Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1969, Az.: BVerwG VII B 166.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erlangung eines rumänischen akademischen Grades ("Arhitect"); Genehmigung zur Führung des Grades "Diplom-Ingenieur"; Begriff des ausländischen akademischen Grades; Irrevisibilität von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 166.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.09.1967 - AZ: OS II 39/66
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 2 Abs. 1 GFaG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist 1928 in Rumänien geboren. Nach seinem Bakkalaureats-Examen 1947 besuchte er das "Institutul de Arhitectura Ion Mincu" in Rumänien. Nach fünf jährigem Studium beendete er 1952 die Architektur-Fakultät dieses Instituts. 1954 wurde er nach dem Vortragen einer Diplomarbeit durch Beschluß der Staatsprüfungskommission zum Architekten in der Fachrichtung Architektur und Dekoration mit dem Prädikat "sehr gut" erklärt. Hierüber erhielt er ein Diplom. Dieses ist vom Ministerium für Unterricht und Kultur der Rumänischen Volksrepublik ausgestellt, vom Präsidenten der Staatsprüfungskommission, dem Hauptsekretär und dem Rektor des Instituts "Ion Mincu" unterschrieben und trägt eine Registernummer des Instituts.
1963 siedelte der Kläger nach Deutschland über und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. 1964 beantragte er bei dem Beklagten, ihm die Genehmigung zur Führung des Grades "Diplom-Ingenieur" zu erteilen. Der Beklagte lehnte ab.
Der Klage, mit dem Antrag,
den Bescheid des Hessischen Kultusministers vom 18. Mai 1965 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm die Führung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" zu genehmigen,
gab das Verwaltungsgericht statt. Die Berufung des Beklagten wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. September 1967 zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus: Der Sinn des anzuwendenden § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung, akademisch er Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) - GFaG - sei nachzuprüfen, ob der im Ausland erteilte akademische Grad unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen erworben sei, wie sie in Deutschland üblicherweise an den Erwerb akademischer Grade gestellt würden. Das sei hier der Fall. Es handele sich um die Verleihung eines akademischen Grades an den Kläger, nicht nur um eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung. Der Kläger habe ein vergleichbares Studium durchgeführt und dieses mit einem Abschlußexamen beendet. Nach der rumänischen Hochschulprüfung sei der Kläger "diplomierter Architekt" geworden. Dies entspreche dem inländischen "Dipl.-Ing.", Fachrichtung Architektur. Da Versagungsgründe dem Gesetz nicht entnommen werden könnten und von dem Beklagten im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorzunehmende Ermessensentscheidung auch nicht vorgebracht worden seien, habe das Verwaltungsgericht zu Recht die begehrte Verpflichtung ausgesprochen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt Verfahrensfehler.
Der Kläger ist im Beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats mit Recht ausführt, gehört das Gesetz über die Führung akademischer Grade - GFaG - dem Landesrecht an. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine Nachprüfung versagt (BVerwGE 1, 3 und 1, 19). Pur eine Verletzung von Bundesrecht ist nichts ersichtlich. Der Beklagte trägt dafür auch nichts vor.
2.
Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler sind nicht schlüssig dargetan.
a)
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 GFaG davon abhängig sei, ob das Institut, an dem der Kläger studiert habe, ein mit einer deutschen Hochschule irgendwie vergleichbares Institut sei, das eine wissenschaftliche Ausbildung vermitteln könne, und ob der dem Kläger erteilte akademische Titel bzw. Grad mit der Bedeutung des entsprechenden inländischen Grades zumindest vergleichbar sei. Von dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hängt es ab, ob der Sachverhalt weiter hätte aufgeklärt werden müssen.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß das "Institutul de Arhitectura Ion Mincu" eine wissenschaftliche Ausbildung vermittele und eine Hochschuleinrichtung darstelle. Diese Ausbildung sei mit der Ausbildung an einer deutschen Hochschule vergleichbar. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts greift die Beschwerde nicht an. Ferner sieht das Berufungsgericht in der Erklärung des Klägers zum "Arhitect" die Verleihung eines akademischen Grades. Soweit die Beschwerde hiergegen vorträgt, der vom Beklagten benannte Zeuge Dr. S. hätte aussagen können, daß auch in Rumänien ein begrifflicher Unterschied zwischen akademischen Graden und Berufsbezeichnungen nach Absolvierung eines Hochschulstudiums bestünde und daß es sich bei dem "Arhitect" um eine Berufsbezeichnung handele, legt es dieser Aufklärungsrüge eine andere Rechtsauffassung als die des Berufungsgerichts zugrunde. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Begriff des ausländischen akademischen Grades nicht nach dem Selbstverständnis des ausländischen Staates, sondern nach vergleichbaren inländischen Maßstäben zu bestimmen sei. Diese Auslegung sei für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des GFaG (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 20.66 - BVerwGE 27, 222 [224]). Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht liegt zudem in jenen Fällen nahe, in denen nach dem ausländischen Bildungswesen eine dem Inland entsprechende Graduierung nicht ausdrücklich vorgenommen wird. Es ist offenkundig und wird auch durch den Akteninhalt bestätigt, daß im Hochschulwesen der sog. Ostblockländer eine andere Graduierungseinteilung besteht als in westeuropäischen Ländern. Dennoch vertritt das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, daß hieran eine Verleihung gem. § 2 GFaG nicht scheitern könne. Es ist davon ausgegangen, daß es in diesem Falle auf die vergleichbare Lage eines im Inland Studierenden ankomme. Das Berufungsgericht war hierzu nicht an Meinungen rumänischer Stellen gebunden. Hierauf zielt aber der Beschwerdevortrag. Aus den gleichen Gründen war das Berufungsgericht nicht gehalten, zu ermitteln, ob am Institut "Ion Mincu" ein "akademischer" Grad erworben werden kann und wie dieser akademische Grad erteilt wird. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kam es nur darauf an, ob nach deutscher Rechtsauffassung ein Abschlußexamen nebst Diplom als eine Verleihung eines akademischen Grades anzusehen sei. Hierfür ist nach der Meinung des Berufungsgerichts die inländische Vergleichbarkeit entscheidend.
b)
Das Berufungsgericht hat Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO angenommen. Es ist davon ausgegangen, daß für eine weitere Ermessensentscheidung seitens des Beklagten kein Raum mehr sei. Das Berufungsgericht zieht dabei in Auslegung des Landesrechts den in § 2 Abs. 1 GFaG enthaltenen Ermessensrahmen eng. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Hinsicht der Beklagte noch sein Ermessen hätte ausüben können, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GFaG vorlagen. War eine andere Ermessensentscheidung des Beklagten in rechtmäßiger Weise nicht möglich, so hatte das Berufungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten auszusprechen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG, § 14 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Zehner