Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1972, Az.: BVerwG III C 48.70
Bedeutung der Verfolgungszeit; Einbeziehung von Verfolgungsschaden in den Lastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 48.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 30.01.1970 - AZ: VI LA 25/1966
Rechtsgrundlagen
- § 11 a Abs. 2 FG
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 1 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 3 Abs. 1 RepG
- § 15 Abs. 1 Nr. 11 RepG
- § 16 Abs. 2 RepG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 239 - 247
- IFLA 1973, 87
- ZLA 1972, 84
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Wirtschaftsgut ist auch dann entzogen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, wenn ein Zugriff auf das Wirtschaftsgut geschehen ist, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht.
- 2.
Auch ohne Einbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV kann in diesem Gebiet ein Entziehungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung verwirklicht worden sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Januar 1970 wird insoweit aufgehoben, als es das Begehren des Klägers, die Beklagte zu einer Schadensfeststellung wegen Verlustes von beweglichem Betriebsvermögen des Hotels B. L. zu verpflichten, abgewiesen hat; insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Entziehungsschäden an Hausrat, an Grundvermögen und an Betriebsvermögen, die ihm als Juden in P. und in der Nähe der Stadt L. nach seiner Darstellung entstanden sind. Er ist 1895 in P. geboren und lebte bis 1943 in dieser Stadt; bis Mai 1945 hielt er sich in Ungarn auf und lebte danach bis März 1948 wieder in P.. Seit 1949 hat er seinen ständigen Aufenthalt in Israel. Bei dem Grundvermögen handelt es sich um ein gemischtgenutztes Grundstück in P., S. straße 62, bei dem Betriebsvermögen um einen Gänseleber- und Fettexport in P., H.straße 5-7, und um das Inventar in dem gepachteten Hotel B.
Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 1965 die Schadensfeststellung mit der Begründung ab, die Schäden seien vor dem - mit dem 1. März 1942 angenommenen - Beginn der Verfolgungszeit in der Slowakei eingetreten. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht durch Teilurteil - weil das Begehren auf Feststellung des Hausratschadens noch nicht entscheidungsreif sei - dahin erkannt, daß die Klage auf Schadensfeststellung an Grund- und Betriebsvermögen abgewiesen werde. Zur Begründung ist angeführt: Die Slowakei sei zumindest bis Ende des Jahres 1939 nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststeilungsDV einbezogen gewesen. Die vom Kläger geltend gemachten Verluste - ausgenommen der Hausrat - seien vor diesem Zeitpunkt eingetreten, so daß offenbleiben könne, ob er deutscher Volkszugehöriger sei. Das Gänseleber- und Fettexport-Geschäft sei dem Kläger im Herbst 1938 weggenommen worden; das Grundstück in P. habe der Kläger im März 1939 im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV verloren; das Betriebsvermögen in B. L. sei ihm spätestens durch den Abtransport des Inventars Ende September 1939 weggenommen worden. P. und B. L. seien zu den Zeitpunkten, als dem Kläger dort sein Grund- und Betriebsvermögen entzogen worden seien, auch nicht militärisch besetzt gewesen, insbesondere habe B. L. nicht in der sogenannten Schutzzone gelegen. Es könne deshalb offenbleiben, ob das Vorbringen des Klägers zutreffe, daß das Betriebsinventar aus dem Hotel B. L. von Angehörigen der Gestapo weggenommen und nach Deutschland verbracht worden sei. Derartige Maßnahmen von Deutschen vor Beginn der Verfolgungszeit in einem Vertreibungsgebiet könnten nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV nicht zu einer Schadensfeststellung führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das Teilurteil vom 30. Januar 1970 insoweit aufzuheben, als die Klage hinsichtlich des Verlustes des Grundvermögens in P., S.straße ... und des Betriebsvermögens - des Hotels in B. L. - abgewiesen worden ist; insoweit beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, die Slowakei sei nie ein selbständiger Staat gewesen und sei deshalb von ihrem Anfang an als ein in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogenes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu bewerten. Die Feststellung dies Verwaltungsgerichts, Bad Leutschau habe nicht in der Besatzungszone der deutschen Wehrmacht gelegen, sei aktenwidrig zustande gekommen. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß in B. L. ein Häftlingslager durch die deutschen Besatzungsstellen errichtet worden sei und daß es sich bei den Personen, die ihm sein Betriebsinventar weggenommen hätten, um Angehörige der Gestapo gehandelt habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision insoweit zurückzuweisen, als durch Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Grundvermögens in P. erstrebt wird.
Der Beteiligte meint, der Schaden am Hausgrundstück in P. sei vor der Verfolgungszeit eingetreten. Dasselbe gelte zwar auch hinsichtlich des Hotelinventars in B. L.. In diesem Zusammenhang stelle sich aber die grundsätzliche Frage, ob eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV auch dann vorliege, wenn die Wegnahme zwar außerhalb des Verfolgungszeitraumes erfolgt, aber erwiesenermaßen durch deutsche Staatsorgane geschehen sei. Daß letzteres der Fall gewesen sei, habe der Kläger behauptet, das angefochtene Urteil aber nicht festgestellt.
II.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als mit ihr der Schadensfeststellungsanspruch wegen Verlustes des Grundvermögens in P. weiterverfolgt wird (1); im übrigen, nämlich wegen Verlustes des Hotelinventars in B. L. führt die Revision hingegen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2).
1)
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, ist dem Kläger im März 1939 die tatsächliche Sachherrschaft hinsichtlich seines Grundstücks in P. in vollem Umfange genommen worden. Das Grundstück wurde von einem staatlichen Verwalter übernommen. Von diesem Zeitpunkt an konnte der Kläger auch keine Rechte mehr am Grundstück und an dessen Erträgnissen geltend machen, obwohl er noch - entsprechend seinem Vorbringen - im Grundbuch als Eigentümer bis zum Jahre 1940 oder 1941 eingetragen gewesen ist.
Aus diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß hinsichtlich dieses Grundstücks im März 1939 der Verlusttatbestand des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV eingetreten ist. Denn der Kläger hatte mit dem Verlust der tatsächlichen Möglichkeit, entsprechend seiner aus der Stellung als Eigentümer fließenden rechtlichen Befugnisse, auf das Grundstück einzuwirken, insbesondere darüber zu verfügen und es zu nutzen, sein Eigentum im Sinne der vorgenannten Vorschrift verloren; ihm konnte deshalb das Grundstück zu keinem späteren Zeitpunkt mehr entzogen werden. Eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist nämlich nicht erst in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Verfolgte formell das Eigentum am Wirtschaftsgut verloren hat. Der Verlusttatbestand im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn auf Grund des Zugriffs auf das Wirtschaftsgut ein Tatbestand geschaffen worden ist, der bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) zu dem Schluß führte, das Wirtschaftsgut sei einer anderen Person als dem Verfolgten zuzurechnen. So hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG III C 115.62 - (BVerwGE 19, 300 = Buchholz 427.3 § 359 Nr. 32) dahin erkannt, daß der Verlust des wirtschaftlichen Eigentums eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV darstelle und zugleich darauf hingewiesen, daß sein Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 - (Buchholz 427.3 § 359 Nr. 12) dieser Auffassung nicht entgegenstehe. Die im Urteil vom 13. Oktober 1964 vertretene Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 148.65 - (Buchholz 427.207 § 1 Nr. 6) nochmals überprüft und bestätigt. Für den Verlusttatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7, FeststellungsDV ist demnach ausreichend, daß dem Verfolgten der wirtschaftliche Wert des Wirtschaftsgutes in vollem Umfang entzogen worden ist. Das ist zu bejahen, wenn ein Zugriff auf das Wirtschaftsgut geschehen ist, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 RepG und Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 96.69 -). Durch einen derartigen Zugriff hatte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits im März 1939 sein Grundstück in P., S. straße ... verloren.
Dieser Verlusttatbestand, der nach außen durch die Einsetzung eines staatlichen Verwalters sichtbar gemacht worden war, kann jedoch nicht zu einem Feststellungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV zugunsten des Klägers führen. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß der Verlust nicht während der Verfolgungszeit eingetreten ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - (BVerwGE 38, 122 = ZLA 1971, 168) entschieden, daß die Verfolgungszeit für die Slowakei, in der P. gelegen ist, am 28. Juli 1940 begonnen hat. Auf die Gründe dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Beteiligten bekannten Urteils kann verwiesen werden.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als richtig, als die Klage wegen des Schadensfeststellungsbegehrens hinsichtlich des Verlustes von Grundvermögen in P. abgewiesen worden ist.
2)
Die Klagabweisung wegen des Betriebsvermögens in Bad Leutschau kann nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen hingegen nicht aufrechterhalten bleiben. Nicht entscheidungserheblich ist es, ob - wie der Kläger behauptet und das Verwaltungsgericht verneint hat - B. L. in der sogenannten Schutzzone gelegen war. Selbst wenn die Darstellung des Klägers zuträfe, hätte in Bad Leutschau die Verfolgungszeit nicht bereits im März 1939, sondern ebenfalls erst - wie in dem übrigen Gebiet der Slowakei - am 28. Juli 1940 begonnen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG III C 102.67 - entschieden, daß die militärische Besetzung der sogenannten Schutzzone in der Slowakei durch deutsche Truppen im März 1939 nicht zu einer Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV geführt hat. Gleichwohl kann dem Kläger aber ein Entziehungsschaden im Sinne des § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG und damit im Sinne der Vorschriften der 7. FeststellungsDV entstanden sein, der einer Schadensfeststellung zugänglich ist.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, das Hotelinventar in B. L. sei von der Gestapo beschlagnahmt und nach Deutschland verbracht worden, zwar nicht als erwiesen angesehen, aber als richtig unterstellt hat. Für das Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich bei weiterer Aufklärung dieses Sachverhalts die Darstellung des Klägers als richtig erweisen kann. Dann ergibt sich folgender Tatbestand:
Vor Beginn der Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verlor der Kläger als rassisch Verfolgter in der Slowakei Wirtschaftsgüter; deren Verlust beruhte - und dies unterscheidet diesen Sachverhalt von dem der Wegnahme des Grundstücks in P. - auf einer Maßnahme deutscher Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung, wobei offenbleiben kann, ob die Wegnahme durch die Gestapo den Tatbestand der Nr. 2 oder Nr. 3 dieser Vorschrift erfüllt hat. Nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt ist auch nicht von vornherein auszuschließen, daß das Hotelinventar deshalb "ohne Entschädigung" fortgeschafft worden ist, weil der Kläger zu den rassisch Verfolgten gehörte.
Damit ergibt sich die Rechtsfrage, ob in allen Fällen, in denen außerhalb des Deutschen Reichen in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 Wirtschaftsgüter durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 der 7. FeststellungsDV und damit im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, dem Verfolgten nur dann ein Schadensfeststellungsanspruch zusteht, wenn zuvor der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht war. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht bejaht. Es hat sich bei seiner Entscheidung ohne nähere Begründung auf den Wortlaut des § 1 der 7. FeststellungsDV berufen; dies jedoch zu Unrecht.
Der Wortlaut des § 1 der 7. FeststellungsDV spricht zwar für das Verwaltungsgericht, weil nach dieser Vorschrift der Verlusttatbestand in der Verfolgungszeit eingetreten sein muß und die Verfolgungszeit in der Slowakei erst am 28. Juli 1940 begonnen hatte. Diesem nach dem Wortlaut gebotenen Ergebnis widersprechen aber der Sinn und Zweck, aus denen heraus die Einbeziehung von Verfolgungsschaden in den Lastenausgleich geschehen ist und die ihren Niederschlag, in den Ermächtigungsnormen der 7. FeststellungsDV gefunden haben.
Grundlage der Regelung in § 1 der 7. FeststellungsDV sind § 11 a Abs. 2 FG und § 359 Abs. 2 LAG. Nach Satz 1 dieser Vorschriften wird die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen der ermächtigenden Gesetze geregelt. Eine Entziehung von Wirtschaftsgütern im Sinne der Rückerstattungsgesetze liegt vor, wenn ein Verlust von Wirtschaftsgütern auf Maßnahmen beruht (Zugriffshandlungen, Entziehungstatbestand), die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn, 1-3 der 7. FeststellungsDV angeführt sind, und der Vermögensverlust während des 'Dritten Reiches' (in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945) aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen (Verfolgungsgründen) eingetreten ist. Eine Differenzierung dahin, daß der in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 aus Verfolgungsgründen durch Zugriffshandlungen eingetretene Verlust nur dann entsprechend den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zu regeln sei, wenn zuvor die deutsche Staatsführung ihren unmittelbaren Einflußbereich auf das jeweilige "Entziehungsgebiet" ausgedehnt hatte, enthalten § 11 a Abs. 2 FG und § 359 Abs. 2 LAG nicht. Die Sonderregelungen, in den letzten Sätzen dieser Vorschriften, die sich nur auf die Vertreibungsgebiete beziehen - und damit auch auf die nichtdeutschen Vertreibungsgebiete -, lassen aber erkennen, daß die Grundsatzregelung des Satzes 1 ebenfalls für die außerdeutschen Gebiete gilt. Für den Regelfall muß allerdings davon ausgegangen werden, daß in diesen außerdeutschen Gebieten Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nur verwirklicht werden konnten, wenn sich zuvor der deutsche Machtbereich auch auf diese Gebiete in einer Weise erstreckt hatte, daß deutsche Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV über die Macht zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift angeführten Ziele verfügten (Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 -). Diesem Regelfall entsprechend hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV bestimmt, daß für die außerdeutschen Gebiete die Verfolgungszeit nicht mit dem 30. Januar 1933, sondern in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem das jeweilige Gebiet in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen, worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist diese Regelung von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Sie bezieht sich aber auch nur auf den Regelfall und läßt Raum für Ausnahmefälle, in denen während des Dritten Reiches, also in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, ein Entziehungstatbestand außerhalb eines bereits einbezogenen Gebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden ist, der, weil auf Maßnahmen, deutscher Stellen im Sinne der Nummern 2 und 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung beruhend, nach § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG entsprechend den Grundsätzen des ermächtigenden Gesetzes zu regeln ist. Das bedeutet, daß ein in einem noch nicht "einbezogenen Gebiet" verursachter Entziehungsschaden nach den Vorschriften des Dritten Titels der 7. FeststellungsDV über Schäden und Verluste außerhalb des Geltungsbereiches des Lastenausgleichsgesetzes zu beurteilen ist.
Daß dieses Ergebnis von der gesetzlichen Regelung nicht nur gedeckt ist, sondern auch gewollt war, wird bestätigt durch Vorschriften des Reparationsschädengesetzes. Die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften sind - wie der Senat wiederholt entschieden hat - bei der Anwendung feststellungsrechtlicher Vorschriften ergänzend heranzuziehen (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]; Beschluß vom 2. Juli 1970 - BVerwG III B 44.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Auszugehen ist hier von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 RepG. Nach dieser Vorschrift gelten für die Berücksichtigung von Schäden im Sinne der §§ 2 bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend.
Nach seinem Wortlaut kommt es bei Anwendung des § 16 Abs. 2 RepG allein darauf an, daß während der Dauer des Dritten Reiches ein Entziehungsschaden eingetreten ist und daß das entzogene Wirtschaftsgut durch Schadenstatbestände im Sinne der §§ 2 bis 4 RepG verlorengegangen ist. Daß diese Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut auch Fälle umfassen soll, in denen während des Dritten Reiches Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV außerhalb des Deutschen Reiches in dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und vor Einbeziehung der ausländischen Gebiete in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden sind, wird durch § 3 Abs. 1 RepG bestätigt. Nach dieser Vorschrift ist ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Gesetzes ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungsmächte in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu verbringen oder zurückzuführen.
Das Reparationsschädengesetz geht mithin in § 3 Abs. 1 davon aus, daß auch aus den Gebieten, die nur mittelbar von der deutschen Staatsführung kontrolliert waren - also nicht einbezogen waren im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV -, durch deutsche Personen Wirtschaftsgüter (rechtmäßig oder unrechtmäßig - vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 11 RepG) beschafft oder fortgeführt worden sind. Beschafft oder fortgeführt im Sinne des § 3 Abs. 1 RepG kann aber auch das Wirtschaftsgut sein, das durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der 7. FeststellungsDV entzogen worden ist.
Hieraus ergibt sich folgendes: Durch § 16 Abs. 2 RepG wird das Ergebnis bestätigt, das der Senat durch Auslegung des § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG gewonnen hat. Dieses Ergebnis ist dahin zusammenzufassen, daß ein Verfolgter deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, dem Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 im Sinne der Rückerstattungsgesetze durch deutsche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der 7. FeststellungsDV entzogen worden sind, wegen Verlustes dieser Wirtschaftsgüter nicht deshalb von einer Schadensfeststellung gemäß den Vorschriften der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen ist, weil der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV im Entziehungszeitpunkt nicht gegeben war.
Mithin kommt es darauf an, ob der vom Verwaltungsgericht unterstellte Sachverhalt sich als richtig erweist; denn aus sonstigen Gründen kann das klagabweisende Urteil insoweit nicht bestätigt werden. Deshalb ist es aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob ein Entziehungstatbestand durch deutsche Maßnahmen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden ist. Die Vermutungsregelung des Satzes 2 dieser Vorschrift greift hier nicht ein. Sie gilt nur für Entziehungsfälle im Bereich des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und in den Fällen des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV (Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 -). Geht die entsprechende Aufklärung des Sachverhalts zugunsten des Klägers aus, so wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob er die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt, insbesondere ob er deutscher Volkszugehöriger war und ob er 1945 in sein Vertreibungsgebiet (Slowakei) "nicht nur vorübergehend" zurückgekehrt ist (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 53.70 -).
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision zurückgewiesen ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO; im übrigen war sie der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird - soweit die Revision zurückgewiesen ist - auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein