Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1968, Az.: BVerwG III C 47.67
Einbeziehung der Slowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 47.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 17.11.1966 - AZ: X A 17/66
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Satz 1 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- RLA 1970, 150
- RzW 1969, 371
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Slowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war (hier: Mai/Juni 1941).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger lebte früher als Textilkaufmann in S., Kreis Presow (Slowakei). Im Mai/Juni 1941 verließ er seine Heimat, weil er befürchtete, aus rassischen Gründen verfolgt zu werden. Er ließ nach seiner Behauptung eine eingerichtete Wohnung und sein Geschäft zurück.
Das Ausgleichsamt hat die Anträge des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat und Zuerkennung von Hausratentschädigung mit Bescheid vom 6. August 1965 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet vor Beginn der Verfolgungszeit in der Slowakei aufgegeben. Nach dem Merkblatt des Bundesausgleichsamtes Slowakei Nr. 1 zur 7. FeststellungsDV sei für die Slowakei der Verfolgungsbeginn auf den 1. März 1942 festgelegt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 20. Dezember 1965 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Verfolgungszeit für die Slowakei am 1. März 1942 begonnen und der Kläger vorher seinen Wohnsitz verlassen habe.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 17. November 1966 den Beschluß des Beschwerdeausschusses und den Bescheid des Ausgleichsamtes aufgehoben. Es ist der Ansicht, daß das Merkblatt des Bundesausgleichsamtes kein Recht schaffe und daß im Mai/Juni 1941, als der Kläger seinen Wohnsitz verlassen habe, die Slowakei bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV einbezogen war. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, es habe davon abgesehen, die Berechtigung des klägerischen Anspruches unter anderen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Vortrag des Klägers über den tatsächlichen Verlust erscheine in sich schlüssig und sei auch durch Versicherungen belegt, so daß das Ausgleichsamt nunmehr diese Seite des klägerischen Antrages prüfen und bescheiden könne.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig, da ihre Zulassung durch das Verwaltungsgericht dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils erlaubt. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Fehlerhaft ist das angegriffene Urteil deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Beschluß des Beschwerdeausschusses und den Bescheid des Ausgleichsamtes nicht aufheben durfte, ohne zu prüfen, ob die Ablehnung der Anträge des Klägers sich nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig darstellt. Nur wenn diese Frage zu verneinen war, wären die Entscheidungen, weil rechtswidrig zustande gekommen, aufzuheben gewesen. Die Unterlassung der Prüfung stellt sich als Verletzung materiellen Bundesrechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO dar (vgl. hierzu Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG III C 120.63 - und vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 44.65 -).
Das Urteil war daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Antrage der Revision, die Klage abzuweisen, konnte indes nicht stattgegeben werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger "seine Heimat" verlassen habe. Diese Feststellung ist jedoch nicht ausreichend für eine Schlußfolgerung, der Kläger habe seinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV gemäß § 7 BGB aufgehoben. Dafür ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils nichts. Der Inhalt der in Bezug genommenen Behördenakten spricht dagegen. Aus ihnen kann gefolgert werden, daß sich der Kläger bis 1945 in der Slowakei an anderen Orten als seinem bisherigen Wohnsitz aufgehalten hat (vgl. Blatt 17 der Akten des Ausgleichsamts). Wer seinen Heimatort aus verfolgungsbedingten Gründen verläßt, jedoch in dem Staatsgebiet seinen Aufenthalt beibehält, hat damit noch nicht seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV aufgehoben.
Es ist hiernach denkbar, daß es auf die Frage, ob die Slowakei im Mai/Juni 1941 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einbezogen worden war, nicht entscheidungserheblich ankommt. Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr die Sache spruchreif zu machen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke