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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: BVerwG III C 188.67

Schadensfeststellung an Hausrat und Grundvermögen; Zeitpunkt der Einbeziehung des Memelgebiets in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 188.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.07.1967 - AZ: X A 113/66

Fundstellen

  • RLA 1970, 53
  • ZLA 1969, 165

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 132.66 und BVerwG III C 37.67 über die Einbeziehung des Memellandes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Erben ihres im Oktober 1939 in Frankreich gestorbenen Vaters - im folgenden Erblasser - eine Schadens fest Stellung an Hausrat und Grundvermögen; diese Wirtschaftsgüter habe der Erblasser, der zu den rassisch Verfolgten gehört habe, im Memelland zurückgelassen, das er "vor Ende 1938" verlassen habe.

2

Das Ausgleich samt lehnte den Antrag ab, weil das Memelgebiet erst am 22. März 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gelangt sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Ausgleichsbehörden aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Kläger gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung des Urteils ist im wesentlichen angeführt: Der Erblasser sei deutscher Volkszugehöriger; das wird näher dargelegt. Das Memelland sei seit dem 12. Dezember 1938 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden. Das ergebe die politische Entwicklung in Litauen seit dem Frühjahr 1938. Seit dieser Zeit habe die deutsche Reichsregierung auf die litauische Regierung einen immer stärker werdenden außenpolitschen Druck ausgeübt, um im Memelland eine grundlegende politische Wendung herbeizuführen. Dieses Ziel sei erreicht worden auf Grund des Ergebnisses der Wahl zum memelländischen Landtag vom 11. Dezember 1938. Ab 12. Dezember 1938 sei hiernach das Memelland in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden. Der Erblasser der Kläger habe nach diesem Zeitpunkt das Memelland verlassen. Er sei am 29. Dezember 1938 von "Klaipeda" nach Kaunas verzogen und habe sich von dort am gleichen Tage abgemeldet. Mithin seien die Kläger als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV anzusehen.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

4

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

6

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

8

Es kann dahingestellt bleiben; ob das Verwaltungsgericht - wie die Revision meint - zu Unrecht dahin erkannt hat, daß der Erblasser deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Jedenfalls verletzt sein Urteil deshalb Bundesrecht, weil es zu Unrecht angenommen hat, das Memelgebiet sei Ende Dezember 1938, als der Erblasser nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Memelgebiet verlassen und seinen in diesem Gebiet gelegenen Wohnsitz aufgegeben hat, in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV).

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine solche Einbeziehung vor, wenn die deutsche Staatsführung einen unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung ausgeübt hat, so daß der fremde Staat sich den deutschen Machtansprüchen beugte und die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen, insbesondere auch auf dem Gebiet der Judenpolitik, durchführte (BVerwGE 20, 182; Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 -). Dieser Zeitpunkt war regelmäßig mit der militärischen Besetzung und stets mit der Eingliederung eines fremden Staatsgebietes gekommen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 132.66 - dahin erkannt, daß hiernach das Memelland mit Abschluß des Eingliederungsvertrages vom 22. März 1939, auf Grund dessen die deutsche. Wehrmacht das Memelland besetzte, in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist. Diese Entscheidung hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1968 - BVerwG III C 37.67 - bestätigt.

10

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Der Senat verkennt nicht, daß der Zeitpunkt der "Einbeziehung" auch schon früher eingetreten sein kann, nämlich zum Beispiel dann, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge verpflichtet hatte oder wenn die deutsche Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, die fremde Staatsführung eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hatte. Daß diese Voraussetzungen im Memelland am 12. Dezember 1938 gegeben waren, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

11

Zwar kann mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, daß seit Frühjahr 1938 die deutsche Staatsführung beabsichtigt hat, das Memelland dem Reich wieder anzugliedern. Die Maßnahmen, die von der deutschen Staatsführung in diesem Zusammenhang ergriffen worden sind, mögen den im Memelland bestehenden nationalsozialistischen Gruppen und Organisationen Anlaß gegeben haben, ihre politischen und kulturellen Belange mit größerem Nachdruck zu vertreten als früher. Eine unmittelbare. Einflußnahme auf das Geschehen im Memelgebiet oder auf die litauische Regierung zu dem Zwecke, das Memelgebiet abzutreten, hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt und es ist auch nicht ersichtlich, daß eine solche Einflußnahme bereits Ende 1938 bestand. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß nach der Landtagswahl am 11. Dezember 1938 das nationalsozialistische Regime über den Kulturbund und über die Abgeordneten seinen Einfluß unmittelbar habe geltend machen können, rechtfertigt nicht den Schluß, daß deshalb das Memelland als in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen zu gelten habe. Diese Beeinflussungen und Einwirkungen haben die politischen Verhältnisse nicht unmittelbar verändert; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß die Verwaltung des Memellandes nach der Wahl vom 11. Dezember 1938 im wesentlichen den Vorstellungen und etwaigen Weisungen der deutschen Staatsführung gefolgt und nicht von der litauischen Regierung abhängig gewesen sei, die sich den deutschen Vorstellungen über die Zukunft des Memellandes noch nicht gebeugt hatte.

12

Die politische Einflußnahme durch die deutsche Staatsführung und durch die nationalsozialistischen Organisationen, wie sie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, kann auch dann nicht als eine Einbeziehung des Memellandes in den unmittelbaren Einflußbereich angesehen werden, wenn die deutsche Bevölkerung schon vor der Besetzung Personen, die zum Kreis der rassisch Verfolgten gehörten, drangsaliert hat und diese Personen schon vor der Besetzung Wirtschaftsgüter veräußert und das Land verlassen haben (Urteile vom 2. Mai und 7. Mai 1968 - a.a.O. -).

13

Im Dezember 1938 war mithin das Memelland noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Deshalb sind die Voraussetzungen des § 5 der 7. FeststellungsDV, die allein den Anspruch der Kläger rechtfertigen könnten, nicht erfüllt. Der Erblasser der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz im Memelgebiet gehabt. Er hat das Memelland verlassen, bevor es in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt ist. Die möglicherweise bei dem Erblasser bestehende und - wie der Lauf der Dinge gezeigt hat - berechtigte Befürchtung, das Memelland werde in nicht allzu, ferner Zeit in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen werden, kann rechtlich nicht der von § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV geforderten tatsächlichen Einbeziehung gleichgesetzt werden (BVerwGE 20, 182 und Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 -).

14

Auf die Revision war mithin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf