Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1969, Az.: BVerwG III CB 95.69
Berücksichtigung eines Kaufpreises für ein Grundstück als angemessene Gegenleistung im Rahmen einer Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 95.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.01.1969 - AZ: VIII VG L 48/68
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 22 Abs. 1 BewG
Fundstelle
- ZLA 1969, 327
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1969 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens je einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 900 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Ob das angefochtene Urteil mit der Erwägung, ein um 2,7 % unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis sei eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, von den Urteilen des Senats vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - und vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 - abweicht, wie die Klägerin meint, kann offenbleiben. Das Urteil beruht nicht auf dieser Auffassung, so daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon aus diesen Grunde nicht gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich mit der Erwägung begründet, der Kaufpreis von 140.000 RM für zwei Grundstücke mit dem Einheitswert von zusammen 143.900 RM sei deshalb eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, weil die Beigeladene sich bei Abschluß des Kaufvertrages mit den Verfolgten darüber einig war, daß sie ihnen die Grundstücke nach Änderung der politischen Verhältnisse wieder zurückgebe.
Mit dieser Erwägung weicht das Verwaltungsgericht weder von den bezeichneten Urteilen des Senats ab, noch ergeben sich daraus Rechtsfragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Kaufpreis im Hinblick auf die spätere Rückgabe der Grundstücke an die Verfolgten auf 140.000 RM vereinbart wurde. Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen der Kläger einen den Einheitswert unterschreitenden Kaufpreis damit rechtfertigte, der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks habe unter dem Einheitswert gelegen, entschieden, daß der Kaufpreis nur dann angemessen sei, wenn nach der Feststellung des Einheitswertes Umstände eingetreten waren, die den Wert des Wirtschaftsguts soweit minderten, daß der Steuerpflichtige gemäß § 22 Abs. 1 BewG eine Wertfortschreibung hätte verlangen können. Damit hat der Senat jedoch nicht diese Umstände als die alleinigen angesehen, die es rechtfertigen können, einen unter dem Einheitswert liegenden Kaufpreis noch als angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV anzusehen. Er hat schon im Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - angenommen, daß sonstige besondere Umstände eine Unterschreitung des Einheitswertes mit dem Kaufpreis im Sinne des § 2 Abs. 2 Setz 1 der 7. FeststellungsDV rechtfertigen können. Daß zu diesen besonderen Umständen nur solche zählen, die ergeben, daß eine Ausnutzung im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG und des § 359 Abs. 1 LAG nicht vorgelegen haben kann, folgt unmittelbar aus § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, der den Rechtsbegriff der Ausnutzung konkretisiert und ist daher nicht grundsätzlich.
Die Folgerung, die des Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil gezogen hat, die Beigeladene habe die Grundstücke nicht in Ausnutzung der Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben, hält sich an diese Grundsätze und wirft auch im besonderen keine weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf; denn das Verwaltungsgericht ist zusätzlich, indem es den Angaben der Beigeladenen in vollem Umfang Glauben geschenkt hat, davon ausgegangen, daß die beiden Verfolgten, ein Rechtsanwalt und ein Arzt, Vettern des verstorbenen jüdischen Ehemanns der Beigeladenen waren, die den Kaufpreis selbst und in Kenntnis der Verhältnisse in dieser Höhe vorgeschlagen hatten.
Da die Klägerin rechtzeitig keine weiteren Gründe vorgebracht hat, ist ihre Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.
Die Verfahrensrevision hat ebenfalls keinen Erfolg. Die damit vorgetragene Verfahrensrüge erweist sich als offenbar unbegründet. Im vorliegenden Fall geht es auf Grund der Klage der Klägerin allein darum, ob zugunsten der Beigeladenen nach § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ein Schaden am Kaufpreis und nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV am Mehrwert festgestellt werden muß. Im Streit des Erwerbers um die Feststellung dieses Schadens sind die Verfolgten nicht notwendig beizuladen, weil die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Ein Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts bei Anwendung des. § 65 Abs. 1 VwGO ist nicht dargelegt. Die weiteren Verfahrensrügen sind verspätet.
Die Revision ist daher nach § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Türke