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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG V C 144/66

Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Klärung der Frage der Zuständigkeit für den Sozialhilfefall; Zulässigkeit der Beiladung des ursprünglichen Klägers im Revisionsverfahren; Rechtschutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an einer Hilfe durch einen bestimmten Träger der Sozialhilfe; Zuständigkeit desüberörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Anstaltsunterbringung eines hilfsschulbedürftigen Kindes; Erforderlichkeit der Anstaltsunterbringung des Kindes bei Unmöglichkeit des Besuchs einer Hilfsschule am Wohnort der Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 144/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.06.1966 - VGH - 55 III 65

Fundstellen

  • DVBl 1967, 947 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1967, 642
  • FEVS 15, 2
  • NDV 1967, 183
  • ZfSH 1968, 44

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe eine Hilfeleistung mangels Zuständigkeit abgelehnt, so kann die Zuständigkeit mit Wirkung auch gegenüber dem Hilfesuchenden nicht durch eine Feststellungsklage des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe geklärt werden.

  2. 2.

    Zur Frage der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, wenn die Anstaltsunterbringung eines Kindes nur deshalb erforderlich geworden ist, weil an dem Wohnort seiner Eltern der Besuch einer Hilfsschule nicht möglich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der ursprüngliche Kläger Walter R... hat bei dem jetzigen Kläger am 25. Oktober 1963 die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für seinen Sohn Walter beantragt. Als Hilfeleistung wurde die Übernahme der Kosten einer Anstaltsunterbringung für den Sohn Walter R... begehrt. Die Anstaltsunterbringung war erforderlich geworden, weil der Sohn des Klägers eine Hilfsschule außerhalb des Wohnortes seiner Eltern besuchen muß und der Schulbesuch eine Anstaltsunterbringung notwendig macht.

2

Der Beklagte, an den das Gesuch weitergeleitet worden war, hat mit Bescheid vom 4. Dezember 1963 den Antrag mangels Zuständigkeit abgewiesen. Der Widerspruch des R... ist mit Bescheid vom 15. Juli 1964 zurückgewiesen worden.

3

Im erstinstanzlichen Verfahren, an dem R... als Kläger, der Bezirk O... als Beklagter und der Landkreis W... - der örtliche Träger der Sozialhilfe - als Beigeladener beteiligt waren, ist die Klage auf Übernahme der Heimunterbringungskosten abgewiesen worden.

4

Auf die Berufung des ursprünglichen Klägers R... und des Landkreises W... ist die Sache in die Berufungsinstanz gelangt. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat der ursprüngliche Kläger R... beantragt, daß der beigeladene Landkreis an seine Stelle als Kläger trete. Daraufhin hat der Landkreis als Kläger den Antrag gestellt,

5

festzustellen, daß der Beklagte die Heimunterbringungskosten zum Zwecke der Hilfsschulausbildung des Schülers Walter R... ab Aufnahmetag zu übernehmen habe.

6

Staatsanwaltschaft und Beklagter haben der Klageänderung zugestimmt.

7

Durch Urteil vom 24. Juni 1966 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Wechsel in der Parteirolle und in dem gestellten Antrag sei zwar eine zulässige Klageänderung. Indessen sei der Beklagte zur Übernahme der Kosten der Heimunterbringung nicht verpflichtet.

8

Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und des nunmehrigen Klägers, des Landkreises W..., beide inhaltlich mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Berufungsurteils dem im Berufungsverfahren gestellten Antrage stattzugeben.

9

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revisionen für begründet, weil der Beklagte zur Hilfeleistung berufen sei.

11

II.

Die Revisionen führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

Nach dem Inhalt des Berufungsurteils soll die Entscheidung in der vorliegenden Sache zu einer abschließenden Klärung der Frage der Zuständigkeit für den Sozialhilfefall des ursprünglichen Klägers führen. Indessen hat das Berufungsgericht verkannt, daß diese Klärung auf dem von ihm eingeschlagenen Weg nicht möglich ist.

13

Der ursprüngliche Kläger, als der freilich der Hilfesuchende selbst zu nennen gewesen wäre (Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG V C 29.66 -), ist durch den Wechsel der Parteien aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Infolgedessen würde sich die Rechtskraft des Berufungsurteils, hätten die Revisionen keinen Erfolg, auf die jetzigen Parteien beschränken. Eine derartige, auf die jetzigen Parteien beschränkte Entscheidung hat das Berufungsgericht aber nicht treffen wollen; denn es sagt selbst, daß sich an dem Kern des Rechtsstreits nichts geändert habe. Das Berufungsgericht ist also davon ausgegangen, daß mit seiner Entscheidung auch dem ursprünglichen Kläger gegenüber die Zuständigkeitsfrage abschließend geklärt werden könne. Damit liegt aber ein offenkundiger Widerspruch zwischen dem prozessual Gewollten und der gewählten prozessualen Form vor, der auch von Amts wegen im Revisionsverfahren zu beachten ist.

14

Das Revisionsgericht ist außerstande, dem prozessual Gewollten die richtige Form zu geben. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Abgesehen davon, daß die Beiladung des ursprünglichen Klägers im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 142 VwGO), könnte durch eine Beiladung eine abschließende Erledigung des Zusändigkeitsstreits nicht erreicht werden.

16

Mit der geänderten Klage begehrt der jetzige Kläger die Feststellung, daß der Beklagte die Heimunterbringungskosten zu tragen habe. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob eine dahin gehende Feststellungsklage prozessual zulässig ist, obwohl für eine Nichtigkeit der die Zuständigkeit bestimmenden Bescheide nichts vorliegt. Jedenfalls würde mit der begehrten Feststellung, auch wenn im Wege der Beiladung des ursprünglichen Klägers die Rechtskraft der begehrten Feststellung auf ihn erstreckt würde, an der Verbindlichkeit der dem ursprünglichen Kläger gegenüber erlassenen Bescheide nichts geändert. Der ursprüngliche Kläger könnte sich mithin dem Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, er sei für die begehrte Hilfe zuständig. Hiernach kann eine dem ursprünglichen Kläger gegenüber rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage nur durch seine Wiedereinführung als Kläger herbeigeführt werden. Das ist aber nur im Berufungsverfahren möglich (§ 142. VwGO).

17

Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts besteht auch für den ursprünglichen Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Beklagten. Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht lediglich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Behörden. Da die Gewährung von Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz auch den Erlaß von Ermessensentscheidungen bei der Hilfe für Behinderte einschließen kann, für den Inhalt einer Ermessensentscheidung aber von wesentlicher Bedeutung neben der Verwaltungspraxis des zuständigen Trägers der Sozialhilfe dessen finanzielle Lage und sein Verständnis für die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der begehrten Hilfe sind, liegt es auf der Hand, daß der Hilfesuchende ein rechtschutzwürdiges Interesse an einer Hilfe durch einen bestimmten Träger der Sozialhilfe hat.

18

Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um im Wege der neuerlichen Klageänderung das ursprüngliche Prozeßrechtsverhältnis wiederherstellen zu können.

19

Bei der neuerlichen Sachentscheidung wird das Berufungsgericht auch das Urteil des Senats vom 31. August 1966 - BVerwG V C 185.65 - mit in Betracht ziehen können, in dem bereits auf die Notwendigkeit der individuellen Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe hingewiesen worden ist. Ferner wird es auch Erwägungen darüber anstellen können, ob den mit den Zuständigkeitsbestimmungen verfolgten verwaltungspraktischen Interessen ausreichend Rechnung getragen wird, wenn auf die bloß theoretische Möglichkeit einer Hilfe ohne Anstaltsunterbringung abgehoben wird. Denn bei dieser Betrachtungsweise müßte sich die weitere Überlegung aufdrängen, ob auch in anderen Erkrankungsfällen der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) mit späteren Änderungen bezeichneten Art jeweils die theoretische Möglichkeit einer ambulanten Behandlung zu prüfen wäre mit der Folge, daß die örtlichen Träger der Sozialhilfe in allen den Fällen für die Anstaltsunterbringung zuständig würden, in denen die ambulante Pflege zwar theoretisch denkbar, praktisch aber nicht durchführbar ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.