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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1971, Az.: BVerwG III C 53.70

Begriff des Vertreibungsgebietes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 53.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 30.01.1970 - AZ: VI LA 67/66

Fundstelle

  • ZLA 1972, 53

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vertreibungsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und des Halbsatzes 2 der 7. FeststellungsDV ist nicht das einheitliche Vertreibungsgebiet wie es in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LAG umschrieben ist.

  2. 2.

    Der Geschädigte, der seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Heimat (Vertreibungsgebiet) nicht aufgegeben hat, hat seinen Wohnsitz "beibehalten", während derjenige, der seine Heimat während der Verfolgungszeit verlassen und nach deren Abschluß dort wieder Aufenthalt genommen hat, "zurückgekehrt" ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV (Bestätigung von BVerwG III C 102.68 und III C 86.68).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der dreien Hansestadt Bremen vom 30. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Jude. Mit Bescheid vom 11. November 1965 lehnte das Ausgleichsamt seinen Antrag, einen in T. (Slowakei) im Jahre 1941 eingetretenen Entziehungsschaden an Hausrat festzustellen und ihm eine Hausratentschädigung zuzuerkennen, mit der Begründung ab, der Schaden sei vor Beginn der Verfolgungszeit (1. März 1942) entstanden. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil einem etwaigen Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV der Ausschlußtatbestand des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung entgegenstehe; der Kläger sei vor dem 1. April 1952 nicht nur vorübergehend in das Vertreibungsgebiet Slowakei zurückgekehrt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Hausratenschädigung zu gewähren. Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV) gerügt.

3

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Kläger die von ihm begehrte Schadensfeststellung nicht beanspruchen kann, weil er vor dem 1. April 1952 in die Slowakei nicht nur vorübergehend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV zurückgekehrt ist.

6

Auszugehen ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen und daher für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind: Der Kläger ist 1942 wegen Verfolgungsmaßnahmen aus T. nach Ungarn geflüchtet und 1945 nach T. zurückgekehrt. Ob er hier seinen Wohnsitz während seines Aufenthaltes in Ungarn beibehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Bei seiner tatsächlichen Rückkehr im Jahre 1945 mag der Kläger den Willen gehabt haben, seinen Aufenthalt in der Slowakei nur vorübergehend zu nehmen. Diesen Willen hat er aber aufgegeben, nachdem er sich unter Opfern und aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage erarbeitet hatte. Erst später, nämlich als ihm sein Geschäft weggenommen worden war und er befürchtete, einer kommunistischen Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist er im Jahre 1949 nach Israel geflohen.

7

Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Vertreibungsgebietes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verkannt, Ungarn und die Slowakei seien hiernach als ein einheitliches Vertreibungsgebiet anzusehen, greift nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß unter Vertreibungsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV nicht das einheitliche Vertreibungsgebiet im Sinne des§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LAG, sondern das Gebiet zu verstehen ist, in dem der Verfolgte in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz hatte. Der Senat ist in seiner.

8

Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV stets davon ausgegangen, daß unter dem Begriff "Vertreibungsgebiet", der sowohl in Halbsatz 1 als auch in Halbsatz 2 dieser Vorschrift verwandt wird, das jeweilige Heimatland des Verfolgten zu verstehen ist. Bei einer Anwendung des Halbsatzes 1 bedurfte dies keiner näheren Begründung, denn der Verfolgungszeitraum beginnt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der 7. FeststellungsDV mit der Einbeziehung des jeweiligen Gebietes - nicht also des einheitlichen Vertreibungsgebietes im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LAG - in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV), und in diesem Gebiet mußte der Verfolgte in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz gehabt haben. Für den in Halbsatz 2 des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV enthaltenen Begriff "Vertreibungsgebiet" kann nichts anderes gelten. Für eine unterschiedliche Auslegung desselben Begriffes besteht nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt der gesetzlichen Regelung kein Anlaß. Deshalb hat der Senat in seinen Urteilen vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - (BVerwGE 35, 242 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 20) und vom 2. Juli 1970 - BVerwG III C 86.68 - den Begriff "Heimat" anstelle des Begriffes "Vertreibungsgebiet" verwandt, wobei er mit dem Wort "Heimat" das jeweilige Staatsgebiet im entscheidenden Zeitpunkt gemeint hat. Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, die der Senat auch seiner Rechtsprechung zu§ 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1969 - BVerwG III C 75.68 - [Buchholz 427.207 § 5 Nr. 12]), besteht kein Anlaß.

9

Das angefochtene Urteil erweist sich mithin insoweit als richtig, als es unter Vertreibungsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV das jeweilige Gebiet verstanden hat, in dem der Verfolgte seinen Wohnsitz hatte oder in das er zurückgekehrt ist.

10

Dem Verwaltungsgericht kann hingegen nicht darin gefolgt werden, daß bei einem Verfolgten beide Ausschlußtatbestände des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV in Betracht kommen könnten. Die Revision macht zu Recht geltend, es sei nicht mit dem Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren, daß durch einen "Sachverhalt" beide Aus Schließungsgründe erfüllt sein könnten. Der Senat hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 4. Juni 1970 - a.a.O. - folgendes ausgeführt:

"Seinen Wohnsitz beibehalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV hat nur derjenige, der seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Heimat (Vertreibungsgebiet) während der Verfolgungszeit nicht aufgegeben hat."

11

Daß die Vorschrift in diesem Sinne verstanden werden muß, hat der Senat näher dargelegt. Auf die Ausführungen kann Bezug genommen werden; dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat der Senat vor Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung eine Abschrift dieses Urteils übersandt, dem Beteiligten ist dieses Urteil bekannt.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Kläger während des Verfolgungszeitraumes seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Slowakei und damit in seiner Heimat aufgegeben. Damit entfällt die 1. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV. Es bleibt in Fällen der vorliegenden Art daher nur die 2. Alternative dieser Vorschrift. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt. Gleichwohl ist aber die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Klagabweisung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen Feststellungen erfüllt nämlich der Kläger die 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV.

13

Der Senat hat in seinen vorgenannten Urteilen vom 4. Juni und 2. Juli 1970 dahin entschieden, daß grundsätzlich derjenige Verfolgte "zurückgekehrt ist", der seine Heimat während der Verfolgungszeit verlassen und nach Abschluß der Verfolgungszeit dort wieder Aufenthalt genommen hat; dabei macht es keinen Unterschied, ob er seinen ständigen Aufenthalt vor oder während der Verfolgungszeit aufgegeben, seinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der 7. FeststellungsDV im Heimatland aber beibehalten hatte. "Nicht nur vorübergehend" zurückgekehrt ist derjenige Verfolgte, der nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz in seinem Heimatland wiederbegründet hat, oder wenn er im Falle der Nichtaufgabe seines Wohnsitzes während der Verfolgungszeit dort seinen ständigen Aufenthalt erneut genommen hat.

14

Daß diese Voraussetzungen, unter denen der Ausschlußtatbestand der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV durchgreift, im vorliegenden Falle in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt. Der aus diesen Feststellungen gezogene Schluß verletzt auch kein Bundesrecht. Zwar hat der Senat in den angeführten Urteilen ausgeführt, daß es "im Zweifel" an einer Wohnsitzbegründung oder an einer ständigen Aufenthaltsnahme nach Abschluß der Verfolgungszeit fehle, wenn der Verfolgte vor Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen seine Heimat endgültig verlassen oder sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht habe, seine Heimat zu verlassen, er die Heimat jedoch erst später verließ, weil ein früheres Verlassen für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die aus dieser Rechtsprechung folgende tatsächliche Vermutung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch widerlegt. Deshalb muß die Revision gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen werden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein