Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1966, Az.: BVerwG V C 185.65

Kosten eines Krankentransportes als Eingliederungshilfe ; Ärztlich angeordneter Krankentransport aufgrund einer Körperbehinderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 185.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.03.1965 - AZ: 46 III 64

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 28 - 35
  • AS 25, 28 - 35
  • BayVBl 1967, 25
  • DVBl 1967, 430 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1967, 948 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 647 (amtl. Leitsatz)
  • Fürs. EVS 13, 368
  • NDV 1966, 380
  • VerwRspr 18, 618 - 623
  • ZfSH 1967, 85

Amtlicher Leitsatz

Die Kosten eines ärztlich angeordneten Transportes eines Behinderten in eine Anstalt, in die er zum Zwecke seiner Behandlung aufgenommen werden soll, zählen zu den Kosten der Eingliederungshilfe. Diese Kosten hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe zu tragen.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bedurfte wegen Körperbehinderung der stationären Nachbehandlung in einer Klinik. Für die Fahrt zur Klinik hat sie auf ärztliche Anordnung am 2. November 1962 einen Krankenwagen benutzt. Der Beklagte lehnte die Übernahme der entstandenen Kosten im Wege der Sozialhilfe ab. Die auf Übernahme der Kosten durch den Beklagten gerichtete Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1965 und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 1963 die Klage abzuweisen.

3

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.

4

Die Klägerin und der Beigeladene haben keine Anträge gestellt.

5

II.

Die Revision ist zurückzuweisen.

6

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten durch den Beklagten, wenn nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) mit späteren Änderungen - BSHG - eine dahin gehende Hilfe angeordnet (§ 4 Abs. 1 BSHG) und der Beklagte zur Hilfeleistung zuständig ist.

7

1)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, und zwar im Wege der Eingliederungshilfe.

8

Der ärztlich angeordnete Transport der Klägerin durch einen Krankenwagen stellt eine Hilfsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG dar; denn nach der genannten Vorschrift sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung.

9

Die in § 40 BSHG einzeln aufgeführten Maßnahmen sind lediglich Beispiele für die Eingliederungshilfe (Urteil des Senats vom 10. November 1965 - BVerwG V C 104.64 -). Infolgedessen kann der sachliche Umfang der Eingliederungshilfe nur aus der Aufgabe der Eingliederungshilfe erläutert werden. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dabei dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Daß die stationäre Behandlung der Klägerin notwendig zur Milderung ihrer Behinderung ist, ist nicht bestritten. Zu der stationären Behandlung muß aber auch der notwendige Transport zum Krankenhaus gerechnet werden. Es mag sein, daß der Transport nicht selbst stationäre Behandlung ist. Wird nämlich die lediglich beispielhafte Aufzählung der Eingliederungsmaßnahmen in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG einerseits, die damit notwendige Umschreibung des sachlichen Umfangs der Eingliederungshilfe durch § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG andererseits in Betracht gezogen, so muß es jedenfalls ausreichen, wenn eine Maßnahme geeignet und bestimmt ist, im Rahmen der Eingliederungshilfe zu einer der in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Maßnahmen zu führen. Das ist aber bei einem ärztlich angeordneten Transport durch einen Krankenwagen in die Krankenanstalt, in der eine stationäre Behandlung vorgenommen werden soll, der Fall. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner näheren Überlegung, ob nicht der Transport als eine sonstige ärztlich verordnete Maßnahme anzusehen ist.

10

Fehl geht die Auffassung, das Bundessozialhilfegesetz gestatte als Eingliederungsmaßnahmen nur solche Hilfen, die den in § 40 BSHG genannten ähnlich seien. Wie dargelegt, kommt es wegen der lediglich beispielhaften Aufzählung der Eingliederungsmaßnahmen in § 40 BSHG nicht auf die Ähnlichkeit der Hilfen, sondern auf die Geeignetheit und Zweckbestimmung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG an.

11

F. geht auch der Hinweis darauf, wenn die Transportkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe ersetzt würden, könnten sie bei sonstigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser Hinweis würde allenfalls dann weiterführen, wenn bei anderen Hilfen Transportkosten nicht erstattungsfähig wären. Das ist aber nicht der Fall. Die Kosten der Fahrten zur Schule im Rahmen der Ausbildungshilfe (§ 33 Abs. 1 BSHG), die Kosten eines Transportes der Wöchnerin in das Entbindungsheim (§ 38 Abs. 3 BSHG) oder des Kranken in das Krankenhaus (§ 37 Abs. 2 BSHG) sind von der Erstattung nicht ausgeschlossen.

12

Im übrigen ist gerade bei Körperbehinderten der Transport mit Krankenwagen besonders naheliegend und daher nicht ohne weiteres mit dem Umfang der Hilfen in anderen Lebenslagen zu vergleichen.

13

Zuzugeben ist freilich, daß die Zuordnung der Transportkosten zu den Kosten der Eingliederungshilfe auch sozialpolitische Folgerungen nach sich zieht. Indessen ist es verfehlt, hieraus auf die rechtliche Behandlung der Transportkosten Rückschlüsse zu ziehen. Zählen die Transportkosten zu der Eingliederungshilfe, so ist es folgerichtig, hier auch die besonderen Einkommensgrenzen für die Eingliederungshilfe anzuwenden. Aus den hierauf bezüglichen Vorschriften läßt sich auch nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung der Kosten der Anstaltsunterbringung und des Transportes zur Anstalt vornehmen wollte. Zwar heißt es in § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, daß die besondere Einkommensgrenze dann an die Stelle der allgemeinen Einkommensgrenze tritt, wenn die Hilfe in einer Anstalt gewährt wird. Indessen werden damit nicht die Kosten ausgeschlossen, die mit der Anstaltsaufnahme notwendig verbunden sind. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BSHG auch wegen der Kosten einer ambulanten (ärztlichen) Behandlung die besondere Einkommensgrenze des § 81 BSHG zur Anwendung kommt. Jedenfalls kann aber ein ärztlich angeordneter Transport mit einem Krankenwagen als Teil der Gesamtbehandlung angesehen werden.

14

Aus dem Bundessozialhilfegesetz kann auch keine Regel dahin entnommen werden, daß im Zweifel die Auslegung zu wählen ist, bei der die öffentlichen Finanzen am meisten geschont werden. Schon die Vorschrift des § 83 BSHG über die Konkurrenz verschiedener Einkommensgrenzen erweist, daß das Gesetz im Gegenteil dem Hilfesuchenden die ihm günstigste Unterordnung seines Falles unter das Bundessozialhilfegesetz gewährleisten will. Im übrigen verkennt die Auffassung, daß im Zweifel die finanziell schonendste Regelung zu wählen ist, folgendes: Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll nicht lediglich eine finanzielle Entlastung des Hilfesuchenden ermöglichen. Da die Sozialhilfe auch ohne besonderen Antrag einsetzen soll (§ 5 BSHG), die Eingliederungshilfe besonders auch dem Zweck der Eingliederung des Behinderten in das Gemeinschaftsleben dient (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG), entspricht sie nicht lediglich einem Verlangen nach finanzieller Unterstützung, sondern bietet namentlich dem Behinderten die hilfreiche Hand der Gemeinschaft, damit er in seinem eigenen, aber auch im Interesse der Allgemeinheit die Folgen der Behinderung so gut wie irgend möglich überwindet, mit anderen Worten: Gerade bei der Eingliederungshilfe steht die Wirksamkeit der Hilfe, nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund. Damit verbietet sich aber eine Auslegung, die allein auf die finanziellen Auswirkungen der begehrten Hilfe auf die öffentlichen Finanzen abhebt.

15

Gehören die Kosten eines ärztlich angeordneten Transportes mit einem Krankenwagen in eine Klinik, in die der Behinderte zum Zwecke der Behandlung aufgenommen werden soll, zu den Kosten der Eingliederungshilfe, so kann es sich im vorliegenden Falle nur darum handeln, ob die Klägerin Behinderte ist, ob ihr Einkommen unter der besonderen Einkommensgrenze des § 81 BSHG liegt und die sonstigen allgemeinen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen.

16

Daß die Klägerin Behinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist, hat das Berufungsgericht festgestellt. Rügen gegen diese Feststellung sind nicht erhoben.

17

Nicht ausdrücklich festgestellt ist zwar, daß die Klägerin nicht die Einkommensgrenzen überschreitet, also bedürftig ist. Das ist jedoch unschädlich. Da die Kosten des Krankenhausaufenthalts im Wege der Sozialhilfe erstattet worden sind, ergibt sich notwendigerweise, daß die Einkommensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes nicht überschritten worden sind.

18

Keine Bedenken bestehen auch insoweit, als die Klägerin den Krankenwagen in Anspruch genommen hat, ohne vorher eine Kostenzusicherung des Sozialhilfeträgers herbeizuführen. Zwar ist es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, vergangene Notstände zu beseitigen, insbesondere Schulden des Hilfsbedürftigen abzudecken. Dieser Grundsatz kann jedoch im vorliegenden Falle nicht angewendet werden. Aus dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnten und folglich in Bezug genommenen Bescheid des Beklagten vom 28. November 1962 ergibt sich, daß die Klägerin bereits vor Antritt der Fahrt die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung und damit auch die Übernahme der. Transportkosten beantragt hatte.

19

2)

Hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe, so kann nur zweifelhaft sein, ob der Beklagte diesen Anspruch zu erfüllen hat.

20

Nach § 99 BSHG ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sofern nicht nach § 100 BSHG oder nach Landesrecht der überörtliche Träger zuständig ist. Da nach dem Berufungsurteil eine landesrechtliche Regel für Fälle der hier vorliegenden Art nicht besteht, kann nur streitig sein, ob § 100 BSHG eingreift: Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig

für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 genannten Personen ..., wenn die Behinderung, der Zustand oder das Leiden dieser Personen den Aufenthalt in einer Anstalt ... erfordert.

21

Daß die Klägerin zum Personenkreis der Behinderten nach § 39 Abs. 1 BSHG zählt und die Transportkosten zur Eingliederungshilfe gehören, ist oben dargelegt. Mithin bleibt zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des Bedingungssatzes "wenn ..." erfüllt sind.

22

Der Gesetzeswortlaut gibt keine eindeutige Lösung. Wenn auch im Gesetz von dem Aufenthalt in einer Anstalt die Rede ist, so ist damit nicht notwendig der tatsächliche Aufenthalt in einer Anstalt Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Wie sich aus dem Wort "erfordert" ergibt, ist Ausgangspunkt vielmehr die besondere Lage, in der sich der Behinderte befindet, die Lage, in der der Anstaltsaufenthalt notwendig geworden ist, und zwar deshalb, weil eine Behinderung vorliegt (Bedingungssatz). Da § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG eine sachliche Zuständigkeit begründet, also eine Zuständigkeit zur Erfüllung einer Aufgabe der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, diese Aufgabe aber in § 39 Abs. 3 BSHG dahin umschrieben ist, daß die Eingliederungshilfe der Milderung oder Beseitigung der Behinderung zu dienen bestimmt ist, muß der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG hergestellte Zusammenhang zwischen Behinderung und Anstaltsaufnahme dahin verstanden werden, daß die Anstaltsaufnahme erforderlich sein muß, um eine vorhandene Behinderung zu mildern oder zu beseitigen.

23

Mit diesen Überlegungen ist freilich nicht viel gewonnen.

24

Zwar folgt aus § 9 BSHG, daß die sachliche Zuständigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes nicht bloße Regelungszuständigkeiten begründet, sondern zugleich auch die Leistungspflicht. Der Beklagte ist damit, falls er zuständig ist, auch leistungspflichtig.

25

Indessen bleibt auch bei dem oben dargelegten Verständnis des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG offen, ob sich die Regelungszuständigkeit (und die Leistungspflicht) lediglich auf die Kosten des Anstaltsaufenthalts selbst bezieht oder auch auf die Transportkosten. Zwar war der Beklagte zuständig geworden, sobald sich durch den Antrag der Klägerin herausgestellt hatte, daß zur Behandlung der vorhandenen Behinderung ein Anstaltsaufenthalt erforderlich geworden war. Indessen folgt hieraus nicht unmittelbar, daß damit auch die Zuständigkeit für alle die Maßnahmen begründet wurde, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung standen. Aus § 100 Abs. 2 BSHG ergibt sich, daß der Umfang der sachlichen Zuständigkeit anders umschrieben sein kann als die Bedingungen, unter denen die sachliche Zuständigkeit begründet wird. Jedenfalls dann, wenn eine erweiterte Zuständigkeit nach § 100 Abs. 2 BSHG nicht in Betracht kommt, ist jedoch der Umfang der sachlichen Zuständigkeit aus dem Bedingungssatz des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zu entnehmen; wenn nämlich § 100 Abs. 2 BSHG von den Hilfen spricht, die "gleichzeitig" zu gewähren sind, so nimmt er auf eine vorhandene Zuständigkeitsumschreibung Bezug, und diese Umschreibung kann nur in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG und hier in dem Bedingungssatz liegen.

26

Mithin ist nicht nur wegen der Begründung der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zurückzugreifen, sondern auch wegen der Umschreibung des Umfangs der Zuständigkeit. Diese ist aber mehrdeutig.

27

Für die Umschreibung des Umfangs der sachlichen Zuständigkeit kann nichts aus § 100 Abs. 1 Nr. 6 BSHG entnommen werden. Wenn dort von der Hilfe in einer Anstalt die Rede ist, so besagt das lediglich, daß Anknüpfungspunkt die Lage des Anstaltsinsassen ist, nicht die Lage des Anstaltsbedürftigen. Nichts kann infolgedessen aus dieser Vorschrift darüber entnommen werden, welches die Hilfen für den Anstaltsbedürftigen sind, von dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Rede ist. Hierfür kann auch nichts aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 100 Abs. 2 BSHG entnommen werden, denn die gleichzeitigen Hilfen nach § 100 Abs. 2 BSHG setzen eine primäre Leistungspflicht voraus und umschreiben sie demnach nicht.

28

Nichts gewonnen werden kann auch aus dem Verhältnis zwischen § 99 und § 100 BSHG. Es wird gesagt, § 99 BSHG enthalte die Regelzuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, § 100 BSHG die ausnahmsweise Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Allein es ist schon zweifelhaft, ob Ausnahmevorschriften immer eng auszulegen sind. Das mag aber auf sich beruhen; denn ein Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 99 und § 100 BSHG kann nicht festgestellt werden. Weder was die Quantität noch was die Qualität der Sozialhilfe anlangt, läßt sich eindeutig sagen, dem örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe komme in den hier interessierenden Fällen das Übergewicht zu. Insbesondere hat es der Bundesgesetzgeber in § 99 BSHG dem Landesgesetzgeber überlassen, die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu erweitern. Da die landesgesetzliche Zuständigkeitserweiterung nicht an nähere bundesrechtliche Bedingungen gebunden ist, läßt sich kaum sagen, daß nach dem Bundessozialhilfegesetz eine Vermutung für die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und damit für eine einengende Umschreibung der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gilt.

29

Nichts gewonnen werden kann auch durch eine Heranziehung des § 103 Abs. 1 BSHG. Hier ist zwar von den Kosten des Aufenthaltes in einer Anstalt die Rede. Indessen geht es in § 103 BSHG allein um die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, nicht um eine Regelung des Verhältnisses des Hilfesuchenden zum Träger der Sozialhilfe. Selbst wenn man aber in § 103 BSHG nicht lediglich eine Regelung der Zuständigkeitskonkurrenz zweier Träger der Sozialhilfe sehen und darauf hinweisen würde, daß die Kostenerstattungspflicht nicht losgelöst von der sachlichen Zuständigkeit gegenüber dem Hilfesuchenden betrachtet werden kann, würde für die hier zu entscheidende Frage aus § 103 BSHG nicht zu gewinnen sein; denn immerhin ließe sich die Auffassung vertreten, daß Kosten des Anstaltsaufenthalts im Sinne des § 103 BSHG die Kosten sind, die der sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe im Falle seiner örtlichen Zuständigkeit zu tragen hätte. Dann läge aber in § 103 BSHG lediglich eine Rückverweisung auf § 100 BSHG.

30

Schließlich kann auch aus einer historischen Auslegung nichts gewonnen werden. Zwar heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1799 S. 57), der jetzige § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs) übernehme § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts und § 7 des Körperbehindertengesetzes. Indessen ist die rechtsförmliche Ausgestaltung der genannten Vorschriften und deren Zielrichtung so verschieden, daß allenfalls von einer Anknüpfung an das bisherige Recht, nicht aber von dessen Übernahme gesprochen werden kann. Nach § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944 (RGBl. I S. 323) waren die Landesfürsorgeverbände verpflichtet, für den Lebensunterhalt der näher bezeichneten Personen aufzukommen. Bei dieser Regelung stand demnach die Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt in Frage, so daß zu Recht die Meinung vertreten werden konnte, die Zuständigkeit bemesse sich danach, ob der Hilfesuchende bereits die Schwelle zu der jeweiligen Anstalt überschritten habe (sog. Schwellentheorie). Bei der Eingliederungshilfe geht es indessen nicht um die bloße Sicherung des Lebensunterhalts, sondern um geplante Hilfe, also um Maßnahmen, die bereits den "vor der Anstalt" befindlichen Behinderten erfassen. Freilich kann auch nicht auf § 7 des Körperbehindertengesetzes zurückgegriffen werden, denn hier bot schon der Wortlaut des Gesetzes, in dem von dem Heilverfahren für den Behinderten die Rede war, einen Ansatzpunkt für die Übernahme auch der Transportkosten.

31

Indessen spricht der Gessamtzusammenhang der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes für eine Übernahme der Kosten durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Bundessozialhilfegesetz geht nicht davon aus, welche Lasten der Sozialhilfe die einzelnen Fürsorgeträger zu übernehmen haben. Vielmehr sieht gerade die Regelung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen den Hilfesuchenden in einer besonderen Lebenssituation, und auf diese Lebenssituation sind die einzelnen Hilfen und demnach auch die Zuständigkeiten zugeschnitten. Daß es auf die Lebenssituation ankommt, wird besonders deutlich in dem bereits erwähnten § 39 Abs. 3 BSHG, aber auch in § 46 Abs. 1 BSHG über die Aufstellung eines Gesamtplanes zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen. Infolgedessen ist bei dem Behinderten, der zur Beseitigung seiner Behinderung einer stationären Behandlung bedarf, auch von dieser seiner Lebenssituation auszugehen. Dann aber muß auch all das zur stationären Behandlung gehören und damit in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fallen, was den Behinderten zur Anstalt hinführt. Was im einzelnen hierzu zu rechnen ist, kann dabei unentschieden bleiben. Jedenfalls sind die Kosten einer ärztlich angeordneten Überführung des Behinderten mit dem Krankenwagen in die Anstalt zu den Kosten zu zählen, die der Anstaltsaufenthalt erfordert. Es wäre nämlich sinnwidrig und würde den Grundsätzen einer vernünftigen Verwaltungsökonomie widersprechen, wenn der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Notwendigkeit eines Anstaltsaufenthaltes bejahen, der örtliche Träger diese Notwendigkeit bestreiten und aus diesem Grunde die Überführung des Behinderten mit einem Krankenwagen ablehnen könnte.

32

Erweist sich nach alledem das Berufungsurteil als zutreffend, so ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Bundesrichter Isendahl ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Rösgen