Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1961, Az.: BVerwG III C 128.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 128.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 12.02.1958 - AZ: V/3 - 466/57

Fundstellen

  • IFLA 1962, 175
  • MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl BAA 1962, 262
  • RLA 1961, 346
  • RzW 1963, 44

Amtlicher Leitsatz

Entziehung und Erwerb im Sinne der 11. LeistungsDV-LA setzen Verlust und Erwerb von Eigentum im Rechtssinn voraus; wirtschaftliches Eigentum genügt nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 12. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1892 geborene Kläger war Eigentümer eines etwa 16 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitzes mit zwei Wohnhäusern, Gastwirtschaft nebst Kolonialwarenhandlung und Ziegelei in Alt-Bukowitz im früheren Westpreußen. Am ersten Weltkrieg hatte er als deutscher Offizier teilgenommen, wurde dann jedoch, da er nicht für Deutschland optierte, polnischer Staatsangehöriger. Nach Beginn des zweiten Weltkrieges wurden er und seine Familie Ende des Jahre 1939 von deutschen Dienststellen in das damalige Generalgouvernement nach Siedlce ausgewiesen. Dort verwaltete er im Auftrag deutscher Stellen Besitzungen früherer polnischer Eigentümer. In der gleichen Eigenschaft wurde er 1942 in den Raum Lemberg versetzt. Nach dem Zusammenbruch gelangte er zunächst nach Sachsen und übersiedelte 1950 in die Bundesrepublik. Im Jahre 1953 wurde ihm der Bundesvertriebenenausweis A erteilt.

2

Der Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden wurde vom Ausgleichsamt abgelehnt, weil der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung, nicht mehr Eigentümer seines Besitzes in Alt-Bukowitz gewesen sei. Es sei zu vermuten, daß der Besitz des Klägers nach dessen Abschiebung nach Ost-Polen enteignet und durch die Haupttreuhandstelle Ost verkauft worden sei. Ferner sei nicht erwiesen, daß der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit besessen und noch während des Krieges die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.

3

Die Klage hatte Erfolg; das Urteil beruht auf folgenden Ausführungen: Nach den beeideten Aussagen der Zeugen B. und S., denen das Gericht folge, sei der Kläger deutscher Volkszugehöriger, er habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt und den blauen Ausweis für Volksdeutsche der Gruppe 2 innegehabt. Infolgedessen habe er auf Grund der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche. Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (RGBl. I S. 51) durch Kollektiveinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) besitze er sie noch, was auch der Regierungspräsident in Wiesbaden in seiner Verfügung vom 13. April 1957 zutreffend festgestellt habe. Voraussetzung für die Feststellung eines Vertreibungsachadens sei, daß der Betroffene im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer des Wirtschaftsguts im Sinne von § 229 LAG gewesen sei. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, daß er und seine Ehefrau im November oder Dezember 1939 ohne Vorbereitung von zwei SS-Leuten zusammen mit polnischen Staatsangehörigen zunächst in der Dorfschule inhaftiert und anschließend nach Siedlee abtransportiert worden seien. Dort sei ihm verboten worden, seinen Wohnsitz wieder nach Alt-Bukowitz zurückzuverlegen. Als seine Ehefrau einmal ohne Erlaubnis dorthin gefahren und dies entdeckt worden sei, habe er durch die Geheime Staatspolizei Schwierigkeiten gehabt. Im Hinblick hierauf habe er, als er den bereits 1939 beantragten Volkslistenausweis in den Jahren 1941 oder 1942 von dem Landratsamt in Berent abgeholt habe, es nicht gewagt, nach dem nur 14 km entfernten Alt-Bukowitz zu fahren. Nach Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er in Gotenhafen bei einer deutschen Dienststelle vorgesprochen, um wegen seines unrechtmäßig beschlagnahmten Besitzes, der durch einen Landwirt namens W. aus einem Nachbardorf bewirtschaftet wardon sei, Wiedergutmachung nach Kriegsende zu verlangen, die er sich in der Form einer Wiedereinweisung in seinen Besitz vorgestellt habe. Auf Grund dieser glaubhaften Angaben sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß nur eine Beschlagnahme und keine Enteignung erfolgt sei. Die Art der Besitzentziehung lasse nicht die Absicht einer Enteignung erkennen. Diese wäre auch selbst unter Berücksichtigung der Kriegszeit und der weitgehenden Gewaltmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates derart von jeglichem rechtsstaatlichen Verfahren entfernt, daß eine solche Maßnahme gegenüber einem deutschen Volkszugehörigen und späteren deutschen Staatsangehörigen keine wirksame Enteignung darstellen könne. Wenn der Beschwerdeausschuß die Auffassung vertreten habe, daß auch den deutschen Staatsangehörigen, deren Besitz entzogen worden sei, keine Enteignungsverfügung zugestellt worden sei, so zwinge diese Tatsache nicht zu dem Umkehr Schluß, daß eine Entziehung gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen der gleichen Beurteilung unterliege. Die Rechtmäßigkeit derartiger Vorkommnisse müsse nach deutschem Recht beurteilt werden mit dem Ergebnis, daß sie nichtig seien, was sowohl für eine Beschlagnahme wie für eine Enteignung gelte. Dafür, daß der Besitz von der Haupttreuhandstelle Ost an andere Deutsche weiterverkauft worden sei, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Nicht voll geklärt sei die Frage, warum der Kläger nicht spätestens nach Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit seinen Besitz zurückverlangt und sich gescheut habe, Alt-Bukowitz auch nur besuchsweise wieder aufzusuchen. Diese Fragen könnten aber angesichts der Feststellung, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger und später deutscher Staatsangehöriger gewesen und sein Besitz zu Unrecht beschlagnahmt worden sei, dahingestellt bleiben, zumal die Erklärung des Klägers, er habe Angst gehabt, sein Verhalten erklärlich erscheinen lasse. Daran, daß das Wirtschaftsgut sich etwa im Eigenbesitz eines anderen befunden habe, könnten die Ansprüche des Klägers nicht scheitern. Aus dem zugrunde liegenden Lebenstatbestand heraus könne dem Kläger nicht zugemutet werden, zu beweisen, daß der Landwirt W. nicht Eigenbesitzer gewesen sei. Ihm falle auch nicht die Beweislast dafür zu, vielmehr müsse W. seinen Eigenbesitz, wenn er aus ihm Rechte herleiten wolle, beweisen. Zwar könne auch ein bösgläubiger Besitzer Eigenbesitzer sein. Diesem sei aber die Eigenschaft als Geschädigten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes zu versagen. Obwohl der Kläger den Besitz seines Gutes nicht wiedererlangt habe, habe er an diesem einen Vertreibungsschaden erlitten, weil er im Zeitpunkt der Vertreibung dessen Eigentümer gewesen sei. Dieser Schaden sei auch im Zusammenhang mit den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden. Ebenso wie der Kläger aus seinem letzten Aufenthaltsort wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit vertrieben worden sei, wäre er auch aus Alt-Bukowitz vertrieben worden. Schließlich sei nicht einzusehen, warum der Kläger als deutscher Volkszugehöriger schlechter gestellt sein solle als die Verfolgten des Dritten Reiches, die nach § 5 der 11. LeistungsDV-LA Ausgleichsleistungen wegen der rechtswidrigen Entziehung ihres im Vertreibungsgebiet belegenen Vermögens durch deutsche Dienststellen erhielten. Zwar falle der Kläger nicht unter § 1 dieser Bestimmung, weil der Verlust seines Wirtschaftsguts nicht auf Gründen politischer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus beruhte. Andererseits habe sich aber ein Sachverhalt wie der vorliegende nur in so verschwindend geringer Zahl ereignet, daß der Gesetzgeber sich nicht veranlaßt gesehen habe, ihn gesetzlich zu regeln. Er habe aber nicht gewollt, daß derartige Betroffene leer ausgingen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber dem Personenkreis, der Verfolgten durch eine besondere Verordnung Ausgleichsleistungen zugebilligt habe. Die gleichen Leistungen hätte er auch solchen wenigen deutschen Volks zugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen zugebilligt, die mit Ausnahme der Verfolgteneigenschaft den gleichen Tatbestand erfüllten. Diese Gesetzeslücke auszufüllen, sei Aufgabe der Rechtsprechung.

4

Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Soweit ausgeführt sei, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen und deutscher Staatsangehöriger geworden sei, werde das Urteil nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Kläger einen feststellbaren Vertreibungsschaden erlitten habe. Das Wirtschaftsgut, für dessen Verlust er Entschädigung begehre, sei ihm nicht im Zuge der Vertreibungsmaßnahmen entzogen worden, vielmehr habe er den Verlust bereits früher infolge von Maßnahmen deutscher Behörden erlitten. Der Kläger habe sich um dieses Wirtschaftsgut, seitdem er 1939 von Alt-Bukowitz abtransportiert worden sei, nicht mehr gekümmert, und zwar aus Gründen, die auch das Verwaltungsgericht nicht für geklärt halte und die nur den Schluß zuließen, daß der Kläger sich aus von ihm anerkannten Rechtsgründen bewußt gewesen sei, er könne einen Eigentumsanspruch auf dieses Wirtschaftsgut nicht mehr erheben. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, der Landwirt W. sei ein bösgläubiger Eigenbesitzer gewesen, sei daher keineswegs zwingend. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt aufklären müssen, ob nicht W. zumindest wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei und seinerseits Schadensfeststellung beantragt, möglicherweise sogar Ausgleichsleistungen bereits erhalten habe. Schließlich seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts; daß auf den Kläger § 5 der 11. LeistungsDV-LA sinngemäß anzuwenden sei, obwohl er nicht Verfolgter im Sinne dieser Bestimmung gewesen sei, unrichtig.

5

Die Beklagte unterstützt die Revision. Sie weist darauf hin, daß die Ehefrau und das Kind der Eheleute noch 1958 in Polen gewohnt hätten. Es müsse daher zweifelhaft sein, ob der Kläger vertrieben worden wäre, wenn er in Polen verblieben wäre.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er bezieht sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils. Seine Ehefrau und seine Tochter seien inzwischen mit ihm zusammengeführt worden, womit auch von polnischer Seite die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit in dem gleichen Sinne wie von deutscher entschieden sei.

8

II.

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen, hat den Ausweis für Volksdeutsche der Gruppe 2 innegehabt, hat im Jahre 1943 oder 1944 durch Kollektiveinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererworben und ist vertrieben worden. Das letztere zieht zwar die Beklagte unter Hinweis auf die Ehefrau des Klägers und die Tochter, die sich damals noch in Polen aufhielten, in Zweifel, ohne aber die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in zulässiger Weise anzugreifen.

9

Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Grundbesitz des Klägers von deutschen Stellen nach 1939 nicht enteignet, sondern nur beschlagnahmt worden sei. Zu dieser Feststellung ist das Verwaltungsgericht auf Grund der eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch die Kammer und des persönlichen Eindrucks von dem Kläger, daß diese Angaben wahrheitsgemäß seien, gelangt. Schlüssige Revisionsrügen gegen die Feststellung, daß nur eine Beschlagnahme vorgelegen habe, sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben. Die Angriffe richten sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung, ohne daß gesagt werden könnte, die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen verstießen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

10

Gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Besitzungen des Klägers auf den als Verwalter eingesetzten Landwirt W. übergegangen sei. Es sei nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß W. Eigenbesitzer gewesen sei. Der Schaden sei dann nicht durch die Vertreibung, sondern bereits vorher durch Maßnahmen deutscher Behörden entstanden, weil nicht der Kläger, sondern W. als Eigenbesitzer unmittelbar Geschädigter sei.

11

Von W. ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, er sei in einem Alt-Bukowitz benachbarten Dorf Landwirt gewesen und von den zuständigen Reichsbehörden in das Besitztum des Klägers eingewiesen worden; er habe es bewirtschaftet. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Ist daher hiervon auszugehen, so sprechen alle Umstände dagegen, daß W. wirtschaftlicher Eigentümer des Besitzes des Klägers geworden wäre. Von den in § 11 des Steueranpassungsgesetzes aufgeführten Tatbeständen könnte nur Nr. 4 in Betracht kommen, daß W. die Wirtschaftsgüter des Klägers als ihm gehörig besessen hätte. Da W. in einem Nachbardorf wohnte, also kein Umsiedler war, ist es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, in höchstem Maße unwahrscheinlich, daß er die nur beschlagnahmten Wirtschaftsgüter des Klägers in Eigenbesitz genommen hat.

12

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Frage, ob W. Eigenbesitzer gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil er jedenfalls bösgläubiger Eigenbesitzer gewesen sei und nur der gutgläubige Eigenbesitzer Anspruch auf Ausgleichsleistungen habe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es aber auf die ausdrückliche Feststellung einer Bösgläubigkeit ankommt. Selbst wenn W. bei dem gegebenen Sachverhalt von einer zuständigen Behörde nach der Abschiebung des Klägers in das östliche Polen in dessen Besitztum mit der Maßgabe eingewiesen sein sollte, er solle mit diesem wie ein Eigentümer schalten und walten, so mag dies unter Umständen zwar noch keine Bösgläubigkeit des W. hervorgerufen haben. Es war aber ein Erwerb, der in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht ausdrücken wollen, wenn es ausgeführt hat, daß auf einen Eigenbesitzer auf der Basis rechtsunwirksamer Besitzentziehung § 11 Nr. 4 Steueranpassungsgesetz nicht angewendet werden könne, und dabei auf den Eigenbesitz des Diebes verweist. Im übrigen hat es festgestellt, daß die Besitzentziehung jeder Rechtsgrundlage entbehrt habe, weil der Kläger Volksdeutscher gewesen sei, sich zum deutschen Volkstum bekannt habe und nur irrtümlich als Pole angesehen worden sei. Darüber hinaus ist zu sagen, daß allgemein die Vertreibung von Einwohnern nach kriegerischer Besetzung des betreffenden Landes aus ihrer Heimat unter Vorenthaltung ihres Eigentums, ohne daß im Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, eine Unrechtshandlung ist, die vom Gesetz, da sie sich unter der nationalsozialistischen Herrschaft ereignet hat, als Handlung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft bezeichnet wird. Grundsätzlich hätte daher W. gemäß § 359 Abs. 1 LAG, § 11 a Abs. 1 FG auch als Eigenbesitzer des Besitztums des Klägers keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen bzw. Feststellung, es sei denn, daß ihm solche auf Grund der in dieser Vorschrift vorbehaltenen Rechtsverordnung, der 11. LeistungsDV-LA, gewährt würden. Das ist jedoch nicht der Fall/Nach der bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger seines Eigentums nicht verlustig gegangen, vielmehr ist es nur beschlagnahmt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA sind "entzogen" im Sinne dieser Verordnung nur Vermögensgegenstände, deren Eigentum innerhalb der Verfolgungszeit unter den weiteren dort aufgestellten Voraussetzungen verloren worden ist. Ebenso ist "Erwerber" nur der Eigentümer des entzogenen Gegenstandes im Zeitpunkt der Schädigung (§ 1 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA). Aus diesen sich entsprechenden Vorschriften der Absätze 1 und 4 des § 1 der 11. LeistungsDV-LA ergibt sich, daß wirtschaftliches Eigentum hier ausgeschaltet ist. Berücksichtigt wird sowohl bei dem Verlust wie bei dem. Erwerb nur Eigentum im Rechtssinne. Der Grund für diese Regelung liegt in den Rückerstattungsvorschriften, die gleichfalls den Verlust des Eigentums im Rechtssinne voraussetzen. Damit entfällt, da weder der Kläger sein Eigentum verloren noch Wolf Eigentum erworben hat, die Möglichkeit, die §§ 8 und 9 der 11. LeistungsDV-LA anzuwenden. Es verbleibt daher hier bei der Vorschrift des § 359 Abs. 1 LAG, § 11 a Abs. 1 FG, daß der Landwirt W. keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen oder Feststellung haben würde, selbst wenn er als Eigenbesitzer des Wirtschaftsgutes des Klägers anzusehen wäre. Das Verwaltungsgericht konnte daher die Frage, ob W. Eigenbesitzer geworden sei, dahingestellt lassen.

13

Die Ausführungen der Beteiligten, der Kläger könne deswegen keine Ansprüche erheben, weil ihm sein bereits vor der Vertreibung entzogenes Besitztum, möge er auch dessen Eigentümer geblieben sein, nicht vor der Vertreibung zurückgegeben worden sei, treffen nicht zu. War der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer seiner Besitzungen, so ist er auch der unmittelbar Geschädigte, da, wie dargelegt, eine andere Person als unmittelbar Geschädigter ausscheidet. Ob ihm unberechtigter- oder berechtigterweise der unmittelbare Besitz vorenthalten worden ist, ist unerheblich. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

14

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein