Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG III C 27.68
Nur vorübergehende Rückkehr in das Vertreibungsgebiet; Feststellung von Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung, an einem Bankguthaben und an einem Postsparguthaben; Durch Verlust einer Rechtsanwaltspraxis entstandener Schaden an Betriebsvermögen; Begriff der "nicht nur vorübergehenden Rückkehr"; Anstellung von Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs des Vermögens durch einen Vertriebenen; Wiederaufbau der Existenz im Vertreibungsgebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 27.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.10.1967 - AZ: VG X (XVI) A 51.65
Rechtsgrundlagen
- § 359 LAG
- § 11a FG
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 7. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1969, 164
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war früher Rechtsanwalt in Prag; er war tschechoslowakischer Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger. Wegen der gegen das Judentum gerichteten Verfolgungsmaßnahmen verließ er Anfang September 1939 unter Zurücklassung seiner Rechtsanwaltspraxis und anderer Vermögenswerte die Tschechoslowakei und begab sich nach England. In der Hoffnung, seine Vermögenswerte zurückzuerhalten, um seine Praxis wieder eröffnen zu können, kehrte er im April 1945 nach Prag zurück. Seine Erwartungen erfüllten sich jedoch im wesentlichen nicht. Im April 1949 verließ er erneut die Tschechoslowakei und wanderte nach den USA aus.
Durch Teilbescheid vom 5. April 1963 stellte das Ausgleichsamt den durch Verlust der Rechtsanwaltspraxis entstandenen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 4 050 RM fest, zugleich lehnte es die besondere Feststellung von Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung und an einem Bank- und an einem Postsparguthaben ab. Am 16. Oktober 1964 erließ das Ausgleichsamt "unter Einbeziehung des Teilbescheides vom 5. April 1963" einen Gesamtbescheid, in dem es die Feststellbarkeit von Verlusten an Ansprüchen aus Versicherungsverträgen verneinte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 8. März 1965 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser sinngemäß beantragt, die Entscheidungen vom 8. März 1965 und 16. Oktober 1964 aufzuheben, soweit in ihnen eine Feststellung des Verlustes von Lebensversicherungen versagt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat darauf durch sein angefochtenes Urteil vom 26. Oktober 1967 die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden vom 8. März 1965 und 16. Oktober 1964 aufgehoben, soweit die Schadensfeststellung hinsichtlich einer Lebensversicherung des Klägers über 100 000 Kc abgelehnt worden ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der Aufenthalt des Klägers in Prag in den Jahren 1945 bis 1949 stehe einer Schadensfeststellung nicht entgegen, weil dieser Aufenthalt ein "nur vorübergehender" gewesen sei. Das Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Verlustes einer von ihm selbst abgeschlossenen Lebensversicherung über 100 000 Kc bei der Viktoria-Lebensversicherungs-AG hat das Verwaltungsgericht als begründet angesehen und angenommen, daß sich der feststellbare Schaden insoweit auf 2 149,60 RM beläuft. Soweit der Kläger darüber hinaus den Verlust von zwei Lebensversicherungspolicen geltend mache, die er im Zusammenhang mit eigenen Honorarforderungen von einem zahlungsunfähig gewordenen Klienten "in Zahlung genommen" bzw. "als Zahlung erhalten" habe, sei die Klage unbegründet, weil nicht dargetan sei, daß der Kläger insoweit Ansprüche verloren habe. Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet, weil der Aufenthalt des Klägers in Prag in der Zeit von 1945 bis 1949 nicht nur ein vorübergehender gewesen sei; sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechtes.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Klage wäre zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV unbegründet, wenn der Kläger in der Zeit vor dem 1. April 1952 nach Prag "nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist". Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, diese Voraussetzung sei trotz des Aufenthaltes des Klägers in Prag in der Zeit von 1945 bis 1949 nicht gegeben, beruht aber nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), und die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden durch die Rügen der Revision nicht erschüttert (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - zum Begriff der "nicht nur vorübergehenden Rückkehr" ausgeführt, daß für die Entscheidung, ob ein Vertriebener "nicht nur vorübergehend ins Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist", objektive und subjektive Gesichtspunkte erheblich sind und daß die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet vorübergehend war, wenn der Verfolgte von vornherein nur einen durch einen bestimmten Zweck befristeten Aufenthalt genommen hat oder sich lediglich deshalb in das Vertreibungsgebiet begeben hat, um sich nach seinem Besitz umzusehen, und vom Ergebnis der Nachforschungen die Entscheidung über das Bleiben oder Nichtbleiben abhängig machen wollte. Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang. Es hat ausgeführt, die Verhältnisse, unter denen der Kläger in die Tschechoslowakei zurückgekehrt sei, seien in mehr als einer Beziehung höchst ungewöhnlich gewesen. Sie seien zunächst dadurch gekennzeichnet gewesen, daß der Kläger alle wesentlichen Teile seines nicht unbedeutenden Vermögens bei seiner Flucht im Jahre 1939 in der Tschechoslowakei habe zurücklassen müssen. Daher habe für ihn ein vitales Interesse bestanden, zunächst nach dem Verbleib seines Vermögens zu forschen und sich dann um dessen Wiedererlangung zu bemühen. Ein derartiges Vorhaben habe von vornherein einen längeren Zeitraum erfordert. Daraus habe sich wiederum die Notwendigkeit ergeben, in der Zwischenzeit für die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zu sorgen, was ihm durch Übernahme einer untergeordneten Anstellung im Staatsdienst gelungen sei. Der Kläger sei vor Abschluß seiner Bemühungen gar nicht in der Lage gewesen, endgültige Entschlüsse über die Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse einschließlich der Bestimmung seines endgültigen Aufenthaltes bzw. Wohnsitzes zu fassen, weil es hierzu erst dar Klärung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenzmöglichkeiten bedurft habe. In Würdigung der Gesamtsituation könne daher der Aufenthalt in Prag nur als vorübergehend angesehen werden. Aus alledem ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht auch in Anbetracht der Erklärungen des Klägers vom 9. Februar 1966 den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, der Kläger sei zunächst ohne die Absicht, Prag zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen, also dort seinen Wohnsitz zu begründen, in die Tschechoslowakei gekommen. Mit ihren Angriffen gegen diese Beweiswürdigung muß die Revision scheitern, denn es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht gegen allgemeine Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung verstoßen hat.
Es spricht nicht gegen den Kläger, daß er seine Familie in die Tschechoslowakei mitgenommen hat, denn nach seinen weiteren Erklärungen war es ihm während der Emigration in England nicht gelungen, für seine Familie und für sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden. Unter diesen Umständen war es ihm nicht zuzumuten, seine Familie in England zu lassen und allein in die Tschechoslowakei zu reisen.
Daß der Kläger in seiner Erklärung vom 9. Februar 1966 zum Ausdruck gebracht hat, er habe einige Wochen nach dem Putsch von 1948 den Entschluß gefaßt, die Tschechoslowakei wieder zu verlassen, kann ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision führen; denn diese Erklärung kann durchaus dahin verstanden werden, daß der Kläger erst in diesem Zeitpunkt seine Bemühungen um einen Wiederaufbau seiner Existenz in der Tschechoslowakei als gescheitert angesehen und sich entschlossen hat, zu seiner eigenen Sicherheit zu flüchten.
Auch der Eintritt in den Staatsdienst kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Kläger ist am 31. Juli 1899 geboren und stand daher bei der Rückkehr in die Tschechoslowakei nach einer langjährigen Unterbrechung seiner Berufstätigkeit in einem Alter, in dem er nicht ohne weiteres in der Lage war, seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie anderweitig zu verdienen; gerade seine Ausbildung als Jurist legte es nahe, eine Beschäftigung bei einer Behörde zu suchen.
Soweit die Revision rügt, es liege ein Aufklärungsmangel darin, daß das Verwaltungsgericht nicht - zumindest durch Befragen des Klägers - Näheres über die Art der Tätigkeit und die Höhe des aus ihr erzielten Einkommens ermittelt habe, muß sie erfolglos bleiben. Denn in Anbetracht der Gesamtsituation kann es nicht als Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht die Behauptungen des Klägers als glaubhaft ansah und deshalb weitere Ermittlungen für nicht erforderlich hielt. Bei dem Hin- und Hergetriebensein des Klägers war eben eine bleibende Statt nicht so bald gefunden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Feststellung des Vertreibungsschadens ist frei vom Rechtsirrtum und als solche von der Revision auch nicht angegriffen worden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da alle Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. Sieveking ist durch Kurzurlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Buchholz
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Kurzurlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Buchholz
Dr. Hopf