rechtsträger und im Sinne des deutschen Rechts als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 210 f. EWGV) ist sie - nach deutscher Rechtsauffassung - "Dienstherr" ihrer Bediensteten ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 212 EWGV). Die Beitragspflicht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus Art. 200 EWGV. Die Beiträge der Mitgliedsstaaten erscheinen in einem einheitlichen Haushaltsplan der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Art. 199 EWGV).

22

Mit dieser rechtlichen Gestaltung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist die Ansicht des Klägers unvereinbar, daß eine Unterscheidung der Bediensteten dieser Einrichtung erforderlich sei, die dem Umstand Rechnung trage, welcher Mitgliedsstaat den Bediensteten "entsandt" habe und zu welchem "Kontingent" er danach gehöre. In seiner Eigenschaft als Bediensteter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fällt der Kläger unter § 158 Abs. 5 BBG, ohne Rücksicht darauf daß er die französiche Staatsangehörigkeit hat und möglicherweise im Rahmen einer Vereinbarung über die Verteilung von Dienstposten unter das "Kontingent" Frankreichs fällt.

23

Die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung von § 158 Abs. 5 BBG bleibt unberührt durch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte:

24

§ 158 Abs. 5 BBG fordert nicht, daß das anrechenbare Einkommen "vollständig aus deutschen öffentlichen Mitteln stammt"; es genügt, wenn der Bund Beiträge oder Zuschüsse zahlt, ohne daß es auf deren Höhe ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bezüge, die der Bedienstete einer überstaatlichen Einrichtung erhält, "wirtschaftlich" aus deutschen oder aus anderen Mitteln stammen. Es ist zwar richtig, daß Einkünfte des Klägers aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Frankreichs nicht unter § 158 BBG fielen; darum geht es hier aber nicht. Der Kläger wird auch nicht dafür "bestraft", daß er im Dienste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tätig ist; jede Ruhensanordnung wegen einer Betätigung des Ruhestandsbeamten im Dienste eines unter § 158 BBG fallenden Dienstherrn führt zu Rechtsnachteilen, ohne daß diese einer Strafe vergleichbar wären. Der Kläger wird als fiktiver Ruhestandsbeamter allen anderen Ruhestandsbeamten des Bundes gleichstellt; durch diese Gleichstellung, die sich in aller Regel für die Geschädigten als vorteilhaft erweist, wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht bereits dann verletzt, wenn sie - abweichend von dieser Regel - einmal zu Nachteilen führt. Der Fall des Klägers liegt anders als der Fall eines Geschädigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit, der Einkünfte aus einer Tätigkeit im Dienste eines ausländischen öffentlichen Dienstherrn oder in der freien Wirtschaft erzielt; auch diese unterschiedliche Behandlung verschiedener Fälle führt nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die rechtspolitischen Einwendungen, die der Kläger erhebt, könnten allenfalls den Gesetzgeber veranlassen, in bestimmten Fällen den § 158 Abs. 5 BBG und gleichartige Vorschriften für unanwendbar zu erklären auf Geschädigte mit Ansprüchen nach §§ 10 ff. BWGöD oder auf die im Ausland lebenden Geschädigten ohne deutsche Staatsangehörigkeit, wie dies in § 2 BWGöD Ausl. hinsichtlich des § 159 BBG und ihm gleichartiger Vorschriften geschehen ist; zur Unanwendbarkeit des hier auf Grund von Wiedergutmachungsvorschriften anzuwendenden § 158 Abs. 5 BBG können diese Einwendungen nicht führen.

25

Die Revision war daher zurückzuweisen, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt hat.

26

Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) eine Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu treffen. Dieser hat als Bundesbehörde dieselben Gesichtspunkte vorgebracht, die die Beklagte durch die sie vertretende Behörde vorgebracht hat.

Streitwertbeschluss:

In Abänderung der Festsetzung durch die Vorinstanzen wird der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 18.525,50 DM festgesetzt; davon entfallen 8.525,50 DM auf den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt