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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1968, Az.: BVerwG III C 30.67

Feststellung der Belegenheit fremden Staatsgebiets im unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Besetzung der tschechoslowakischen Randgebiete entlang der deutschen Grenze; Verlassen des Sudetenlandes am 1. September 1938

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 30.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 07.11.1966 - AZ: X A 74.66

Fundstellen

  • Fachberater 1969, 274
  • IFLA 1969, 89
  • MtBl BAA 1969, 184
  • ZLA 1969, 13
  • ZzW 1969, 372

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 1966 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Verfolgungsschadens.

2

Die Klägerin, die jüdischen Glaubens ist, wohnte mit ihrem Ehemann in F. (CSR). Sie verließ ihren Wohnsitz am 1. September 1938 aus politischen Gründen. Ihren Antrag auf Feststellung des Verlustes der Miteigentumshälfte an einem Mietwohngrundstück in P. und der Rechte aus zwei Lebensversicherungen lehnte das Ausgleich samt mit Bescheid vom 28. Mai 1965 ab. Die Beschwerde blieb erfolglos. Diese Entscheidungen waren damit begründet, die Klägerin habe ihren Wohnsitz in F. verlassen, ehe dieses Gebiet in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt sei.

3

Der Klage der Klägerin, mit der sie beantragt hat, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. März 1966 und den Bescheid des Ausgleich samt es vom 28. Mai 1965 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. November 1966 stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin könne Schadensfeststellung nach den Bestimmungen der 7. FeststellungsDV beanspruchen. Sie sei deutsche Volkszugehörige und habe ihren Wohnsitz in F. (ehemaliges Sudetenland) erst aufgegeben, als dieses Gebiet bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden sei. Es komme auf die Verhältnisse in der zweiten Hälfte August 1938 an. Zu dieser Zeit habe die deutsche Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung die tschechoslowakische Regierung ernsthaft habe rechnen müssen, diese Staatsführung, eingeschüchtert und sich gefügig gemacht. Hitler habe bereits Ende Mai 1938 erklärt, es sei sein unabänderlicher Entschluß, die tschechoslowakische Republik in absehbarer Zeit durch eine militärische Aktion zu zerschlagen. Er habe Henlein zur Verschärfung seiner Politik veranlaßt. Die Zuspitzung des Verhältnisses zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik habe mit dem Münchener Abkommen vom 29. September 1938 ihren Abschluß gefunden. Schon im Sommer 1938 habe Hitler durch Drohungen mit Krieg und durch Provokationen dar von der NSDAP gesteuerten Henlein-Bewegung starken Druck auf die tschechoslowakische Regierung ausgeübt, dem sie auf die Dauer nicht habe standhalten können, zumal sich deren Freundschafts- und Bündnisverträge als unwirksam erwiesen hätten. Der Druck von außen durch Hitler und von innen durch Henlein sei so stark geworden, daß die tschechoslowakische Staatsführung in ihren Entschließungen nicht mehr frei gewesen sei und sich schließlich habe beugen müssen. Für den Zeitpunkt der Auswanderung der Eheleute N. sei anzunehmen, daß das Sudetenland bereits in den unmittelbaren. Einflußbereich, der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen sei. Da der von der Ausgleichsverwaltung für die Ablehnung der Schadensfeststellung angeführte Grund nicht durchgreife, seien die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben.

4

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Sie führt aus, die tschechoslowakische Republik habe bis zum Einmarsch der deutschen Truppen ihre Selbständigkeit und Handlungsfreiheit auch gegenüber dem Deutschen Reich uneingeschränkt aufrechterhalten.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Ausführungen der Beteiligten für unzulässiges neues Vorbringen in der Revisionsinstanz und weist auf geschichtliche Umstände hin.

8

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Zu entscheiden ist, ob F., das in der Tschechoslowakei an der Grenze zu Schlesien liegt, am 1. September 1938 im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war, und ob die Klägerin während des Verfolgungszeitraums ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte. Dies setzt der hier allein in Betracht kommende § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV für die von der Klägerin begehrte Schadensfeststellung voraus.

11

Ob sich ein fremdes Staatsgebiet im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befand, ist eine Rechtsfrage, die der Senat entgegen der Ansicht der Klägerin unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und des historischen Geschehens selbst entscheiden kann. Am 1. September 1938 befand sich F. noch nicht im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung.

12

Das Verwaltungsgericht meint, die Rechtsfrage sei zu bejahen, wenn die tschechoslowakische Regierung durch Druck Hitlers von außen und der Sudetendeutschen Partei - SdP - unter Henlein und Frank von innen so stark gedrängt worden sei, daß sie in ihren Entschließungen nicht mehr frei gewesen sei und sich schließlich habe beugen müssen. Nach Auffassung der Klägerin ist maßgebend, ob die tschechoslowakische Regierung soweit Herrin ihrer innenpolitischen Entscheidungen gewesen sei, insbesondere der jüdischen Bevölkerung in den sudentendeutschen Randgebieten habe Schutz gewähren können, daß sie nicht als willenloses Werkzeug des deutschen Machtwillens hätten angesehen werden müssen. Beiden Auffassungen ist nicht zu folgen. Sie gehen teils zu weit, teils sind sie zu eng.

13

Auszugehen ist davon, daß F. am 1. September 1938 noch nicht von der deutschen Wehrmacht besetzt war. Die Besetzung der tschechoslowakischen Randgebiete entlang der deutschen Grenze begann erst am 1. Oktober 1938. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in F. bereits aufgegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - und vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 -) ist es zwar denkbar, daß fremdes Staatsgebiet schon vor seiner Besetzung durch die deutsche Wehrmacht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt ist. Voraussetzung dafür ist aber, daß - von hier nicht gegebenen Besonderheiten abgesehen - die deutsche Staatsführung die fremde Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hat. Die fremde Staatsführung muß in einen Zustand versetzt worden sein, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen hat, deren Mißachtung - schwerwiegende - nachteilige Folgen haben könnte. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Aus ihr ergibt sich, daß F. am 1. September 1938 und auch in den Tagen danach nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war.

14

Wenn die Klägerin sich im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 - auf die Darstellung von Brügel, Tschechen und Deutsche 1918-1938, beruft, so ergibt sich aus den dort und bei Keesings Archiv der Gegenwart, mitgeteilten Tatsachen, daß der in der fraglichen Zeit bestehende Spannungszustand einen unmittelbaren Einflußbereich in dem von der Klägerin bewohnten Gebiet noch nicht entstehen ließ. Danach verfügte die tschechoslowakische Staatsführung am 1. September 1938 und den folgenden Tagen über Machtmittel, die sie gegen den außen- und innenpolitschen Druck einsetzen konnte und eingesetzt hat. Sie lehnte die an sie gerichteten deutschen Forderungen ab und wurde darin durch die öffentliche Meinung im Lande unterstützt. Nach der Rede Hitlers auf dem Nürnberger Parteitag vom 12. September 1938 brachen im Gebiet um E., Unruhen aus, die sich am folgenden Tag ausbreiteten. Die tschechoslowakische Regierung verhängte darauf am 13. September 1938 über mehrere Bezirke das Standrecht. Am 15. September 1938 war die Ruhe wiederhergestellt (vgl. Brügel a.a.O. S. 466 ff., Keesing a.a.O.,3725 f.). Am 16. September 1938 wurde die SdP auf Beschluß der tschechoslowakischen Regierung "eingestellt". Gegen Henlein, der am 15. September 1938 nach Deutschland geflohen war, wurde ein Verfahren auf Grund des Republikschutzgesetzes eingeleitet. Am 17. September 1938 setzte die tschechoslowakische Regierung durch Verordnung für das Gebiet des ganzen Staates gewisse Freiheitsrechte außer Kraft. Inzwischen wurden Reservisten einberufen und Maßnahmen eingeleitet, die einer Mobilmachung gleichkamen (vgl. Keesing a.a.O., 3725 f.). Am 16. September 1938 telegrafierte der tschechoslowakische Außenminister an die Gesandtschaften in Großbritannien und Frankreich, Staat und Regierung seien auf dem Staatsgebiet völlig Herr der Lage. Jeder Aufruhr und die Revolteversuche seien gescheitert, es gebe nur örtliche Zwischenfälle, die überall beherrscht würden (Ursachen und Folgen, Vom deutschen Zusammenbruch 1918 und 1945 bis zur staatlichen Neuordnung Deutschlands in der Gegenwart, 12. Band S. 339 Nr. 2704 b). Die vom Sudetendeutschen Freikorps, das am 17. September 1938 auf deutschem Boden gebildet wurde, ausgehenden Angriffe auf tschechoslowakisches Staatsgebiet stießen auf Widerstand (Ursachen und Folgen, a.a.O. S. 341 ff. Nr. 2705 ff., Brügel a.a.O. S. 509 ff., 488). Tschechoslowakische Truppenverbände marschierten auf (vgl. Ursachen und Folgen, a.a.O. S. 349 Nr. 2706 a).

15

Die tschechoslowakische Regierung lehnte noch am 20. September 1938 die auf Abtretung der sudetendeutschen Gebiete gerichteten Vorschläge in der gemeinsamen Botschaft der britischen und der französischen Regierung an Präsident Benesch vom 18. September 1938 ab und nahm sie erst auf weiteren Druck dieser Regierungen am 21. September 1938 an (Ursachen und Folgen, S. 355 ff. Nr. 2709; Brügel a.a.O. S. 486). Die Annahme der britisch-französischen Bedingungen führte am Abend des 21. September 1938 in P. zu Demonstrationen, die sich auf die ganze tschechische Provinz ausdehnten und die Regierung Hodza zum Rücktritt zwangen. Die neue Regierung unter General Syrovy verkündete am 23. September 1938 die allgemeine Mobilmachung, die planmäßig durchgeführt wurde (vgl. Brügel a.a.O. S. 494). Die tschechoslowakische Regierung lehnte sodann am 25. September 1938 die schriftlich vorgelegten ultimativen Forderungen Hitlers ab (vgl. Brügel a.a.O. S. 495; Ursachen und Folgen, S. 389 und 400 Nr. 2711 g und 2713 a).

16

Dieser Geschehensablauf zeigt, daß die tschechoslowakische Staatsführung auch noch am 12. September 1938 und danach dem Druck, der auf sie ausgeübt wurde, widerstand und sogar einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht ausweichen wollte. Die deutsche Staatsführung konnte auch damals ihre Pläne noch nicht gegen den Willen der tschechoslowakischen Staatsführung durchsetzen. Um so weniger war dies am 1. September 1938 möglich. Was die Klägerin dagegen anführt, sind Herausforderungen durch Anhänger der SdP und der bekannte Einsatz der SdP zur Gewinnung der sudetendeutschen Gebiete. Sie ergeben aber nichts über die allein erhebliche Haltung der tschechoslowakischen Staatsführung, die bis weit über den 1. September 1938 hinaus zum Widerstand gegen die Annexionspläne Hitlers entschlossen und in der Lage war, auch wenn sie vorübergehend oder aus taktischen Gründen beim Polizeieinsatz auf Zurückhaltung bedacht war (vgl. Brügel a.a.O. S. 477). Aus der Mission Lord Runciman's ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Klägerin. Denn die tschechoslowakische Regierung hat die Vorschläge der britischen und der französischen Regierung, die nach Beendigung dieser Mission gemacht wurden, noch am 20. September 1928 abgelehnt und war trotz der nachgiebigen Haltung der beiden Westmächte noch am 23. September 1938 zum Widerstand entschlossen. Daher war F. am 1. September 1938 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen.

17

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke