Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1969, Az.: BVerwG III C 123.67
Aufhebung eines Wohnsitzes ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes; Verlust des Wohnsitzes durch Verlassen der Wohnungsgemeinde aus verfolgungsbedingten Gründen; Aufhebung des Wohnsitzes bei Verlassen des Staatsgebietes aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 123.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 20.02.1967 - AZ: X A 173/66
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 7 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 32, 65 - 68
- IFLA 1970, 29
- MDR 1969, 872 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1970, 169
- RzW 1970, 89
- WM 1969, 1455
- ZLA 64, 216
Amtlicher Leitsatz
Mit Verlassen des Wohnortes und des Staatsgebietes aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen braucht der Wohnsitz nicht aufgegeben worden zu sein.
Wer in der Annahme das Staatsgebiet verlassen hat, er tue dies nur vorübergehend, dem fehlt im Zweifel der Wille, den tatsächlich verlassenen Ort nicht mehr als Mittelpunkt seines Lebens zu betrachten.
Die Annahme, sein Aufenthalt außerhalb des Heimatstaates sei nur vorübergehend, hat der Verfolgte glaubhaft zu machen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 1967 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger gehört zum Kreis der rassisch Verfolgten. In seinem Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens gab er u.a. an, "ich hatte bis zum Jahre 1938 meinen ordentlichen Wohnsitz in M. bei H. in Böhmen". Im Juli 1938 sei er nach der Schweiz geflohen und von dort über England und Kuba in die USA gelangt. Sein gesamtes Vermögen sei auf Grund einer Verfügung vom 3. November 1944 durch die Geheime Staatspolizei eingezogen und dem Oberfinanzpräsidenten in D. zur Verwertung übertragen worden.
Mit rechtsbeständig gewordenem Teilbescheid vom 14. Juli 1961 stellte das Ausgleichsamt zugunsten des Klägers als unmittelbar Geschädigten einen verfolgungsbedingten Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen (Spinnerei und Weberei in M./Böhmen) in Höhe von 1.600.000 RM fest. Diesen Bescheid hob das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 12. Februar 1965 auf und lehnte den Feststellungsantrag des Klägers in vollem Umfange ab, weil der Kläger vor dem 21. September 1938 und damit vor Beginn der Verfolgungszeit das Verfolgungsgebiet verlassen habe. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich auf die Rechtsbeständigkeit des Teilbescheides und darauf berief, daß er im Juli 1938 seinen Wohnsitz in M. noch nicht aufgegeben, ihn vielmehr mindestens bis zur Besetzung M. durch deutsche Truppen beibehalten habe, blieb erfolglos. In der Begründung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 23. August 1966 wurde u.a. angeführt, der Kläger habe M. im Juli 1938 verlassen, um sich befürchteten Repressalien durch Angehörige der damaligen Sudentendeutschen Partei (SdP) zu entziehen. Das Verlassen eines Wohnsitzes im Wege der Flucht stelle eine Aufgabe des Wohnsitzes dar.
Das Verwaltungsgericht hat durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Klagantrag entsprochen; es hat den Teilbescheid vom 14. Juli 1961 als rechtmäßig beurteilt. Zwar habe der Kläger bereits im Juli 1938 seinen Wohnsitz in M. aufgegeben, wenn dies auch unter dem Zwang der Verhältnisse geschehen sei, wie sich aus seinen Angaben ergebe. Das Sudetenland, in dem M. gelegen sei, sei aber bereits im Laufe des Monats Juli 1938 - jedenfalls vor der Flucht des Klägers - in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden. Spätestens in der Zeit vom 23. bis zum 26. Juli 1938 (Beginn der Mission des L. R.) hätten die Nationalsozialisten im Sudentenland den bestimmenden Einfluß auf die maßgebenden politischen Kreise ausgeübt, und die tschechoslowakische Regierung sei weitgehend außenpolitisch isoliert gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV) gerügt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Einbeziehung des Sudetenlandes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV vor der Flucht des Klägers bejaht hat. Insoweit nimmt er Bezug auf ein in der Verwaltungsstreitsache BVerwG III C 30.67 dem Senat übergebenes, von Dr. B. erstattetes Gutachten vom 14. März 1966 und auf ein undatiertes Memorandum eines früher in P., jetzt in N. Y. lebenden Rechtsanwalts Dr. R.. Vorsorglich bittet er um Überprüfung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß der rechtsbeständige Feststellungsbescheid überhaupt aufgehoben werden könne und daß der Kläger seinen Wohnsitz in M. bereits vor dem 21. September 1938 aufgegeben habe.
Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zu Recht rügt die Beteiligte, daß das Verwaltungsgericht den § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV rechtsfehlerhaft angewendet hat. Ende Juli 1938 war der in Böhmen (Sudetenland) gelegene Ort M. noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne der genannten Vorschrift einbezogen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 1968 - BVerwG III C 30.67 - dahin erkannt, daß das Sudetenland jedenfalls Anfang September 1938 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war. Zu dieser Erkenntnis ist der Senat u.a. unter Auswertung des von Dr. B. verfaßten Buches "Tschechen und Deutsche 1918 bis 1938" gekommen, das vom Kläger im Revisionsverfahren als Gutachten bezeichnet worden ist. Der Senat hat die historischen Geschehnisse dahin gewürdigt, daß die tschechoslowakische Staatsführung auch noch am 12. September 1938 - und danach - dem Druck, der auf sie ausgeübt worden sei, widerstanden und sogar einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht habe ausweichen wollen. Die deutsche Staatsführung hätte auch damals ihre Pläne noch nicht gegen den Willen der tschechoslowakischen Staatsführung durchsetzen können.
Dieses Ergebnis wird nicht in Frage gestellt durch das vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgelegte undatierte Memorandum, das von Dr. R. erstattet sein soll. Die in dem Memorandum angeführten historischen Vorgänge hat der Senat bei seiner vorgenannten Entscheidung berücksichtigt. Auch nach einer erneuten Überprüfung des historischen Geschehensablaufes bleibt der Senat bei seiner Auffassung, daß jedenfalls vor Anfang September 1938 das Sudetenland nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war.
Damit erweist sich die das angefochtene Urteil tragende Begründung als unrichtig. Gleichwohl kann aber nicht abschließend in der Sache entschieden werden. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger habe Ende Juli 1938 mit seinem tatsächlichen Fortgang aus M. auch seinen dortigen Wohnsitz aufgehoben. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts steht nicht mit Bundesrecht (§ 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 BGB) im Einklang. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß ein Wohnsitz auch ohne Begründung eines anderweitigen Wohnsitzes aufgehoben werden kann. Verläßt ein Verfolgter seine Wohnsitzgemeinde, um in ein anderes Land einzuwandern, so hebt er mit dem Verlassen seines Heimatstaates grundsätzlich seinen bisherigen Wohnsitz auf, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann und wo er einen neuen Wohnsitz in dem Gebiet des Staates, in das er sich begeben will, begründet (vgl. Urteile vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 255.64 - und vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 -). Nicht jedes Verlassen der Wohnsitzgemeinde aus verfolgungsbedingten Gründen führt aber zum Verlust des Wohnsitzes. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Wohnsitz nicht dadurch aufgehoben wird, daß ein Verfolgter seine Wohnsitzgemeinde verläßt und seinen Aufenthalt - je nach den Umständen - in verschiedenen Orten seines Heimatlandes wählt, um verfolgungsbedingten Übergriffen zu entgehen (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 47.67 -). Verläßt der Verfolgte aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen jedoch auch das Staatsgebiet, so kann, muß hingegen nicht mit dem Verlassen der Wohnsitz aufgehoben worden sein. Ob das eine oder das andere zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Davon ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen. Es hat aber verkannt, daß demjenigen, der in der Annahme das Land verlassen hat, das nur vorübergehend zu tun, und sich deshalb ohne feste Bindung an einen Ort in einem Land oder verschiedenen Ländern Europas aufgehalten hat, im Zweifel der Wille gefehlt hat, den tatsächlich verlassenen Ort nicht mehr als Mittelpunkt seines Lebens zu betrachten. Es ist mithin nicht so, daß das Verlassen des bisherigen Wohnortes aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich zum Verlust des Wohnsitzes führt, wie die Revision in Fortführung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht hat.
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dem Verwaltungsgericht ist durch Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und sodann die abschließende Entscheidung zu treffen. Dabei wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Annahme, der Aufenthalt außerhalb des Heimatstaates sei nur vorübergehend, glaubhaft zu machen ist. In diesem Zusammenhang gewinnen die tatsächlichen Umstände, unter denen der Kläger sein Land verlassen hatte, wie seine Lebensverhältnisse bis zu seiner Ausreise nach Kuba und in die Vereinigten Staaten von Amerika gestaltet waren, ein besonderes Gewicht. Allein aus seinen schriftlichen Erklärungen im Feststellungsantrag, daß er "bis zum Jahre 1938" seinen "ordentlichen Wohnsitz" in M. gehabt und diesen verlassen habe, um sich den Verfolgungen seitens der nationalsozialistischen Machthaber zu entziehen, können für den Kläger keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke