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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1970, Az.: BVerwG III C 102.68

Feststellung von Verfolgungsschäden an Hausrat ; Gewährung einer Hausratentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 102.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 19.04.1968 - AZ: III LA 84/1967

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 242 - 247
  • Fachberater 1972, 92
  • IFLA 1973, 31
  • MtBl BAA 1972, 128
  • RLA 1970, 186
  • RzW 1971, 90
  • ZLA 1970, 202

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Seinen Wohnsitz beibehalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV hat nur derjenige, der während der Verfolgungszeit seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Heimat (Vertreibungsgebiet) nicht aufgegeben hat.

  2. 2.

    Eine "nicht nur vorübergehende Rückkehr" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV liegt im Zweifel nicht vor, wenn der Verfolgte vor Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen seine Heimat endgültig verlassen oder sich bemüht hat, bis zu diesem Zeitpunkt die Heimat zu verlassen, die Heimat aber nur deshalb später verließ, weil er dies vorher nicht oder in nicht zumutbarer Weise könnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. April 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1907 geborene Kläger gehört zum Personenkreis der rassisch Verfolgten. Er beantragte die Feststellung von Verfolgungsschäden an Hausrat und die Gewährung einer Hausratentschädigung mit der Begründung, er habe in Zagreb (Jugoslawien) eine Dreizimmerwohnung gehabt und den Hausrat im Juni 1941 durch Flucht und Beschlagnahme verloren. Er sei nach Split/Jugoslawien geflohen, habe sich 1942 bis 1943 in Calestano/Italien und von 1943 bis April 1945 versteckt in den italienischen Bergen aufgehalten. 1945 sei er in einem von amerikanischen Hilfsorganisationen unterhaltenen Lager der Alliierten in Italien gewesen und dann im Juni 1945 nach Zagreb heimgekehrt, da er kein Einreisevisum in ein freies Land habe erhalten können und in Italien nur kurzfristige Aufenthaltsbewilligungen mit Arbeitsverbot bekommen habe. In Zagreb habe er von seinem Hausrat nichts mehr vorgefunden. Er sei dann mit dem ersten Transport im Dezember 1948 aus Jugoslawien ausgewandert und nach Israel eingewandert. Er sei zwar Jugoslawe gewesen, gehöre aber zum deutschen Volkstum.

2

Die Beklagte lehnte die Anträge durch Bescheid vom 23. Februar 1967 ab, da der Kläger wegen seiner Rückkehr aus Italien nach Jugoslawien nicht als Vertriebener gelte. Die Rückkehr sei nicht nur vorübergehend gewesen, da der Kläger drei Jahre lang in Jugoslawien geblieben sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 26. April 1967 als unbegründet zurück.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, einen Hausratschaden nach der Schadensstufe 1 festzustellen und ihm eine Hausratentschädigung in Höhe von 1.700 DM zuzuerkennen.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 19. April 1968, das ein Teilurteil ist, die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Hausratschaden nach der Schadensstufe 1 festzustellen und dem Kläger eine Hausratentschädigung von 1.200 DM zuzuerkennen, sowie die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch und über die Kosten des Verfahrens der Schlußentscheidung vorbehalten. Es hat angenommen, der Kläger sei deutscher Volks zugehöriger und habe während der Verfolgungszeit seinen Wohnsitz in Zagreb gehabt. Die Ausschlußtatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV seien nicht gegeben, denn seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet habe der Kläger niemals aufgegeben; es könne auch nicht angenommen werden, daß er ihn über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten habe. Der Ausschlußtatbestand der "nicht nur vorübergehenden Rückkehr" sei nur - in dem hier nicht gegebenen Fall - anwendbar, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz während der Verfolgungszeit im Vertreibungsgebiet freiwillig auf gegeben hatte.

5

Gegen das Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß Rechtsgrund läge für den geltend, gemachten Anspruch die 7. FeststellungsDV ist und daß der Kläger während des Verfolgungszeitraumes, der für Jugoslawien und damit für Zagreb am 6. April 1941 begonnen hat (BVerwGE 20, 182), seinen Wohnsitz in Zagreb hatte. Bei der Entscheidung, der Kläger sei als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, hat das Verwaltungsgericht beachtet, daß die deutsche Volkszugehörigkeit zu bejahen ist, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG abgegeben worden und dieses Bekenntnis durch die im § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung über die deutsche Volkszugehörigkeit auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gegen die tatsächlichen Feststellungen, die die Entscheidung, des Verwaltungsgerichts über die deutsche Volkszugehörigkeit tragen, hat die Revision zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben, so daß diese Feststellungen für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

8

Es kommt deshalb darauf an, ob dem Antrage des Klägers der Erfolg mit Rücksicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV zu versagen ist, nach dem die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen würden, wenn der Kläger

  1. a)

    seinen Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten hat oder

  2. b)

    vor dem 1. April 1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist.

9

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift sei hier nicht anwendbar, ist im Ergebnis beizutreten. Schon in dem Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 - (ZLA 1968, 214 und RzW 1969, 84) hat der Senat ausgeführt, daß im § 5 a.a.O. ein Grundgedanke der Ermächtigungsnorm des § 359 Abs. 2 LAG zum Ausdruck komme: Einem Verfolgten sei wegen Vermögensschäden, die er durch Entziehung erlitten habe, Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Vertreibungsschadens nur zu gewähren, wenn anzunehmen sei, daß er ohne die Entziehung von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre (BVerwGE 21, 102). § 5 a.a.O. fingiere deshalb die Vertriebeneneigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen, lasse die Fiktion jedoch folgerichtig bei freiwilliger Beibehaltung des Wohnsitzes (erste Alternative) und nicht nur vorübergehender Rückkehr (zweite Alternative) nicht gelten, weil dann nicht allgemein angenommen werden könne, daß der Verfolgte als Deutscher von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre.

10

Die erste Alternative der Vorschrift (freiwillige Beibehaltung des Wohnsitzes) ist hier nicht gegeben. Denn seinen Wohnsitz beibehalten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV hat nur derjenige, der während der Verfolgungszeit seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet nicht aufgegeben hat. Daß die Vorschrift in diesem Sinne verstanden werden muß, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

11

Der Wohnsitzbegriff der 7. FeststellungsDV ist nach der Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich wesensgleich mit dem Begriff des § 7 BGB, und deshalb ist zu beachten, daß nach § 7 Abs. 3 BGB der Wohnsitz aufgehoben wird, wenn die Niederlassung, mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Daraus folgt, daß der Verfolgte, der vor Beginn der Verfolgungszeit seine Niederlassung in seiner Heimat (Vertreibungsgebiet) aufgehoben hat, ohne den Willen gehabt zu haben, sie aufzuheben, seinen Wohnsitz beibehalten hat. Die Anwendung des § 7 BGB findet aber ihre Grenze dort, wo die 7. FeststellungsDV den Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet dahin begreift, daß er nur gegeben ist, wenn der Verfolgte dort auch seinen ständigen Aufenthalt hatte. So ist es bei dem Wohnsitzbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV.

12

Seinen Wohnsitz beibehalten im Sinne dieser Vorschrift hat nur derjenige, der seinen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt in seiner Heimat während der Verfolgungszeit nicht aufgegeben hat. Denn der Begriff "Wohnsitz" im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "beibehalten" kann im Vertreibungsgebiet nach dem Zweck der Regelung nur die Bedeutung haben, daß der Wohnsitzbegriff nicht ohne dortige ständige Niederlassung als erfüllt anzusehen ist. Insoweit ist der Wohnsitzbegriff hier ein anderer als im § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz der 7. FeststellungsDV, wo es - wie dargelegt - ausreicht, daß der Verfolgte noch rechtlich mit dem Vertreibungsgebiet verknüpft war, auch wenn er seinen tatsächlichen Aufenthalt bereits außerhalb dieses Gebietes hatte. Würde die bloße rechtliche Verknüpfung auch für die Erfüllung des Wohnsitzbegriffes im § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz a.a.O. aus reichendes ein, so müßte allen jenen Verfolgten, die den Wohnsitz im Heimatgebiet während der Verfolgungszeit beibehalten, ihren ständigen Aufenthalt aber außerhalb genommen haben, die Vertriebeneneigenschaft nach Halbsatz 2 allein deshalb aberkannt werden, weil sie nach Abschluß der Verfolgungszeit sich nicht rechtlich von ihrem Heimatland dadurch gelöst haben, daß sie die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben haben, sie aufzugeben. Dieses Ergebnis wäre mit dem wohlverstandenen Sinn der Ausschlußvorschrift nicht zu vereinbaren. Ohne eine tatsächliche Verknüpfung mit dem Heimatland läßt sich die Ausschlußwirkung dieser Vorschrift nicht rechtfertigen. Deshalb kann der Wohnsitzbegriff im zweiten Halbsatz a.a.O. nur dahin verstanden werden, daß er ohne tatsächlichen ständigen Aufenthalt nicht gegeben ist. Die erste Alternative des Ausschlußtatbestandes im § 5 a.a.O. ist somit schon deshalb auf den Kläger nicht anwendbar, weil er während, der Verfolgungszeit seinen tatsächlichen Aufenthalt im Vertreibungsgebiet aufgegeben hatte.

13

Eine "nicht nur vorübergehende Rückkehr" im Sinne der zweiten Alternative des § 5 a.a.O. ist hier ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzlich ist zwar "zurückgekehrt" derjenige, der - wie der Kläger - sein Heimatland während der Verfolgungszeit verlassen und nach Abschluß der Verfolgungszeit dort wieder Aufenthalt genommen hat; dabei macht es keinen Unterschied, ob er seinen ständigen Aufenthalt vor oder während der Verfolgungszeit aufgegeben, seinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der 7. FeststellungsDV im Heimatland aber beibehalten hatte. "Nicht nur vorübergehend zurückgekehrt" ist jedoch nur derjenige, der nach Abschluß der Verfolgungszeit erneut seinen Aufenthalt in seinem Heimatland für dauernd genommen hat (s. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG III C 27.68 - [ZLA 1969, 164]). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz in seinem Heimatland wieder begründet (§ 7 Abs. 1 BGB spricht vom ständigen Niederlassen), oder wenn er im Falle der Nichtaufgabe seines Wohnsitzes während der Verfolgungszeit dort seinen ständigen Aufenthalt erneut genommen hat. An einer Wohnsitzbegründung oder an einer ständigen Aufenthaltsnahme fehlt es im Zweifel, wenn der Verfolgte vor Abschluß der Vertreibungsmaßnahmen seine Heimat endgültig verlassen hat oder sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seine Heimat zu verlassen, er die Heimat jedoch erst später verließ, weil ein früheres Verlassen für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelung. Hiernach kann auch bei Anwendung der 2. Alternative nicht außer acht gelassen werden, daß im Falle der 1. Alternative ein Aufenthalt (Wohnsitz) im Vertreibungsgebiet für den Verfolgten nur schädlich (anspruchsvernichtend) ist, wenn er ihn "über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig behalten hat".

14

Daß auf den Kläger nicht der Ausschlußtatbestand der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der 7. FeststellungsDV anwendbar ist, ergibt sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles. Zwar ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das früheste Ende der Vertreibungsmaßnahmen in Jugoslawien im Frühjahr 1948 anzunehmen, und der Kläger ist erst im Dezember 1948 aus Jugoslawien aus- und nach Israel eingewandert. Es war dies jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrage des Klägers der erste Transport von Jugoslawien nach Israel, auf den der Kläger gewartet hatte und nach den gesamten damaligen Verhältnissen in Jugoslawien auch warten durfte.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Werten des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla