Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1970, Az.: BVerwG III C 86.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 86.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 19.04.1968 - AZ: III LA 4/1966

Fundstellen

  • IFLA 1971, 100
  • RzW 1971, 91
  • ZLA 1970, 239

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 102.68 - Urteil vom 4. Juni 1970 -

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. April 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Jüdin, begehrt Feststellung eines Verfolgungsschadens an Hausrat und Gewährung der Hausratentschädigung. Sie wurde 1912 in Bacsalmas (Ungarn) geboren. Bis zu ihrer Heirat im Jahre 1937 wohnte sie in Groß-Betschkerek (jetzt Jugoslawien). Dann zog sie mit ihrem Ehemann Alfred H. nach Split (Jugoslawien). Dort hat sie nach ihren Angaben eine aus vier Räumen bestehende Wohnung bewohnt. Ihr Ehemann habe von 1937 bis 1939 durchschnittlich etwa 300.000 Dinar Einkünfte gehabt. Im September 1943 - nach der Kapitulation Italiens, das Split besetzt hatte, - floh die Klägerin nach Spoleto/Perugia. Im Juli 1944 kam sie in ein amerikanisches Lager in Bari (Italien). Von dort ging sie im April 1945 nach Jugoslawien zurück. Dort heiratete sie im Jahre 1948 Zoltan M. (ihr erster Ehemann H. war 1943 umgekommen) und wanderte noch im gleichen Jahr mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Israel aus.

2

In ihrem 1962 beim Ausgleichsamt gestellten Antrag auf Feststellung eines Verfolgungsschadens an Hausrat in Split und Gewährung der Hausratentschädigung machte sie geltend, von dem im September 1943 durch Flucht verlorengegangenen Hausrat habe sie nach dem Kriege nichts mehr vorgefunden. Sie sei deutsche Volkszugehörige, was sie mit näheren Ausführungen über die Verhältnisse ihrer Eltern und ihre Bildung begründet hat.

3

Die Beklagte begründete ihren Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 1965 damit, daß die Klägerin nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen für dauernd aus Italien nach Jugoslawien zurückgekehrt sei; deshalb gelte sie nach 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht als Vertriebene. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 12. November 1965 zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

4

die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, einen Hausratschaden nach der Schadensstufe 3 festzustellen und ihr eine Hausratentschädigung von 2.300 DM zuzuerkennen.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben, indem es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt hat, den Hausratschaden der Klägerin nach der Schadensstufe 1 festzustellen und ihr eine Hausratentschädigung von 1.700 DM zuzuerkennen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Sie sei - was im einzelnen näher ausgeführt wird - deutsche Volkszugehörige. Ihr Wohnsitz Split sei spätestens Anfang September 1943 Verfolgungsgebiet geworden. Denn es sei nach der Kapitulation Italiens in den ersten Septembertagen 1943 von deutschen Truppen besetzt worden und damit in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden (1§ Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV). Den Wohnsitz im Verfolgungsgebiet habe die Klägerin nicht verloren, als sie unter unmittelbarer Bedrohung aus Split nach Italien geflohen sei. Zur Wohnsitzaufgabe genüge nicht nur das schlichte Verlassen des Gebietes, sondern es müsse der Wille hinzutreten, die Niederlassung aufzugeben. Ein solcher Wille sei bei einem Verfolgten nicht anzunehmen, der sich in einem fremden Land versteckt gehalten habe, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Da mithin die Klägerin während des Verfolgungszeitraums ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt habe und der Hausrat während der Verfolgungszeit verlorengegangen sei, werde nach 1§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV vermutet, daß der Hausratverlust durch Entziehung eingetreten sei. Die Klägerin gelte mithin gemäß 5§ Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV als Vertriebene. Beide Ausschlußtatbestände dieser Vorschrift lägen nicht vor. Eine "nicht nur vorübergehende Rückkehr" im Sinne des Ausschlußtatbestandes komme nach dem Normzweck nur in Betracht, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgegeben hatte. Auch der zweite Ausschlußtatbestand sei nicht gegeben, da die Klägerin ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten habe. Die eigentliche Vertreibung der Volksdeutschen aus Jugoslawien sei zwar schon 1946 beendet worden. Über diesen Zeitraum hinaus seien jedoch die Deutschen in Jugoslawien als Staatsbürger minderen Rechts behandelt und nach dem Kriege in Lagern zusammengefaßt worden. Solche Lager habe es bis zum Frühjahr 1948 gegeben. Die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen könne daher nicht vor Frühjahr 1948 enden. Aus der kurzen Zeitspanne bis zur Auswanderung der Klägerin nach Israel im Dezember 1948 lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß sie ihren Wohnsitz über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten habe. Der ihr danach zustehende Anspruch auf Feststellung des Kausratschadens sei jedoch nur nach der Schadensstufe 1 gerechtfertigt, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß sie und ihr Ehemann in dem nach 1§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FG maßgebenden Zeitraum höhere Einkünfte als 4.000 RM gehabt hätten. Auf Vermögen (1§ 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 FG) habe sich die Klägerin nicht berufen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

7

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Er rügt Verletzung materiellen Rechts bei Auslegung des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Revision zurückzuweisen.

11

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß 6§ 7 Abs. 1 VwGO vertreten.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (1§ 27 Abs. 1 VwGO).

13

Die Beteiligten streiten zwar nur um die Auslegung der Ausschlußtatbestände des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Auf die zugelassene Revision, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Entscheidung in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu prüfen. Das Urteil erweist sich danach als im Ergebnis zutreffend. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist, wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat, die 7. FeststellungsDV. Deren Anspruchsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die Klägerin ist als Jüdin Verfolgte im Sinne des 5§ Abs. 1 in Verbindung mit 1§ Abs. 3 und 1§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend bejaht, daß die Klägerin zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Volkszugehörigkeit besessen hat. Es hat dabei beachtet, daß die deutsche Volkszugehörigkeit nur bejaht werden kann, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des 6§ BVFG abgegeben worden und dieses Bekenntnis durch die in 6§ BVFG genannten Merkmale bestätigt worden ist. Gegen die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Revision zulässige und begründete Rügen nicht erhoben, so daß diese Feststellungen für den erkennenden Senat bindend sind (1§ 37 Abs. 2 VwGO). Auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, bei Verfolgten genüge es, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls bis 1933 vorgelegen habe, weil danach angesichts des damals in Deutschland herrschenden Antisemitismus ein solches Bekenntnis rassisch Verfolgten nicht mehr zuzumuten gewesen sei, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 20, 305 [309]). Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Verfolgungszeitraum für Split, das zunächst zum italienischen Einflußbereich gehörte, jedenfalls mit der Besetzung durch deutsche Truppen begonnen hat (vgl. BVerwGE 31, 72). Es entspricht gleichfalls der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Januar 1970 - BVerwG III C 85.68 -) daß sich die Begründung und die Aufhebung des Wohnsitzes im Sinne des 5§ Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der 7. FeststellungsDV nach 7§ BGB richtet. Daß der Wohnsitz der Klägerin in Split nicht aufgehoben worden sei, weil die Niederlassung dort nicht mit dem Willen aufgehoben worden sei, sie aufzugeben (7§ Abs. 3 BGB), wird durch die nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhärtet. Denn danach ist die Klägerin lediglich unter der unmittelbaren Bedrohung aus Split nach Italien geflohen. Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß festgestellt, für die Klägerin habe wegen ihres Sich-Versteckthaltens in Italien und mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse kein Anlaß bestanden, sich zu entscheiden, ob sie ihre Niederlassung in Split aufgeben wolle. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Entziehungsschaden bedenkenfrei angenommen.

14

Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob dem Anspruch der Klägerin die Ausschlußtatbestände des 5§ Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV entgegenstehen, nach denen die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen würden, wenn die Klägerin

  1. a)

    ihren Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten hätte oder

  2. b)

    vor dem 1. April 1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt wäre.

15

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Ausschlußtatbestände hier nicht durchgreifen, ist im Ergebnis beizutreten. Das folgt aus dem Sinn der Vorschrift des 5§ Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, in der, wie der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 = RzW 1969, 84) und in dessen Bestätigung im Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - ausgesprochen hat, ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des 3§ 59 Abs. 2 LAG zum Ausdruck kommt: Einem Verfolgten ist wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten hat, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102). 5§ a.a.O. fingiert deshalb die Vertriebeneneigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen, läßt die Fiktion jedoch folgerichtig bei freiwilliger Beibehaltung des Wohnsitzes (erste Alternative) und nicht nur vorübergehender Rückkehr (zweite Alternative) nicht gelten, weil dann nicht angenommen werden kann daß der Verfolgte als Deutscher von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre.

16

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Sinne des 5§ Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV nicht beibehalten. Zwar ist der Wohnsitzbegriff der 7. FeststellungsDV, wie oben im Hinblick auf 5§ Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgeführt ist, grundsätzlich mit dem des 7§ BGB wesensgleich, der nicht die Beibehaltung eines ständigen Aufenthalts am Wohnsitzort verlangt. Wie der Senat gleichfalls schon in dem zitierten Urteil vom 4. Juni 1970 entschieden hat, muß aber die Anwendung des 7§ BGB ihre Grenze dort finden, wo sich aus dem Sinn der Vorschrift ergibt, daß ein Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nur in Betracht kommt, wenn der Verfolgte dort auch seinen ständigen Aufenthalt hatte. So liegt es bei dem Wohnsitzbegriff des 5§ Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV. Er kann hier nach dem Zweck der Regelung nur die Bedeutung haben, daß er nicht ohne ständige Niederlassung im Vertreibungsgebiet als erfüllt anzusehen ist. Wollte man, wie im Falle des Halbsatzes I, auch im Falle des Halbsatzes 2 die bloße rechtliche Verknüpfung mit dem Vertreibungsgebiet für die Erfüllung des Wohnsitzbegriffes ausreichen lassen, so müßte dies zu einem widersinnigen Ergebnis führen: Allen Verfolgten, die im Sinne des 7§ BGB zwar rechtlich ihren Wohnsitz während der Verfolgungszeit im Vertreibungsgebiet beibehalten, ihren ständigen Aufenthalt aber außerhalb genommen haben, müßte dann die Vertriebeneneigenschaft nach Halbsatz 2 schon deshalb versagt bleiben, weil sie nach Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen sich nicht auch rechtlich dadurch vom Vertreibungsgebiet gelöst haben, daß sie die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben haben, sie aufzugeben. Dieses Ergebnis wäre mit dem Sinn der Ausschlußvorschrift nicht zu vereinbaren. Ohne eine tatsächliche Verknüpfung mit dem Heimatland läßt sich die Ausschlußwirkung dieser Vorschrift nicht rechtfertigen. Deshalb kann der Wohnsitzbegriff im zweiten Halbsatz a.a.O. nur dahin verstanden werden, daß er ohne tatsächlichen ständigen Aufenthalt nicht gegeben ist.

17

Die erste Alternative ist mithin schon deshalb nicht auf die Klägerin anwendbar, weil sie während der Verfolgungszeit ihren tatsächlichen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet aufgegeben hatte.

18

Der Anspruch der Klägerin scheitert aber auch nicht an einer "nicht nur vorübergehender Rückkehr" im Sinne der zweiten Alternative des 5§ Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz a.a.O. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Senat in seinem oben zitierten Urteil vom 4. Juni 1970 ausgeführt:

"Grundsätzlich ist zwar 'zurückgekehrt' derjenige, der - wie der Kläger - sein Heimatland während der Verfolgungszeit verlassen und nach Abschluß der Verfolgungszeit dort wieder Aufenthalt genommen hat; dabei macht es keinen Unterschied, ob er seinen ständigen Aufenthalt vor oder während der Verfolgungszeit aufgegeben, seinen Wohnsitz im Sinne des 5§ Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der 7. FeststellungsDV im Heimatland aber beibehalten hatte. 'Nicht nur vorübergehend zurückgekehrt' ist jedoch nur derjenige, der nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen hat (s. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG III C 27.68 - [ZLA. 1969, 164]). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz in seinem Heimatland wieder begründet (7§ Abs. 1 BGB spricht vom ständigen Niederlassen), oder wenn er im Falle der Nichtaufgabe seines Wohnsitzes während der Verfolgungszeit dort seinen ständigen Aufenthalt erneut genommen hat. An einer Wohnsitzbegründung oder an einer ständigen Aufenthaltsnahme fehlt es im Zweifel, wenn der Verfolgte vor Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen seine Heimat endgültig verlassen hat oder sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seine Heimat zu verlassen, er die Heimat jedoch erst später verließ, weil ein früheres Verlassen für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der in 5§ Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelung. Hiernach kann auch bei Anwendung der 2. Alternative nicht außer acht gelassen werden, daß im Falle der 1. Alternative ein Aufenthalt (Wohnsitz) im Vertreibungsgebiet für den Verfolgten nur schädlich (anspruchsvernichtend) ist, wenn er ihn 'über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten hat'."

19

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der hier in Rede stehenden Vorschrift erweist sich bei Anwendung dieser Grundsätze als frei von Rechtsfehlern. Nach den von ihm getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht als Ende der Vertreibungsmaßnahmen die Auflösung der Lager im Frühjahr 1948 angenommen hat. Angesichts der Zeitumstände konnte es aus der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne bis zur Auswanderung der Klägerin im Dezember 1948 auch schließen, daß die Klägerin sich bemüht hat, das Vertreibungsgebiet zum frühestmöglichen Zeitpunkt in zumutbarer Weise, nämlich legal, zu verlassen.

20

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus 1§ 54 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla