Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1965, Az.: BVerwG V C 37.64
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder von Beschädigten ; Verweisung von Familienangehörigen eines Kriegsbeschädigten wegen der im Falle der Behinderung notwendigen Hilfe auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz; Ausschluss hilfsbedürftiger Personen von Leistungen nach anderen Vorschriften als denen des Bundessozialhilfegesetzes; Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 37.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 27.02.1964 - AZ: I A 480/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 194 - 199
- DVBl 1966, 612 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 279-280 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1965, 417 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Kriegsopferfürsorge: Leistungen für Familienangehörige
Amtlicher Leitsatz
§ 4 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge verletzt nicht höherrangiges Recht, wenn er die Familienangehörigen des Kriegsbeschädigten wegen der im Falle der Behinderung notwendigen Hilfe auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz verweist. Der sog. Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts hindert den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht, hilfsbedürftige Personen von Leistungen nach anderen Vorschriften als denen des Bundessozialhilfegesetzes auszuschließen.
In der Streitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil dos Verwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Osnabrück - vom 27. Februar 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Kriegsbeschädigter im Wege der Kriegsopferfürsorge eine Pflegezulage für seinen pflegebedürftigen Sohn Günter. Diese Pflegezulage ist ihm mit der Begründung versagt worden, für die begehrte Leistung sei im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
Auf Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 1963 und vom 20. August/17. September 1963 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Pflegegeld für seinen Sohn Günter im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1964 richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision des Beklagten, mit der er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Februar 1964 - I A 480/63 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, daß der Beklagte den Kläger zu Recht auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz verwiesen habe.
II.
Auf die Revision war die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat als Kriegsbeschädigter Anspruch auf Kriegsopferfürsorge für sich und seine Familienangehörigen. Indessen ist in § 4 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) - KrOFV - bestimmt, daß Leistungen der Kriegsopferfürsorge Beschädigten auch für Familienmitglieder gewährt werden, soweit diese nicht wegen .... Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben. Da der Sohn des Klägers behindert ist, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, 1875) mit späteren Änderungen - BSHG - auch von keiner Seite bestritten ist, hätte der Beklagte den Kläger zu Recht an den Träger der Sozialhilfe verwiesen, wenn die Bestimmung des § 4 Satz 1 KrOFV rechtsgültig ist. Das ist der Fall.
Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 5.64 und V C 86.64 - ausgeführt, daß die Ermächtigungsnorm des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, hier anzuwenden in der Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) - BVG -, dem Art. 80 GG entspricht. Die Urteile des Senats beziehen sich zwar auf die nähere Ausgestaltung der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG durch die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge. Indessen muß Gleiches auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten, in deren Rahmen die hier streitige Pflegezulage begehrt wird. Die Ermächtigungsnorm des § 27 d BVG bezieht ausdrücklich auch die die Grundlage der Hilfe zum Lebensunterhalt betreffende Vorschrift des § 27 a BVG ein. Auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt gilt das, was der Senat für die Erziehungsbeihilfe ausgeführt hat, nämlich daß das gesetzgeberische Programm für die Kriegsopferfürsorge in den Vorschriften der §§ 25 ff. BVG so umrissen ist, daß sich die Grundzüge der nach § 27 d BVG zu erlassenden Verordnungen mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Gesetz ergeben.
Die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Satz 1 KrOFV hält sich auch im Rahmen der in § 27 d erteilten Ermächtigung, unter anderem Art und Ausmaß der Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu bestimmen.
Das Bundesversorgungsgesetz schließt in § 25 Abs. 1 die Familienangehörigen des Beschädigten in die Kriegsopferfürsorge ein. Gleichwohl schränkt § 4 Satz 1 KrOFV nicht unzulässigerweise den Kreis der von der Kriegsopferfürsorge Bedachten ein, sondern regelt das Ausmaß der Kriegsopferfürsorge.
Die Familienangehörigen des Beschädigten haben keinen selbständigen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Das ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 1 BVG, der ausdrücklich sagt, daß die Kriegsopferfürsorge die Familienangehörigen "umfaßt". Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Familienangehörigen des Beschädigten demnach nicht selbst Anspruchsberechtigte, sondern lediglich Begünstigte. Auch der Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften erweist, daß die Familienangehörigen nicht selbst anspruchsberechtigt sind. Ziel der Kriegsopferfürsorge ist der Schadensausgleich im Rahmen sozialer Notwendigkeit (§ 25a Abs. 1 BVG). Die Familienangehörigen werden unter diesen Umständen von der Kriegsopferfürsorge mit umfaßt, weil der dem Beschädigten entstandene Schaden sich auch auf die Unmöglichkeit erstreckt, den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, die er ohne die erlittene Schädigung hätte erfüllen können. Soll aber mit der Einbeziehung der Familienangehörigen der Schadensausgleich auf die gestörte "Ernährerfunktion" des Beschädigten erstreckt werden, so handelt es sich bei § 4 Satz 1 KrOFV um eine nähere Bestimmung des Schadensumfangs und auf der Schadensausgleichsseite um die nähere Bestimmung des Ausmaßes der zu gewährenden Leistungen.
Freilich soll nicht verkannt werden, daß etwa ein gänzlicher Ausschluß der Familienangehörigen von den Leistungen der Kriegsopferfürsorge dem Gesetz nicht entsprechen würde. Denn handelt es sich hier auch um eine Frage der Bemessung der Kriegsopferfürsorge, so bleibt doch die grundsätzliche Verpflichtung des Verordnungsgebers bestehen, den Auftrag des Gesetzgebers zu erfüllen, auch die gestörte Ernährerfunktion des Beschädigten auszugleichen. Indessen ist zu beachten, daß das Bundesversorgungsgesetz nicht einen vollen Schadensausgleich gewährt. Der Beschädigte wird auf sein sonstiges Einkommen verwiesen (§ 25a Abs. 1, § 27a Abs. 1 BVG) und erhält nur einen angemessenen Ausgleich. Wirkt aber bei dem Beschädigten selbst auch solches Einkommen auf die Höhe der Fürsorge ein, das nicht dem Schadensausgleich zu dienen bestimmt ist, so ist es auch nicht systemfremd, wenn bei den Angehörigen des Beschädigten eine Substitution der Einkommensquellen stattfindet. Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, daß die Störung der Ernährerfunktion des Beschädigten auch ausgeglichen werden kann durch öffentlich-rechtliche Leistungen an seine Familienangehörigen, die nicht dem Schadensausgleich dienen. Deshalb bestehen keine Bedenken, auch solche Bestimmungen, die die Angehörigen des Beschädigten auf öffentlich-rechtliche Leistungen außerhalb des Bundesversorgungsgesetzes verweisen, als Bestimmungen über die Höhe der Kriegsopferfürsorge anzusehen.
§ 4 KrOFV ist hiernach nicht zu beanstanden, soweit die Ausfüllung der gesetzlichen Ermächtigung in Frage steht. Er schließt die Hilfe für die Familienangehörigen bei Behinderung nur dann aus, wenn für den Fall der Behinderung anderweitige öffentlich-rechtliche Leistungen vorgesehen sind. Das ist aber vorliegend der Fall; denn der Sohn des Klägers kann nach den §§ 68 ff. BSHG eine Pflegezulage erhalten.
Die Verweisung auf die Pflegezulage nach dem Bundessozialhilfegesetz ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Bundessozialhilfegesetz vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht ist. Klarzustellen ist vorab, daß der Subsidiaritätsgrundsatz im Sozialhilferecht nichts mit dem Subsidiaritätsgrundsatz zu tun hat, wie er zuweilen als ein dem Grundgesetz vorgegebener Satz des Verfassungsrechts anerkannt wird. Der verfassungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz, soweit er nicht die positive Seite des allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatzes, das "subsidium" als Pflicht zur Hilfe, betrifft, soll ein Rangverhältnis zwischen der möglichen Selbsthilfe des einzelnen oder der kleineren Gemeinschaften und staatlicher Hilfe herstellen. Er ist aber nicht geeignet, zwischen den einzelnen Hilfen des Staates ein Rangverhältnis zu begründen.
Nach § 2 Abs. 2 BSHG werden Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, durch das Bundessozialhilfegesetz nicht berührt. Mit diesem Satz begründet das Bundessozialhilfegesetz keine selbständige Pflicht zur Hilfeleistung durch Träger anderer Sozialleistungen. Vielmehr soll das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Bundessozialhilfegesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen dahin klargestellt werden, daß das Bundessozialhilfegesetz nicht andere gesetzliche Vorschriften verdrängt, sondern lediglich ergänzt.
Der Gesetz- oder Verordnungsgeber ist durch das Bundessozialhilfegesetz demnach in keiner Weise gehindert, einzelne Personen oder Personengruppen von bestimmten Leistungen nach anderen Vorschriften als dem Bundessozialhilfegesetz auszuschließen. § 2 Abs. 2 BSHG greift nur bei der Gesetzesanwendung ein. Die Erfüllung eines nach einem anderen Gesetz als dem Bundessozialhilfegesetz gegebenen Anspruchs kann nicht mit der Begründung versagt werden, der Berechtigte habe Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz, oder negativ ausgedrückt, § 2 Abs. 2 BSHG greift nicht ein, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch nicht besteht.
Unter diesen Umständen stand das Bundessozialhilfegesetz dem Erlaß der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge nicht entgegen.
Schließlich kann auch nicht anerkannt werden, daß § 4 Satz 1 KrOFV den Gleichheitssatz verletze. Die Verweisung der Beschädigten mit behinderten Kindern auf die Sozialhilfe führt nicht deshalb zu einer Schlechterstellung, weil Beschädigte mit gesunden Kindern Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der Kriegsopferfürsorge erhalten. Für gesunde Kinder wird nämlich keine Pflegezulage gezahlt. Überdies schließt die Pflegezulage nach dem Bundessozialhilfegesetz die Hilfe zum Lebensunterhalt keineswegs aus (dazu auch Gottschick, BSHG, 2. Aufl., Bern. 1 zu § 68; Vorbem. 2 vor § 27; Bern. 2 zu § 12). Tatsächlich wird der Sohn des Klägers auch bei der Regelsatzberechnung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge mitberücksichtigt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der Kriegsopferfürsorge gezahlt wird, die Pflegezulage jedoch nach dem Bundessozialhilfegesetz. Nach dem heutigen Verständnis kann von einem herabsetzenden Charakter der Sozialhilfe nicht mehr die Rede sein. Daß die Sozialhilfe für den Sohn des Klägers unter Umständen Zahlungsverpflichtungen des Klägers selbst auslöst, kann ebenfalls nicht als eine Verletzung des Gleichheitssatzes anerkannt werden. Durch die Bindung der Ersatzpflicht an die Einkommensgrenzen (§ 91 Abs. 1 BSHG) ist gewährleistet, daß der Beschädigte nicht des sozialen Schutzes verlustig geht, der den Kriegsbeschädigten durch die Kriegsopferfürsorge verbürgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200,00 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen