Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1971, Az.: BVerwG III C 143.69
Einbeziehung des Memelgebietes am 22. März 1939 in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 143.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 11.09.1969 - AZ: 3 K 83/65
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
Fundstelle
- BVerwGE 38, 328 - 336
Amtlicher Leitsatz
Das Memelgebiet ist am 22. März 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden (Überprüfung und Bestätigung von BVerwG III C 16.67, 135.68 und 188.67).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1971x
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 3. Kammer Mainz - vom 11. September 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger ist Jude, er bezeichnet sich als deutscher Volkszugehöriger und macht als solcher Entziehungsschäden nach der 7. FeststellungsDV geltend, die er nach seiner Darstellung als Inhaber eines Juwelier- und Uhrengeschäfts in Memel sowie an Hausrat erlitten haben will. Wegen drohender Angliederung an das Deutsche Reich habe er im Dezember 1938 nach Abwicklung des Weihnachtsgeschäfts sein Geschäft an seinen früheren Angestellten, den Beigeladenen, verkauft und zugleich seinen gesamten Hausrat mit Ausnahme von Leib-, Bettwäsche und Bekleidung veräußert. Am 21. März 1939 habe er Memel verlassen und sei über Reval am 24. März 1939 in Stockholm eingetroffen.
Das Ausgleichsamt lehnte seinen Schadensfeststellungsantrag ab, weil der Beginn der Verfolgungszeit in Memel erst am 22. März 1939 begonnen habe. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verpflichtet, den geltend gemachten Vertreibungsschaden festzustellen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten der Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auferlegt. Zur Begründung ist angeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV. Insbesondere seien ihm während des Verfolgungszeitraumes Wirtschaftsgüter entzogen worden. Die Verfolgungszeit habe im Memelgebiet bereits am 1. November 1938 begonnen. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Memelland erst am 22. März 1939 in den unmittelbaren Machtbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden sei; könne die Kammer nicht beitreten. Diese Auffassung werde der historischen Entwicklung der Machtverhältnisse im Memelgebiet nicht gerecht. Das wird näher dargelegt. Der Kläger habe aber nicht glaubhaft gemacht, daß er im Entziehungszeitpunkt Alleineigentümer der "L.-GmbH" gewesen sei. Er könne deshalb nach § 18 FG lediglich einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Anteilsrechten an einer Kapitalgesellschaft entsprechend seinem Anteil an der GmbH haben. Der weitergehende Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen sei abzuweisen.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Es wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Nach dem allein, in Betracht kommenden § 5 der 7. FeststellungsDV hat der Kläger deshalb keinen Anspruch, auf eine Schadensfeststellung, weil er zu keinem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz im Memelgebiet gehabt hat, in dem der von ihm behauptete Entziehungsschaden eingetreten sein soll. Der Verfolgungszeitraum hat im Memelgebiet am 22. März 1959 begonnen; der Kläger hat mit seiner Ausreise am 21. März 1939 seinen Wohnsitz in Memel aufgehoben. Das ist im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das Memelgebiet spätestens seit dem 1. November 1938 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gelangt sei, verletzt Bundesrecht. Diese Auffassung ist mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht vereinbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ein Zeitpunkt vor der Besetzung oder Eingliederung eines fremden Gebiets nur dann als Beginn der Verfolgungszeit festgelegt, werden, wenn ein bestimmtes Ereignis die Feststellung rechtfertigt, seit dieser Zeit habe die deutsche Staatsführung in dem fremden Gebiet tatsächliche Macht oder Kontrolle ausgeübt, sei es durch eigene Organe oder durch eine abhängige Regierung als Werkzeug, deren Handeln der deutschen Staatsführung zuzurechnen sei; dies sei dann der Fall, wenn die fremde Staatsführung der deutschen so gefügig gewesen sei, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen habe, deren Mißachtung schwerwiegende nachteilige Folgen hätte haben können (Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - [BVerwGE 29, 122] und vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - [BVerwGE 35, 16 = Buchholz 427.207 § 1 Nr. 15]). Von diesen rechtlichen Erwägungen war bereits das Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 1.65 - getragen, in diesem Urteil hat der Senat dahin erkannt, daß die litauische Staatsführung weder durch die Eingliederung des Memellandes in das Deutsche Reich noch zu einem anderen Zeitpunkt bis zu der im Verlauf des Rußlandfeldzuges geschehenen Besetzung des ehemaligen litauischen Staatsgebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV geraten sei. Diese Rechtsprechung hat ihre Fortführung in den vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen des erkennenden Senats vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 132.66 - und vom 7. Mai 1968 - BVerwG III C 37.67 - gefunden. In diesen Urteilen ist unter Berücksichtigung der Erwägung, daß auch Teile eines fremden Staatsgebietes bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV - gemessen am Gesetzeszweck - ein Sonderschicksal haben konnten (z.B. Sudetenland im Verhältnis zur [Rest-]Tschechoslowakei), dahin entschieden worden, daß mit Abschluß des Eingliederungsvertrages vom 22. März 1939, auf Grund dessen die deutsche Wehrmacht das Memelland besetzt habe, die Verfolgungszeit im Memelland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7, FeststellungsDV begonnen habe. Diese Auffassung hat der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht nicht zitierten Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 188.67 - (ZLA 1969, 165 = RLA 1970, 53) erneut überprüft und hat sie aus folgenden Erwägungen bestätigt:
"Zwar kann mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, daß seit Frühjahr 1938 die deutsche Staatsführung beabsichtigt hat, das Memelland dem Reich wieder anzugliedern. Die Maßnahmen, die von der deutschen Staatsführung in diesem Zusammenhang ergriffen worden sind, mögen den im Memelland bestehenden nationalsozialistischen Gruppen und Organisationen Anlaß gegeben haben, ihre politischen und kulturellen Belange mit größerem Nachdruck zu vertreten als früher. Eine unmittelbare Einflußnahme auf das Geschehen im Memelgebiet oder auf die litauische Regierung zu dem Zwecke, das Memelgebiet abzutreten, hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, daß eine solche Einflußnahme bereits Ende 1938 bestand. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß nach der Landtagswahl am 11. Dezember 1938 das nationalsozialistische Regime über den Kulturbund und über die Abgeordneten seinen Einfluß unmittelbar habe geltend machen können, rechtfertigt nicht den Schluß, daß deshalb das Memelland als in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen zu gelten habe. Diese Beeinflussungen und Einwirkungen haben die politischen Verhältnisse nicht unmittelbar verändert; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß die Verwaltung des Memellandes nach der Wahl vom 11. Dezember 1938 im wesentlichen den Vorstellungen und etwaigen Weisungen der deutschen Staatsführung gefolgt und nicht von der litauischen Regierung abhängig gewesen sei, die sich den deutschen Vorstellungen über die Zukunft des Memellandes noch nicht gebeugt hatte."
Die im angefochtenen Urteil angeführten historischen Ereignisse geben dem Senat keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1969 diese Vorgänge bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt. Das trifft insbesondere für den geschichtlichen Ablauf zu, wie er sich seit Frühjahr 1938 bis zu den Wahlen am 11. Dezember 1938 gestaltet hat, wenn in den Urteilsgründen auch die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht besonders hervorgehobenen drei Fakten nicht ausdrücklich erwähnt worden sind. Dabei handelt es sich um folgende Vorgänge:
Im Februar 1938 seien Dr. N. und andere memeldeutsche Nationalsozialisten, die im Kownoer Prozeß 1935 verurteilt worden seien, amnestiert worden. Die bisherigen Beschränkungen der politischen Tätigkeit der Deutschen im Memelgebiet seien nach und nach völlig aufgehoben worden, so u.a. auch der Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für ehemalige Mitglieder der 1934 verbotenen Parteien. Am 1. November 1938 habe schließlich die litauische Regierung dem Drängen des Reichs nachgegeben und den 1926 über das ganze Land verhängten Ausnahmezustand aufgehoben; gleichzeitig, sei das "Gesetz zum Schütze von. Volk und Staat", das gegen die nationalsozialistischen Bestrebungen gerichtett gewesen sei, außer Kraft gesetzt worden. Damit habe die litauische Regierung die wichtigste - und letzte - Sicherheitsvorkehrung gegen eine nationalsozialistische Gleichschaltung des Memelgebietes verloren: Parteiverbot, Versammlungsbeschränkung, Pressezensur usw. seien damit für das Memelgebiet aufgehoben gewesen. Die litauische Regierung sei deshalb spätestens am 1. November 1938 im Bereich des Memelgebietes völlig handlungsunfähig gewesen.
Der vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schluß, daß damit das Memelgebiet spätestens mit dem 1. November 1938 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einbezogen worden sei, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Frage, ob und ggf. wann das nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche "bestimmte Ereignis" eingetreten ist, das es rechtfertigt, schon vor Besetzung oder Eingliederung fremden Gebietes für dieses Gebiet die Verfolgungszeit als begonnen anzuerkennen, ist im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nach dem geschichtlichen Ablauf zu beurteilen, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und dem eigenen Geschichtswissen des erkennenden Senats ergibt. Der Senat ist berechtigt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts anhand der ihm bekannten geschichtlichen Vorgänge zu überprüfen und zu ergänzen (Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - mit weiteren Nachweisen).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht festgestellte geschichtliche Entwicklung nicht zu einseitig ermittelt und beurteilt worden ist; das Verwaltungsgericht hat zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Maßnahmen der litauischen Regierung, durch die die Machtverhältnisse im Memelgebiet ab Februar 1938 zugunsten der Memelländer geändert worden sind, das Ergebnis eines seit 1923 erbittert geführten Kampfes des Memellandes um seine ihm völkerrechtlich zugestandene Autonomie gewesen sind, die - bedingt durch die spätere politische Entwicklung in Mitteleuropa - zum "Anschlußstreben" der Memelländer an das Reich geführt hatten. Aber auch abgesehen von diesem historischen Gesichtspunkt läßt sich der vom Verwaltungsgericht gezogene rechtliche Schluß aus den von ihm ermittelten geschichtlichen Ereignissen nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbaren. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck der in § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV enthaltenen Vorschriften verkannt. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung regelt den Beginn der Verfolgungszeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937; diese Vorschrift ist also - wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - a.a.O. entschieden hat, das Gegenstück zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung getroffenen Regelung, nach der in den deutschen Gebieten die Verfolgungszeit mit dem 30. Januar 1933 begonnen hat. Mit dem durch § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung festgelegten Anfangszeitpunkt der Verfolgung greift für die in den nichtdeutschen Vertreibungsgebieten ansässigen Personen auch die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ein. Das gilt nur in den Fällen nicht, für die in § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; diese anderweitige Regelung gilt jedoch nur für das Gebiet der Freien Stadt Danzig, für das Saargebiet und in einem beschränkten Umfang für das ehemalige westoberschlesische Abstimmungsgebiet; sie ist für das Gebiet des Memellandes und für Litauen nicht einschlägig.
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV enthaltene gesetzliche Vermutung, nach der ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf Maßnahmen nach Nrn. 1-3 beruhte (vgl. Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG III C 109.67 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 14]), "wenn der frühere Eigentümer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die Deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte", hat aber zur Voraussetzung, daß vor allem die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Staats-, Verwaltungs- und Parteistellen die unmittelbare Macht hatten, ihre Absichten gegenüber dem dort genannten Personenkreis zu verwirklichen. Die Dienststellen - vor allem die deutsche Staatsführung - mußten also in den jeweiligen Territorien, in denen Vermögensgegenstände der betroffenen Gruppen belegen waren, über die Macht zur unmittelbaren Durchsetzung ihrer in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV angeführten Ziele verfügen. Wo eine solche Macht fehlte, bestand kein unmittelbarer Einflußbereich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Dieser war nur dort gegeben, wo der Wille der deutschen Reichsregierung unmittelbar durchsetzbar war, und zwar auch insbesondere im Hinblick auf die politischen Vorstellungen der Reichsregierurng zur "Lösung der Judenfrage" (Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 -).
Eine tatsächliche, oder rechtliche Einwirkung deutscher Stellen - insbesondere, der deutschen Staatsführung - auf fremde Regierungen kann also nur dann den Tatbestand der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich erfüllen, wenn die Einwirkung bei objektiver Betrachtung geeignet war, auch gegen den Willen der fremden Staatsführung Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV herbeizuführen. Wirtschaftlichen Sanktionen und politischen Pressionen der deutschen Staatsführung sowie Agitationen von NS-Dienststellen gegenüber einer fremden Staatsführung, die anderen Zielen dienten und objektiv auch nicht geeignet waren, Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV durchzusetzen, kann bei der gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift vorzunehmenden Beurteilung kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Durch derartige Einwirkungen auf die fremde Staatsführung kann deren Territorium - oder ein Teil davon - selbst dann nicht als einbezogen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV angesehen werden, wenn sie dazu geführt haben, daß die fremde Staatsführung politische und territoriale Zugeständnisse gegenüber dem Deutschen Reich gemacht hat. Erst wenn entsprechend diesen Zugeständnissen die Machtverhältnisse geschaffen waren, die Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zuließen, war der Tatbestand der Einbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß Eigentümer von Vermögensgegenständen zwischen dem 1. November 1938 und dem 22. März 1939 im Memelgebiet aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens und der Weltanschauung ihr Eigentum durch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der 7. FeststellungsDV bezeichneten Maßnahmen der dort genannten Stellen verloren haben; dafür ist auch nichts ersichtlich. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben seit dem 7. November 1938 die "organisatorisch als Anhängsel der Königsberger Gauleitung der NSDAP und des Tilsiter Kreisleiters agierenden memeldeutschen" Nationalsozialisten zwar auch die "von der Hitler-Regierung und der Partei gesteuerte Judenpolitik aufgegriffen", und die Welle der beginnenden Judenverfolgungen hat auch vor noch souveränen Staaten wie Polen, Ungarn, Rumänien, Tschechoslowakei u.a. nicht haltgemacht. Diese tatsächlichen Feststellungen sind aber nicht geeignet darzutun, daß die deutsche Staatsführung durch ihre eigenen oder von ihr abhängigen Organe im Memelgebiet tatsächliche Macht zur Verwirklichung ihrer in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV genannten Ziele ausgeübt hat. Eine solche Macht hat die deutsche Staatsführung erst am 22. März 1939 erlangt.
Sonstige Gründe, die eine Vorverlegung der Verfolgungszeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus etwaigen Ausschreitungen gegen den in § 1 Abs. 1 der 7. Feststellungs-DV genannten Personenkreis, die von den deutschen Vereinigungen im Memelgebiet selbst bewirkt worden sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Schluß gezogen werden, daß für das jeweilige Gebiet von diesem Zeitpunkt ab die Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV begonnen habe (Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 73.65 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 7]). Deshalb bedarf es insoweit auch keiner Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse in Memel.
Rechtlich unerheblich für die Anwendung des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist ferner, ob Personen, die - wie der Kläger - zu dem in § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV genannten Personenkreis gehören, Wirtschaftsgüter vor dem 22. März 1939 "verschleudert" haben, weil sie die politische Entwicklung richtig vorausgesehen hatten. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG III C 3.63 - (BVerwGE 20, 182, 185 f.) näher dargelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden.
Schließlich kann der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß wegen der für die ehemalige Freie Stadt Danzig und für das ehemalige westoberschlesische Abstimmungsgebiet in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen auch die Verfolgungszeit in Memel hätte vorverlegt werden müssen, nicht gefolgt werden. Die tatsächlichen, rechtlichen und politischen Verhältnisse, die seit dem 1. Juli 1933 in der Freien Stadt Danzig bestanden, sind nicht im wesentlichen gleich mit denen gewesen, wie sie sich bis zum 22. März 1939 im Memelgebiet entwickelt haben. Der Verordnungsgeber war jedenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, für das Memelgebiet einen vor der Eingliederung liegenden Zeitpunkt als Beginn der Verfolgungszeit vorzusehen, wie er dies nach den politischen Verhältnissen in der ehemaligen Freien Stadt Danzig für geboten angesehen hat. Bei der Heranziehung der für das westoberschlesische Abstimmungsgebiet getroffenen Regelung ist das Verwaltungsgericht einem rechtlichen und geschichtlichen Irrtum unterlegen. In § 1 Abs. 2 Satz 3 der 7. FeststellungsDV ist nicht der zu Polen geschlagene, sondern der Teil Oberschlesiens gemeint, der bei dem Reich verblieben ist. Für dieses Gebiet galt gemäß dem deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien vom 15. Mai 1922, dem der Reichstag durch das Gesetz vom 11. Juni 1922 (RGBl. 1922 II, 237) zugestimmt hatte, ein besonderer Minderheitenschutz. Dieser völkerrechtlich bis zum 15. Juni 1937 zu gewährende Minderheitenschutz ist für den Verordnungsgeber der 7. FeststellungsDV Veranlassung gewesen, für rassisch Verfolgte die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV auf einen späteren Zeitpunkt als den 30. Januar 1933 zu verlegen (vgl. Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA [7. FeststellungsDV] vom 27. April 1960 in der Fassung vom 6. Oktober 1964 - Mtbl. BAA 1960, 114; 1964, 379 - unter Nr. 4 Abs. 4).
Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, nicht aufrechterhalten bleiben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen der von ihm geltend gemachten Schäden. Deshalb war die Klage, soweit sie das Verwaltungsgericht nicht bereits abgewiesen hat, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein