Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1972, Az.: BVerwG IV C 106.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 106.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1967 - AZ: IV A 1572/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1973, 189
- DokBer A 1973, 41
- DÖV 1973, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 44, 382
- VerwRspr 24, 1010 - 1013
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 1 und 2 FStrG, wonach für die Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse im Bereich von Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen die Gemeinden zuständig sind, gilt auch für den Widerruf solcher (alten) Sondernutzungen, die vor Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes begründet worden waren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1967 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. November 1966 werden aufgehoben. Ferner werden die Bescheide des Beklagten vom 20. November 1965, vom 18. Januar 1966 und vom 15. Oktober 1966 aufgehoben, soweit in ihnen über den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis des Klägers für die Bundesstraße 7 entschieden worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Inanspruchnahme der Bundesstraße 7 für die Überquerung mit einem höhengleichen Eisenbahnanschlußgleis, das die ihm gehörende Theodorshütte mit dem Bahnhof B. verbindet. Die Anlage des Gleises war seiner Rechtsvorgängerin durch Verfügung des Landeshauptmanns von Westfalen im Jahre 1892 widerruflich gestattet worden. Nach dem Erwerb der Theodorshütte durch den Kläger wurde die Erlaubnis mit allen Rechten und Pflichten auf ihn übertragen.
Mit Schreiben vom 30. November 1965 teilte der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe dem Kläger mit, im Bereich der Ortsdurchfahrt B. sei der Ausbau der Bundesstraße 7 und im Zusammenhang damit die Beseitigung höhengleicher Gleiskreuzungsanlagen geplant; die Inanspruchnahme der Straße für seine Anlage werde daher mit sofortiger Wirkung "gekündigt"; er werde gebeten, die Anlage spätestens gleichzeitig mit der Straßenbaumaßnahme auf seine Kosten zu beseitigen. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen blieben ohne Erfolg: Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 18. Januar 1966 die Auffassung, die höhengleiche Gleiskreuzung bedeute eine Verkehrsbehinderung, deren Beseitigung erforderlich sei, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße zu erhöhen. Nach weiterem Schriftwechsel, der zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten führte, erteilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 5. Oktober 1966 Rechtsmittelbelehrung dahin, daß gegen seine Entscheidungen vom 30. November 1965 und vom 18. Januar 1966 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Er ordnete gleichzeitig "die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 30. November 1965 in seiner Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1966" an. Die Gleiskreuzung wurde daraufhin beseitigt.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er den Antrag auf Aufhebung der "Ordnungsverfügungen" des Beklagten vom 30. November 1965, vom 18. Januar 1966 und vom 5. Oktober 1966 verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Die Sondernutzungserlaubnis des Klägers beruhe zwar auf einem 1892 privatrechtlich abgeschlossenen sogenannten Zustimmungsvertrag. Sie unterliege aber seit dem Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903, jetzt geltend in der Fassung vom 6. August 1961, BGBl. I S. 1742) - FStrG - dessen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ungeachtet des in den angefochtenen Bescheiden - unzutreffend - verwendeten Ausdrucks "Kündigung" enthielten sie demgemäß im Wege einer öffentlich-rechtlichen Regelung den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis, gegenüber dem der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Das für die Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren sei durchgeführt worden; der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 1966 sei in Verbindung mit der im Bescheid vom 5. Oktober 1966 nachgeschobenen Rechtsmittelbelehrung als Widerspruchsbescheid anzusehen. Für den Widerruf sei der Beklagte zuständig; er nehme nach der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 20. September 1955 (GVBl. NW. S. 203) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 FStrG die Aufgaben der Straßenbaubehörde auch für die Ortsdurchfahrt B. im Zuge der Bundesstraße 7 wahr. Einer Planfeststellung nach § 17 FStrG habe es für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis nicht, bedurft; denn der. Beklagte, habe gemäß § 17 Abs. 2 FStrG von einer Planfeststellung absehen dürfen, weil mit allen vom Ausbau, der Bundesstraße rechtlich Betroffenen Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. In der Sache sei der Beklagte mit Recht davon ausgegangen, daß höhengleiche Gleiskreuzungen stets einen Fremdkörper in der Fahrbahnoberfläche einer Straße bildeten und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten. Das gelte besonders auch für die Bundesstraße 7, die ein wichtiger und stark belasteter Verkehrsweg sei. Dessen besondere örtliche Verhältnisse in Bereich der Gleiskreuzungsanlage habe der Beklatgte bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Revisionsverfahren. Nach seiner Auffassung begegnet das angefochtene Urteil Bedenken: Es sei zweifelhaft, ob der Beklagte für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis zuständig sei. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG sei für die Erteilung und damit auch für den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis in Ortsdurchfahrten die Gemeinde zuständig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr auch die Straßenbaulast obliege. Im Hinblick auf diese Regelung könne allenfalls fraglich sein, ob sie auch in solchen Fällen Gültigkeit beanspruche, in denen eine hergebrachte Sondernutzungserlaubnis ursprünglich nicht von der Gemeinde erteilt worden sei.
II.
Die Revision muß Erfolg haben. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie nach Maßgabe des Entscheidungssatzes zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide des Beklagten sprechen einerseits den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis für die Gleiskreuzungsanlage aus und enthalten andererseits die Aufforderung an den Kläger, die Anlage binnen bestimmter Frist auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Das von ihm im Berufungsverfahren formulierte und im Revisionsverfahren weiterverfolgte Aufhebungsbegehren richtet sich seinem Wortlaut nach gegen diese Bescheide in ihrem vollen Umfang. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang seines Vertrages und den. Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Bescheide der Sache nach von Anfang an nur insoweit zum Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits gemacht worden sind, als sie in Anwendung öffentlichen Rechts den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis aussprechen. Hinsichtlich des zweiten Teilinhaltes der Bescheide geht der Kläger demgegenüber - übrigens übereinstimmend mit dem Beklagten - davon aus, daß die Beseitigungsaufforderung auf den nicht ins öffentliche Recht übergeleiteten Bestimmungen der privatrechtlichen Vereinbarung von 1892 beruht und deshalb ihrerseits privatrechtlicher Natur ist. Ob dieser rechtlichen Wertung zu folgen wäre, kann auf sich beruhen bleiben. Aus ihr ergibt sich jedenfalls das auf den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis eingeschränkte Klagebegehren, wie es gemäß § 88 VwGO der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen und demgemäß im Entscheidungssatz berücksichtigt worden ist.
Aus diesem Verständnis des Klagebegehrens folgt, daß der in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Gleiskreuzungsanlage sei in der Zwischenzeit im Zuge der Baumaßnahmen an der Bundesstraße 7 beseitigt worden, im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt. Soweit darin eine Erledigung der Beseitigungsaufforderung zu sehen ist, wird der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits davon jedenfalls nicht unmittelbar berührt. Die Beseitigung der Gleiskreuzung bedeutet aber auch nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Erledigung des hier angefochtenen Widerrufs der die Kreuzung betreffenden Sondernutzungserlaubnis; denn die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der öffentlich-rechtlichen Befugnis des Klägers zur Sondernutzung der Bundesstraße ist unabhängig davon, ob diese im Augenblick tatsächlich möglich ist oder erst der Neuanlage des bei den Baumaßnahmen beseitigten. ... Anschlußgleises bedürfte.
In dem Umfang, in dem sie angefochten sind, unterliegen die Bescheide des Beklagten der Aufhebung, weil dieser für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis im Bereich von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen sachlich nicht zuständig ist und der daraus folgende Zuständigkeitsmangel zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führt.
Die im Hinblick auf Sondernutzungserlaubnisse grundsätzliche Zuständigkeitsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG. ist, was die seit Inkrafttreten des Gesetzes neu zu erteilenden Erlaubnisse angeht, nach Wortlaut, Sinn und gesetzgeberischer Zielvorstellung eindeutig: "Der Gebrauch der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde." In dieser Regelung liegt eine bewußte Entscheidung des Gesetzes für die Zuständigkeit der Gemeinde auch in jenen Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 5 Abs. 2 FStrG nicht die Gemeinde, sondern der Bund Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße ist. Diese Regelung berücksichtigt die im Gesetzgebungsverfahren erhobene Forderung der kommunalen Spitzenverbände, die unter Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und mit der Begründung, daß in Ortsdurchfahrten die gemeindlichen Interessen überwögen, die Zuständigkeit für die Gemeinden verlangt hatten (vgl. Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 3. Aufl. 1971, Rdnr. 2 zu § 8). Den näheren Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens braucht nicht weiter nachgegangen zu werden angesichts der Eindeutigkeit dessen, was als verbindliche Regelung zum Gesetzesbeschluß erhoben worden ist. In den weiteren Vorschriften des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG wird zwar für die Fälle, in denen die Zuständigkeit zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und die Verwaltungszuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast auseinanderfallen, eine Koordinierung des Verwaltungshandelns sichergestellt, nicht aber eine Durchbrechung der grundsätzlichen Zuständigkeitsabgrenzung vorgesehen oder auch nur als Ausnahme zugelassen. Dementsprechend darf die Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 FStrG die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, oder wenn die Gemeinde die Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will;und nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FStrG hat die Gemeinde eine mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilte Erlaubnis auf dessen Verlangen zu widerrufen, wenn sich nachträglich Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, ergeben. Aber diese Regelungen, die zugleich die durch Ausnahmen nicht durchbrochene Grundentscheidung des § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG bestätigen, schneiden von vornherein jede Erwägung ab, die etwa über den Gedanken eines Selbsteintrittsrechts des Trägers der Straßenbaulast dessen eigene Zuständigkeit zu begründen versuchen wollte. Das Bundesfernstraßengesetz schreibt zur Vermeidung unzweckmäßiger Entscheidungen der zwar zuständigen, möglicherweise aber weder hinreichend fachkundigen noch hinreichend unbefangenen Behörde eine Abstimmung mit der zwar fachkundigen, ihrerseits aber unzuständigen Behörde vor. Es schließt aber gerade mit dieser Regelung jeden Übergang der Zuständigkeit von der einen auf die andere Behörde aus.
Was für die nach Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes erteilten und zu erteilenden Sondernutzungserlaubnisse gesagt worden ist, muß uneingeschränkt auch für den Widerruf solcher (neuer) Erlaubnisse gelten. Allerdings wird in § 8 FStrG im vorliegenden Zusammenhang nur die Erlaubniserteilung und nicht ausdrücklich auch die Widerrufsentscheidung erwähnt. Aber darin kann schon wegen der als selbstverständlich anzunehmenden Korrespondenz von Erteilungs- und Widerrufsbefugnis allenfalls ein redaktioneller Mangel und nicht etwa eine Gesetzeslücke oder gar - positiv - eine für den Widerruf abweichende Zuständigkeitsregelung gesehen werden. Soweit daher in dieser Richtung ein Zweifel überhaupt erlaubt sein könnte, würde er jedenfalls im Hinblick auf die bereits anderweit erwähnte Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 FStrG nicht durchgreifen können, nach welcher die Gemeinde, unter bestimmten Voraussetzungen den Widerruf einer Erlaubnis auf Verlangen des. Trägers der Straßenbaulast auszusprechen hat. In dieser Vorschrift wird offensichtlich die Zuständigkeit der Gemeinde zum Widerruf nicht für diese Fälle speziell begründet, sondern als allgemein gegeben vorausgesetzt.
Dieses eindeutige Ergebnis zugunsten der Zuständigkeit der Gemeinde kann auch nicht mit Erfolg für den Widerruf solcher Sondernutzungsrechte in Frage gestellt werden, die vor Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzes von anderen Stellen als den nunmehr zuständigen Gemeinden erteilt worden sind.
Die Regelung des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG gibt für die Möglichkeit einer nach alten und neuen Erlaubnissen gespaltenen Behördenzuständigkeit selbst nichts her. Das könnte von vornherein auch allenfalls von Überleitungsvorschriften erwartet werden. Jedoch läßt sich auch unter diesem Blickwinkel nichts für eine übergangsweise gegebene Zuständigkeit anderer als der in § 8 Abs. 1 FStrG bezeichneten Behörden anführen. Mit der Überleitung bestehender Nutzungsrechte befaßt sich das Gesetz in zweifacher Hinsicht. Nach § 8 Abs. 9 FStrG können früher begründete unwiderrufliche Nutzungsrechte zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. Für das Verfahren wird dabei auf § 19 FStrG verwiesen, der eine Enteignung entweder auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens oder in Anwendung der Enteignungsgesetze der Länder vorsieht und damit überhaupt von der Regelung und der Zuständigkeitsabgrenzung des § 8 wegführt. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden; es fehlt sowohl an einem früher unwiderruflich erteilten Sondernutzungsrecht als auch an einem dieses betreffenden Enteignungsverfahren. Nach § 24. Abs. 12 FStrG andererseits gelten für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart waren, die Vorschriften des § 8 FStrG von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals kündbar sind. Diese Bestimmung, die das hier zur Rede stehende, jederzeit kündbare und deshalb unmittelbar mit Inkrafttreten des Bundesfernstraßengesetzesübergeleitete (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1966 - BVerwG IV C 18.65 - [Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 3]) alte Sondernutzungsrecht trifft, läßt keinen Raum für die Annahme, sie wolle die alten Nutzungsrechte nur in bezug auf ihre materiellrechtliche Abwicklung, nicht dagegen auch in bezug auf ihre verfahrensrechtliche Behandlung dem neuen Recht unterwerfen. Es muß im Gegenteil nach Wortlaut und Zweck der Überleitung von einer vollständigen Erfassung der alten Rechtsverhältnisse durch das neue Recht ausgegangen werden.
Danach ist festzustellen, daß dem beklagten Landschaftsverband ungeachtet seiner auf § 5 Abs. 2 FStrG beruhenden Stellung als der für den Träger der Straßenbaulast tätig werdenden Straßenbaubehörde für die Ortsdurchfahrt B. die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG allein der Gemeinde zustehende Zuständigkeit zum Erlaß der Entscheidung über den Widerruf einer (alten oder neuen) Sondernutzungserlaubnis fehlt. Daß die sachliche und örtliche Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu den Voraussetzungen rechtmäßigen Verwaltungshandelns gehört, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einhellig anerkannt (zum Erfordernis der sachlichen Zuständigkeit vgl. z.B. Urteil vom 25. August 1955 - BVerwG IV C 013.55 - [BVerwGE 3, 11]; Urteil vom 27. August 1962 - BVerwG VIII C 415.59 - [BVerwGE 14, 356]; Urteil vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 72.65 - [BVerwGE 27, 78]; Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG I C 81.67 - [BVerwGE 30, 138 [BVerwG 16.07.1968 - I C 81/67]] mit Anmerkung von Menger-Erichsen in Verwaltungsarchiv 1970 S. 178 ff.; Urteil vom 23. März 1971 - BVerwG I C 54.66 - [BVerwGE 37, 344]; - zum Erfordernis der örtlichen Zuständigkeit vgl. z.B. Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 83.69 - [BVerwGE 36, 91] und Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - [BVerwGE 36, 327]).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zuständigkeitsmangel die Rechtswidrigkeit (im Sinne der Anfechtbarkeit) des von dem Mangel betroffenen Verwaltungsakts oder sogar seine Nichtigkeit zur Folge hat, kann hier unerörtert bleiben. Das mit der vorliegenden Anfechtungsklage verfolgte Aufhebungsbegehren des Klägers greift schon im Falle der - jedenfalls gegebenen - Rechtswidrigkeit durch. Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit (im Sinne der Anfechtbarkeit) allerdings prüfungsbedürftige Frage, ob der sie begründende Verfahrensmangel möglicherweise geheilt worden ist, ist zu verneinen. Es fehlt schon an einer Rechtshandlung, die geeignet wäre, die Heilung des den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Zuständigkeitsmangels herbeizuführen. Mit Recht setzt, das zuvor genannte Urteil des I. Senats vom 16. Juli 1968 für die Heilung eines Zustandigkeitsmangels voraus, daß die in Wirklichkeit zuständige Behörde den von der unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakt nachträglich inhaltlich gebilligt, sich zu eigen gemacht und in diesem Sinne als eigene Entscheidung bestätigt hat. Daran fehlt es hier. Zwar sind in dieser Richtung von den Tatsacheninstanzen Feststellungen nicht ausdrücklich getroffen worden; die von ihnen in Bezug genommenen und deswegen vom Revisionsgericht verwertbaren Verwaltungsvorgänge weisen aber aus, daß der Beklagte die Gemeinde B. weder vor Erlaß seiner Entscheidung noch im späteren Verlauf des Verfahrens an der Willensbildung beteiligt hat. Umgekehrt hat sich dagegen die Amtsverwaltung Niedermarsberg auf eine entsprechende Bitte des Klägers hin mit Schreiben vom 15. Juli 1966 an den Beklagten gewendet, dies aber gerade in dem Sinne, daß die Gemeinde B. die Erhaltung des Anschlußgleises wünsche.
Scheitert demnach eine Heilung des Zuständigkeitsmangels jedenfalls an dem konkreten tatsächlichen Ablauf des zur Widerrufsentscheidung führenden Verwaltungsvorganges, so kommt es nicht auf die Frage an, ob dem Mangel nicht auch ein Gewicht beigemessen werden muß, das seine Heilbarkeit schon aus rechtlichen Gründen deshalb ausschließt, weil er nicht nur zu einer hierarchischen Unzuständigkeit des Beklagten, sondern auch zu einer sogenannten Verbandsunzuständigkeit in dem Sinne führt, daß die Behörde des einen Trägers öffentlicher Gewalt in die Zuständigkeit der Behörde eines anderen autonomen Hoheitsträgers übergreift (vgl. dazu das angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1955).
Nach allem waren - ohne daß dem Senat eine Sachprüfung im übrigen gebeten erschien - auf die Revision des Klägers hin die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack