Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1970, Az.: BVerwG III C 135.68

Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes mit dem Verlassen des Wohnortes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 135.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.06.1968 - AZ: X A 35.68

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 16 - 21
  • IFLA 1970, 92
  • RLA 1970, 147
  • RzW 1970, 370
  • ZLA 1970, 98

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob das Verlassen des Heimatlandes eine Auswanderung darstellt.

  2. 2.

    Hatte der Verfolgte im Verfolgungszeitraum außerhalb des Verfolgungsgebietes einen weiteren Wohnsitz, so kommt es bei Anwendung des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV darauf an, wo sein bestimmender Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG war (Bestätigung von BVerwG III C 32.67).

  3. 3.

    Bei Anwendung des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kann ein Zeitpunkt vor der Besetzung oder Eingliederung eines fremden Gebietes als Beginn der unmittelbaren Einflußnahme der deutschen Staatsführung nur dann festgelegt werden, wenn ein bestimmtes Ereignis die Feststellung rechtfertigt, seit dieser Zeit sei die fremde Staatsführung der deutschen so gefügig gewesen, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen habe, deren Mißachtung schwerwiegende nachteilige Folgen hätte haben können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der zum Personenkreis der rassisch Verfolgten gehört, begehrt die Feststellung von Verfolgungsschäden an Grund- und Betriebsvermögen, die ihm in Deutschbrod/Böhmen entstanden sind. Das Ausgleichsamt lehnte den Schadensfeststellungsantrag ab, weil der Kläger im April 1938 Deutschbrod verlassen, in den USA seinen Wohnsitz begründet und damit während des Verfolgungszeitraumes keinen Wohnsitz in Böhmen gehabt habe.

2

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobenen Klage stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Kläger gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung des Urteils ist angeführt: Es sei zweifelsfrei und werde auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt, daß mit Ausnahme der Wohnsitzfrage in, der Person des Klägers alle Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt seien. Die Ausgleichsbehörden hätten Jedoch zu Unrecht angenommen, der Kläger habe im Verfolgungszeitraum, der nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Bundesausgleichsamtes in Böhmen mit dem 1. Januar 1939 begonnen habe, keinen Wohnsitz in Deutschbrod gehabt. Zwar habe der Kläger im April 1938 zusammen mit seiner Familie D. verlassen und sei in die USA eingereist, wo er 1943 die Staatsbürgerschaft erlangt habe. Damit habe er im April 1938 seinen Aufenthalt in Deutschbrod für einen längeren Zeitraum aufgegeben. Ob der Kläger in diesem Zeitpunkt oder bis zu Beginn des Verfolgungszeitraumes jedoch auch den Willen gehabt habe, seinen Wohnsitz in Deutschbrod aufzuheben, könne - weil es an einer entsprechenden Erklärung des Klägers aus der damaligen Zeit fehle - nur aus dem dem Gericht unterbreiteten Tatsachenmaterial gefolgert werden. Der Kläger habe im April 1938 nichts getan, um seinen Wohnsitz aufzugeben. Es sei auch kein Gesichtspunkt dafür ersichtlich, daß der Kläger noch während der restlichen Monate des Jahres 1938 den Entschluß gefaßt hätte, nunmehr seine ursprüngliche Absicht zu ändern und seinen bis dahin bestehenden Wohnsitz in Deutschbrod aufzugeben.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung wird vorgetragen: Ein Verfolgter, der das betreffende Vertreibungsgebiet vor Beginn der Verfolgungszeit verlassen habe, habe in diesem Zeitpunkt seinen dortigen Wohnsitz aufgegeben. Das gelte jedenfalls für den vorliegenden Fall. Die Angabe des Klägers im Vorverfahren, daß er seinen Wohnsitz in Deutschbrod bis 1938 gehabt habe und die Tatsache, daß er am 30. August 1943 die a... Staatsbürgerschaft erworben habe, ließen nur den Schluß zu, der Kläger habe Böhmen als Auswanderer verlassen. Aber selbst bei gegenteiliger Auffassung sei das angefochtene Urteil nicht haltbar. Der Kläger habe mit seiner Einreise in die USA im April 1938 dort einen Wohnsitz begründet. Das habe der Beschwerdeausschuß festgestellt. Das Verwaltungsgericht habe hierzu keine Stellung genommen. Es habe auch nicht beachtet, daß nach dem US-Einbürgerungsgesetz für die Einbürgerung erforderlich sei, daß der "Gesuchsteller" mindestens in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung in den USA gewohnt haben müsse. Habe jedoch der Kläger in den USA einen Wohnsitz begründet, so müsse - um zugunsten des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV entscheiden zu können - der Wohnsitz in Deutschbrod der "bestimmende" gewesen sein. Das könne aber mit Rücksicht auf § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAG nicht angenommen werden, da der Kläger mit seiner Familie seit April 1938 in den USA wohne.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen der Revision unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. April 1969 - VI LA 128/1968 - entgegen. Er verweist ferner darauf, daß der Kläger nachgewiesen habe, schon in früheren Jahren eine Vertrags- und Geschäftsreise nach den USA gemacht zu haben. Den Nachweis, daß der Kläger während seines Aufenthalts in den USA seinen Wohnsitz in Böhmen aufgegeben habe, müsse die Behörde führen.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß mit dem Verlassen des Wohnortes und des Staatsgebietes nicht in jedem Fall die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes verbunden ist. Der Senat hat dies zwar in den Fällen bejaht, in denen der Verfolgte sein Heimatland mit dem Ziel der Auswanderung verlassen hat (Urteil vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 -). Diese Rechtsfolge ergibt sich grundsätzlich auch dann, wenn nicht festgestellt ist, wann und wo der Verfolgte seinen neuen Wohnsitz in dem Gebiet des Staates begründet hat, in das er sich begeben hatte (vgl. hierzu Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [Buchholz BVerwG 427.207, § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 11]). Ob das Verlassen des Heimatlandes eine Auswanderung darstellt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden.

10

Aus dem Gesamtinhalt der Gründe des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger sei im April 1938 nicht ausgewandert. Das ergibt sich aus der Wendung: Der Kläger habe zu dieser Zeit nichts getan, um seinen Wohnsitz in Deutschbrod aufzugeben. Die Revision hat aus dem tatsächlichen Verhalten des Klägers seit April 1938 einen gegenteiligen Schluß gezogen. Ob diese Auffassung der Revision zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Zu Recht wird nämlich geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht die Prüfung unterlassen habe, ob der Kläger in den USA einen Wohnsitz begründet habe und welche Rechtswirkungen sich bei Anwendung des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV aus einer dortigen Wohnsitzbegründung ergäben. Damit rügt die Beteiligte die Verletzung von Bundesrecht, nämlich des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 BGB und § 11 Abs. 1 LAG. Diese Rüge greift durch.

11

Nach § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Es bedarf keiner Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes, um an einem anderen Ort einen Wohnsitz zu begründen. Nach Abs. 1 des § 7 BGB begründet eine Person ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sie sich ständig niederläßt. Die Frage, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn der Verfolgte mehrere Wohnsitze gleichzeitig gehabt hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1969 - BVerwG III C 32.67 - (Buchholz BVerwG 427.207, § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 9) dahin entschieden, daß es für die Feststellung eines Verfolgungsschadens gemäß §§ 1 und 5 der 7. FeststellungsDV bei mehrfachem Wohnsitz darauf ankommt, wo der bestimmende Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG war.

12

Das angefochtene Urteil enthält zu den Fragen, ob der Kläger nach April 1938 auch in den USA einen Wohnsitz begründet hat und bejahendenfalls, welcher der dann bestehenden beiden Wohnsitze bestimmend im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG gewesen ist, weder tatsächliche Feststellungen noch Rechtsausführungen. Das hat die Revision zu Recht geltend gemacht. Dieser Mangel muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen. Es kann nach den gesamten Umständen des Falles, insbesondere nach der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1938 (der genaue Zeitpunkt ist zwar nicht festgestellt) den Antrag auf Erlangung der US-Staatsbürgerschaft gestellt hat, nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe vor Einbeziehung Böhmens in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV keinen Wohnsitz in den USA begründet. Dann aber ist unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAG auch nicht auszuschließen, daß selbst für den Fall, der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschbrod vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht aufgegeben, die angefochtenen Bescheide entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts deshalb rechtmäßig sind, weil der Kläger seinen bestimmenden Wohnsitz an einem Orte in den USA hatte, an dem er mit seinen Familienangehörigen lebte.

13

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:

14

Bei der erneuten Prüfung der Frage, ob der Kläger bereits im April 193 seinen Wohnsitz in Deutschbrod aufgegeben hat, kann nicht außer acht gelassen werden, aus welchen Motiven der Kläger diesen Ort verlassen hat. Allein daraus, daß er sein Vermögen sowie seine Wohnung zurückgelassen und seine Hausangestellten nicht entlassen hat, kann nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen der Kläger in Deutschbrod lebte, nicht zwingend gefolgert werden, er habe seinen Wohnort nur "vorübergehend" verlassen und nicht seinen Wohnsitz aufheben wollen. Der Kläger war nach dem Inhalt der in diesem Verfahren erwachsenen Behördenakten zusammen mit seinen Verwandten Mitinhaber der Firma, teilte das Haus, in dem er wohnte, rechtlich und tatsächlich mit einem Verwandten, wußte also auch sein Vermögen in guter Hut, und zwar selbst für den Fall, daß er endgültig Deutschbrod mit dem Ziel der Einwanderung in die USA verlassen hätte. Auch die von der Firma "B. M. AG" ausgestellte Bescheinigung vom 5. April 1938 kann im Zweifel nur dann den ihr vom Verwaltungsgericht beigelegten Sinn haben, wenn der Kläger sich im April 1938 auf eine Geschäftsreise in die USA begeben hat. Sollte er hingegen aus Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmaßnahmen Deutschbrod verlassen haben, so kann diese Bescheinigung auch ausgestellt worden sein, um als Grundlage für einen sogleich vom Kläger beabsichtigten langfristigen oder unbefristeten Aufenthalt und zur Wohnsitzbegründung zum Zwecke der Erlangung der US-Staatsbürgerschaft zu dienen. In diesem Zusammenhang kann die Angabe des Klägers im Vorverfahren, daß er seinen Wohnsitz in Deutschbrod bis 1938 gehabt habe, rechtlich erheblich sein. Ferner kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, mit welchem Visum der Kläger in die USA eingereist und wann seine Aufenthaltsgenehmigung verlängert worden ist, wann er (genau) seinen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat, was er in den USA in den Jahren 1938/39 getan, wo er gelebt und wie er seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie finanziert hat. Das Verwaltungsgericht muß ferner prüfen, und zwar sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einwanderung als auch unter dem Gesichtspunkt der Begründung eines Wohnsitzes in den USA, unter welchen Voraussetzungen im Jahre 1938 ein Antrag auf Einbürgerung nach den Gesetzen der USA gestellt werden konnte.

15

Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschbrod bei seiner Ausreise aus Böhmen nicht aufgegeben hat, so wird es darüber zu entscheiden haben, ob er seinen bestimmenden Wohnsitz in Deutschbrod oder an einem Ort in den USA gehabt hat. Bei dieser Prüfung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Senat die Rechtsauffassung, der hier in Rede stehende Teil der Tschechoslowakei (Böhmen) sei am 1. Januar 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt, nicht teilt. Zwar hat das Bundesausgleichsamt in seinen Weisungen diesen Zeitpunkt als maßgeblich bezeichnet. Die Festlegung dieses Termins ist jedoch nicht mit dem Wortlaut und Sinngehalt des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV vereinbar. An diesem Tag war Böhmen weder von der deutschen Wehrmacht besetzt noch war dieses Gebiet in sonstiger Weise in das deutsche Staatsgebiet eingegliedert worden. Es ist auch durch nichts belegt, daß die deutsche Staatsführung die tschechische Regierung gerade bis zum 1. Januar 1939 sich so gefügig gemacht hatte, daß diese die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen hat, deren Mißachtung - schwerwiegende - nachteilige Folgen hätte haben können. Das aber, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Voraussetzung dafür, daß der Einflußbereich im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV vor der Besetzung oder Eingliederung des jeweiligen Gebietes gegeben war.

16

Ein bestimmtes historisches Ereignis mit den bezeichneten Folgen muß mithin festgestellt sein, wenn in Anwendung und Auslegung des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ein bestimmter Tag vor der Besetzung oder Eingliederung des Gebiets als Beginn der unmittelbaren Einflußnahme der deutschen Staatsführung durch Verwaltungsanordnung festgelegt werden soll. Dasselbe gilt für den Richterspruch. Die Festlegung eines bestimmten Termins ohne Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis ist keine Rechtsfindung durch Auslegung des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV; es handelt sich dann vielmehr um einen Akt der Rechtsetzung. In diesem Fall sind für die Bestimmung des Termins Gründe zu erwägen, die im rechtspolitischen Bereich wurzeln und dem Gebiet des gesetzgeberischen Ermessens im Rahmen der Grundsätze unserer Verfassung zuzuordnen sind. Für eine richterliche Kognition ist hier ebensowenig Raum wie für eine Festlegung eines solchen Termins durch eine Verwaltungsanordnung. Eine nicht zur Rechtsetzung berufene Instanz bleibt dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt, wenn sie, ohne einen Grund im Sinne vorstehender Ausführungen zu haben, von sich aus einen bestimmten Termin festlegt. Nach den historischen Gegebenheiten ist - abgestellt auf die Auffassung des Bundesausgleichsamtes - nicht einzusehen, warum bei Anwendung des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht der 31. Dezember 1938 oder der 1. Februar 1939 oder ein anderes Datum maßgebend sein sollte. Der Senat hat wiederholt angedeutet, daß eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Terminfestsetzung ohne Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis nur im Wege der Rechtsetzung getroffen werden kann. Im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - hat der Gesetzgeber eine solche Entscheidung getroffen. In § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BEG (in der Fassung nach Art. I Nr. 32 BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 [BGBl. I S. 1315]) ist bestimmt, daß bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen ... der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung gilt. Für den Bereich des § 359 LAG, § 11 a FG in Verbindung mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV fehlt es an einer solchen Regelung. Vorbehaltlich der Erkenntnis, ein bestimmtes historisches Ereignis rechtfertige eine Festlegung des Termins im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, muß deshalb das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung davon ausgehen, daß Böhmen erst mit dem Beginn der deutschen Besetzung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist.

17

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Türke ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Sigulla