Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1966, Az.: BVerwG III C 1.65
Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen und Hausratschaden eines deutschen Volkszugehörigen; Möglichkeit einer lediglich mittelbaren Einflussnahme der deutschen Staatsführung auf die Geschehnisse in dem fremden Land für Bestimmung des Vertreibungsschadens ; Unmöglichkeit der Rückkehr nach Litauen aufgrund der Besetzung Litauens durch Russland als Verfolgung durch nationalsozialistische Maßnahmen; Gewährung von Hausratentschädigung unter Berufung auf rassische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 1.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.11.1964 - AZ: III LA 24/1964
Rechtsgrundlagen
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 11 a Abs. 2 FG
- § 1 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1967, 150
- IFLA 1968, 42
- Mtbl.BAA 1967, 634
- ZLA 1966, 252
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bestätigung vom BVerwG III C 3.63 - Urteil vom 27. Januar 1965 - hier im Hinblick auf die Einbeziehung Litauens in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung.
- 2)
Zur Wohnsitzaufgabe bei Verlassen Litauens 1939 und Übersiedlung nach Palästina 1940.
In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1902 in Litauen geborene Kläger begehrt als deutscher Volkszugehöriger die Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen einer Glasfabrik in K. sowie die Feststellung von Hausrat schaden und die Gewährung von Hausratentschädigung. Seine Anträge wurden abgelehnt, weil der Kläger, der sich bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges zum Besuch eines zionistischen Kongresses in der Schweiz befunden hatte, von dort nach England gegangen und später nach dem heutigen Israel ausgewandert war und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllte, sich auf rassische Verfolgung nicht berufen könne, weil er vor dem Beginn des Verfolgungszeitraumes, nämlich vor der Besetzung Litauens durch die deutschen Truppen im Juni 1941, Litauen verlassen habe.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger das Vertreibungsgebiet Litauen nicht infolge seiner Verfolgung durch die NSDAP oder die nationalsozialistische Regierung aus Gründen der Rasse verlassen habe. Zwar bedeute die Reise in die Schweiz noch keine Aufgabe seines Wohnsitzes in K., wohl aber die Auswanderung von England nach Israel, nachdem Litauen im Juni 1940 von russischen Truppen besetzt worden sei.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch die Hoffnung haben können, nach Litauen zurückzukehren. Diese Hoffnung jedoch sei durch die militärische Besetzung der baltischen Staaten durch Rußland zunichte gemacht. Wenn der Kläger aus dieser Kenntnis die notwendigen Folgerungen gezogen habe, so habe er seinen Wohnsitz nicht infolge rassischer Verfolgung verloren, sondern durch die Einbeziehung Litauens in den russischen Machtbereich, wodurch dem Kläger als Industriellem seine Lebensgrundlage in Litauen entzogen worden sei. Da er bei der späteren Besetzung Litauens durch die deutschen Truppen keinen Wohnsitz mehr in Litauen gehabt habe, könne er auch nicht als Vertriebener im Sinne des § 5 der 7. FeststellungsDV gelten.
Die Auffassung des Klägers, daß Litauen bereits 1938 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt sei, werde den geschichtlichen Tatsachen nicht gerecht.
Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil und die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger habe seinen Wohnsitz in Litauen bis zur Besetzung der baltischen Staaten durch deutsche Truppen beibehalten und den Willen, diesen aufzugeben, erst danach kundgetan.
Im übrigen habe Litauen bereits seit 1939 in dem unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gestanden, da am 8. Oktober 1939 die Umsiedlungsaktionen deutscher Volkszugehöriger im Baltikum begonnen hätten. Eine solche Umsiedlung wäre für den Kläger gleichbedeutend mit dem Tode gewesen. Deswegen habe für ihn seit Beginn der Umsiedlungsaktion - in Litauen - nur die Möglichkeit bestanden, entweder den nationalsozialistischen Gewalthabern in die Hände zu fallen oder von den Russen verschleppt zu werden. Diese Zwangslage müsse als eine unmittelbare Einflußnahme der NS-Behörden auf den Kläger und seine Glaubensgenossen angesehen werden.
Eine unmittelbare Einflußnahme der NS-Behörden auf Litauen ergebe sich auch aus der Rückgliederung des Memelgebietes in das deutsche Reichsgebiet. Als der Kläger zunächst nicht mit dem Willen, seinen Wohnsitz in Litauen aufzugeben, diesen Staat verlassen habe, habe er die Voraussetzungen der 7. FeststellungsDV erfüllt, da es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, in seine Heimat zurückzukehren, ohne sich der Gefahr einer Festnahme durch die NS-Behörden auszusetzen.
Der Kläger hat in einem weiteren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz eidesstattliche Erklärungen seines Schwagers, eines Freundes und seines Bruders eingereicht, die über die Verhältnisse in K. und über die Fabrik des Klägers Auskunft geben.
Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er bestreitet, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei, da er in einem Ort mit überwiegend jüdischer, sonst litauischer Bevölkerung geboren sei. Schon deswegen komme eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsrecht nicht in Frage. Der Kläger erfülle im übrigen nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, weil er zu dem Zeitpunkt, in dem Litauen in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden sei, seinen Wohnsitz nicht mehr in Litauen gehabt habe.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Er kann einen Vertreibungsschaden auf Grund der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht geltend machen, weil er unstreitig die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß der Kläger sich nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV berufen kann, weil er nicht während des Verfolgszeitraumes seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet besaß. Die Angriffe, die die Revision insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtet hat, greifen nicht durch.
Als Beginn der Verfolgungszeit bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches, zu denen Litauen gehört, den Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Wie der Senat in seinemUrteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG III C 3.63 - (BVerwGE 20, 182) entschieden hat, ist eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV von dem Zeitpunkt an gegeben, in dem die deutsche Staatsführung einen unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung ausübte, so daß der fremde Staat sich den deutschen Machtansprüchen fügte und die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen durchführte. Die Möglichkeit einer nur mittelbaren Einflußnahme der deutschen Staatsführung auf die Geschehnisse in dem fremden Lande genügt danach nicht. Zwar kann eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung auch schon vor der Besetzung eines Landes eingetreten sein, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge oder in sonstiger Weise verpflichtet hatte. Das kann hier jedoch weder im Verhältnis Deutschland zu Litauen noch in seinem Verhältnis zu Rußland der Fall sein.
Die Besetzung des Memelgebietes im Jahre 1939 bezog sich nur auf das nach dem ersten Weltkrieg unter treuhänderische Verwaltung des Völkerbundes gestellte Gebiet und beeinflußte das übrige Litauen nicht.
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG III C 255.64 im Hinblick auf Lettland ausgeführt hat, ist auch durch die Vereinbarung einer Umsiedlung dieses Land nicht unter den Einflußbereich der deutschen Staatsführung gebracht worden. Das gleiche gilt auch für Litauen. Im übrigen wäre der Kläger von dieser Umsiedlungsaktion als Jude nicht betroffen worden. Erst recht kann in der späteren Zeit, in der es zu einer Einräumung von Stützpunkten an die Sowjetunion kam, nicht von einer Einflußnahme der deutschen Staatsführung gesprochen werden. Der Senat hat in der bereits angeführten Entscheidung vom 27. Januar 1965 weiterhin ausgesprochen, die Erwartung, daß ein Land in nicht allzu ferner Zeit in den unmittelbaren Machtbereich des Deutschen Reiches gelangen werde, rechtfertige allein noch nicht die Annahme, dieses Land sei bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Eine solche Annahme wäre im übrigen tatsächlich nicht begründet gewesen. Mit dem Anschluß Litauens an die Sowjetunion, der eine Folge der Abgrenzung der Einflußsphäre zwischen Deutschland und Rußland gewesen sein mag, gelangte Litauen nicht einmal mittelbar in den Einfluß der deutschen Staatsführung. Ob der spätere Einmarsch der deutschen Truppen nach Rußland im Juni 1941, der Litauen dann in den Einflußbereich der deutschen Staatsführung brachte, in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger bereits nach Israel ausgewandert war, vorauszusehen war, ist rechtlich unerheblich.
Demnach kommt es entscheidend darauf an, bis wann der Kläger seinen Wohnsitz in Litauen beibehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat daraus, daß der Kläger im Jahre 1940, als Litauen in den russischen Machtbereich geriet, nach Israel auswanderte, geschlossen, daß er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Litauen aufgegeben habe. Zu dieser im Tatsächlichen liegenden Schlußfolgerung war das Verwaltungsgericht sowohl auf Grund der Erklärung des Klägers in seinem Antragsformular wie auf Grund des Berichtes des israelischen Finanzministers vom 30. August 1963 gelangt. Insoweit beruhen die Ergebnisse des Verwaltungsgerichts auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände, wie sie auch vom Kläger vorgetragen worden sind. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen in Frage gestellt; das Bundesverwaltungsgericht ist daher an sie gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat im Revisionsverfahren die Behauptung aufgestellt, er habe seinen Aufgabewillen erst kundgetan, als das Baltikum durch deutsche Truppen besetzt worden sei. Darin liegt nur eine Gegenbehauptung, jedoch nicht eine Widerlegung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger hat auch in erster Instanz keine Beweismittel angegeben, die für die Entscheidung hätten von Bedeutung sein können.
Die in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist übersandten eidesstattlichen Erklärungen können keine Beachtung finden. Neues tatsächliches Vorbringen kann das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Soweit mit Vorlage der eidesstattlichen Erklärungen zugleich die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben werden sollte, muß ihr der Erfolg versagt bleiben, weil Verfahrensmängel bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen sind.
Wenn der Kläger somit nach der Besetzung Litauens durch Rußland nicht dorthin zurückkehrte, so kann das nicht in einer Verfolgung durch nationalsozialistische Maßnahmen begründet sein. Im übrigen wären die Besorgnis einer Verschleppung nach Sibirien oder die Furcht vor Enteignung oder Sozialisierung als Motive einer Nichtrückkehr keinesfalls auf den Einfluß der deutschen Staatsführung zurückzuführen.
Die Revision war deswegen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher