Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1968, Az.: BVerwG III C 37.67
Schadensfeststellung und Gewährung von Ausgleichsleistungen wegen eines Betriebsschadens an einer Leihbücherei; Einbeziehung des Memellands in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 37.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 10.11.1966 - AZ: 6 A 4/66
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
Fundstelle
- ZLA 1668, 278
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
in seiner Sitzung vom 7. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Tochter und Alleinerbin der im Kriege umgekommenen Frau Selma B., die jüdischer Abstammung war. Diese hatte im Jahre 1935 mit ihrem Ehemann und der Klägerin ihren Wohnsitz von K. nach M. verlegt, um vor Verfolgungen sicher zu sein. In M. errichtete sie eine Leihbücherei, die ca. 3.500 Bücher umfaßte. Als sie sich auch dort nicht mehr sicher fühlte, verkaufte sie die Bücher durch Vertrag vom 13. Dezember 1938 zum Preise von 11.000 Lit. Den Kaufpreis erhielt sie in gleichen Raten am 13. Dezember 1938 und 1. Januar 1939 ausbezahlt. Sodann verzog sie mit ihrer Familie noch vor der deutschen Besetzung des Memellandes im März 1939 nach K. (Litauen). Im Zuge der Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden soll sie nach der Besetzung K. später ums Leben gekommen sein.
Den Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung wegen Verlustes jener Leihbücherei lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 1965 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 22. Dezember 1965 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrage, unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten zu verurteilen, das Verfahren auf Schadensfeststellung und Gewährung von Ausgleichsleistungen für den eingetretenen Betriebsschaden an der Firma "Moderner Buchverleih" in M., L.straße ... zugunsten der Klägerin durchzuführen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 10. November 1966 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klage könnte keinen Erfolg haben, da am 13. Dezember 1938, als die Leihbücherei verkauft worden sei, das Memelland noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung lägen auch im übrigen nicht vor, weil der Kaufvertrag vom 13. Dezember 1938 nicht gegen die guten Sitten verstoßen habe.
Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt, daß das Urteil auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruhe, und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht vorgenommen, insbesondere habe es keine sachlichen Feststellungen über die Verfolgungszeit im Memelland getroffen, nicht die erforderlichen Gutachten eingeholt bzw. hierzu Zeugen vernommen. Es wären unbedingt Feststellungen durch Beweiserhebungen darüber erforderlich gewesen, ob und seit wann ein unmittelbarer Einfluß auf die fremde Staatsführung vorgelegen habe, ob sich diese den deutschen Machtansprüchen gebeugt und Gruppenverfolgte somit keine Freiheit über Entscheidungen mehr hätten haben können. Das Memelland habe zu ca. 98 v.H. eine deutsche Bevölkerung gehabt, und die Verwaltung sei deutsch gewesen. Die Klägerin sei bereits im November 1938 als Jüdin aus der Schule verwiesen worden, also lange vor der Übernahme von M. durch das Deutsche Reich. Der Kaufpreis habe in keiner Weise den Gegenwert dargestellt.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Da das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann sie nur auf wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gestützt werden (§ 339 Abs. 1 LAG). Solche Mängel rügt die Revision zwar, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, daß es wesentliche Beweiserhebungen unterlassen habe. Diese Rügen der Revision sind indes nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat in Anbetracht der in dem angefochtenen Urteil erwähnten Gutachten der Heimatauskunftstelle von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht von einer Beweiserhebung durch Einholung von Gutachten oder Beiziehung weiterer Unterlagen abgesehen. Es ist in Übereinstimmung mit dem § 1 Abs. 2 und dem § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV davon ausgegangen, der Anspruch setze u.a. voraus, daß Memel am 13. Dezember 1938, als der alsbald erfüllte Kaufvertrag geschlossen wurde, bereits in den "unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen" war. Bei der Auslegung dieses Begriffes hat es die hierzu ergangene Rechtsprechung zugrunde gelegt. Danach ist die "Einbeziehung" gegeben, wenn die deutsche Staatsführung einen unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung ausübte, so daß der fremde Staat sich den deutschen Machtansprüchen beugte und als gefügiges Werkzeug fremden Machtwillens anzusehen war (BVerwGE 20, 182, Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - und 2. Mai 1968 - BVerwG III C 132.66 -). Dieser Zeitpunkt war regelmäßig mit der Besetzung und stets mit der Eingliederung eines fremden Staatsgebietes gekommen und ist demnach im Memelland mit dem Abschluß des Eingliederungsvertrages vom 22. März 1939, auf Grund dessen die deutsche Wehrmacht das Memelland besetzte, eingetreten. Der Zeitpunkt der Einbeziehung kann allerdings auch schon vorher liegen, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge verpflichtet hatte oder wenn die deutsche Staatsführung durch Drohungen oder sonstige Maßnahmen die fremde Staatsführung derart eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hatte, daß diese insbesondere auf dem Gebiete der Judenpolitik die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen durchführte.
Daß diese Voraussetzungen am 13. Dezember 1938 im Memelland nicht vorgelegen haben, durfte das Verwaltungsgericht, ohne verfahrensfehlerhaft zu handeln, annehmen, auch wenn es zugunsten der Klägerin unterstellt hat, es seien schon im September 1938 von der deutschen Regierung veranlaßte Umsturzversuche geplant gewesen, es habe im Memelland nationalsozialistische Parteien und Organisationen gegeben, die Bevölkerung im Memelland sei überwiegend deutsch und nationalsozialistisch gewesen, das Memelland habe eine deutsch orientierte Verwaltung gehabt und gegenüber Litauen eine gewisse Selbständigkeit besessen. Daß die Verwaltung des Memellandes von der litauischen Regierung unabhängig war, ist nicht behauptet worden.
Die Einflußnahme insbesondere durch Rundfunk und Presseerzeugnisse ist keine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich, und zwar auch dann nicht, wenn die Bevölkerung schon vor der Besetzung Personen, die zum Kreise der rassisch Verfolgten gehörten, drangsaliert hat und diese Personen schon vor der Besetzung Wirtschaftsgüter veräußert und das Memelland verlassen haben.
Die berechtigte Befürchtung, das Memelland werde in nicht allzu ferner Zeit in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen werden, kann rechtlich nicht der von § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV geforderten tatsächlichen Einbeziehung gleichgesetzt werden (BVerwGE 20, 182).
Es ist mit Rücksicht auf § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO (BVerwGE 17, 253) geprüft worden, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Diese Fragen waren jedoch zu verneinen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 132.66 - entschieden hat, daß das Memelland erst am 22. März 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist.
Da die Klage somit zu Recht abgewiesen worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 650 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke
Dr. Hopf