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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1969, Az.: BVerwG III C 56.68

Feststellung eines kriegsbedingten Schadens ; Verlust eines Hausgrundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 56.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 21.12.1967 - AZ: VG 2 K 165/66
VG Koblenz - 21.12.1967 - AZ: VG 2 K 166/66

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 104 - 110
  • IFLA 1970, 81
  • RLA 1970, 144
  • RzW 1970, 373
  • ZLA 1970, 40

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine "sonstige Vereinbarung" im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV setzt voraus, daß der Verfolgte rückerstattungsrechtlich noch verfügungsbefugt war.

  2. 2.

    Sind in Fällen der Entziehung von Wirtschaftsgütern, an denen ein Kriegssachschaden eingetreten ist, die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht erfüllt, so sind die Ansprüche des Erwerbers daraufhin zu prüfen, ob ein Ausnutzungsfall nach § 11 a Abs. 1 FG, § 359 Abs. 1 Satz 1 LAG gegeben ist.

  3. 3.

    Besondere Umstände (z. B. Freundeskauf) können einen Ausnutzungstatbestand im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG und § 359 Abs. 1 Satz 1 LAG ausschließen, auch wenn ein Wirtschaftsgut ohne objektiv angemessene Gegenleistung erworben worden ist (Fortentwicklung des Beschlusses vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1969 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1938/31. Januar 1939 von Dr. H..., der jüdischer Abstammung ist und heute in den USA lebt, das Hausgrundstück in M..., Feilsgraben 5, und wurden als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Der zunächst vereinbarte Kaufpreis betrug 6 500 RM. Durch den Zusatzvertrag vom 31. Januar 1939 wurde der Kaufpreis auf 5 600 RM geändert, wovon 5 500 RM behördlich genehmigt wurden. Daneben mußten die Kläger 1 000 RM als Ausgleichsabgabe an den Staat abführen. Der Einheitswert des Grundstücks betrug am 1. Januar 1935 und am 1. Januar 1940 8 300 RM. Im Januar 1945 wurde das Haus durch Bombeneinwirkung zerstört. Der Einheitswert wurde deshalb zum 21. Juni 1948 auf 1 600 RM festgesetzt.

2

In dem 1953 formularmäßig gestellten Antrag auf Feststellung eines Kriegssachschadens an dem Grundstück gaben die Kläger auf die Frage Nr. 7 des Beiblatts für Schäden an Grundvermögen nach Art des Erwerbs (Kauf, Erbschaft, Schenkung, von wem, ggf. zu welchem Kaufpreis?) nur an: "durch Kauf". Die Frage Nr. 29 des Antragsformulars, ob einzelne der angegebenen Vermögenswerte von einer Person erworben worden seien, die wegen politischer Verfolgung oder Schädigung zu dem Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten gehöre, beantworteten die Kläger nicht. Der Kläger vermerkte in der entsprechenden Antwortspalte: "entfällt". Mit Bescheiden vom 28. Oktober und 3. November 1953 stellte der Beklagte an dem Grundstück zugunsten der Kläger einen Kriegssachschaden in Höhe von je 3 650 RM fest. Unter Berücksichtigung eines weiteren (hier nicht streitigen) Schadens und des Vermögens des Klägers am 21. Juni 1948 erkannte der Beklagte dem Kläger eine Hauptentschädigung von 1 030 DM zu. Der Klägerin wurde eine Hauptentschädigung von 2 590 DM zuerkannt. Die Hauptentschädigung wurde den Klägern im August 1963 zur Finanzierung des Außenputzes ihres Hauses ausgezahlt.

3

Im Juni 1964 bat der amerikanische Anwalt des Dr. H... den Beklagten um Mitteilung des früheren Einheitswertes des Grundstücks, da sein Mandant in Washington ein Entschädigungsverfahren durchführen wolle. Das Grundstück habe Dr. H... aus politischen und rassischen Gründen unter Wert verkaufen müssen, um auswandern zu können. Ein Rückerstattungsverfahren sei wegen der Zerstörung des Hauses nicht durchgeführt worden. Dr. H... erhielt auf Grund des amerikanischen Gesetzes 87-846 eine Entschädigung in Höhe von 1 456 $ (für 1939 angenommener Wert von 3 216 $ abzüglich des erhaltenen Kaufpreises von 1 760 $. Einen Antrag im Rahmen des Lastenausgleichs stellte Dr. H... nicht. Ein Rückerstattungsverfahren wurde weder von ihm noch von der Nachfolgeorganisation eingeleitet.

4

Durch zwei Bescheide vom 10. Juni 1966 hob der Beklagte die Schadensfeststellung mit Rückwirkung auf und kündigte eine entsprechende Änderung der Zuerkennungs- und Erfüllungsbescheide an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück sei unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft weit unter Wert erworben worden. Vertrauensschutz könne nicht gewährt werden. Nach erfolgloser Beschwerde haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Bescheide des Ausgleichsamts Mayen vom 10. Juni 1966 und die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses vom 30. Juni 1966 aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Aufhebung der Feststellungsbescheide sei fehlerhaft, weil diese Jedenfalls im Jahre 1966 nicht rechtswidrig gewesen seien. Es sei zwar davon auszugehen, daß die Kläger das Grundstück weit unter Einheitswert und mithin in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben hätten, Gleichwohl stehe § 11 a Abs. 1 FG einer Feststellung zugunsten der Erwerber nicht entgegen. Denn in § 3 der dazu ergangenen 7. FeststellungsDV sei geregelt, wer bei Kriegssachschäden an so erworbenem Vermögen als unmittelbar Geschädigter anzusehen sei; dabei werde grundsätzlich auf den Ausgang eines durchgeführten Rückerstattungsverfahrens abgestellt. Aber auch wenn kein solches Verfahren stattgefunden habe, könne nach § 3 Abs. 4 Satz 1 a.a.O. eine Schadensfeststellung für den Erwerber getroffen werden, wenn er durch sonstige Vereinbarung das Eigentum an einem Wirtschaftsgut behalte. Eine solche Vereinbarung zwischen dem Verfolgten und dem Erwerber hat das Verwaltungsgericht durch den vorgelegten Briefwechsel als erwiesen angesehen. Die in § 3 der 7. FeststellunsDV getroffene Regelung sei durch die Ermächtigung in § 11 a Abs. 1 Satz 2 FG gedeckt. Aus § 2 der 7. FeststellurgsDV könne nichts gegen die Geschädigteneigenschaft der Kläger hergeleitet werden. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG habe der Schadensfeststellung nicht im Wege gestanden. Denn abzustellen sei darauf, ob die Leistung für denjenigen Schaden gewährt worden sei, der festgestellt werden soll. Die amerikanische Entschädigungszahlung habe aber den Verlust des Hausgrundstücks im Jahre 1939 betroffen. Das Verwaltungsstreitverfahren beziehe sich dagegen auf den 1945 entstandenen Kriegssachschaden. Die für § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG erforderliche Identität zwischen dem festzustellenden Verlust und dem bereits entschädigten Verlust fehle demnach. Auch nach seinem Sinn stehe § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG der Schadensfeststellung nicht entgegen, weil nur die Leistungen anzurechnen seien, die einem tatsächlichen Ausgleich des festzustellenden Schadens hätten dienen können. Sei mithin die Schadensfeststellung - jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide - rechtmäßig gewesen, dann erweise sich die Rücknahme als unzulässig, weil andernfalls die Schadensfeststellung auf einen neuen Antrag hin alsbald wieder vorgenommen werden müßte.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten, mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie trägt im wesentlichen vor: Die Kläger könnten nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 LAG angesehen werden. Denn zwar könne eine sonstige Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV auch außerhalb eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens getroffen werden. Voraussetzung bleibe jedoch, daß ein Rückerstattungsfall mit durchsetzbaren Ansprüchen vorliege und in Kenntnis und im Bewußtsein dessen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Ob bei Kriegssachschäden an entzogenem Vermögen der Verfolgte oder der Erwerber als unmittelbar Geschädigter anzusehen sei, werde nach § 3 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich vom Ausgang eines durchgeführten Rückerstattungsverfahrens abhängig gemacht. Da die sonstige Vereinbarung gegenüber dem formellen Rückerstattungsverfahren eine Ersatzfunktion habe, könne die gesetzliche Wirkung der Vereinbarung nur dann eintreten, wenn das im Normalfall im förmlichen Verfahren verfolgbare Ziel der Rückgängigmachung der Eigentumsentziehung noch im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung erreicht werden könnte. Eine nachträgliche Legalisierung des Eigentumserwerbs durch den Verfolgten sei nur dann möglich, wenn dieser noch in der Lage sei, die Rückerstattung zu verlangen. Schließlich habe der Vereinbarung auch der Rechtsübergang auf die Nachfolgeorganisation entgegengestanden. Daß diese tatsächlich keinen Rückerstattungsanspruch angemeldet habe, könne eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigen. Nach Auffassung der Revision hätte das Verwaltungsgericht auch der Frage nachgehen müssen, ob § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV auch dann einschlägig sei, wenn der Verfolgte von einem Rückerstattungsverfahren nur deshalb abgesehen hat, weil er subjektiv der Auffassung war, das Wirtschaftsgut sei untergegangen.

7

Mit der Verfahrensrüge macht die Beteiligte geltend, die Feststellung der getroffenen Vereinbarung beruhe auf der Unterlassung ausreichender Feststellungen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zum Inhalt und zum Zustandekommen der fraglichen Vereinbarung hätten die daran Beteiligten vernommen werden müssen. Die Erklärungen in dem verwerteten Schriftwechsel ließen sich nur dahin verstehen, daß Dr. H... auf Nachzahlungen habe verzichten und schließlich auch auf eine Geltendmachung von Ansprüchen im Lastenausgleich nicht habe bestehen wollen.

8

Die Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1967 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1967 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

13

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rücknahme der die Kläger begünstigenden Feststellungsbescheide. Das Verwaltungsgericht durfte die angefochtenen Rücknahmebescheide nur aufheben wenn

14

a)

die Feststellungsbescheide rechtmäßig waren und deshalb nicht hätten zurückgenommen werden dürfen oder

15

b)

die Feststellungsbescheide zwar rechtswidrig waren, den Klägern aber Vertrauensschutz zustand.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsbescheide als rechtmäßig angesehen und die Rücknahmebescheide deshalb als fehlerhaft aufgehoben. Wie die Revision zutreffend geltend macht, beruht diese Entscheidung auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), nämlich auf der fehlerhaften Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV.

17

Die Kläger sind Erwerber eines dem Verfolgten Dr. H... entzogenen bebauten Grundstücks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 4 der 7. FeststellungsDV). Die Feststellung des an diesem Grundstück eingetretenen Kriegssachschadens zugunsten der Kläger setzt voraus, daß sie unmittelbar Geschädigte sind (§ 36 Abs. 1 FG). Ob die Kläger als Erwerber oder Dr. H... als Verfolgter unmittelbar Geschädigte sind, regelt § 3 der 7. FeststellungsDV. Nach dieser Vorschrift gelten der Verfolgte oder seine Erben als unmittelbar Geschädigte, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt sind. Die Erwerber oder deren Rechtsnachfolger gelten als unmittelbar Geschädigte, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllen.

18

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, nach denen der Verfolgte als unmittelbar Geschädigter gilt, sind nicht erfüllt. Ein Rückerstattungsverfahren hat nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen des Satz 3 Nr. 1 dieser Vorschrift, der vorsieht, daß der Verfolgte oder seine Erben als unmittelbar Geschädigte gelten, wenn ein Rückerstattungsverfahren nur deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das vom Kriegssachschaden betroffene Wirtschaftsgut untergegangen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Daß das Hausgrundstück tatsächlich untergegangen und nur deshalb ein Rückerstattungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, macht auch die Revision nicht geltend. Das Verwaltungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der. Revision nicht aufzuklären, ob etwa der Verfolgte nur deshalb von einem Rückerstattungsverfahren abgesehen hat, weil er der Meinung war, das Wirtschaftsgut sei untergegangen. Darauf kam es nicht an; maßgebend ist, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich untergegangen ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Hausgrundstück konnte nicht untergehen.

19

Die Kläger als Erwerber des entzogenen Grundstücks gelten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ebenfalls nicht als unmittelbar Geschädigte. Daß sie das entzogene Grundstück weder auf Grund einer im Rückerstattungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde noch durch einen vor dieser Behörde abgeschlossenen oder von ihr bestätigten Vergleich behielten, bedarf nach den getroffenen Feststellungen keiner besonderen Darlegung. Sie behielten das Grundstück jedoch auch nicht auf Grund des allein in Betracht kommenden Falles einer sonstigen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV.

20

Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, aus ihrem Briefwechsel mit dem Verfolgten ergebe sich eine Vereinbarung darüber, daß sie das entzogene Grundstück behalten durften; er unterstellt ferner, daß die Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, unbegründet sind. Denn die Annahme einer sonstigen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV scheitert aus Rechtsgründen.

21

Eine sonstige Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist nur dann gegeben, wenn sie rückerstattungsrechtlich noch erheblich war. Die Zuerkennung der Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV knüpft an den Ausgang eines Rückerstattungsverfahrens an. Auch die Ausnahmefälle in dieser Bestimmung sind mit dem Rückerstattungsverfahren verknüpft. In § 3 Abs. 1 Satz 3 der 7. FeststellungsDV ist der Zusammenhang mit dem Rückerstattungsverfahren ausdrücklich hervorgehoben. Der Wortlaut in § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV macht davon nur in dem hier streitigen Fall der sonstigen Vereinbarung eine Ausnahme. Aus dem Grundgedanken der Bestimmung folgt jedoch, daß auch in diesem Fall der Bezug auf das Rückerstattungsverfahren vorausgesetzt wird. Der Senat hält es daher für unabdingbar, daß beim Abschluß einer sonstigen Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung die Erklärung des Verfolgten rückerstattungsrechtlich noch erheblich ist.

22

Das wird deutlich durch die rechtlichen Folgen, die sich aus der Zuerkennung der Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ergeben. Dem Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger, die nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigte gelten, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätten gemäß der für alle geltenden Vorschrift in § 359 Abs. 1 Satz 1. LAG und § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben (vgl. Beschluß vom 5. Februar 1960 - BVerwG IV C 357.59/IV B 267.59 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 359 LAG Nr. 7]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 151.67 -). Das ergibt sich daraus, daß jene Bestimmung in Vollzug der Regelung in § 359 Abs. 1 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG nach Satz 2 dieser Vorschriften ergangen ist. Die sachliche Berechtigung dieser Regelung beruht darauf, daß im Ergebnis die Folgen der Ausnutzung im Rückerstattungsverfahren geregelt werden, an das § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV anknüpft. Dem Rückerstattungsverfahren wird in § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die sonstige Vereinbarung gleichgestellt. Daher muß sie rückerstattungsrechtlich erheblich sein.

23

An dieser rückerstattungsrechtlichen Erheblichkeit der sonstigen Vereinbarung fehlt es hier. Sie ist - wie die Revision zutreffend ausführt - nicht gegeben, wenn die Erklärung des Verfolgten in einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem er keinen durchsetzbaren Rückerstattungsanspruch mehr hat, so daß die Vereinbarung rückerstattungsrechtlich nicht geeignet ist, eine Änderung der schon ohne die Vereinbarung gegebenen Rechtslage herbeizuführen. In dem Zeitpunkt, zu dem das Verwaltungsgericht die Vereinbarung als zustande gekommen angesehen hat (Zugang des Schreibens von Dr. Hartmann vom 25. Februar 1966), war für die Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens kein Raum mehr, was Dr. Hartmann nach den getroffenen Feststellungen auch wußte. Die Anmeldefrist war nach Art. 13 der Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 213 bereits am 15. August 1949 abgelaufen. Da die vom Verwaltungsgericht angenommene Vereinbarung sonach keine sonstige Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist, bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, diese Vereinbarung sei wegen einer Verletzung der Rechte der Nachfolgeorganisation unwirksam.

24

Das angefochtene Urteil hat daher zu Unrecht eine sonstige Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV angenommen und deshalb Bundesrecht verletzt. Gleichwohl ist eine Entscheidung in der Sache nicht möglich, da sich aus den getroffenen Feststellungen weder ergibt, daß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), noch daß die Klage abgewiesen werden muß.

25

Greift - wie hier - keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zugunsten der Kläger ein, so ist - wie der Senat im Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 151.67 - entschieden hat - nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, ob die Kläger die Feststellung des Kriegssachschadens an dem Grundstück beanspruchen können. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) sind sie unmittelbar Geschädigte nach § 229 Abs. 2 LAG. Den allgemeinen Vorschriften zufolge ist jedoch - wie der Senat in dem angeführten Urteil ausgeführt hat - in diesen Fällen nach § 359 Abs. 1 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG zu prüfen, ob der Erwerb in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgt ist.

26

Das Verwaltungsgericht hat zwar einen Ausnutzungstatbestand im Sinne der angeführten Vorschriften bejaht, wenn es auch daraus nach seiner Rechtsauffassung keine Folgerungen gezogen hat. Auch darin kann ihm jedoch der Senat nicht folgen. Richtig ist zwar, daß der in § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV enthaltene Rechtsgedanke, ein Erwerb ohne angemessene Gegenleistung dürfe nicht zur Schadensfeststellung führen, bei der Auslegung des § 359 Abs. 1 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG heranzuziehen ist (vgl. Urteil BVerwG III C 151.67). Das Verwaltungsgericht hat einen Ausnutzungsfall wegen des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht. Es hat aber verkannt, daß es Ausnahmefälle geben kann, in denen ein solches Mißverhältnis keinen Ausnutzungstatbestand begründet. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - (RzW 1966, 382) ausgesprochen und in seinem Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - bestätigt, daß Ausnahmefälle denkbar sind, in denen trotz objektiver Unangemessenheit des Kaufpreises eine Ausnutzung wegen besonderer Umstände nicht bejaht werden kann. Im vorliegenden Fall können die Erklärungen des Verfolgten darauf hindeuten, daß ein solcher Ausnahmefall gegeben sein kann. Für die Beurteilung kommt es darauf an, unter welchen Umständen die Kläger das Hausgrundstück von dem Verfolgten Dr. H... erwarben. Das Verwaltungsgericht ist von seinem Standpunkt aus zu Recht den Umständen, die zum Erwerb geführt haben, nicht nachgegangen. Es muß dazu in der erneuten Entscheidung Feststellungen treffen. Sollte sich etwa ergeben, daß die Kläger - wie sie behaupten - an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert waren, Dr. H... jedoch auf jeden Fall billig verkaufen mußte, um auswandern zu können, aber den günstigen Erwerb den Klägern zukommen lassen wollte, weil sie seine Freunde waren, so kann ein solcher "Freundeskauf" eine Ausnutzung ausschließen. Insoweit kommt dem späteren Schriftwechsel der Kläger mit dem Verfolgten Indizcharakter zu.

27

Die Klage kann - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht deshalb abgewiesen werden, weil die dem Verfolgten gewährte Dollarentschädigung auf den Kriegssachschaden der Kläger angerechnet werden müßte. Der Senat hat von der Neufassung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) auszugehen, die mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an in Kraft getreten ist (§ 62 Abs. 2 RepG). In § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG wird danach nur auf Entschädigungen nach innerdeutschen Vorschriften abgestellt. Auch aus dem durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 RepG gleichfalls mit Rückwirkung eingeführten § 21 a FG ergibt sich nichts zugunsten der Revision. Danach kann die dem Verfolgten nach dem USA-Gesetz 87-846 gezahlte Entschädigung nicht angerechnet werden. Denn in § 21 a FG wird vorausgesetzt, daß der lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Das entspricht dem System des Feststellungsgesetzes, das den Schaden nicht abstrakt, sondern als solchen des unmittelbar Geschädigten behandelt (§ 36 Abs. 1 FG). Durch die Zahlung an den Verfolgten kann der Kriegssachschaden der unmittelbar geschädigten Kläger nicht ganz oder teilweise ausgeglichen worden sein.

28

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

29

Sollte es bei der erneuten Entscheidung auf die Frage des Vertrauensschutzes ankommen, so wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben: Vertrauensschutz für die Kläger könnte nach den jetzt ersichtlichen Verhältnissen der Rücknahme nicht entgegenstehen. Die zurückgenommenen Feststellungsbescheide beruhen auf der unvollständigen und daher unrichtigen Ausfüllung der Antragsvordrucke. Die vollständige Ausfüllung dieser Vordrucke fällt in den Verantwortungsbereich der Kläger. Wenn die Kläger infolge ihrer rechtlichen Beurteilung meinten, auf den Entziehungstatbestand komme es wegen der Vereinbarung, die sie mit dem Verfolgten Dr. H... getroffen haben, nicht an, so entband sie das nicht davon, die Fragen ordnungsgemäß und vollständig zu beantworten, um der zuständigen Behörde eine zutreffende Beurteilung zu ermöglichen. Das mußte ihnen auch bewußt sein. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsgericht eine sonstige Vereinbarung erst für das Jahr 1966 angenommen hat, während die Kläger den Antrag bereits 1953 stellten. Daß dem Beklagten der richtige Sachverhalt hätte bekannt sein müssen, hat dieser mit Rücksicht ruf die Größe der Stadt zutreffend als abwegig bezeichnet. Daß er möglicherweise nicht alles getan hat, um die vollständige Ausfüllung der Antragsformulare zu erreichen, steht der Versagung des Vertrauensschutzes nicht entgegen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 - [ZLA 1966, 329]). Eine Vermögensdisposition der Kläger kann Vertrauensschutz nicht begründen, da die Kläger die Unrichtigkeit der Feststellungsbescheide schuldhaft verursacht haben.

30

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Türke
Vierhaus
Sigulla
Dr. Dodenhoff