Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1972, Az.: BVerwG V C 05.72
Abfindung mit einem Ersatzgrundstück im Flurbereinigungsverfahren; Unterlassen beantragter wasserbaulicher und bodenkultivierender Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 05.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.04.1968 - AZ: 156 VII 65
Rechtsgrundlagen
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 19. April 1968 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren S.. Gegen die ihrer Meinung nach nicht wertgleiche Abfindung mit Ersatzgrundstücken von zu geringer Qualität sowie gegen das Unterlassen beantragter wasserbaulicher und bodenkultivierender Maßnahmen haben die Kläger Klage erhoben, die das Flurbereinigungsgericht abgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ohne Zulassung eingelegte Revision der Kläger, mit der sie im wesentlichen geltend machen, das Flurbereinigungsgericht habe ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine bei dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängige Klage wegen Verfassungswidrigkeit verschiedener Vorschriften des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz nicht entsprochen. Hierin liege ein Verstoß gegen § 94 VwGO. Als wesentlicher Verfahrensmangel sei auch anzusehen, daß ihre Einwendungen gegen die Schätzung der Grundstückswerte nur teilweise geprüft und bezüglich einzelner Parzellen überhaupt nicht beantwortet worden seien. Ebenso habe es das Gericht unterlassen, von ihnen benannte Zeugen zu vernehmen. Auch andere angebotene Beweise habe das Flurbereinigungsgericht ohne zureichende. Begründung nicht erhoben. Schließlich beruhe das angefochtene Urteil auf dem Umstand, daß Ihrem Antrag auf Ablehnung des Oberverwaltungsgerichtsrats Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit nicht stattgegeben worden sei und daß fehlerhafte und einseitige Messungs- und Bodenuntersuchungsergebnisse des von diesem Richter durchgeführten Augenscheinsbeweises der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.
II.
Die ohne besondere Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig.
Nach § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision einer Zulassung nur dann nicht, wenn, die dort abschließend aufgeführten wesentlichen. Mängel gerügt werden. Solche Verfahrensmängel haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Zwar haben sie u.a. gerügt, daß die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei. Die bloße Behauptung einer der in§ 133 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel genügt jedoch noch nicht, um einem Beteiligten eine ihm sonst verschlossene Revision möglich zu machen. Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn nach den zur Begründung der gerügten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, überhaupt rechtlich bedeutsame Verfahrensmängel vorliegen (BVerwGE 1, 281; BVerwG, Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG I CB 126.60 -; Beschluß vom 8. August 1961 - BVerwG VIII CB 152.60 -; Beschluß vom 2. Juli 1968 - BVerwG IV CB 29.68 -). Das Vorbringen der Kläger genügt diesen Erfordernissen nicht. Die Mängel, die die Kläger rügen, sind nicht solche, die in §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO gemeint sind. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder, unverständlich und verworren ist (RG in JW 1906, 721). Um einen solchen Mangel handelt es sich aber nicht, wenn die Begründung allenfalls nur als oberflächlich, falsch oder unzulänglich bezeichnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [DÖV 1964, 563]). So verhält es sich auch mit den Rügen der Kläger. Ihr Vortrag geht im Ergebnis, nur dahin, daß die beanstandeten Teile der insgesamt 10 Seiten umfassenden Begründung des angefochtenen Urteils eine unzulängliche Bescheidung ihrer Einwendungen gegen die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Schätzung der Grundstückswerte enthalten und daß die Schätzung auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhe. Damit haben die Kläger keinen Formfehler im Sinne der §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht.
Das Flurbereinigungsgericht hat unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch zu den Einwendungen der Kläger gegen die Schätzung der Grundstückswerte Stellung genommen. Soweit es eine Überprüfung der Schätzungsergebnisse hinsichtlich der Einlagegrundstücke in den Gewannen 18, 19, 30, 69, 70 und 77 unterlassen hat, beruht dies auf der Auffassung, die Kläger hätten insoweit ihre Einwendungen nicht näher begründet; auch erweise sich ihre Beanstandung auf Grund des Ergebnisses der Ortsbesichtigungen als unbegründet. Hierdurch hat das Gericht seiner Verpflichtung genügt, die Beteiligten darüber zu unterrichten, welche Gründe für seine Entscheidung maßgebend waren und hat eine etwaige Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglicht. Eine darüber hinausgehende Darlegung der das Urteil tragenden Gründe ist nicht erforderlich.
Das übrige Vorbringen der Kläger genügt ebenfalls nicht den an eine zulassungsfreie Revision zu stellenden Anforderungen. Das gilt insbesondere für die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es angebotene Beweise nicht erhoben habe. Ein Verstoß gegen § 86 VwGO gehört nicht zu den in § 133 VwGO abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens, bei deren Vorliegen es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht bedarf. Auch die sonstigen Rügen wegen Verletzung der §§ 94, 114, 54 und 91 VwGO betreffen keinen der in § 133 VwGO angeführten wesentlichen Verfahrensmängel. Die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters ist nur dann ein Revisionsgrund im Sinne des § 133 Nr. 2 VwGO, wenn der Ablehnungsantrag Erfolg hatte, was hier aber nicht der Fall war.
Ebenso können die Kläger nicht ihre Revision auf die Verletzung materiellen Rechts stützen, vielmehr bedarf es insoweit einer ausdrücklichen Zulassung des Rechtsmittels nach § 132 Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben zwar mit ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 1971 geltend gemacht, ihr Vorbringen bezwecke auch die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Umdeutung der Revision in eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO kann jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht eingehalten ist. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß bereits in der Beschwerdeschrift die Begründung enthalten sein, auf jeden Fall aber vor Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingehen. Das angefochtene Urteil ist den Klägern am 30. Juli 1968 zugestellt, ihr Rechtsmittel aber erst mit einem am 30. September 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt war die gemäß § 132 Abs. 3 VwGO einen Monat betragende Beschwerdefrist verstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz