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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1967, Az.: BVerwG VII C 20.66

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Gesetz über die Führung akademischer Grade (GFaG); Anforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungen des Gesetzgebers an die Exekutive zur Regelung von Einzelfällen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG VII C 20.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 12.11.1965 - AZ: Bf. I 76/64

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 222 - 225
  • AS 27, 222
  • DVBl 1968, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZW 1968, 668
  • VerwPrax 1969, 14
  • VerwRspr 19, 417 - 419
  • VerwRspr. 19, 417

Amtlicher Leitsatz

Die der Behörde in § 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 erteilte Ermächtigung, die Führung eines im Ausland erworbenen Grades zu genehmigen, verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1920 in Hamburg geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte in Hamburg die Talmud-Tora-Oberrealschule, verließ diese Schule mit der Obersekunda-Reife und trat eine kaufmännische Lehre an. Im Jahre 1938 wanderte er nach Trinidad aus, wo er sich an einem College und durch Privat- und Fernunterricht fortbildete. Er schrieb sich als Fernhörer beim "McKinley-Roosevelt Incorporatet" in Chikago ein und siedelte im Jahre 1946 in die USA über. Dort studierte er neben seinem Fernstudium an der New York University. Nach Verleihung des Grades eines "Doctor-of Philosophy in Political Science" durch das Institut in Chikago war der Kläger als Dozent an amerikanischen Schulen und Einrichtungen tätig. Er kehrte im Dezember 1957 nach Deutschland zurück. Am 28. Oktober 1963 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Führung des am 4. Juni 1954 erworbenen Doktor-Grades zu genehmigen. Nachdem die Beklagte über den wissenschaftlichen Wert des von dem "MdKinley-Roosevelt Incorporated" verliehenen akademischen Grades Feststellungen getroffen hatte, lehnte sie den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Januar 1964 ab. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 3. Juni 1964) erhob der Kläger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

2

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus: Die Klage sei unbegründet. Anzuwenden sei § 2 des Gesetzes über die Führuns akademischer Grade vom 7. Juni 1959 - GFaG -; diese Vorschrift enthalte gültiges Landesrecht. Das könne verfassungsrechtlich zweifelhaft erscheinen, weil in der Vorschrift für die Entschließungsfreiheit der Behörde keine rechtliche Schranke gesetzt sei; nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die behördliche Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß in keiner Weise abgegrenzt. Eine verfassungskonforme Auslegung sei aber aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift möglich. Sie beruhe nicht auf nationalsozialistischen Vorstellungen, sondern sei im wesentlichen eine Übernahme der bereits seit Jahrzehnten in mehreren Reichsländern vorhanden gewesenen entsprechenden Regelung; das Gesetz vom 7. Juni 1939 habe diese nur auf der Reichsebene zusammengefaßt. Insbesondere die Entstehungsgeschichte des entsprechenden hamburgischen Gesetzes vom 10. März 1902 ergebe Anhaltspunkte über die Vorstellungen, die den hamburgischen Gesetzgeber zur Einführung der Genehmigungspflicht bewogen hatten. Der Sinn der Regelung des § 2 GFaG sei hiernach, eine Nachprüfung darüber einzustellen, ob der im Ausland erworbene akademische Grad unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen erworben sei, wie sie in Deutschland üblicherweise an den Erwerb akademischer Grade gestellt würden. Die Genehmigung sei also zu versagen, wenn der ausländische akademische Grad entweder unlauter oder in einer Weise erworben worden sei, die wissenschaftliche Bildung überhaupt nicht oder in völlig unzulänglichem Maße voraussetze. Dieser Fall liege hier vor. Denn das Institut, bei dem der Kläger seinen Doktor-Grad erworben habe, sei kein mit einer Hochschule irgendwie vergleichbares Institut, das eine wissenschaftliche Ausbildung habe vermitteln können. Das ergebe sich aus der von der Beklagten beigezogenen Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, diese Auskunft beruhe auf einer vom "US Department of Health, Education und Welfare" veröffentlichten Aufstellung über "Degree Mills" (Doktor-Fabriken). Daß die von dem fraglichen Institut verliehenen Grade wissenschaftlich wertlos seien, ergebe sich weiterhin aus einem Schreiben des deutschen Generalkonsulats in Chikago vom 21. Dezember 1961 und einem weiteren Schreiben des genannten US Departements an die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik vom 16. Juli 1964. Danach sei der dem Kläger verliehene akademische Grad mit Recht nicht anerkannt worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

4

Zur Begründung der Revision wird vorgetragen: § 2 GFaG verstoße gegen Grundsätze des Rechtsstaats und sei deshalb nichtig, weil diese Vorschrift die Behörde ermächtige, ohne die Voraussetzungen für die Versagung oder Erteilung der beantragten Genehmigung abzugrenzen. Insbesondere bleibe offen, ob die Behörde den individuellen Bildungsstand des Antragstellers prüfen müsse oder schon eine bestimmte ausländische Bildungsstätte allgemein als ungleichwertig ablehnen dürfe; das könne nicht in ihr Ermessen gestellt sein. Auch durch eine verfassungskonforme Auslegung seien die der Behörde gezogenen Grenzen nicht zu ermitteln. Der Kläger bestreite nicht, daß das fragliche Institut in vielen Fällen den Doktor-Grad ohne ausreichenden Bildungsstand und ohne gleichwertige Prüfung verliehen habe, er mache aber für seine Person geltend, daß diese Mängel nicht bestehen. Überdies wolle der Kläger die ausländische Herkunft des ihm verliehenen Grades deutlich erkennbar kennzeichnen, auch insoweit fehle es an einer gesetzlichen Regelung. Endlich habe das Oberverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das fragliche Institut im Staate Illinois anerkannt sei, darüber müsse Auskunft auf diplomatischem Wege eingeholt werden.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

1.

Mit der Rüge, § 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1929 (RGBl. I S. 985) - GFaG - sei verfassungswidrig, macht die Revision geltend, diese Vorschrift sei wegen der Unbestimmtheit ihrer Ermächtigung an die Behörde mit rechts Staatlichen Grundsätzen (Art. 20 GG) unvereinbar. Daß auch Ermächtigungen des Gesetzgebers an die Exekutive zur Regelung von Einzelfällen so bestimmt und begrenzt sein müssen, daß Eingriffe in die Rechte des Staatsbürgers meßbar und in gewissem Umfange für ihn voraussehbar und berechenbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 8, 71 [76]; 8, 274 [325 f.]; 9, 83 [86 f.]; 9, 137 [147]). Sie betrifft Eingriffe in die Ausübung rechtlich geschützter Befugnisse des Staatsbürgers, insbesondere das Eigentum und die Berufsfreiheit, durch sogenannte belastende Verwaltungsakte. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um die Genehmigung zur Ausübung einer im Ausland erworbenen und im Inland rechtlich nicht geschützten Befugnis. Ob an die Ermächtigung zur Erteilung oder Versagung einer derartigen Genehmigung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an eine Ermächtigung zum Eingriff in geschützte Rechte, kann aber dahinstehen. Denn selbst dann, wenn dies erforderlich wäre, würde § 2 GFaG allen rechtsstaatlichen Anforderungen standhalten.

8

Das träfe nicht zu, wenn sich, wie das Berufungsgericht meint, Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der behördlichen Ermächtigung nicht aus dem Gesetz vom 7. Juni 1939 entnehmen ließen.

9

Das Berufungsgericht ist für diesen Fall auf die Entstehungsgeschichte des dieselbe Materie regelnden hamburgischen Gesetzes vom 10. März 1902 aus gewichen und will aus dieser die Ausdeutung der fraglichen Ermächtigung in § 2 GFaG entnehmen. Das ist schon wegen der Verschiedenheit der Gesetzgeber und des zeitlichen Abstandes beider Gesetze nicht angängig. Der Umfang der Ermächtigung ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Reichsgesetz vom 7. Juni 1939 selbst mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

10

Dafür ist nicht erforderlich, daß die Ermächtigung im Gesetz so bestimmt wie möglich umschrieben wird und das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ausdrücklich im einzelnen bestimmt; für die Auslegung der Ermächtigungsnorm gelten die allgemeinen Grundsätze (BVerfGE 8, 274 [307]), das Gesetz muß eine rechtsstaatlich einwandfreie Deutung zulassen (BVerfGE 9, 137 [151/152]). Diesen Anforderungen wird die Ermächtigung in § 2 Abs. 1 GFaG gerecht. Als ihr Inhalt und ihr Gegenstand ergeben sich aus dem Tatbestand dieser Norm ohne weiteres: Im Reichsgebiet ist die Führung eines von einem deutschen Staatsangehörigen an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grades der Genehmigung durch den zuständigen Minister unterworfen.

11

Zweck und Ausmaß der dem Minister erteilten Ermächtigung ergeben sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes, vor allem aus der verschiedenen Regelung für die Führung inländischer und ausländischer akademischer Grade und aus § 2 Abs. 2 GFaG. Hiernach dürfen inländische Grade ohne weiteres, ausländische dagegen nur mit Genehmigung geführt werden (§§ 1, 2 Abs. 1 GFaG), bei den Graden bestimmter ausländischer Hochschulen kann die Genehmigung allgemein erteilt werden (§ 2 Abs. 2 GFaG). Ein wesentlicher Genehmigungszweck liegt also im Schutz der deutschen akademischen Grade vor der unkontrollierten Führung ausländischer Grade. Die Bedeutung der an den deutschen Hochschulen erworbenen Grade für die Wissenschaft und den zur Führung des Grades Berechtigten soll nicht entwertet werden; darauf weist die allgemeine Genehmigungsmöglichkeit hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter ausländischer Hochschulen deutlich hin. Weiterhin begründen Täuschung, Irrtum über wesentliche Voraussetzungen und Unwürdigkeit, die nach § 4 Abs. 1 und 3 GFaG den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen, auch die Ablehnung der Genehmigung.

12

Das Ausmaß der Ermächtigung ergibt sich aus Gegenstand, Inhalt und Zweck der der Behörde übertragenen Tätigkeit. Soweit sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, darf sie die Genehmigung keinesfalls aus sachfremden oder gar willkürlichen Gründen versagen. Das verbietet die nach dem Inhalt der erwähnten Vorschriften ohne weiteres mögliche rechtsstaatliche Auslegung. Für den Fall des Klägers hängt die Genehmigung von der Prüfung der Frage ab, ob der ausländische akademische Grad mit der Bedeutung des entsprechenden inländischen Grades zumindest vergleichbar ist; dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung des fraglichen ausländischen Schulinstituts an. Damit ist das, was die Behörde im vorliegenden Falle zu prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte, im Gesetz hinreichend klargestellt.

13

Besitzt das Institut in Chikago, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, keinen wissenschaftlichen Rang, sondern ist eine sogenannte Doktor-Fabrik, so reicht dies für die Ablehnung der Genehmigung somit aus. Die Ermächtigung hierzu ist aus § 2 Abs. 2 GFaG zu entnehmen; im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist die Behörde in einem derartigen Falle nicht mehr verpflichtet, die individuelle wissenschaftliche Bildung des Antragstellers nachzuprüfen. Unerheblich sind auch die von der Revision zum Ausmaß der behördlichen Ermächtigung vorgetragenen Bedenken, die Behörde könne nach dem Inhalt des Gesetzes nicht absehen, ob dem Träger eines ausländischen akademischen Grades die Genehmigung zu seiner Führung mit einem entsprechenden Zusatz zu erteilen sei. Diese Frage ist in § 2 Abs. 1 GFaG dahin geregelt, daß sich die Genehmigung auf den an der ausländischen Hochschule erworbenen bestimmten Grad erstreckt.

14

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß § 2 GFaG gültiges Recht enthält, erweist sich nach alledem im Ergebnis als richtig.

15

2.

Die Verfahrens rüge der Revision geht fehl. Denn über die Anerkennung des fraglichen Instituts im Staate Illinois hatte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben, wenn nach den bei gezogenen Auskünften und Unterlagen zu seiner Überzeugung feststand, daß das Institut keine wissenschaftliche Bedeutung besitzt. Überdies ist die Rüge, alle Auskünfte seien von unzuständigen Stellen erteilt worden, nach § 139 Abs. 2 VwGO unbeachtlich, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.

16

Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Fischer Reimer Dr. Zehner
Dr. Heddaeus