Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1967, Az.: BVerwG V C 162.66
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Vorliegen eines Feststellungsinteresses mit Blick auf die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge des Beigeladenen gegen den Beklagten zur Vorbereitung eines Ersatzanspruchs des Klägers gegen den Beklagten; Erstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 162.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.07.1966 - AZ: 37 III 65
Rechtsgrundlagen
- § 43 VwGO
- § 59 BSHG
- § 90 BSHG
Fundstellen
- BayVBl 67, 388
- DVBl 1967, 947 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1968, 723
- DÖV 68, 251
- DÖV 1968, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 15, 241
- MDR 1968, 354 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 19, 229 - 229
- ZfSH 68, 17
Amtlicher Leitsatz
Leistet der Träger der Sozialhilfe kompetenzgemäße Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, so hat er neben den gesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen keine Erstattungsansprüche nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 14. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger oder der Beklagte die Kosten für die Unterbringung des Beigeladenen im Nervenkrankenhaus aufzubringen hat.
Der Beigeladene ist wegen einer Lungentuberkulose kriegsbeschädigt. Er befindet sich wegen einer Geisteskrankheit im Nervenkrankenhaus, wo er auch wegen seines Tuberkuloseleidens behandelt wird. Leistungen der Kriegsopferfürsorge hat er jedoch nicht beantragt.
Der Kläger hat den Beklagten aufgefordert, die Kosten der Anstaltsunterbringung nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu übernehmen. Nach Ablehnung dieses Gesuchs hat er Klage erhoben - sinngemäß - mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Beigeladene Anspruch auf Übernahme der vom 1. September 1961 an für ihn entstandenen und noch entstehenden Anstaltskosten hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Indessen habe der Beigeladene keinen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Notwendigkeit der Leistung und Kriegsbeschädigung nicht gegeben sei.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag geändert. Nunmehr beantragt er festzustellen, daß der Beklagte für den Beigeladenen für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 31. Oktober 1963 fürsorgepflichtig ist, hilfsweise Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger für die angegebene Zeit die angefallenen Kosten zu erstatten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 8. Juli 1966 zurückgewiesen. Auch es verneint einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kriegsbeschädigung und Notwendigkeit der Leistung. Auf die Frage, ob der Beigeladene auch ohne ursächlichen Zusammenhang Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten könne, komme es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht an.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers, mit der er den im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrag sinngemäß wiederholt und hilfsweise beantragt festzustellen:
Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag von 597 DM zu leisten.
Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beigeladene während des hier interessierenden Zeitraums in einer Tuberkulose-Heilstätte hätte untergebracht werden müssen, wenn er sich nicht in der Tuberkulosestation des Nervenkrankenhauses aufgehalten hätte. Überdies sei auch nicht nachgewiesen, daß der Beigeladene ohne seine Kriegsbeschädigung die Kosten der Unterbringung nicht - wenigstens zu einem Teil - hätte tragen können.
Der Hilfsantrag werde auf das Institut der öffentlich-rechtlichen Erstattung gegründet. Der angegebene Betrag stelle die ungedeckten Aufwendungen des Klägers für den hier interessierenden Zeitraum dar.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet, weil der Hauptantrag unzulässig, der Hilfsantrag unbegründet ist.
1.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gegeben.
Mit dem Hauptantrag wird die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge begehrt. Für Rechtsstreitigkeiten dieser Art ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Hierbei spielt es keine Rolle, daß der Kläger nicht die Feststellung des Bestehens eines eigenen Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge begehrt. Soweit - wie hier - die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten begehrt wird, beurteilt sich die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges danach, welcher Rechtsweg bei einem Rechtsstreit zwischen den an dem Rechtsverhältnis unmittelbar Beteiligten gegeben wäre (Urteil des Senats vom 6. Juli 1966 [BVerwGE 24, 272 [BVerwG 06.07.1966 - V C 79/65]]). Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht wäre aber gegeben, wenn der Beigeladene selbst Ansprüche auf Kriegsopferfürsorge gegen den Beklagten verfolgen würde.
Auch wegen des Hilfsantrages ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Soweit der Erstattungsanspruch auf Überleitung gestützt werden sollte, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten schon deshalb gegeben, weil sich die Zuständigkeit insoweit nach dem übergeleiteten Anspruch richtet (dazu Urteil des Senats vom 22. Juni 1966 [BVerwGE 24, 209]). Übergeleitet worden sein könnte hier aber nur ein Anspruch des Beigeladenen auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Soweit der Erstattungsanspruch auf das allgemeine Verwaltungsrecht gestützt wird, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Recht, das das jeweilige Leistungsverhältnis beherrscht (Urteil des Senats vom 10. November 1965 [BVerwGE 22, 314]). Das Leistungsverhältnis kann aber hier nur von dem Sozialhilferecht oder dem Recht der Kriegsopferfürsorge beherrscht sein. In beiden Fällen ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben.
2.
Die Revision des Klägers ist nicht wegen der Fassung der gestellten Anträge unzulässig. Zwar hat der Kläger nunmehr seinen Hilfsantrag beziffert. Hierin ist jedoch eine - im Revisionsverfahren unzulässige - Klageänderung nicht zu erblicken, weil die Bezifferung des Hilfsantrages nach Lage der Sache, wenn schon nicht lediglich eine Klarstellung, so doch allenfalls eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrages ist (§ 268 Nr. 2 ZPO).
3.
Mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag werden zulässigerweise verschiedene Begehren verfolgt.
Das Berufungsgericht meint zwar, dem Kläger gehe es lediglich um die Klärung der Zuständigkeitsfrage. Das ist jedoch nicht zutreffend. Die Klärung der Zuständigkeitsfrage ist das Motiv der Klage, nicht deren Gegenstand. Andernfalls wäre die Klage auch nicht zulässig, weil, soweit nicht sondergesetzlich etwa für die Fälle des Organstreits etwas anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit lediglich Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs oder Element eines Rechtsverhältnisses ist, nicht Anspruch oder Rechtsverhältnis selbst. Tatsächlich hat der Kläger jedenfalls durch die Fassung seines Hilfsantrages zu erkennen gegeben, daß es ihm nicht allein um die Klärung einer Zuständigkeitsfrage geht, sondern um die Erfüllung eines vermeintlichen Anspruchs.
Hinter den beiden Anträgen verbergen sich verschiedene Begehren. Mit dem Hauptantrag soll das Bestehen eines (kriegsopfer-)fürsorgerechtlichen Betreuungsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten festgestellt werden. Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger einen eigenen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten geltend. Auch das ist zulässig, denn selbst bei Anspruchshäufung können die Anträge in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander gebracht werden.
4.
Der Hauptantrag ist unzulässig, weil ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse fehlt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats auch das Bestehen eines Fürsorgerechtsverhältnisses festgestellt werden (Urteil des Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 114.65 - [NJW 1967, 797]). Hiernach mag auch die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge möglich sein.
Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, daß der Kläger an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein derartiges Interesse fehlt im vorliegenden Falle.
Der Kläger hat zwar ein Interesse daran, daß der Beklagte dem Beigeladenen Kriegsopferfürsorge gewährt und damit ein Eingreifen der Sozialhilfe überflüssig macht. Diesem Interesse kann jedoch nicht durch die begehrte Feststellung Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Sozialhilfe hängt nämlich nicht - allein - davon ab, ob der Beigeladene gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge hat, sondern - in erster Linie - davon, ob der Beigeladene tatsächlich Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält oder jedenfalls einen alsbald realisierbaren Anspruch auf diese Leistungen hat (Urteil des Senats vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208]). Kommt es aber auf die tatsächliche Lage des Beigeladenen an, so kann mit der erstrebten Feststellung allein das Bestreben des Klägers, die Lasten der Fürsorge auf den Träger der Kriegsopferfürsorge abzuwälzen, keine Erfüllung finden.
Das Feststellungsinteresse kann auch nicht damit begründet werden, die begehrte Feststellung ermögliche es dem Kläger, von dem Beklagten Ersatz wegen der geleisteten Aufwendungen zu erlangen.
Dahingestellt bleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob die begehrte Feststellung auch den Beigeladenen binden würde und nach Überleitung des Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge auf den Kläger sich dieser auf die im vorliegenden Verfahren erstrittene Feststellung berufen könnte (dazu Urteil des Senats vom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 144.66 -). Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch dann verlangt werden kann, wenn der Beschädigte selbst keinen Antrag gestellt hat und die Voraussetzungen für ein Eingreifen von Amts wegen nicht vorliegen. Schließlich kann auf sich beruhen, ob in dem vorliegenden Verfahren geprüft werden könnte, ob dem Beigeladenen Kriegsopferfürsorge ohne Rücksicht auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Beschädigung und Notwendigkeit der Leistung aus Billigkeitsrücksichten zu gewähren ist (§ 25 a Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes. - BVG - F. 1960). Jedenfalls stünde nämlich mit der erbetenen Feststellung nicht die Frage außer Streit, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch, auf Erstattung der gemachten Aufwendungen hat. Nur an dieser Feststellung besteht aber ein rechtsschutzwürdiges Interesse.
Bestünde ein Anspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge, so könnte der Kläger gleichwohl nicht allein aus diesem Grunde Erstattung der nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Fürsorgerecht erbrachten Leistungen verlangen.
Ein Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen bestünde dann, wenn der Kläger zu Unrecht Leistungen erbracht hätte (Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG V C 228.65 -). Zu Unrecht erbracht wären die Leistungen des Klägers an den Beigeladenen dann, wenn dieser nicht hilfsbedürftig gewesen wäre. Ob der Beigeladene hilfsbedürftig war, hängt aber nicht davon - allein - ab, ob er einen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge hatte, sondern - auch - davon, ob er tatsächlich hilfsbedürftig war (siehe oben).
Hat der Beigeladene aber zu Recht von dem Kläger Hilfe erhalten, so hängt seine Ersatzpflicht allein davon ab, ob er nachträglich zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe schuldhaft herbeigeführt hat (§ 92 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -), also auch in diesem Falle nicht davon, ob er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge hat. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welches rechtsschutzwürdige Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht des Beigeladenen bestehen könnte, soweit diese Feststellung gegenüber dem Beklagten erstrebt würde.
Der Kläger hat aber auch nicht deshalb ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der erbetenen Feststellung, um einen demnächst geltend zu machenden Erstattungsanspruch gegen den Beklagten durchsetzen zu können.
Aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergibt sich kein Erstattungsanspruch, soweit - wie hier - mit der Leistung der Hilfe kompetenzgemäße Aufgaben des Klägers erledigt worden sind (Urteil des Senats vom 15. April 1964 [BVerwGE 18, 221]). Erstattungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten könnten nur nach Maßgabe des Gesetzes geltend gemacht werden.
Daß es neben den ausdrücklich geregelten Erstattungsansprüchen keine solchen nach allgemeinem Verwaltungsrecht gibt, folgt einmal aus dem kodifikatorischen Charakter des Fürsorge- und Sozialhilferechtz. Abgesehen davon sollen Fürsorge und Sozialhilfe tatsächliche Lücken im Sozialleistungssystem schließen. Aus diesem Grunde müssen aber auch die gesetzlichen Erstattungsregeln als abschließende, den Leistungsregeln korrespondierende Regeln angesehen werden, die einer Ergänzung durch die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht fähig sind. Schließlich ist aber auch zu beachten, daß die Regeln über die Überleitung nicht nur dem Interesse des Leistenden dienen, sondern zugleich dem Schütze des Empfängers. Auch aus diesem Grunde ist es nicht möglich, außerhalb der Vorschriften des Fürsorge- und Sozialhilferechtes nach Erstattungsregeln zu suchen. Soweit aber eine Erstattung nach dem Fürsorge- und Sozialhilferecht mit Einschluß des Rechtes der Tuberkulosehilfe in Betracht kommt, ist die begehrte Feststellung nicht geeignet, zu einer Vorwegklärung der Erstattungspflicht zu führen.
Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG scheiden nach Lage der Sache aus.
Ob der Beigeladene von dem Kläger Tuberkulosehilfe erhalten hat, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, so könnte doch mit der erbetenen Feststellung das Bestehen eines Erstattungsanspruchs im Rahmen der Tuberkulosehilfe nicht präjudiziert werden.
Der Erstattungsanspruch nach § 59 Abs. 2 BSHG hängt nicht - allein - davon ab, ob der Hilfeempfänger wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandlungsbedürftig geworden ist, sondern - zumindest auch - davon, ob wegen der Tuberkuloseerkrankung ein alsbaldiges Eingreifen notwendig geworden ist. Entsprechendes galt nach § 27 Abs. 1 des Tuberkulosehilfegesetzes - THG -. Maßgeblich ist also nicht - allein - die Ursächlichkeit der Tuberkuloseerkrankung für die Behandlungsbedürftigkeit, sondern die Notwendigkeit des alsbaldigen Eingreifens des Sozialhilfeträgers. Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Kriegsopferfürsorge für die Tuberkuloseerkrankung. Er setzt voraus, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Notlage und Kriegsbeschädigung besteht (§ 25 a Abs. 1 und 5 BVG F. 1960). Infolgedessen besagt die Bejahung eines Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge wegen der Tuberkuloseerkrankung nichts Abschließendes darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch hat, wobei auf sich beruhen kann, ob der Erstattungsanspruch nach § 59 Abs. 2 BSHG (§ 27 THG) nicht zugleich die Feststellung voraussetzt, daß den Benachrichtigungspflichten genügt worden ist. Auch hier ergibt sich demnach, daß mit der erbetenen Feststellung ein nicht rechtsschutzwürdiger Weg zur Klärung der Erstattungspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger beschritten worden ist. Die erbetene Feststellung ist aber auch nicht geeignet, die Überleitung der Ansprüche des Beigeladenen gegen den Beklagten auf den Kläger vorzubereiten.
Nach dem angefochtenen Urteil hat eine Überleitung nach § 90 BSHG nicht stattgefunden.
Abgesehen davon erfolgt die Überleitung, ihr rechtliche Zulässigkeit unterstellt, im Wege eines ermessensgebundenen Gestaltungsaktes, bei dem die sozialhilferechtlichen Belange des Beigeladenen mit in Betracht zu ziehen sind, Belange, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine ausreichende Berücksichtigung finden könnten. Schließlich setzt aber die Überleitung neben der Feststellung des Bestehens des übergeleiteten Anspruchs voraus, daß Sozialhilfeleistung und Leistung der Kriegsopferfürsorge im Verhältnis der Gleichzeitigkeit zueinander stehen. Auch diese Frage kann nicht im Rahmen der erstrebten Feststellung mit geprüft werden. Insoweit können demnach mit der erbetenen Feststellung künftige Auseinandersetzungen nicht vermieden werden.
Nach alledem ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers für die erbetene Feststellung nicht vorhanden. Der Hauptantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.
5.
Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. Wie sich aus den oben gemachten Darlegungen ergibt, kann der Kläger Erstattung der gemachten Aufwendungen nur auf den gesetzlich vorgezeichneten Wegen erlangen. Da er diese Wege nicht beschritten hat, sondern Erstattung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsgerechts verlangt, das allgemeine Verwaltungsrecht aber einen Erstattungsanspruch für den hier vorliegenden Fall nicht vorsieht, ist die Klage insoweit unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen