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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1971, Az.: BVerwG III C 102.67

Unmittelbarer Einfluss der deutschen Staatsführung auf fremde Territorien; "Schutzzone" als "einbezogenes Gebiet"; Aufhebung des Wohnsitzes; Wille der Wohnsitzaufgabe als Bestandteil des Auswanderungswillens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 102.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 10.03.1967 - AZ: III LA 20/1966

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 22 - 27
  • DÖV 1973, 104 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1973, 55
  • ZLA 1972, 51

Amtlicher Leitsatz

Die militärische Besetzung der sogenannten Schutzzone in der Slowakei im März 1939 ist der Einbeziehung der Schutzzone in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung nicht gleichzusetzen.

In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. März 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1881 geborene Kläger ist Jude und war bis zum August 1939 als Tierarzt in S. (Tschechoslowakei) tätig. Neben seiner Tätigkeit als Tierarzt will er noch mit seiner Frau und zwei Kindern eine Gärtnerei und eine Baumschule betrieben haben. Am 24. August 1939 verließ er mit seiner Frau S. Seit dem 21. September 1939 lebt er in Kanada. Er zählt sich zum deutschen Volkstum.

2

Der Kläger beantragte die Feststellung von Verfolgungsschäden als Vertreibungsschäden an Hausrat, an Gegenständen der tierärztlichen Praxis, an einem Altersversorgungsanspruch gegen die Pensionsversicherungsanstalt P., an einer Gärtnerei und Baumschule und an dem Miteigentum an einem 14 ha großen Grundstück in N., das mit einem alten Kastell bebaut war; ferner beantragte er die Gewährung einer Hausratentschädigung. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Die Behörden haben die Ansicht vertreten, der Schaden könne deshalb nicht anerkannt werden, weil die Verfolgungszeit für die Slowakei erst am 1. März 1942 begonnen habe und der Kläger schon vorher ausgewandert sei.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben; er hat hierzu vorgetragen: Er habe seinen Wohnsitz in S. erst im Mai 1945 aufgegeben, als infolge des Kriegsausganges seine Heimat dem Bolschewismus in die Arme getrieben worden sei. Spätestens am 15. März 1939 sei die Tschechoslowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden. Die Slowakei sei nur ein Protektorat gewesen und im März 1939 auch militärisch besetzt worden. Es seien Besatzungsdienststellen eingerichtet worden, und Heer und Luftwaffe hätten in der Slowakei die Ausgangspositionen für den Polenfeldzug besetzt. Auch außerhalb der später zwischen B. und P. vereinbarten Schutzzone seien militärisch wichtige Objekte von der deutschen Wehrmacht übernommen worden. Sered habe innerhalb der Schutzzone gelegen. Die Judenverfolgung sei in der Slowakei von Anfang an von der deutschen Staatsführung gesteuert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 10. März 1967 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe mit seiner Ausreise im August 1939, spätestens aber mit seiner Ankunft in Kanada am 21. September 1939 seinen Wohnsitz in S. aufgegeben. Im September 1939 sei die Slowakei indes noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden.

5

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß der Anfechtungsklage stattgegeben wird;

6

hilfsweise hat er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, daß die Slowakei kein selbständiger Staat, sondern von Anfang an in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gewesen sei, dies zumindest aber für die sogenannte Schutzzone gelte, in der S. gelegen sei.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Auf Grund der Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des§ 230 LAG nicht erfüllt; er hat weder nach dem zweiten Weltkrieg seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (einschließlich B. [W.]) gehabt, noch liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 230 LAG vor.

12

Der Kläger hat ferner keine Ansprüche auf Grund der Vorschriften der 7. FeststellungsDV. Voraussetzung hierfür ist u.a., daß er in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte (§ 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV). Daran fehlt es hier, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

13

Der Verfolgungszeitraum hat für die Slowakei, in der S. gelegen war, am 28. Juli 1940, d.h. an dem Tage begonnen, an dem H. den Staatspräsidenten T. gezwungen hat, die damalige slowakische Regierung so umzubilden, daß die dem Nationalsozialismus ergebenden slowakischen Politiker mit ihren Anhängern das machtpolitische Übergewicht in der Slowakei erhielten. Das hat der Senat nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Zeitgeschichte in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - (ZLA 1971, 168) näher dargelegt und begründet. Hierauf wird verwiesen. Für den Teil der Slowakei, in dem der Kläger seinen Wohnsitz gehabt hat, gilt nichts anderes. Es ist zwar richtig, daß S. der Wohnort, des Klägers, innerhalb der sogenannten Schutzzone lag, in der sich seit dem 15. März 1939 deutsche Truppen aufhielten. Der erkennende Senat ist indessen der Ansicht, daß die Stationierung deutscher Truppen in diesem Gebiet nicht ausreicht, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Schutzzone anders als das übrige Staatsgebiet der Slowakei schon vor dem 28. Juli 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war.

14

Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß nicht nur die Eingliederung eines fremden Staatsgebietes (wie z.B. die des Landes Österreich) in das Deutsche Reich, sondern auch die militärische Besetzung eines fremden Staates durch deutsche Truppen den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Dies hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 18. Februar 1971 - BVerwG III C 128.69 - (Buchholz 427.207 § 1 Nr. 19) entschieden, in dem er ausgesprochen hat, daß das dänische Staatsgebiet durch die militärische Besetzung ab 9. April 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist. Diese Rechtsprechung ist aber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

15

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann als erfüllt anzusehen, wenn deutsche Dienststellen - vor allem die deutsche Staatsführung - in den jeweiligen Territorien, in denen Vermögensgegenstände der betroffenen Gruppen belegen waren, über die Macht zur unmittelbaren Durchsetzung ihrer in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV angeführten Ziele verfügten. Wo eine solche Macht fehlte, bestand kein unmittelbarer Einflußbereich im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Dieser war dort gegeben, wo der Wille, der deutschen Reichsregierung unmittelbar durchsetzbar war, und zwar auch insbesondere im Hinblick auf die politischen Vorstellungen der Reichsregierung zur "Lösung der Judenfrage" (Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 - mit weiteren Nachweisen).

16

Eine solche Machtfülle bestand in dem Staatsgebiet, das gegen den Willen der fremden Staatsführung besetzt worden war und dessen Herrschaftsgewalt - soweit sie überhaupt noch aufrechterhalten werden konnte - auf allen Gebieten abhängig war vom Wohlverhalten gegenüber der deutschen Besatzung. In dem so als unterworfen zu bezeichnenden Staat war die deutsche Staatsführung jederzeit in der Lage, ihren Willen auch in bezug auf das Vorgehen gegen jüdische Personen und deren Vermögen durchzusetzen. An einer solchen Machtfülle hat es der deutschen Staatsführung in der Slowakei nicht nur außerhalb der sogenannten Schutzzone bis zum 28. Juli 1940 (vgl. Urteil vom 25. Mai 1971 - a.a.O. -), sondern auch innerhalb dieses Gebietes gefehlt. Deutsche Truppen sind allerdings am 15. März 1939 im Zusammenhang mit der Besetzung der restlichen Tschechei in das Gebiet der späteren "Schutzzone" einmarschiert. Dieser Einmarsch geschah auch nicht im Einverständnis mit der slowakischen Regierung; er war vielmehr die Reaktion der deutschen Staatsführung auf den Verzicht der slowakischen Regierung, ein "Schutzersuchen" in B. vorzulegen.

17

Es ist hiernach nicht zu verkennen, daß durch die Besetzung ein politischer Druck auf die slowakische Regierung ausgeübt worden ist. Gleichwohl bezweckte und erreichte diese Besetzung aber keine Unterwerfung der in dem Gebiet der Schutzzone weiterhin bestehenden slowakischen Staatsgewalt im vorgenannten Sinne. Die Besetzung diente rein militärischen Zielen: der Entwaffnung der tschechischen Streitkräfte, der Sicherung des logistischen Materials und einer Abriegelung gegenüber der polnischen Grenze. Eine solche lediglich militärischen Zielen dienende Besetzung des hier in Rede stehenden schmalen Grenzstreifens hätte nur dann in bezug auf dieses Gebiet den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllen können, wenn die slowakische Regierung in diesem Gebiet bei der Ausübung ihrer Herrschaftsgewalt außerhalb des militärischen Bereichs rechtlich oder jedenfalls tatsächlich ausschließlich vom Wohlverhalten gegenüber der deutschen Militärmacht abhängig gewesen wäre. Beides war nicht der Fall. Das wird bestätigt durch den Inhalt des am 18. März/23. März 1929 abgeschlossenen Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat (RGBl. 1939 II S. 607) und durch das Gesamtverhalten der dort stationierten deutschen Truppen. Deren rechtliche Befugnisse und tatsächliche Möglichkeiten reichten nicht aus, in dem besetzten Gebiet entgegen dem Willen der slowakischen Regierung Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu treffen. Der Schutzvertrag gab der deutschen Reichsregierung die Befugnis, ein bestimmt bezeichnetes Gebiet militärisch besetzt zu halten, dort militärische Anlagen zu errichten, die zollfreie Versorgung der deutschen Truppen zu verlangen, die militärischen Hoheitsrechte auszuüben und über solche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die auf Grund eines privaten Vertragsverhältnisses mit der Errichtung militärischer Anlagen in der bezeichneten Zone befaßt waren, die deutsche Gerichtsbarkeit auszuüben (vgl. Art. 2 des Vertrages). Diese Befugnisse rechtfertigen nicht die Feststellung, daß die deutsche Staatsführung die Machtfülle besaß, in der sogenannten Schutzzone Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu treffen. Daß deutsche Dienststellen, die im besetzten Gebiet im Rahmen des Schutzvertrages tätig waren, in Einzelfällen durch Überschreitung ihrer Kompetenzen Zugriffshandlungen gegenüber der Zivilbevölkerung und deren Vermögenswerte vorgenommen haben, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß die "Schutzzone" ein einbezogenes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gewesen ist. Solche Übergriffe lassen sich auch bei von vornherein vereinbarter Stationierung fremder Truppen nicht ausschließen. Sie sind kein geeigneter Maßstab für die in diesem Zusammenhang erforderliche Gesamtbeurteilung, ob in der sogenannten Schutzzone durch die Anwesenheit deutscher Truppen in bezug auf den in§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV genannten Personenkreis die Verhältnisse geschaffen waren, die für Gruppenverfolgte seit dem 30. Januar 1933 im Reichsgebiet bestanden (vgl. hierzu Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - [BVerwGE 29, 122] und Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 -). Ob und inwieweit für einzelne Unrechtsakte, weil sie erweislich durch deutsche Dienststellen verübt worden sind, der Geschädigte gleichwohl im Rahmen des § 359 LAG, § 11 a FG in Verbindung mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV eine Entschädigung verlangen kann, ist hier mangels entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen nicht zu entscheiden. Über diese Frage wird der Senat in der Sache BVerwG III C 48.70 demnächst zu befinden haben.

18

Bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist mithin das Gebiet der sogenannten Schutzzone nicht anders zu behandeln als das übrige Staatsgebiet der Slowakei. Deshalb hat die Verfolgunszeit für das in der "Schutzzone" gelegene Sered auch erst am 28. Juli 1940 begonnen. Zu Beginn des Verfolgungszeitraums, d.h. also am 28. Juli 1940, hatte der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr in der Slowakei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, der Kläger habe 1939, spätestens aber mit seiner Ankunft in Kanada am 21. September 1939, seinen Wohnsitz in S. aufgegeben, beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

19

Das Verwaltungsgericht hat die für die Beurteilung einer Wohnsitzaufgabe maßgebenden Rechtsgrundsätze beachtet. Nach§ 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben durch Aufhebung der Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1961 - V ZR 154.59 - (MDR 1961, 841) zwar entschieden, daß derjenige, der als Jude während des Krieges Deutschland verlassen hat und seitdem bis Kriegsende in der Schweiz lebte, nicht notwendig seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Der Rechtsgedanke dieses Urteils kann hier jedoch schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung führen. Denn ob der Wille zur Auswanderung und damit der Wille, den Wohnsitz aufzugeben, vorgelegen hat, läßt sich mangels ausdrücklicher Erklärungen des Verfolgten nur schließen aus seinem gesamten Verhalten und den Umständen des Einzelfalles. Die Entscheidung hierüber liegt auf tatsächlichem Gebiet und steht deshalb grundsätzlich dem Verwaltungsgericht als der Tatsacheninstanz und nicht dem Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtes, der Kläger habe mit seiner Ausreise im August 1939, spätestens aber mit seiner Ankunft Kanada am 21. September 1939, seinen Wohnsitz in S. auf gegeben, hat die Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben, sondern nur den Sachverhalt anders gewürdigt als das Verwaltungsgericht. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, daß die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtes, der Auswanderungswille habe vorgelegen, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstößt. Diese Schlußfolgerung ist daher für das Bundesverwaltungsgericht bindend.

20

Der Wille auszuwandern umfaßt grundsätzlich den Willen der Wohnsitzaufgabe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach den tatsächlichen Feststellungen hier nicht gegeben. Das Verlassen der bisherigen Heimat aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen schließt die Annahme, der Verfolgte habe den Willen gehabt, seinen bisherigen Wohnsitz als räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens aufzugeben, nicht aus. Es entspricht dem geltenden Recht, daß ein Wohnsitz auch ohne Begründung eines anderweitigen Wohnsitzes aufgehoben werden kann. Die Absicht der Rückkehr reicht nicht aus, um die Wohnsitzaufgabe zu verneinen (vgl. hierzu Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG III C 12.69 -).

21

Die Revision war daher zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt