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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1960, Az.: BVerwG VII C 198.59

Entziehung des Doktorgrades der Medizin aufgrund eines der Führung eines akademischen Titels unwürdigen Verhaltens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 198.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 30.06.1959 - AZ: VGH OS II 219/57

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 195 - 196
  • DVBl 1960, 898
  • DVBl 1962, 71 (Kurzinformation)
  • DÖV 1960, 630 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 1039 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 gilt als Landesrecht fort.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger ist durch Beschluß des aus dem Rektor und den Dekanen aller Fakultäten bestehenden Ausschusses der Beklagten vom 18. Januar 1956 der ihm 1948 verliehene Grad des Doktors der Medizin wieder entzogen worden, weil er sich durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen habe. Begründet wurde die Entziehung damit, daß er 1954 durch Urteile der Landgerichte Hanau und Frankfurt/Main wegen vollendeter und versuchter Abtreibung mit insgesamt zwei Jahren Gefängnis und durch ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Sichbereiterklärens zur Abtreibung nochmals mit neun Monaten Gefängnis bestraft worden ist. Als besonders erschwerend hob der Ausschuß hervor, daß der Kläger eine Patientin überredet habe, unmittelbar vor dem verbotenen Eingriff mit ihm geschlechtlich zu verkehren.

2

Den Einspruch des Klägers wies der Ausschuß durch Beschluß vom 11. Juli 1956 zurück. Dabei unterstellte er zugunsten des Klägers, daß es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, und hob statt dessen hervor, daß er in allen drei Fällen hohe Geldbeträge angenommen habe. Schon das allein mache ihn der Führung eines akademischen Grades unwürdig.

3

Die vom Kläger dagegen erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 22. Mai 1957 mit der Begründung abgewiesen, es seien nicht so sehr die Abtreibungen und die Entgegennahme nicht übermäßig hoher Honorare als besonders verwerflich anzusehen. Entscheidend sei vielmehr, daß der Kläger bei einer Patientin den Eingriff ohne das erforderliche Instrumentarium und ohne Assistenz in die Wege geleitet und die Patientin anschließend statt in eine Klinik nach Hause gebracht habe, obwohl er bei ihr infolge eines Kunstfehlers die Gebärmutter perforiert und sogar eine Darmverletzung befürchtet habe. Auch habe er sich von dem Freund einer Patientin das Abtreibungshonorar zahlen lassen, obwohl er gewußt habe, daß die Patientin gar nicht schwanger gewesen sei.

4

Die Berufung des Klägers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. Juni 1959 mit folgender Begründung zurück:

5

Das Gesetz über die Führung akademischer Grade sei auch heute noch geltendes Recht, da seine Vorschriften nicht typisch nationalsozialistischem Rechtsdenken entsprächen. Vorschriften über die Entziehung des Doktorgrades wegen nachträglich eingetretener Unwürdigkeit seien auch schon vor 1933 in den Promotionsordnungen der Hochschulen enthalten gewesen.

6

Die Entscheidung, ob bei vorliegender Unwürdigkeit der Doktorgrad zu entziehen sei, liege im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Hochschulausschusses. Ermessensfehler seien hier nicht erkennbar. Auf andere Fälle, denen der Doktorgrad nicht entzogen worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege allenfalls dann vor, wenn die Anfechtungsgegnerin in der Regel bei Verurteilung wegen gleicher Delikte den Doktorgrad nicht entziehe. Davon könne nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht die Rede sein.

7

Die in § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade als gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensausübung geforderte Unwürdigkeit sei ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, bei dem das Gericht auch den gesamten Sachverhalt selbständig zu prüfen habe. Deswegen sei es auch bedeutungslos, daß der Ausschuß in dem Entziehungsbescheid den geschlechtlichen Mißbrauch einer Patientin und im Einspruchsbescheid statt dessen die Erhebung übermäßig hoher Honorare besonders erschwerend bewertet habe.

8

Trotz der gegenteiligen Feststellung in dem Strafurteil müsse zugunsten des Klägers festgestellt werden, daß geschlechtlicher Mißbrauch nicht stattgefunden habe. Auch die von ihm erhobenen Honorare seien nicht übermäßig hoch gewesen und könnten für sich allein nicht den Vorwurf der Unwürdigkeit begründen. Auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Unzulänglichkeit des Instrumentariums bei Vornahme eines Eingriffs und die ihm vorgeworfene Verschleierung des Sachverhalts bei der Zahlung des Honorars durch den Freund einer Patientin seien nicht erwiesen.

9

Für die Beurteilung der Unwürdigkeit seien weder die besonderen Vorstellungen der Angehörigen des Lehrkörpers der betreffenden Hochschule noch die speziell im ärztlichen Stand geltenden Anschauungen maßgeblich, sondern die Wertmaßstäbe aller billig und gerecht Denkenden. Danach ergebe sich die Unwürdigkeit des Klägers aber schon allein aus seiner dreimaligen Verurteilung zu schweren Freiheitsstrafen und aus dem Umstand, daß er die Taten in mehreren Fällen während des gegen ihn wegen eines Abtreibungsfalles bereits schwebenden Ermittlungsverfahrens begangen habe. Damit habe der Kläger eine verbrecherische Veranlagung offenbart, die nicht nur dem besonderen Bild seines ärztlichen Standes schärfstens widerspreche, sondern auch von der Allgemeinheit als Ausdruck einer kriminellen Anlage empfunden werde, die ihn der besonderen Würde, mit der er durch die Verleihung eines akademischen Grades ausgestattet und aus der Allgemeinheit hervorgehoben werde, unwert erscheinen lasse.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen, weil dadurch die Klärung des Rechtsbegriffs der "Unwürdigkeit" in § 4 des Gesetzes von 1939 zu erwarten sei.

11

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

12

das angefochtene Urteil sowie den Beschluß des Ausschusses zur Entziehung von Doktorgraden der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/Main vom 18. Januar sowie den Einspruchsbescheid vom 17. (richtig 11.) Juli 1956 aufzuheben.

13

In der Revisionsbegründung wird gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Begriffs "unwürdig" zu Unrecht auf die Wertmaßstäbe aller billig und gerecht Denkenden abgehoben habe. Da der Doktorgrad von der Fakultät verliehen werde, müsse die Würdigkeit nach den Vorstellungen beurteilt werden, die die Angehörigen des Lehrkörpers von den Pflichten und Aufgaben ihrer doctores hätten. Daß die Entscheidung durch das concilium decanale getroffen werde, stehe dem nicht entgegen, denn dieses habe lediglich die Aufgabe, die Vertreter der Fakultät zu beraten, damit diese ihr Urteil sorgfältig erwäge.

14

Da der Ausschuß der Beklagten zu Unrecht auch die Unwürdigkeit in § 4 des Gesetzes von 1939 als Ermessensfrage angesehen habe, seien auch die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. Durch die Bestätigung der angefochtenen Bescheide hätten die Gerichte in unzulässiger Weise ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Behördenermessens gesetzt.

15

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision

16

und macht geltend, daß für die Revisionszulassung kein Raum gewesen sei, weil das Gesetz über die Führung akademischer Grade als Landesrecht fortgelte. Abgesehen davon seien die in der Revisionsbegründung vom Kläger vertretenen Auffassungen auch dann verfehlt, wenn man mit ihm die Unwürdigkeit nach den ethischen Leitbildern des ärztlichen Standes beurteile, denn Fälle der vom Kläger begangenen Art ständen außerhalb der medizinischen Diskussion um den § 218 StGB. Im übrigen sei dieser Maßstab auch zu einseitig. Es komme auch auf das Akademikerbild der Universität an, das von den Wertmaßstäben der Gesellschaft mitbestimmt werde, in der der Akademiker seine soziale Funktion zu erfüllen habe. Diese Wechselbeziehung habe das Berufungsgericht auch richtig erkannt und die aus den Taten des Klägers ersichtliche kriminelle Veranlagung zutreffend als seine Unwürdigkeit begründend angesehen.

17

Die Bescheide der Beklagten seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Ausschuß bei der Unwürdigkeit möglicherweise von einem in Wahrheit nicht vorhandenen Ermessensspielraum ausgegangen sei. Entscheidend sei, daß die Entscheidung auch der bei unbestimmten Rechtsbegriffen stattfindenden richterlichen Nachprüfung standhalte.

18

II.

Das Berufungsgericht hat die Revision, die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, mit der Begründung zugelassen, daß die Klärung des Rechtsbegriffs der "Unwürdigkeit" im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) zu erwarten sei. Zwar ist die Bestimmung dieses Rechtsbegriffs und seine Anwendung durch das Berufungsgericht einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich und das Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung nicht unter allen Umständen gebunden. Gleichwohl war die Revision nicht als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht offensichtlich an einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne von § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1958 - BVerwG VI C 9.58 - und vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 -).

19

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, wonach der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat, geltendes Recht ist. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Württbg.-Bad. VGH in VerwRspr 4 Nr. 149 und OVG Münster in AS 9,231) und auch der dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1957 - BVerwG II B 77.56 - zugrunde liegenden Auffassung. Auch im Schrifttum fehlt es an einer ausreichend begründeten Gegenmeinung. Die in § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes vom 7. Juni 1939 enthaltene Regelung ist nicht Ausdruck nationalsozialistischen Gedankengutes, denn sie entspricht nicht nur auch schon früher in Prüfungs- und Promotionsordnungen enthaltenen Vorschriften, sondern deckt sich auch mit der in § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) vorgesehenen Möglichkeit der Entziehung verliehener Titel und Auszeichnungen im Falle eines unwürdigen Verhaltens des Beliehenen. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch nicht grundgesetzwidrig und wird namentlich durch Art. 12 GG nicht ausgeschlossen, da jedenfalls im vorliegenden Falle die Entziehung des Doktorgrades den Kläger nicht an der Ausübung seiner ärztlichen Berufstätigkeit hindert.

20

Doch gilt das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 nur als Landesrecht fort, da es weder eine zur ausschließlichen noch zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehörende Materie im Sinne von Art. 73 und 74 GG zum Gegenstand hat und deshalb nicht gemäß Art. 124 und 125 GG Bundesrecht geworden ist. Es handelt sich um Hochschulrecht, für das dem Landesgesetzgeber gemäß Art. 70 GG das Recht der Gesetzgebung zusteht (vgl. den vorerwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1957 und Köttgen in Neumann-Nipperdey-Scheuner "Die Grundrechte" Bd. 2 S. 319 Fußnote 80). Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß es sich bei der in § 4 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit um eine dem Strafrecht angehörende Norm handle, da durch die Entziehung des Doktorgrades keine Strafe ausgesprochen, sondern lediglich seine Verleihung deshalb widerrufen wird, weil die für die Verleihung notwendige subjektive Voraussetzung der Würdigkeit des Beliehenen nicht mehr gegeben ist. In der korrespondierenden Vorschrift des § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 wird hierzu ausdrücklich klargestellt, daß die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verlust von Titeln, Orden und Ehrenzeichen als Folge strafrechtlicher Verurteilung durch die Entziehung nicht berührt werden. Für § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes vom 7. Juni 1939 muß das gleiche gelten.

21

Handelt es sich aber bei § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes vom 7. Juni 1939 um Landesrecht, dann ist seine Anwendung der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auch insoweit nicht zugänglich, als es sich um die Auslegung der darin enthaltenen Rechtsbegriffe handelt. Damit scheidet eine Klärung des Rechtsbegriffs der "Unwürdigkeit" im Sinne dieser landesgesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht aus. Da das Berufungsgericht die von der Beklagten ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades in Anwendung einer landesrechtlichen Bestimmung für gerechtfertigt hielt, entfällt auch eine Nachprüfung der Frage, ob der Kläger dadurch benachteiligt werden konnte, daß die Beklagte eine Ermessensentscheidung für gegeben ansah, während es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt.

22

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.