Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1968, Az.: BVerwG III C 132.66
Schadensfeststellung Memelland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 132.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.08.1966 - AZ: IX (XV) A 153.64
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1969, 12
- Mtbl BAA 1968, 435
- RLA 1969, 132
- RzW 1969, 39
- ZLA 1968, 238
Amtlicher Leitsatz
Das Memelland ist am 22. März 1939 in den unmittelbaren Machtbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1968
durch x
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26. August 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... 1924 zu M. geborene Kläger verließ mit seiner Mutter und seiner Schwester im April 1937 M., wo er mit seiner Familie ansässig war. Im Zeitpunkt seines Fortgangs war er holländischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit und jüdischen Glaubensbekenntnisses. Bei der Besetzung des Memellandes durch die Deutschen im Jahre 1939 ging das von seinem im Februar 1934 verstorbenen Vater, dem Fabrikanten und Gutsbesitzer J. W., ererbte Vermögen, das in dem Anteil an einem Tabakwaren- und Zichorienbetrieb sowie aus einem Gut bestanden haben soll, verloren. Von 1937 bis 1939 hielt sich der Kläger mit seiner Mutter und seiner Schwester in Brüssel auf. Seit 1939 lebt er in den USA. Am 21. Juni 1948 erwarb er die amerikanische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger beantragte, verfolgungsbedingte Vertreibungs- und Ostschäden an dem vorbezeichneten Vermögen festzustellen. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. April 1964 ab. Der Beschwerdeausschuß wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 1. Oktober 1964 zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 24. April 1964 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage durch sein Urteil vom 26. August 1966 abgewiesen. Es war der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch des Klägers sei nicht begründet, da das Memelland im März 1937 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen sei.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrage zu erkennen. Er hat die Revision zwar in der Revisionsschrift begründet, zugleich aber für die eingehende Begründung eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Die Verlängerung ist gewährt, eine weitere Begründung jedoch nicht eingereicht worden. Später hat der Prozeßbevollmächtigte erklärt, er habe den Kläger gebeten, ihn zu ermächtigen, die Revision zurückzunehmen. Danach hat er angezeigt, daß er den Kläger nicht mehr vertrete.
Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Da der Kläger die in den §§ 230 LAG und 9 Abs. 1 FG vorgesehenen Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 230 LAG nicht vorliegen, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß als Auspruchsgrundlage lediglich die 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932), nunmehr in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946), in Betracht kommen kann. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist jedoch auch nach diesen Vorschriften nicht gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV hat der geltend gemachte Anspruch u.a. zur Voraussetzung, daß der Kläger in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz im Memelland gehabt hat. Als Beginn des Verfolgungszeitraums gilt für das Memelland der Zeitpunkt der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung (§ 1 Abs. 2 a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung liegt eine solche Einbeziehung vor, wenn die deutsche Staatsführung einen unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung ausübte, so daß der fremde Staat sich den deutschen Machtansprüchen beugte und als gefügiges Werkzeug die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiete der Judenpolitik, durchführte. Dieser Zeitpunkt war regelmäßig mit der Besetzung und stets mit der Eingliederung eines fremden Staatsgebietes gekommen und ist demnach im Memelland mit dem Abschluß des Eingliederungsvertrages vom 22. März 1939, auf Grund dessen die deutsche Wehrmacht das Memelland besetzte, eingetreten (BVerwGE 20, 182 und Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 -).
Der Zeitpunkt der "Einbeziehung" kann zwar schon vorher eingetreten sein, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge verpflichtet hatte oder wenn die deutsche Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, die fremde Staatsführung eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hatte. Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist aber nicht dargetan und nicht ersichtlich.
Die Revision hat ausgeführt, es sei übersehen worden, daß die nationalsozialistische Reichsregierung durch staatlich gelenkte Propaganda über die staatlichen Reichssender, insbesondere durch den Sender Königsberg, schon vor dem Anschluß des Memellandes die Autorität der litauischen Regierung systematisch untergraben, die "Heim-ins-Reich-Bewegung" mit wütender antisemitischer Hetze begleitet habe und daß hierauf die Schäden zurückzuführen seien, die mit dem Lastenausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Einflußnahme durch Rundfunksendungen und Presseerzeugnisse weder begrifflich noch tatsächlich eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich darstellt. Das gilt auch, wenn die Bevölkerung auf Grund von Rundfunksendungen und Presse er Zeugnissen Personen, die zum Kreise der rassisch Verfolgten gehörten, drangsaliert hat und wenn diese - wie der Kläger - infolge dieser Drangsalierungen das Memelland schon vor der Eingliederung verlassen haben.
Die berechtigte Befürchtung, das Memelland werde in nicht allzuferner Zeit in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen werden, kann rechtlich der von § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV geforderten tatsächlichen Einbeziehung nicht gleichgesetzt werden (BVerwGE 20, 182).
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Kläger bei Besetzung des Memellandes keinen Wohnsitz mehr in Memel gehabt hat, da er sich seit April 1937 mit seinen Familienangehörigen ständig im Ausland aufgehalten hat und für eine Beibehaltung des Wohnsitzes in Memel nichts Ausreichendes vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis, durch das Bundesrecht nicht verletzt wird (§ 137 Abs. 1 VwGO), hat die Revision im übrigen keine Einwendungen erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Da der Kläger somit am 22. März 1939, zur Zeit der Einbeziehung des Memellandes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung, dort nicht mehr seinen Wohnsitz hatte, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf