Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1970, Az.: BVerwG III B 44.70
Maßstäbe zur Feststellung von Entziehungsschäden; Unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis als angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 7. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (FeststellungsDV); Anwendung des Reparationsschädengesetzes zur Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung auf die 7. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes; Ausnahmen zu den am Einheitswert orientierten angemessenen Gegenleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 44.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 13.03.1970 - AZ: 4 K 60/69
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 7. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (FeststellungsDV)
- § 15 Abs. 2 Reparationsschädengesetz (RepG)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Türke und Sigulla
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerichtete Beschwerde der Klägerin (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.
Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig die Rechtsfrage an, ob ein im Jahre 1939 für ein Grundstück gezahlter, 5 % unter dem zum 1. Januar 1935 zuletzt festgestellten Einheitswert von 40.100 RM liegender Kaufpreis eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV darstelle. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sie durch seine Rechtsprechung bereits geklärt.
Der Senat hat entschieden, daß seit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG auch für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV bestimme, welche Gegenleistung angemessen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - und vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 -). Danach ist grundsätzlich nur, eine solche Gegenleistung angemessen, die mindestens 90 % des gemeinen Werts (Verkehrswert) des entzogenen Wirtschaftsguts betrug. Eine Gegenleistung, die unter diesem Wert lag, ist grundsätzlich nicht angemessen. Sie ist allerdings dann angemessen, wenn sie dem preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach (§ 15 Abs. 2 Satz 4 RepG, vgl. auch Urteil BVerwG III C 20.69).
Der Senat hat davon eine Ausnahme gemacht, wenn ein besonderer Fall gegeben war. Einen solchen hat er bei einem Freundeskauf als gegeben angesehen (Urteil vom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 56.68 -; vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG) -.
Nach der Rechtsprechung des Senats, ist nun auf Grund eines Erfahrungssatzes eine Gegenleistung, die nicht einmal den Einheitswert eines in einer Großstadt belegenen Grundstücks erreicht, regelmäßig nicht angemessen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV (Urteile vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 84.68-, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -). An dieser Auffassung hat der Senat auch festgehalten, obwohl § 15 Abs. 2 Satz 4. RepG eine Unterschreitung des gemeinen Werts (Verkehrswert) bis zur Grenze von 90 % dieses Werts erlaubt (vgl. Urteil BVerwG III C 20.69). Dieser Erfahrungssatz beantwortet indessen nur die Frage, welche Gegenleistung nicht angemessen ist. Er gibt keine Antwort darauf, ob eine den Einheitswert überschreitende Gegenleistung angemessen wäre. Auch dieser Erfahrungssatz läßt Ausnahmen zu. Sie sind aber hier nicht gegeben.
Die Ausnahme, daß der nach § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG als angemessene Gegenleistung angesehene, Wert unter, dem Einheitswert gelegen habe, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Einheitswert des Grundstücks sei. kurz nach dem Erwerb auf den 1. Januar 1940 in gleicher Höhe von 40.100 RM festgestellt worden, wie er auf den 1. Januar 1935 festgestellt worden sei. Die Klägerin hat dagegen keine Verfahrensrüge erhoben. Der Senat muß daher von dieser, Feststellung ausgehen. Ein Freundeskauf liegt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Darum wirft die Rechtssache insoweit keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
Weiterhin hat der Senat entschieden, eine Gegenleistung, die den Einheitswert unterschreite, sei dann nicht als unangemessen anzusehen, wenn in der Zeit nach der letzten Feststellung des Einheitswerts bis zum Erwerb Umstände eingetreten seien, die den Erwerber dazu in die Lage versetzt hätten, die Fortschreibung des Einheitswerts zu beantragen. Der Senat hat dabei entgegen der Ansicht der Klägerin in Betracht gezogen, daß gegebenenfalls die Fortschreibungsgrenzen eine Fortschreibung hinderten. Das ist jedoch in Kauf zu nehmen, da es bei dieser Ausnahme darum geht darzutun, daß im Zusammenhang mit dem für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erkannten Erfahrungssatz dessen Voraussetzung, nämlich der Einheitswert des entzogenen Wirtschaftsgutes, in Zweifel zu ziehen ist. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, daß eine in diesem Sinne nachträgliche Änderung nicht vorlag, ohne daß dagegen durchgreifende Verfahrensrügen erhoben worden sind.
Schließlich hat der Senat auch schon entschieden, daß daraus, daß keine Ausgleichsabgaben erhoben wurden, nicht zu schließen ist, daß die Gegenleistung angemessen war (Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).
Da die hier aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind, verleihen sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Türke
Sigulla