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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1969, Az.: BVerwG V C 112.68

Konkurrenz von Erziehungsbeihilfe und Behindertenhilfe; Ausgehen von der höheren Einkommensgrenze bei Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen ; Möglichkeit der Nachzahlung von Sozialhilfe bei Säumigkeit der zuständigen Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 112.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.08.1968 - AZ: 326 III 67

Fundstellen

  • FEVS 16, 448
  • NDV 1969, 379
  • ZLA 1969, 301
  • ZfSH 1970, 28

Amtlicher Leitsatz

Zur Konkurrenz zwischen Behindertenhilfe und Erziehungsbeihilfe nach dem Bundes Versorgungsgesetz (Bestätigung von BVerwGE 30, 6 und BVerwGE 20, 194).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering
und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beigeladene je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Schwerstbeschädigter (und Pflegezulageempfänger) nach dem Bundesversorgungsgesetz. Er begehrt für seinen Sohn B. Erziehungsbeihilfe nach dem Bundes Versorgungsgesetz. Diese ist ihm mit der Begründung versagt worden, der Auszubildende sei Behinderter im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und sei deshalb an die Sozialhilfebehörde zu verweisen.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers, der beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1968 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 1967 zurückzuweisen,

4

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

5

Der Beigeladene schließt sich dem Revisionsantrag des Klägers an.

6

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

8

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Sohn des Klägers Behinderter im Sinne des § 39 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BSHG. Wegen seiner Behinderung muß er eine Internatsschule besuchen. In der Internatsschule steht die Beseitigung der Behinderung im Vordergrund.

9

Die vom Kläger begehrte Hilfe kann nach den getroffenen Feststellungen mithin sowohl Erziehungsbeihilfe im Sinne des § 27 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - als auch Behindertenhilfe im Sinne des § 27 b BVG in Verbindung mit §§ 39 ff. BSHG sein. Das Bundesversorgungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, nach welchen Vorschriften Hilfe zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nach mehreren Vorschriften vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen in seinem Urteil vom 15. Mai 1968 (BVerwGE 30, 6) ausgeführt, daß aus allgemeinen Erwägungen heraus im Zweifel die Hilfe zu gewähren ist, die umfassender ist und dem zu beseitigenden Notstand näher steht. Hier kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Behindertenhilfe den Vorzug verdient. Sie ermöglicht schon wegen der breiten Leistungsskala des § 40 BSHG umfassendere Hilfe. Sie steht auch dem zu beseitigenden Notstand näher, weil sie auf die besondere Situation des behinderten Kindes nicht nur im Rahmen der Schulausbildung, sondern allgemein eingeht.

10

Ist hiernach im vorliegenden Falle Behindertenhilfe zu gewähren, so muß der Kläger an den Träger der Sozialhilfe verwiesen werden; denn nach § 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KfürsV -, gegen dessen Rechtsgültigkeit Bedenken nicht bestehen (BVerwGE 20, 194), werden Leistungen für Familienangehörige nicht gewährt, wenn diese wegen Behinderung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Anspruch auf Leistungen haben. Das ist hier mit Rücksicht auf das Bundessozialhilfegesetz der Fall.

11

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von seiner in den vorgenannten Urteilen wiedergegebenen Rechtsauffassung abzugehen.

12

Der Kläger wendet zwar ein, § 4 KfürsV schließe nur dann Ansprüche des Beschädigten für seine Angehörigen nach dem Bundesversorgungsgesetz aus, wenn diese tatsächlich Anspruch auf Hilfe nach anderweitigen Vorschriften hätten. Der Sohn des Klägers habe aber nach dem Bundessozialhilfegesetz keinen Anspruch auf Behindertenhilfe, weil die Einkommensgrenze überschritten werde.

13

Es kann auf sich beruhen, ob die Rechtsauffassung des Klägers über den Umfang der Verweisung in § 4 KfürsV zutreffend ist. Jedenfalls übersieht der Kläger § 83 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist beim Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen von der höheren Einkommensgrenze auszugehen. Zu den Bestimmungen über die Einkommensgrenze kann auch die Vorschrift des § 23 Abs. 5 KfürsV gezählt werden; sie wird bei der Berechnung der von dem Beschädigten einzusetzenden Mittel zu beachten sein (Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 225.65 -).

14

Unzutreffend ist auch der Hinweis, daß der Kläger, weil er die Internatskosten selbst getragen habe, keine Sozialhilfe verlangen könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der allgemeine Grundsatz, daß Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit geleistet werden darf, einer Nachzahlung nicht entgegen, wenn die zuständige Behörde - wie hier wegen § 44 BSHG - säumig geblieben ist.

15

Aber auch die Einwendungen des Beigeladenen sind nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu führen.

16

Unzutreffend ist der Hinweis darauf, wegen des allgemeinen Hilfsauftrages der Kriegsopferfürsorge dürften Beschädigte nicht an andere Stellen verwiesen werden. Richtig ist, daß sich die Kriegsopferfürsorge der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen hat. Klargestellt ist indessen in § 25 a BVG, daß dieser umfassende (Leistungs-)Auftrag erst hinter anderen Leistungen wirksam wird. Klargestellt ist insbesondere durch die Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 142), daß Leistungen für die Familienmitglieder (nur) dann erbracht werden, wenn die Familienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken können (§ 25 Abs. 1 letzter Halbsatz BVG F. 1967).

17

Ist es aber unzutreffend, von einem umfassenden vorrangigen Leistungsauftrag des Gesetzes zu sprechen, so ist es auch unzutreffend, davon zu sprechen, § 4 KfürsV könne gesetzlich begründete Ansprüche nicht beschneiden. § 4 KfürsV beschneidet keine gesetzlich begründeten Ansprüche, sondern umschreibt den Umfang der Fürsorge in Anwendung des bereits im Gesetz angelegten Nachranggrundsatzes (dazu auch naher BVerwGE 20, 194 ff.). Dem steht § 9 BVG nicht entgegen; denn er besagt lediglich, daß die Kriegsopferfürsorge zu den Versorgungsleistunden des Gesetzes zählt, nicht aber, welchen Umfang sie hat.

18

Unzutreffend wäre es auch, ganz allgemein von einem Verlangen des Bundesversorgungsgesetzes nach Besserstellung der Kriegsbeschädigten vor den Sozialhilfeempfängern zu sprechen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, daß bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im allgemeinen dieselben Leistungen erbracht werden wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Überdies wird außer acht gelassen, daß in vielen Fällen einer schweren Behinderung ganz erhebliche laufende Kosten entstehen. Unter diesen Umständen dürfte vielfach ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Beschädigung und Unvermögen, die Kosten der notwendigen Hilfen zu tragen, offenkundig nicht vorliegen und damit eine Hilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz ausscheiden. Für diese Fälle bedeutet demnach die Verweisung an die Sozialhilfeträger keine Leistungsverschlechterung und keinen unzumutbaren Wechsel in der Behördenzuständigkeit. Schließlich ist zu bemerken, daß gerade bei der Behindertenhilfe - sieht man einmal von der Einkommensgrenze ab - nicht ersichtlich ist, daß die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz höher wären als die nach dem Bundessozialhilfegesetz, auf das das Bundesversorgungsgesetz in § 27 b BVG verweist.

19

Unerfindlich ist, daß Bedenken gegen die Konkurrenzformel des Bundesverwaltungsgerichts deshalb angemeldet werden könnten, weil die Formel nicht kodifiziert ist. Daß zwei Hilfearten miteinander konkurrieren können, kann wohl nicht bestritten werden. Dann kann aber ebensowenig die Notwendigkeit einer rechtlichen Lösung der Konkurrenzlage geleugnet werden.

20

Wenn mit der Verweisung der Behinderten an die Träger der Sozialhilfe der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe in sein Gegenteil verkehrt würde, so wäre das ohne Bedeutung; denn der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich eine Rechtsanwendungsregel, kein Verfassungssatz. Es steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber mithin frei, die Reihenfolge einzelner öffentlich-rechtlicher Leistungen zu bestimmen (Urteil vom 27. Januar 1965 [BVerwGE 20, 194]). Im übrigen übersieht der Beigeladene offensichtlich, daß in Fällen der Behinderung vielfach schon wegen des fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs Leistungen der Kriegsopferfürsorge ausscheiden, und die Regelung des § 4 KfürsV demnach insoweit geeignet ist, einer unerwünschten und im wirtschaftlichen Ergebnis gleichgültigen Sonderung der Kinder von Beschädigten zu steuern, wenn auch das erste Anliegen dieser Vorschrift die Konzentration der Hilfe bei einer Stelle ist. Danach kann nicht einmal ohne weiteres statistisch von einer "Umkehr des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe in sein Gegenteil" gesprochen werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz