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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1972, Az.: BVerwG V CB 6.72

Unzulässige Revision im Flurbereinigungsverfahren; Darlegungspflicht im Rahmen des § 133 Nr. 5 VwGO; Beschränkung der Beschwerde auf einzelne Punkte des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 2 FlurbG); Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG V CB 6.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.04.1968 - AZ: 171 VII 67

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 19. April 1968 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren S. Seine mit verschiedenen Einwendungen gegen den Neuverteilungsplan erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zugleich hat er gegen das Urteil Revision eingelegt, die er damit begründet, die Entscheidung sei nicht hinreichend mit Gründen versehen, denn das Flurbereinigungsgericht habe zu verschiedenen Punkten seines Vorbringens nicht Stellung genommen.

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II.

1.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig.

3

Gemäß § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision einer vorherigen Zulassung nur dann nicht, wenn die dort abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden. Solche Verfahrensmängel hat der Kläger nicht hinreichend dargetan Seine Revision begründet er allein damit, daß das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Die bloße Behauptung eines solchen Verfahrensmangels genügt indessen, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Beschluß vom 27. Juni 1972 - BVerwG V C 05.72 -; Beschluß vom 5. März 1971 - BVerwG IV CB 103.67 -) noch nicht, um einem Beteiligten eine ihm sonst verschlossene Revision zu eröffnen. Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn nach den zur Begründung der gerügten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, überhaupt rechtlich bedeutsame Verfahrensmängel vorliegen. Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Erfordernissen nicht. Die Mängel, die der Kläger rügt, sind nicht solche, die in § 133 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VwGO gemeint sind. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder unverständlich oder verworren ist. Um einen solchen Mangel handelt es sich hier aber nicht (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [DÖV 1964, 563]). Der Vortrag des Klägers geht im Ergebnis dahin, daß das angefochtene Urteil eine seiner Ansicht nach unzulängliche Begründung der von ihm mit der Beschwerde und der Klage gegen den Neuverteilungs- und Kostenplan vorgebrachten Einwendungen enthalte. Damit hat er keine Formfehler im Sinne der §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht.

4

Das Flurbereinigungsgericht hat auf S. 16 des Urteils insbesondere zur Verlegung des Grabens im Südwesten des Ersatzgrundstücks Nr. 125 Stellung genommen und damit zu erkennen gegeben, daß es insoweit die Einwendungen des Klägers und seine in dem Anhörungstermin vom 7. November 1966 gestellten Anträge durch den Beschwerdebescheid nicht für erledigt betrachtet. Es bestand deshalb für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, zu prüfen, ob ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens der beklagten Teilnehmergemeinschaft hätte auferlegt werden müssen. Ebensowenig läßt das angefochtene Urteil eine Begründung zu den Einwendungen des Klägers gegen die Grenzveränderung im Nordosten seines Haus- und Gartengrundstücks vermissen. Das Flurbereinigungsgericht hat auf S. 17 des Urteils dargelegt, warum es in der Abtretung einer 30 qm großen Fläche an den Nachbarn G. W. keine wesentliche Beeinträchtigung betriebswirtschaftlicher Interessen des Klägers sieht. Hierdurch hat das Gericht seiner Verpflichtung genügt, die Beteiligten darüber zu unterrichten, welche Gründe für seine Entscheidung maßgebend waren. Ob die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen als ausreichend anzusehen sind, kann im Rahmen einer Rüge nach § 133 Nr. 5 VwGO nicht geprüft werden. Das trifft auch für die von dem Kläger gerügte Feststellung zu, der Umstand, daß die neu zugeteilten Grundstücke Flurstücke Nrn. 89 und 442 teilweise unregelmäßige Aufstöße hätten, stelle kein ins Gewicht fallendes Bewirtschaftungshindernis dar.

5

2.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision muß ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

6

Gründe für die Zulassung der Revision der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Alles das, was er zur vermeintlich unrichtigen Anwendung materiellen Rechts vorträgt, kann zwar im Rahmen einer zugelassenen Revision berücksichtigt werden, vermag jedoch die Zulassung des Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn von der Beantwortung einer Rechtsfrage die Entscheidung des Rechtsstreits des Klägers abhängt, sondern nur, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung dazu dienen kann, die Rechtssicherheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Der Kläger hat jedoch im Rahmen der ihn nach § 132 Abs. 3 VwGO treffenden Darlegungspflicht nichts dafür vorgetragen, daß dem vorliegenden Rechtsstreit eine solche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayerAGFlurbG mit Bundesrecht vereinbar ist, kann schon deswegen nicht zu einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung geführt werden, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Anwendung dieser Vorschrift beruht. Das Flurbereinigungsgericht hat unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe lediglich festgestellt, daß die von ihm nicht ausdrücklich behandelten Rügen des Klägers erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden seien und deshalb keine Berücksichtigung finden könnten. Ob in diesem Zusammenhang § 59 Abs. 2 FlurbG richtig angewandt worden ist, ist allein eine Frage des Einzelfalles, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, welche rechtlichen Wirkungen eintreten, wenn der Betroffene seine Abfindungsbeschwerde ausdrücklich auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt, bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung eingehend Stellung genommen (vgl. u.a. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 - [RdL 1961, 240]; Beschluß vom 2. Oktober 1958 - BVerwG I B 103.58 -). Zu einer Erweiterung oder Vertiefung dieser Rechtsprechung bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Wegen der Frage, ob hinsichtlich der Ersatzzuteilung in Gew. Nrn. 29 und 53/54 gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG ganz oder teilweise Beitragsfreiheit gewährt werden muß, kann die Revision schon deswegen nicht zugelassen werden, weil das Flurbereinigungsgericht auch diese Rüge des Klägers als verspätet angesehen und keine Sachentscheidung hierzu getroffen hat.

7

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu dem Urteil vom 5. Juni 1961 (a.a.O.). Diese Entscheidung bezieht sich nur auf nachgeschobene Gründe einer Beschwerde gegen die Abfindung. Die von dem Flurbereinigungsgericht unter Nr. 3 des Urteils als verspätet geltend gemacht und damit als unzulässig angesehenen Beschwerdepunkte spielen hingegen für die Frage der wertgleichen Abfindung des Klägers keine Rolle. Sie betreffen andere Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die zur Vermeidung der Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG in dem Anhörungstermin selbständig angefochten werden müssen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, das Flurbereinigungsgericht habe die im Beschwerdeverfahren verspätet vorgebrachten Einwendungen gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG nachträglich zulassen müssen. Das angefochtene Urteil beruht insoweit ebenfalls nicht auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959, 221]; Beschluß vom 24. April 1967 - BVerwG IV B 142.66 -), daß im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zustehenden Ermessens auch der Grundsatz der Vereinfachung und Beschleunigung zu beachten ist, der das Flurbereinigungsverfahren beherrscht. Hiervon ist das Erstgericht ausgegangen. Es hat zugleich festgestellt, daß für die Flurbereinigungsbehörden keine Veranlassung bestanden habe, die im Beschwerdeverfahren verspätet vorgebrachten Rügen nachträglich zuzulassen. Inwiefern hierin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die verspätet vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen den Landabzug und die Belastung seines Anwesens mit Ausführungskosten. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 24. Februar 1959 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1963 - BVerwG I B 141.61 - [BVerwGE 15, 271 = RdL 1963, 217]), daß eine Nachsichtgewährung bei verschuldeter Säumnis nur in Betracht kommt, wenn die für die Teilnehmer eintretende Härte ohne besondere Untersuchungen erkennbar zutage tritt. Ein solcher Fall liegt aber auch nach der Darlegung des Klägers hier nicht vor. Es ist nicht Sinn der Regelung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG, in diesem Verfahren die sachlichen Einwendungen so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. Das Flurbereinigungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, den Einwendungen des Klägers im einzelnen nachzugehen. Ob die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils rechtlich zutreffend ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geprüft werden, da die Kostenentscheidung nur dann einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn die Revision in der Hauptsache zulässig ist (§ 158 VwGO).

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3.

Mit den erhobenen Verfahrensrügen kann der Kläger ebenfalls nicht die Zulassung der Revision erreichen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Das Flurbereinigungsgericht hat die für die Bildung seiner Rechtsauffassung notwendige Tatsachenfeststellung in ausreichendem Maße getroffen. Insbesondere waren keine weiteren Ermittlungen darüber erforderlich, ob das Ersatzgrundstück in Gew. 29 für eine Bebauung geeignet ist. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bietet sich hierfür jedenfalls das um 0,2331 ha vergrößerte Haus- und Hofgrundstück an, so daß die Gleichwertigkeit der Abfindung insgesamt gesehen gewahrt ist. Zur Frage der Nichtberücksichtigung des vom Kläger in Anspruch genommenen Gemeindenutzungsrechts waren schon deswegen nicht weitere Feststellungen erforderlich, weil insoweit nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Regelung der Rechtsverhältnisse noch aussteht. Ausreichend sind auch die Feststellungen darüber, ob der Kläger auf den Flurstücken 125 und 89 genügend Zuckerrüben und Hackfrüchte anbauen kann. Diese Feststellungen hat das Gericht aufgrund einer Ortsbesichtigung und einer Bodenprüfung getroffen. Die von dem Kläger gerügten Ausführungen über die Entwicklung des Zuckerrübenkontingent sind nur Hilfserwägungen, die die Entscheidung nicht tragen.

9

Inwiefern das Nichtverlesen der Beschwerde der Teilnehmer Gilch in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1968 einen Verfahrensfehler darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehöre würde nur dann vorliegen, wenn dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden wäre, sich hierzu zu äußern. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er indessen bereits im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit der von den Teilnehmern G. eingelegten Beschwerde in Abrede gestellt.

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Wenn der Vorstand der Beklagten gleichwohl der Beschwerde abgeholfen hat, so war das Flurbereinigungsgericht hieran gebunden und auf eine sachliche Nachprüfung der im Wege der Abhilfe vorgenommenen Planänderung beschränkt. Die übrigen Rügen des Klägers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht stellen in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Feststellung und Deutung von Tatsachen dar und müssen deshalb unberücksichtigt bleiben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO;

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Hering
Dr. Fink
Dr. Schwarz