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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1970, Az.: BVerwG V B 17.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Mangel grundsätzlicher Bedeutung bei Klärung der Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG V B 17.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.11.1968 - AZ: 266 III 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering
und die Bundesrichter Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bezirks Oberfranken gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1968 wird zurückgewiesen, weil die für die Entscheidung erheblichen Fragen bereits durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1965 - BVerwG V C 37.64 - (BVerwGE 20, 194), vom 15. Mai 1968 - BVerwG V C 136.67 - (BVerwGE 30, 6) und vom 2. Juli 1969 - BVerwG V C 112.68 - beantwortet sind, neue Gesichtspunkte, die zu einer von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Stellungnahme jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Ersten Anpassungsgesetzes vom 26. Januar 1970 - BGBl. I S. 121 - Veranlassung geben könnten, nicht ersichtlich sind, und die Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Der Bezirk Oberfranken trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 und § 188 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 DM festgesetzt (§ 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen