Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1969, Az.: BVerwG III C 151.67
Feststellung eines Kriegssachschadens für den Erwerber eines entzogenen Wirtschaftsgutes; Beruhen des Vermögensverlustes des Veräußerers auf einer Entziehungsmaßnahme ; Entstehung von Schäden und Verlusten in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ; Umwandlung des Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 151.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.06.1967 - AZ: III A 4/67
Rechtsgrundlagen
- § 11a FG
- § 14 Nr. 2b FG
- § 3 7. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 2 8. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1969, 273
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Juni 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger kaufte im Jahre 1937 von dem Juden R. vor dessen Auswanderung in die USA eine Großhandlung für Textilrohstoffe mit Lumpensortierung in H., S.straße 15, zu einem Kaufpreis von 10.000 RM. Zum 1. Januar 1940 nahm er den Kaufmann Otto S. in seine Firma auf, die dadurch eine OHG wurde. Das bisher unter der Firma H. betriebene Geschäft wurde laut Handelsregister-Eintrag ohne Übernahme der Verbindlichkeiten in die Gesellschaft eingebracht. Als S. zum 31. Dezember 1940 wieder ausschied, wurde der Kläger wieder Alleininhaber des Betriebes.
Im letzten Kriege erlitt der Betrieb Kriegssachschäden.
Am 20. Februar 1948 schloß der Kläger mit den Herren S. T. und Isaak R. folgenden Gesellschaftsvertrag:
"§ 1
Die Vertragsschließenden gründen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma soll wie folgt lauten:'H.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung'.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in H..
§ 2
Gegenstand der Gesellschaft ist die Fortführung des von Herrn Heinz V. bisher unter der handelsgerichtlich eingetragenen Einzelfirma 'H.' in H. D. Straße 123, betriebenen Größhandelsunternehmens.Dieses umfaßt die Sortierung von Lumpen und Textilabfallen sowie den Großhandel mit diesen Rohstoffen und verwandten Artikeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen ähnlicher Art zu beteiligen und den Geschäftsbetrieb auf verwandte Artikel auszudehnen. ...
§ 5
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt RM 105.000,-.
Hiervon übernimmt Herr Heinz V. RM 35.000,- Herr Schlama T. RM 35.000,- Herr Isaak R. RM 35.000,- = RM 105.000,- Die Stammeinlagen der Herren T. und R. sind in bar zu leisten und zwar in vollem Umfange.
Die Stammeinlage des Herrn Heinz V. wird dadurch geleistet, daß er sein Großhandelsunternehmen 'H.' mit allen Aktiven, aber mit Ausnahme aller Passiven nach der in der Anlage diesem Vertrage beigefügten Aufstellung in die Gesellschaft einbringt. Nach dieser Aufstellung ist der Wert dieser Einlage mit RM 84.742,69 festgestellt. In Höhe von RM 35.000,- gilt diese Einlage als Abgeltung der von Herrn Heinz V. übernommenen Stammeinlage, in Höhe der restlichen RM 49.742,69 erhält Herr V. eine Forderung gegen die in Gründung befindlich Gesellschaft mit der Maßgabe, daß er diese Forderung durch Entnahme aus den beiden Stammeinlagen der Herren T. und R. in bar alsbald entnehmen darf, so daß damit seine Forderung gegen die Gesellschaft ausgeglichen wird.
Damit ist das Stammkapital der Gesellschafter voll belegt.
Aus dem ihm zu zahlenden Überschußbetrage ist Herr V. verpflichtet, die Passiven seines bisherigen Geschäfts in vollem Umfange abzudecken."
Der Antrag des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen wurde mit Bescheid des Ausgleichsamtes vom 13. Juli 1962 mangels Nachweises abgelehnt. Seine Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 29. Mai 1964 zurück, weil sich ein Schadenshöchstbetrag von Null ergebe.
Der Beschwerdeausschuß sah als Endvergleichswert den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Wert der Einlage von 84.742,69 RM und ließ offen, ob der Anfangs vergleichswert 48.527 RM oder ein Minusvermögen von 26.357,31 RM gewesen sei (Beträge, die nach einer Bilanz zum 31. Dezember 1939 die Aktivwerte und das Kapitalkonto sowie Privatentnahmen darstellten).
In seiner Klage machte der Kläger geltend, er habe seinen durch Kriegssachschaden betroffenen Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt, der Betrieb der GmbH sei eine Neugründung und nicht mit dem geschädigten Betrieb identisch gewesen; Schadenshöchstbetrag sei daher sein Anteil am Einheitswert der OHG zum 1. Januar 1940 mit 48.527 RM. Mit dem Urteil vom 12. Juni 1967 verpflichtete das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte, den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen bei einem Schadenshöchstbetrag von 13.527 RM festzustellen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Vertrag vom 20. Februar 1948 sei die Einzelfirma des Klägers in die GmbH umgewandelt und das Geschäft fortgeführt worden. Daran ändere nichts, daß die GmbH die Schulden der Firma nicht übernommen habe. Denn die Schulden seien in dem Vertrag ausdrücklich in der Weise geregelt worden, daß sie im Ergebnis mit den Bareinlagen der beiden anderen Gesellschafter abgedeckt worden seien. Gegen die Annahme einer Einstellung des Betriebs des Klägers spreche vor allem, daß keine Liquidation vorgenommen und die alte Firma erst nach Eintragung der GmbH im Handelsregister gelöscht worden sei. Daher sei der Schadenshöchstbetrag nicht nach § 4 der 8. FeststellungsDV zu berechnen - wie der Kläger meine -, sondern nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung. Der Veräußerungserlös gelte als Endvergleichswert. Veräußerungserlös sei jedoch - entgegen der Meinung der Beklagten - nur der Anteil des Klägers am Stammkapital mit 35.000 RM, nicht der Wert der Sacheinlage von 84.742,69 RM. Der Überschuß dieses Wertes über die Stammeinlage (49.742,69 RM) sei kein erhalten gebliebener Gegenwert, sondern habe lediglich zur Abdeckung der bisherigen Betriebsschulden gedient. Bei Gegenüberstellung der Stammeinlage von 35.000 RM und des "unstreitigen" Anfangs vergleichswertes von 48.527 RM ergebe sich der Schadenshöchstbetrag mit 13.527 RM. Die Teilwertschäden müsse die Beklagte noch ermitteln.
Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligte erneut Revision eingelegt, die außer auf Verfahrensfehler auf Fehler sachlichen Rechts (unterlassene Prüfung nach § 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit § 359 Abs. 1 LAG und der 7. FeststellungsDV sowie unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Berechnung des Schadenshöchstbetrages nach §§ 13 Abs. 4, 14 Nr. 2 b FG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV) gestützt ist.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts, insoweit die Klage nicht abgewiesen ist, aufzuheben und die Klage auch im übrigen abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger und die Beklagte haben sich nicht geäußert.
II.
Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung nicht stand.
1.
Mit Recht wird von der Revision gerügt, daß das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1937 die Großhandlung für Textilrohstoffe mit Lumpensortierung - das Unternehmen, das durch Kriegssachschäden betroffen sein soll - von dem Juden R. erworben hatte, keine Folgerungen gezogen hat. Nach § 11 a FG werden Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, eile in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt. In Ausführung hierzu ist die 7. FeststellungsDV erlassen worden, die Bestimmungen über die Folgen einer Entziehung für die Verfolgten und einer Ausnutzung für die Erwerber entzogener Wirtschaftsgüter enthält. Hieran durfte nicht vorbeigegangen werden.
Im vorliegenden Fall ist das in Frage stehende Unternehmen von einem Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV innerhalb der dort bestimmten Verfolgungszeit erworben worden. Es wird daher vermutet, daß der Vermögensverlust des Veräußerers auf einer Entziehungsmaßnahme beruhte. Die Feststellung von Schäden und Verlusten im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes regelt im Hinblick auf Kriegssachschäden § 3 der 7. FeststellungsDV. Danach richtet sich die Rechtsstellung des Erwerbers von entzogenen Wirtschaftsgütern nach dem Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens. Behält der Erwerber im Rückerstattungsverfahren oder durch einen vor der Wiedergutmachungsbehörde abgeschlossenen oder von ihr bestätigten Vergleich oder durch sonstige Vereinbarungen das Eigentum an dem Wirtschaftsgut, gilt er als unmittelbar Geschädigter.
Im vorliegenden Fall hat ein Rückerstattungsverfahren nicht stattgefunden. Auch ist eine sonstige Vereinbarung mit dem Verfolgten oder seinen Erben nicht ersichtlich. In einem solchen Fall gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der 7. FeststellungsDV der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung als unmittelbar Geschädigter, wenn ein Rückerstattungsverfahren nur deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das vom Kriegssachschaden betroffene Wirtschaftsgut untergegangen ist oder das Wirtschaftsgut an einen sonstigen Rückerstattungsberechtigten rückerstattet worden ist, der den Entschädigungsanspruch an den Eigentümer abgetreten hat. Aus welchen Gründen ein Rückerstattungsverfahren unterblieben ist, ist vom Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt worden.
Bei dieser Gesetzeslage und den tatsächlichen Feststellungen ist es nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV offen, wer als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des Betriebsvermögens anzuerkennen ist, dessen durch Kriegseinwirkung verursachte Teilverluste der Kläger geltend macht; denn für die Fälle, in denen hinsichtlich eines gewerblichen Unternehmens kein Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden ist, obwohl es - wie hier anzunehmen ist - durch Kriegseinwirkungen nicht untergegangen ist, sondern nur Teilschäden erlitten hat, ist in der 7. FestststellungsDV nicht festgelegt, wer als unmittelbar Geschädigter gilt. In einem solchen Falle ist nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG zu entscheiden, ob der Kriegssachschaden an dem von einem Verfolgten erworbenen Wirtschaftsgut von dem Erwerber geltend gemacht werden kann. Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG werden Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen nicht festgestellt, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind.
Der Kläger kann hiernach die Reststellung des von ihm geltend gemachten Kriegssachschadens nur beanspruchen, wenn er das Großhandelsunternehmen nicht in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß auch bei unmittelbarer Anwendung des § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG zu berücksichtigen ist, daß der Tatbestand der Ausnutzung auch dann gegeben ist, wenn der Kaufpreis keine angemessene Gegenleistung für den erworbenen Betrieb dargestellt hat. § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, der sich nach seinem Wortlaut nur auf die Fälle der §§ 8 und 9 der Verordnung bezieht, enthält jedenfalls insoweit auch eine Regelung, die bei der unmittelbaren Anwendung des § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG zu beachten ist. Das Verwaltungsgericht wird ferner zu erwägen haben, ob die Tatsache, daß es im vorliegenden Falle hinsichtlich eines Grundstücks des Verfolgten - nicht aber in bezug auf das hier in Rede stehende Betriebsvermögen - zu einem Rückerstattungsverfahren gekommen ist, ein Indiz dafür sein kann, daß ein Ausnutzungstatbestand hinsichtlich des Betriebsvermögens nicht gegeben war.
2.
Die Zurückverweisung erübrigte sich nicht deswegen, weil, wie die Revision als weiterer. Angriff gegen das angefochtene Urteil vorträgt, eine Schadensfeststellung mangels eines Schadenshöchstbetrages nicht in Frage kommt. Freilich wird dem Verwaltungsgericht insoweit nicht gefolgt werden können, als es einen Schadenshöchstbetrag von 13.527 RM ermittelt hat.
a)
Der Kläger hat zwar, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, für sein Betriebsvermögen im Jahre 1948 einen Betrag von 35.000 RM erhalten. Bei der Übernahme des Geschäfts des Klägers durch die neu gegründete GmbH handelt es sich um eine Fortführung der Einzelfirma des Klägers. Zu Unrecht meint der Kläger, sich auf § 4 der 8. FeststellungsDV stützen zu können, nach dem als Schadenshöchstbetrag der auf den 1. Januar 1940 beziehungsweise den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebes gilt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt worden ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch daraus, daß der Betrieb des Klägers nicht liquidiert worden ist und die alte Firma erst nach Eintragung der GmbH im Handelsregister gelöscht wurde, geschlossen, daß es sich um eine Umwandlung des Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 6 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV gehandelt habe. Das ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, nach dem Gegenstand der Gesellschaft die Fortführung des bisher von dem Kläger betriebenen Großhandelsunternehmens ist, und aus der Art, wie die Schulden des Klägers aus den Stammeinlagen der beiden anderen Gesellschafter beglichen werden sollten. Für die Berechnung des Endvergleichswertes gilt daher § 14 Nr. 2 Buchst. b FG, d.h. an Stelle des Einheitswertes vom Währungsstichtag tritt der Veräußerungserlös. Dieser Veräußerungserlös besteht nicht in dem Betrag, mit dem das Geschäft des Klägers als Einlage in die GmbH bewertet worden ist, da von diesem Betrag 49.742,69 RM zur Deckung der Schulden des bisherigen Geschäfts dienen sollten, dem Kläger also nicht verblieben. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher der Restbetrag von 35.000 RM, mit dem der Kläger am Grundkapital beteiligt ist, der Veräußerungserlös, der als Endvergleichswert dem Anfangsvergleichswert gegenüberzustellen ist. Ob die Bewertung der Einlage auf fiktiven Gründen beruhte, ist dabei unerheblich, da die Beträge, die zur Schuldentilgung dienten, von den Bareinlagen genommen wurden.
b)
Unterliegt das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit keinen Bedenken, so ist die Annahme eines "unstreitigen" Anfangsvergleichswertes von 48.527 RM hingegen unverständlich. Dieser Betrag ist einer Bilanz zum 31. Dezember 1939 entnommen, die der Kläger vorgelegt hat und die vermutlich im Hinblick auf die Aufnahme eines Gesellschafters in das Geschäft des Klägers aufgestellt worden ist. In dieser Bilanz setzt sich der Betrag von 48.527 RM aus Aktivwerten zusammen, denen Schulden von 74.884,88 RM gegenüberstehen. Zur Bilanzierung dienen zwei Posten von zusammen 26.357,31 RM, die als Kapitalkonto und Privatentnahme ausgewiesen sind. Es leuchtet ein, daß weder die Aktivwerte allein einen Einheitswert darstellen noch der Betrag von 26.357,31 RM, aus dem der Beschwerdeausschuß einen negativen Anfangsvergleichwert entnehmen will.
Aus den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, ob zum 1. Januar 1940 ein Einheitswert festgestellt worden ist. Sollte dies der Fall sein und dessen Höhe nachgewiesen werden, so ist der Betrag bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG zugrunde zu legen, anderenfalls ist ein Ersatzeinheitswert gemäß § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV zu ermitteln. Sollte sich hingegen erweisen, daß für den entzogenen Betrieb auf den 1. Januar 1940 kein Einheitswert festgestellt worden ist, so ist § 3 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV zu beachten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke