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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1972, Az.: BVerwG V C 43.72

Kosten für eine Heilerziehung; Ersatz von Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 43.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.10.1971 - AZ: VI 490/71

Fundstellen

  • DVBl 1973, 422 (Kurzinformation)
  • NDV 1973, 109
  • ZLA 1972, 171

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Überleitung von Ansprüchen des Vaters, wenn dem Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet worden ist.

  2. 2.

    Zu den Erstattungsansprüchen des Trägers der Sozialhilfe bei kompetenzgemäßem Tätigwerden.

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Oktober 1971 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, daß der Kläger zur endgültigen Übernahme von Heilerziehungskosten für die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet ist. Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1967 zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das vorerwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im übrigen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene zu 2) ist Kriegsbeschädigter. Für seine Tochter, die Beigeladene zu 1), erhielt er von dem Beklagten Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -. Diese Hilfe stellte der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 1962 ab ein. Daraufhin trat der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Kosten der Heilerziehung in einer Anstalt im Wege der Sozialhilfe ein.

2

Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte die erforderliche Hilfe zu leisten habe und hat deshalb Klage erhoben (zunächst) mit dem Antrag,

3

den Beklagten zu verpflichten, für die Beigeladene zu 1) für die Dauer ihrer Unterbringung zur Ausbildung in Anstalten Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 BVG zu gewähren und dem Kläger für seine Aufwendungen ab 1. Juni 1962 Ersatz zu leisten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    festzustellen, daß er zur endgültigen Übernahme von Heilerziehungskosten für die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet sei, und

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm für seine für die Beigeladene zu 1) ab 1. Juni 1962 gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.

5

Das Berufungsgericht hat dem Antrag zu 1) stattgegeben, die Klage im übrigen aber abgewiesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung. Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision sein Verpflichtungsbegehren weiter.

7

II.

Die Klage ist in vollem Umfange abzuweisen.

8

1.

Für die auf Feststellung gerichtete Klage fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ob es sich bei dem festzustellenden Verhältnis um ein Rechtsverhältnis handelt, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

9

Ein Feststellungsinteresse könnte der Kläger dann haben, wenn von der erbetenen Feststellung seine Pflicht zur Leistung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - abhinge. Das ist aber nicht der Fall.

10

Der Beigeladene zu 2) könnte durch eine allein die Parteien im Verhältnis zueinander bindende Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, Kriegsopferfürsorge zu leisten, nicht gehindert werden, keinen Antrag auf Kriegsopferfürsorge zu stellen (dazu auch Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 144.66 - [FEVS 15, 2]). Die Zuständigkeitsfrage könnte auch nicht isoliert von einer Antragstellung des Beigeladenen zu 2) zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, weil die Zuständigkeit lediglich Element eines Rechtsverhältnisses ist, nicht das Rechtsverhältnis selbst (Urteil vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 - [FEVS 15, 241]). Letztlich entscheidend ist, daß die Leistungspflicht des Klägers nicht von der Zuständigkeit des Beklagten abhängt, sondern davon, ob die Beigeladene zu 1) tatsächlich von anderer Seite Hilfe erhält. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Kläger jedenfalls der Beigeladenen zu 1) gegenüber nicht darauf berufen, eine andere Stelle sei für die begehrte Hilfeleistung zuständig. Ob der Kläger die Beigeladene zu 1) auf die Tatsache verweisen könnte, daß sie von dritter Seite Hilfe erlangen könnte (§ 2 Abs. 1 BSHG), bedarf keiner Erörterung; denn auch hier wäre nicht die rechtliche, sondern letztlich die tatsächliche Möglichkeit, einer eingetretenen Notlage zu begegnen, maßgeblich.

11

Soweit die begehrte Feststellung zur Vorbereitung eines Ersatzverlangens des Klägers gegen den Beklagten dienen soll, fehlt es an einem Feststellungsinteresse schon deshalb, weil der Kläger ein derartiges Verlangen, wäre es begründet, im Wege der Verpflichtungs- oder Leistungsklage durchzusetzen vermöchte. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, erneut zur Frage der Rechtsgültigkeit des § 4 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - wegen der auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1970 - BVerwG V B 17.69 - verwiesen werden kann - Stellung zu nehmen.

12

2.

Das Ersatzverlangen des Klägers könnte sich einmal auf das Bundessozialhilfegesetz stützen, zum anderen auf allgemeine Erstattungsgrundsätze. In beiden Richtungen findet das Begehren des Klägers jedoch keine ausreichende rechtliche Stütze.

13

Eine Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger der Beigeladenen zu 1) Hilfe geleistet hat und aus diesem Grunde nach der genannten Vorschrift auch nur Ansprüche der Beigeladenen zu 1) überleiten könnte. Der Anspruch auf Erziehungsbeihilfe im Wege der Kriegsopferfürsorge, der übergeleitet werden sollte, steht aber dem Vater der Beigeladenen zu 1), dem Beigeladenen zu 2), zu. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Zweifelhaft ist jedoch, ob eine Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden kann. § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestimmt:

Er (der Träger der Sozialhilfe) kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten Hilfeempfänger, dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt.

14

Das Berufungsgericht meint, diese Vorschrift könne im vorliegenden Falle schon deshalb keine Anwendung finden, weil der Kläger nicht gleichzeitig an den Vater der Beigeladenen zu 1) Hilfe geleistet habe. Indessen könnte zweifelhaft sein, ob nicht jedenfalls der gesteigert Unterhaltspflichtige auch dann Hilfeempfänger wird, wenn der Unterhaltsberechtigte Hilfe erhält. Diese Zweifelsfrage bedarf aber im vorliegenden Falle keiner abschließenden Beantwortung. Die Überleitung muß deshalb versagt werden, weil der Kläger nicht Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der genannten Vorschrift geleistet hat. Es kann im vorliegenden Falle auf sich beruhen, ob unter Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Hilfe nach Abschnitt 2 des Gesetzes gemeint ist oder auch die Hilfe zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Jedenfalls wird im letztgenannten Falle eine Anwendung des § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG auszuscheiden haben, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt als Anstaltshilfe im Sinne des § 27 Abs. 3 BSHG gewährt wird. § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG zieht die Folgerungen, die sich aus der jetzigen Fassung des § 11 Abs. 1 BSHG ergeben (BT-Drucks. III/2673 S. 9 zu § 83). Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat zwar jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. Gleichwohl sind die Ehegatten und ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, wenn sie in einem Haushalt zusammenleben, zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluß mag auch mit der gesteigerten Unterhaltspflicht dieses Personenkreises zusammenhängen. Auf jeden Fall drückt sich in dieser Zusammenfassung die Erfahrung des täglichen Lebens aus, daß die eng miteinander Lebenden aus einem Topf wirtschaften, und es deshalb geboten ist, auch in gewissem Umfange die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen. Diese Erfahrung läßt sich aber nicht mehr anwenden, wenn die Hilfe außerhalb der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft gewährt wird, wie dies der Fall ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen, wird sie in einem Heim oder einer Anstalt gewährt. Im vorliegenden Falle ist die Hilfe in besonderen Lebenslagen in einer Anstalt gewährt worden. Dann scheidet aber eine Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG aus.

15

Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann auch nicht über die Vorschriften des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes verlangt werden, weil sich dieser Abschnitt, wie bereits die Abschnittsüberschrift zeigt, allein mit der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe befaßt. Der Beklagte wird aber hier als Träger der Kriegsopferfürsorge in Anspruch genommen.

16

Der Kläger kann schließlich nicht nach allgemeinem Verwaltungsrecht Erstattung verlangen.

17

Die Zuständigkeit des Klägers als Sozialhilfeträger hing rechtlich nicht davon ab, ob der Beklagte im Wege der Kriegsopferfürsorge zuständig war. Vielmehr mußte der Kläger tätig werden, wenn die Beigeladene zu 1) nicht tatsächlich Hilfe von dritter Seite erlangte. Ist der Kläger aber kompetenzgemäß tätig geworden, so scheiden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 14. Juni 1967 - BVerwG V C 162.66 -) Ansprüche nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts aus. Dies ergibt sich einmal aus der kodifikatorischen Regelung des Bundessozialhilfegesetzes (samt den Nebenvorschriften in anderen Gesetzen, z.B. § 1531 RVO), die für Fälle der vorliegenden Art einen Ersatzanspruch nicht vorsieht. Das ergibt sich aber auch daraus, daß etwa Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Amtshilfe voraussetzen würden, daß der Kläger außerhalb seines eigentlichen Wirkungskreises für den Beklagten tätig geworden wäre. Das ist aber, wie dargelegt, gerade nicht der Fall. Aus demselben Grunde scheidet auch ein Erstattungsanspruch nach allgemeinem Verwaltungsrecht aus; denn auch dieser setzt voraus, daß eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat (dazu Urteil des Senats vom 19. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 215 [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]] sowie Wolff, Verwaltungsrecht, Bd. I § 44 I b). Eine derartige Vermögensverschiebung hat hier aber wegen der Zuständigkeit des Klägers für die Leistung nicht stattgefunden, mag auch der Beklagte neben dem Kläger zuständig gewesen sein. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß das Problem des vorläufigen Tätigwerdens im Bundessozialhilfegesetz keineswegs übersehen worden ist. Während aber § 59 BSHG im Falle der Tuberkulosehilfe eine Rückerstattungspflicht anordnet, ist dies bei der entsprechenden Vorschrift des § 44 BSHG im Falle der Eingliederungshilfe nicht geschehen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 und § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz