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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1971, Az.: BVerwG VII C 31.70

Freie Entfaltung der Persönlichkeit ; Grundrechtlicher Schutz einer Personenbezeichnung; Gewohnheitsrechtliche Bestimmungen im Standesrecht; Anwendbarkeit des Gesetzes über die Führung akademischer Grade ; Berücksichtigung des Ermessens des Kultusministers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII C 31.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.01.1970 - AZ: 185 III 67

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 77 - 83
  • DVBl 1973, 968 (Kurzinformation)
  • Dok.Ber. A 1972, 8453 & 8491
  • DÖV 1972, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1971, 8
  • MDR 1972, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 23, 775 - 780

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 das Führen ausländischer akademischer Grade im Inland von einer Genehmigung abhängig macht (Bestätigung von BVerwGE 21, 222 [BVerwG 10.06.1965 - II C 8/65]).

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1970 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 30. September 1918 in B. geborene Kläger begehrt die Genehmigung zur Führung eines Doktortitels in Deutschland auf Grund eines in den USA 1959 erworbenen "Doctor of Optometry" (O.D.). Er besitzt nach seinen Angaben nur noch die amerikanische Staatsangehörigkeit. Nachdem er vier Jahre die Volksschule und weitere sechs Jahre eine Oberrealschule in B. besucht hatte, ging er in die Optikerlehre (1935), die er mit der Gehilfenprüfung abschloß (1938). Nach dem Krieg gründete er im Jahre 1946 ein Optik-Fachgeschäft in E. (Niederbayern) und 1949 in der benachbarten Kreisstadt Pf. eine Zweigniederlassung. 1948 besuchte er die Optiker-Fachschule in J. und legte anschließend die Meisterprüfung ab. Im Jahre 1955 verpachtete der Kläger beide Geschäfte, fuhr in die USA und bewarb sich, nachdem eine Immatrikulation an einer amerikanischen Universität mangels ausreichender Vorbildung gescheitert war, beim "Illinois College of Optometry" in Ch. (ICO) um Zulassung zum Studium der Optometrie. Im Oktober 1956 nahm er das Studium auf. Nachdem er Aufnahmeprüfungen und Tests bestanden und sich während der ersten Probesemester bewährt hatte, erließ ihm das ICO auf Grund seiner Vorbildung vier der damals vorgeschriebenen zehn Semester. 1958 erwarb er den Grad eines "Bachelor of Science in Optometry" (Urkunde vom 6. Juni 1958), nach neun Semestern (einschließlich der angerechneten) das zur Ausübung des Berufs eines Optometristen in den USA erforderliche Berufsdiplom des National Board, of Examiners in Optometry (Urkunde vom 1. Januar 1959) und im Juni 1959 den "Doctor of Optometry" (O.D.) des ICO (Urkunde vom 5. Juni 1959).

2

Das Illinois College of Optometry ist seit 1969 Mitglied der North Central Association of Colleges and Secondary Schools und wurde als "Institution granting first professional degree" anerkannt.

3

Nach seiner Rückkehr versuchte der Kläger, beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Anerkennung des Bachelor- und Doktorgrades zu erreichen. Während ihm die Führung eines "Bachelor of Science in Optometry" gestattet wurde (Urkunde vom 17. Februar 1961), verfiel sein Gesuch um Genehmigung zur Führung des ausländischen Doktorgrades mit Bescheid vom 17. Januar 1964 der Ablehnung.

4

Auf die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrag,

"der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Führung des Doktorgrades zu genehmigen;

5

hilfsweise

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Führung des Doktorgrades in der amerikanischen Originalform 'Dr. Wilhelm P., Optometrist (USA)' zu genehmigen.

6

Hilfsweise

für den Fall der Abweisung des Verpflichtungsantrags

Es wird festgestellt, daß der Kläger zur Führung des Doktorgrades in der Form 'Dr. Wilhelm P., Optometrist (USA)' berechtigt ist",

7

hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 4. April 1967 (PharmZtg 1967, 931) den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Januar 1964 auf und stellte fest, daß der Kläger zur Führung des Doktorgrades in der Form "Dr. Wilhelm P., Optometrist (USA)" berechtigt sei; im übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil geht davon aus, daß das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 Grundsätze des Rechtsstaats verletze und deswegen für die Genehmigungspflicht eine gesetzliche Grundlage fehle. Das Recht zur Führung eines akademischen Grades sei Ausfluß des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und des gewohnheitsrechtlichen Satzes, daß ausländische akademische Grade grundsätzlich auch im Inland anerkannt seien.

8

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage in vollem Umfang ab (Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1970 [BayVBl. 1970, 184]). Im Gegensatz zu der Erstinstanz geht das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Gesetzes über die Führung akademischer Grade aus. Das Gesetz greife nicht in bestehende Rechte des Bürgers ein, sondern gewähre vielmehr erst das Recht zur Führung des Grades. Die Genehmigungspflicht verstoße nicht gegen die Verfassung. Aus dem Gesetz und seinem Sinn und Zweck würden hinreichend deutlich die Grenzen sichtbar, die dem Kultusminister bei seiner Entscheidung über der. Genehmigungsantrag gesetzt seien. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung über die Genehmigung zwar in das Ermessen des Kultusministers gestellt, was jedoch nicht bedeute, daß die Genehmigung aus jedem beliebigen Grunde versagt werden könne; dem Ermessensspielraum seien schon durch den Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens hinreichend deutliche Grenzen gesetzt. Der Zweck der Ermächtigung liege wesentlich im Schütze des Ansehens der deutschen akademischen Grade und damit zugleich im Schütze der deutschen Hochschulen vor der unkontrollierten Führung ausländischer Grade. Es komme demnach darauf an, ob der ausländische akademische Grad mit einem inländischen akademischen Grad vergleichbar sei. Auch nach den neuen Richtlinien der Kultusminister der Länder in dem Beschluß vom 28. März 1968, der die Genehmigung erheblich erleichtere, sei der Beklagte zur Genehmigung des Doktorgrades nicht verpflichtet Denn der "Doctor of Optometry" sei nach ausländischem Recht kein, genehmigungsfähiger akademischer Grad. Das Illinois College of Optometry habe von der maßgeblichen Hochschulvereinigung North Central Association 1969 die Bewertung einer "Institution granting first professional degree" und nicht einer "Doctors degree granting Institution" erhalten. Dies bestätige, daß es sich beim "Doctor of Optometry" mehr um eine Art Berufsdiplom nach Abschluß einer Fachschulausbildung, nicht aber um einen akademischen Grad handele.

9

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und folgende Anträge gestellt:

  1. I.

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1970 - Nr. 185 III 67 - wird aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 1967 - Nr. 3002/67 - wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Hilfsweise

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. April 1967 insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen und den Kläger mit einem Viertel der Verfahrenskoster, belastet hat; der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Führung seines Doktorgrades zu genehmigen;

    weiter hilfsweise

    der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Führung des Doktorgrades in der amerikanischen Originalform mit Herkunfsbezeichnung zu genehmigen;

    weiter hilfsweise

    der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

  4. IV.

    Weiter hilfsweise und vorsorglich:

    Der Rechtsstreit wird zur, anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

10

In materiellrechtlicher Hinsicht hält der Kläger an seiner Auffassung fest, daß die Regelung über die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in dem Gesetz vom 7. Juni 1939 verfassungswidrig, aber auch die Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes durch den Beklagten im Falle des Klägers unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sei. Außerdem macht der Kläger mit seiner Revision Verfahrensmängel geltend.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II

Die Revision des Klägers ist wegen Verfahrensmängeln begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von der Revision erhobenen materiellrechtlichen Bedenken greifen hingegen nicht durch.

13

1.

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG - das Führen ausländischer akademischer Grade im Inland von einer Genehmigung abhängig macht. Der Senat hält gegenüber den Angriffen der Revision daran fest, daß die in dem Gesetz der Behörde erteilte Ermächtigung, die Führung eines solchen Grades zu genehmigen, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

14

Ob das Gesetz mit der Genehmigungspflicht in ein verfassungsrechtlich oder auch nur gewohnheitsrechtlich begründetes Recht zur Führung eines ausländischen Grades auch im Inland eingreift oder mit der Genehmigung ein Recht zur Führung des Grades überhaupt erst einräumt, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 1967 (BVerwGE 27, 222 [223]) gingen davon aus, daß ein Eingriff in die Ausübung rechtlich geschützter Befugnisse nicht vorliege.

15

Die gesetzliche Genehmigungspflicht wäre aber selbst dann verfassungsgemäß, wenn der Inhaber eines ausländischen Grades bereits auf Grund des Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht zur Führung des Grades auch im Inland hätte. Schon das vorgenannte Urteil des Senats vom 23. Juni 1967 stellte fest, daß § 2 GFaG, der die Genehmigungspflicht vorschreibt, rechtsstaatlichen Anforderungen auch dann standhalte, wenn an die Ermächtigung der Behörde zur Entscheidung über die Genehmigung die gleichen Anforderungen wie an Eingriffsermächtigungen zu stellen wären. Dabei kommt es auf den von dem Kläger herangezogenen Art. 7 EGBGB nicht an; denn diese Vorschrift kann einen verfassungsgemäßen Eingriff in ein im Ausland begründetes Recht zum Führen eines akademischen Grades durch Vorschriften über die Führung solcher Grade im Inland nicht ausschließen.

16

Wenn aus der im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ein unmittelbares Recht zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades im Inland folgen sollte, so bedeutete dies nicht, daß der Gesetzgeber schlechthin gehindert wäre, die Ausübung dieser Befugnis zu überwachen und hierzu in einem präventiven Prüfungsverfahren die Rechtsausübung von einer behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 20, 150 [154 f.]; 8, 71 [76]). Voraussetzung hierfür ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. August 1966 zum Sammlungsgesetz feststellte (BVerfGE 20, 150 [155]), daß das angewendete Mittel den Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns entspricht. Das in dem Gesetz über die Führung akademischer Grade angeordnete Genehmigungsverfahren erfüllt diese Voraussetzungen. Die in § 2 GFaG der Behörde erteilte Ermächtigung zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt (vgl. BVerfGE 8, 274 [325 ff.]); das Gesetz läßt eine rechtsstaatlich einwandfreie Deutung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu.

17

Inhalt und Gegenstand der Ermächtigung ergeben sich, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1967 (BVerwGE 27, 222 [224]) hinwies, aus dem Gesetz ohne weiteres: Ein von einer ausländischen Hochschule verliehener akademischer Grad darf im Inland von deutschen Staatsangehörigen und - abgesehen von den Fällen des § 3 Satz 2 GFaG - auch von Ausländern nur mit Genehmigung der Behörde geführt werden. Einen mit der Verfassung vereinbaren Gesetzeszweck sieht der Senat, wie in der früheren Entscheidung unter Hinweis auf einzelne Vorschriften des Gesetzes begründet wurde (BVerwGE 27, 222 [224]), im Schutz der deutschen akademischen Grade vor der unkontrollierten Führung ausländischer Grade; die Bedeutung der an den deutschen Hochschulen erworbenen Grade für die Wissenschaft und für den zur Führung des Grades Berechtigten soll nicht entwertet werden. Damit hat der Gesetzgeber seinen Grundgedanken, das Ziel seines gesetzgeberischen Wollens, deutlich gemacht (vgl. BVerfGE 17, 306 [314]). Das Ausmaß der Ermächtigung ergibt sich aus Gegenstand, Inhalt und Zweck der der Behörde übertragenen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 8, 275 [327]; BVerwGE 27, 222 [224]). Die Genehmigung hängt davon ab, ob der ausländische akademische Grad mit inländischen Graden vergleichbar ist, wofür es insbesondere auf die Bedeutung des fraglichen ausländischen Schulinstituts ankommt (BVerwGE 27, 222 [225]). Aus der Orientierung an dem Schutzzweck des Gesetzes folgt auch, daß dort, wo der ausländische Grad durch seine Form eine Verwechslung mit einem deutschen Grad ausschließt, die Genehmigung für die Originalform im allgemeinen erteilt werden muß, wenn es sich um einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad handelt. Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich, wie es das Bundesverfassungsgericht für Genehmigungsverfahren zur Ausübung grundrechtlicher Befugnisse verlangt (BVerfGE 20, 150 [158]), aus dem Gesetz selbst, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf.

18

Die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß § 8 GFaG zum Erlaß der "zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften" ermächtigt. Aus dieser in der damaligen Zeit üblichen Ermächtigung kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Ermächtigung des § 2 GFaG eine Blankettbestimmung sei. Selbst bei einer ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen für die Genehmigung sind Durchführungs- und ergänzende Vorschriften denkbar. Die spätere Rechtsentwicklung beweist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht, daß die gesetzliche Regelung zu unbestimmt sei. Soweit der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. März 1968 (GMBl. S. 172) nicht zum Gesetz erhoben wird, kann er nur als Verwaltungsvorschrift gelten und so nur eine Weisung an die Verwaltung zur Auslegung des Gesetzes darstellen. Aus der Existenz solcher rechtsauslegender oder norminterpretierender Verwaltungsvorschriften, die es auch in anderen Bereichen der Verwaltung gibt (vgl. z.B. BVerwGE 34, 278 [280 f.]), kann allenfalls auf die Auslegungsfähigkeit des Gesetzes, nicht aber auf seine Verfassungswidrigkeit geschlossen werden. Im übrigen ergibt sich aus dem Beschluß der Kultusministerkonferenz, daß er an dem Schutzzweck des Gesetzes über die Führung akademischer Grade orientiert ist. Da Gesetzesrecht wie etwa das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (vgl. BGBl. 1969 II S. 2057 und BayGVBl. 1965, 189) das Gesetz vom 7. Juni 1939 abändern könnte, lassen sich aus späteren gesetzlichen Vorschriften zwingende Schlüsse auf die Auslegung des früheren Rechts nicht ziehen. Jedenfalls enthält das vorgenannte Übereinkommen keine Vorschriften, die nunmehr die generelle Regelung in dem Gesetz über die Führung akademischer Grade als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erscheinen läßt.

19

Ist die Ermächtigung zur Entscheidung über die Genehmigung aus den dargelegten Gründen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, so kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß es allein in der Hand der Behörde läge, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Die Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Führung des ausländischen Grades dem Schutzzweck des Gesetzes nicht widerspricht. Steht fest, daß es sich bei dem ausländischen Grad, dessen Genehmigung beantragt wird, um einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule handelt, so wird der Behörde im allgemeinen ein Ermessen nur noch dafür zustehen, in welcher. Form sie die Führung des Grades - insbesondere um Verwechslungsgefahren auszuschließen - zu genehmigen hat, was sich ebenfalls aus der Zielsetzung des Gesetzes mit hinreichender Klarheit ergibt. Eine solche Regelung genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an einen Grundrechte einschränkenden Genehmigungsvorbehalt stellt (vgl. BVerfGE 20, 150 [155]; 8, 71 [76]). Daß der Behörde in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt (vgl. BVerfGE 8, 274 [326]).

20

Die Regelung entspricht auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfGE 20, 150 [155]). Die Genehmigungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen; eine derartige Kontrolle des Titelwesens ist der tatsächlichen Situation, für die sie geschaffen wurde, durchaus adäquat. Dem Schutzzweck des Gesetzes würde es nicht entsprechen, wenn ein ausländischer Titel zunächst ohne weiteres geführt und erst nachträglich durch die Behörde eingeschritten werden könnte.

21

Das Gesetz verstößt mit der Einführung einer Genehmigungspflicht auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Denn die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre wird durch eine Regelung über die Führung ausländischer akademischer Grade im Inland nicht berührt, und aus Art. 5 Abs. 3 GG ist auch nicht zu folgern, daß jedenfalls der Staat nicht zu einer solchen Regelung befugt sei.

22

Die Genehmigungsvorschriften des Gesetzes über die Führung akademischer Grade sind nicht deswegen unanwendbar geworden, weil sie - wie die Revision meint - Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts sind. Zu Recht wies das Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 8) darauf hin, daß bereits seit der Jahrhundertwende in den deutschen Bundesstaaten ähnliche Genehmigungsvorschriften bestanden, die das Gesetz vom 7. Juni 1939 lediglich zusammenfaßte. Die dem Gesetz zugrundeliegende Vorstellung von der Bedeutung deutscher akademischer Grade ist nicht typisch nationalsozialistisch. Aus Bestimmungen der Zweiten Durchführungsverordnung vom 29. März 1943 (RGBl. I S. 168) kann nicht auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes geschlossen werden. Gerade unter diesem Gesichtspunkt liegen danach die Verhältnisse bei dem Gesetz über die Führung akademischer. Grade anders als bei dem Sammlungsgesetz vom 5. November 1934, für das das Bundesverfassungsgericht feststellte (BVerfGE 20, 150 [156]), daß es vornehmlich dazu diente, eine damals politisch erwünschte Ordnung zu schaffen.

23

Aus der Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Ausländer, wie sie § 3 GFaG unter gewissen, bei dem Kläger vorliegenden Voraussetzungen anordnet, ergeben sich keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte.

24

Die Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht des Gesetzes über die Führung akademischer Grade wird in der Rechtsprechung überwiegend angenommen (vgl. OVG des Saarlandes AS 6, 30; HessVGH, Urteile vom 6. Juli 1966 - OS II 130/65 - [PharmZtg 1966, 1295] und vom 20. September 1967 - OS II 39/60 -; KG, Urteil vom 11. März 1971 - (2) Ss 197/70 (87/70) - [NJW 1971, 1530]). Das Bayerische oberste Landesgericht hat seine - vom Bundesverwaltungsgericht abweichende - frühere Auffassung (vgl. Beschluß vom 1. August 1967 [NJW 1967, 2123]) aufgegeben, wie sich aus dem vorgenannten Beschluß des Kammergerichts ergibt. Auch die Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade aus (vgl. z.B. für Bayern die auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 8 GFaG erlassene Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 24. März 1970 [BayGVBl. 1970, 126] und für Berlin die ebenfalls auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 8 GFaG ergangene Verordnung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade vom 12. April 1969 [GVBl. für Berlin 1969, 462]).

25

Sind nach alledem die gesetzlichen Vorschriften über die Führung ausländischer akademischer Grade mit dem Grundgesetz vereinbar, so gelten diese Vorschriften als Landesrecht fort. Der Senat hält an seiner Auflassung fest (vgl. BVerwGE 10, 195 [BVerwG 26.02.1960 - VII C 198/59]; zuletzt Beschluß vom 7. Februar 1969 - BVerwG VII B 166.67 -), daß die Regelung nicht zu den Materien gehört, die Gegenstand der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sind, und die Vorschriften deswegen nicht gemäß Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden sind. Die Aufnahme des Gesetzes in die Sammlung des Bundesrechts (vgl. BGBl. III Nr. 221 - 1 [Folge 46]) steht dem nicht entgegen, sie bewirkt nicht etwa, daß landesrechtliche Vorschriften Bundesrecht werden (vgl. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 [BGBl. I S. 437]). § 2 GFaG jedenfalls gilt auch nach Auffassung der Bundesregierung als Landesrecht fort, wie der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung in seinem Schreiben vom 2. Juli 1964 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers feststellte.

26

2.

Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, daß es den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. März 1968 (GMBl. S. 172) herangezogen hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht das Gesetz über die Führung akademischer Grade, sondern den nach Ansicht des Berufungsgerichts vom Gesetz abweichenden Beschluß der Kultusministerkonferenz angewandt. Obwohl für diese Auffassung der Revision einige Darlegungen im Berufungsurteil - vor allem auf Seite 13 - sprechen, beruht das Urteil, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 14 ff. ergibt und auch von der Revision nicht verkannt wird (vgl. Schriftsatz vom 17. Juli 1970, S. 22), doch allein auf der Prüfung und Verneinung des in § 2 Abs. 1 GFaG geforderter Tatbestandsmerkmals eines akademischer Grades. In diesem Punkt geht das Berufungsgericht von der Übereinstimmung von Gesetz und Kultusministerbeschluß aus, wie die Ausführungen auf Seite 14 des Berufungsurteils zeigen. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob der Beschluß der Kultusministerkonferenz rechtswirksam sein kann, was die Revision unter verschiedenen Gesichtspunkten in Zweifel zieht.

27

Bei der Frage, ob es sich bei dem Doctor of Optometry um einen akademischen Grad handelt, steht der Behörde ein Ermessensspielraum nicht zu, so daß ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darin liegen kann, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf andere Gesichtspunkte stützte als der Beklagte.

28

3.

Die Anwendung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade im Falle des Klägers kann das Revisionsgericht, da es sich nicht um Bundesrecht handelt, grundsätzlich nicht nachprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dazu gehört auch die von der Revision aufgegriffene Frage, ob das Berufungsgericht an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung überspannte oder gar unrichtige Maßstäbe angelegt hat.

29

4.

Das Berufungsurteil muß jedoch wegen Verfahrensmängeln aufgehoben werden.

30

a)

Ein Verfahrensmangel liegt darin, daß das Berufungsgericht die von dem Direktor des Amerika-Hauses in Frankfurt (Main) einem Richter des Verwaltungsgerichts R. übersandten Auszüge aus dem 1962 in den USA erschienenen "Handbook of data and definitions in higher education" zuungunsten des Klägers verwertete, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich dazu zu äußern. Dies verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO.

31

Das Berufungsurteil setzt sich auf Seite 15 damit auseinander, was die Anerkennung des Illinois College of Optometry in Chicago als "Institution granting first professional degree" durch die North Central Association zu bedeuten habe. Das Berufungsgericht sieht danach in dem "Doctor of Optometry" eine Art Berufsdiplom nach Abschluß einer Fachschulausbildung und stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf eine Erläuterung des Begriffs "first professional degree" in dem vorgenannten Handbuch, die wie folgt lautet:

"The first degree signifying completion of the minimum academic requirements for practice of a profession."

32

Das Handbuch ist nicht bei den Akten; Blatt 195 der Akten, worauf sich das Berufungsgericht an dieser Stelle beruft, enthält lediglich eine Fotokopie der Seiten 56 und 57 dieses Handbuches.

33

Zu den Fotokopien der beiden Seiten des Handbuches ergibt sich aus den Verfahrensakten folgendes. Mit einem Schreiben vom 3. Juni 1966 wandte sich ein Richter des Verwaltungsgerichts R. bei dem der Rechtsstreit damals noch anhängig war, an den Direktor des Amerika-Hauses in Frankfurt (Main), Professor Dr. Osborn T. S., der wegen seiner früheren Tätigkeit in R. dem Richter bekannt war, wie sich aus dem letzter Absatz des Schreibens ergibt. Unter Mitteilung der in dem Verfahren umstrittenen Fragen bat der Richter Dr. S. um Mitteilung, ob er bereit sei, über diese Fragen ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Daraufhin stellte Dr. S. einige Unterlagen zusammen, die nach seiner Meinung die Entscheidung des Falles ermöglichten, und übersandte sie mit Schreiben vom 22. Juni 1966 an den Richter. Unter diesen Unterlagen befanden sich auch die Fotokopien der beiden Seiten des Handbuches. Auf eine erneute Anfrage vom 4. November 1966 lehnte es Dr. S. wegen seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Regierung ab, als Sachverständiger aufzutreten. Die Beteiligten erfuhren von dem Schriftwechsel mit Dr. S. und den übersandten Unterlagen nichts. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, an das der Rechtsstreit, später wegen örtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts R. verwiesen wurde, kam es auf diese Unterlagen nicht an, weil das Gericht das Gesetz über die Führung akademischer Grade für nicht mehr geltendes Recht hielt.

34

Bei der vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung verwerteten Erläuterung aus dem Handbuch handelt es sich einmal um eine Tatsache im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO, nämlich um die Tatsache, daß ein 1962 in den Vereinigten Staaten erschienenes Handbuch mit "first Professional degree" einen "completion of the minimum academic requirements for practice of a profession" bezeichnet. Das Schreiben des Dr. S. mit den Unterlagen stellt aber auch ein Gutachten dar, zu dem der Kläger sich nicht äußern konnte.

35

Die Annahme eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Gericht in einer Zustellungsverfügung vom 24. Juni 1966, also noch vor Eingang der Unterlagen, den Klägervertreter darauf hinwies,

"daß das Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg in der Zwischenzeit noch versucht hat, von sich aus Kontakt mit Sachverständigenstellen aufzunehmen. Die erbetenen Äußerungen dieser Stellen stehen noch aus und müssen, bevor weiteres veranlaßt werden kann, noch abgewartet werden".

36

Es kann offenbleiben, ob dieser Hinweis eine Erkundigungspflicht des Klägers hätte begründen können (vgl. hierzu BVerfGE 15, 214 [BVerfG 18.12.1962 - 2 BvR 396/62] [218]). Denn diesen Hinweis konnte der Kläger nach dem Beweisbeschluß der Kammer vom 28. Oktober 1966, der ein Sachverständigengutachten mit Professor Dr. Sch. vorsah, als erledigt betrachten.

37

Schließlich wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 1970 nach dem Sitzungsprotokoll neben vielem anderen auch auf die Akten des Verwaltungsgerichts Bezug nahm und sie zum Gegenstand des Verfahrens machte. Der Kläger konnte nicht annehmen, daß sich von dritter Seite eingereichte Unterlagen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde, bei den Akten des gerichtlichen Verfahrens befänden.

38

b)

Auch die. Rüge mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist berechtigt.

39

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung der erst 1969 ausgesprochenen. Anerkennung des Illinois College of Optometry als "Institution granting first Professional degree" durch die zuständige amerikanische Hochschulorganisation. Das Berufungsgericht ist danach der - revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren - Auffassung, daß eine erst zehn Jahre nach dem Erwerb des Grades ausgesprochene Anerkennung der verleihenden Institution für die Beurteilung des erworbenen Grades zu berücksichtigen sei. Geht man mit dem Berufungsgericht hiervon aus, so hätte die Bedeutung dieser Anerkennung oder Bewertung weiter aufgeklärt werden müssen.

40

Das Berufungsgericht hat seine Würdigung der Anerkennung durch den Hochschulverband lediglich auf Erläuterungen zweier amerikanischer Nachschlagewerke gestützt. Die zitierten Erläuterungen belegen im Zusammenhang allenfalls, daß es zwei verschiedene Arten des "Doctors degree" gibt, besagen aber nichts darüber, ob ein Doktor-Grad, der als "first professional degree" zu bewerten ist, akademischer Grad ist oder nicht. Dabei ist von Bedeutung, daß zu dieser Art von Doktor-Graden z.B. auch der M.D. ("first professional degree in medicine") gehört, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Potokopie der Seite 57 des "Handbook of data and definitions in higher education" ergibt und worauf der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. Juli 1970 (S. 54, 55) hingewiesen hat. Schon danach hätte das Berufungsgericht der Bedeutung einer "Institution granting first professional degree" weiter nachgehen müssen. Es kommt hinzu, daß der Beklagte den an derselben Schule erworbenen Bachelor-Grad als akademischen Grad anerkannt hat. Eine weitere Aufklärung der Bedeutung der Anerkennung drängte sich zudem im Hinblick auf das schon vorhandene Beweismaterial auf, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahmen Professor Hofstetters (Briefe vom 11. November 1964 [Beilage 14] und vom 27. November 1964 [Anlage zum Schriftsatz vom 18. November 1966, Bl. 233 ff. der Beiakte II], Gutachten vom 22. April 1966 [Anlage zum Schriftsatz vom 27. April 1966, Bl. 172 ff. der Beiakte I], Vernehmung als sachverständiger Zeuge am 29. November 1966). Mit diesen Stellungnahmen, die einiges für den wissenschaftlichen Rang des Illinois College of Optometry ergeben, und den weiter vorliegenden Gutachten sowie dem umfangreichen Vorbringen der Beteiligten hierzu setzte sich das Berufungsgericht nicht auseinander, so daß überdies zweifelhaft ist, ob nicht wesentlicher Auslegungsstoff überhaupt außer Betracht gelassen worden ist. Dabei ist bezüglich des Gutachtens des Professors Dr. Sch. zu berücksichtigen, daß der Kläger diesen Gutachter abgelehnt hat, über das Ablehnungsgesuch aber nicht entschieden worden ist.

41

c)

Ist bereits wegen der beiden vorgenannten Verfahrensmängel das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, so kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen des Klägers für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr an. Im Hinblick auf die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zu einzelnen Rügen des Klägers jedoch folgendes zu bemerken:

42

Das Berufungsgericht mußte die Sache, wenn es im Gegensatz zum Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Führung akademischer Grade bejahte und deswegen die Anwendung des Gesetzes durch den Beklagten in der Sache nachzuprüfen war, nicht gemäß § 130 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Auch die Verfassung gewährleistet einen Instanzenzug nicht (BVerfGE 8, 174 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56] [181 f.]). Grundsätzlich muß das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden; es darf ausnahmsweise zurückverweisen, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegt, aber es muß auch dann nicht zurückverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 191.62 -; ebenso Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 -). Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 VwGO vorliegt. Dies kann aber dahingestellt bleiben; denn auch beim Vorliegen der Voraussetzung war das Berufungsgericht jedenfalls nicht gezwungen, die Sache zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Begründung dafür, warum das Berufungsgericht die Sache nicht zurückverwiesen hat. Angesichts des umfangreichen Vorbringens der Parteien auch im Berufungsverfahren lag es auf der Hand, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst geboten war.

43

Obwohl das Berufungsurteil Zitate in englischer Sprache enthält, verstößt es nicht gegen die gerichtsverfassungsrechtliche Vorschrift, nach der die Gerichtssprache deutsch ist. Die kurzen Zitate in englischer Sprache sind für die Beteiligten aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, verständlich. Daß der Kläger einige Begriffe anders als das Gericht versteht, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß er verstehen konnte, was das Gericht meint.

44

Der Revision ist zuzugeben, daß der Tatbestand des Berufungsurteils den Gang des Verfahrens und das Vorbringen des Klägers nur unvollständig wiedergibt. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, daß dem Urteil der in § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgeschriebene Tatbestand fehle (vgl. hierzu auch BVerwGE 7, 12). Auch trifft es nicht zu, daß das Urteil die von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geforderte Begründung und die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nicht enthalte.

45

5.

Bei der gegebenen Sachlage kann das Revisionsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muß den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dabei sah das Bundesverwaltungsgericht jedoch keinen Anlaß, der Bitte des Klägers entsprechend die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Bundesrichter Willberg ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler