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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1968, Az.: BVerwG III C 69.67

Anspruch auf Schadensfeststellung eines rassisch Verfolgten; Einbeziehung der Tschechoslowakei in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Bindung an Feststellungen im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils bei mangelndem Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 69.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.12.1966 - AZ: X A 63/66

Fundstellen

  • Fachberater 1969, 91
  • IFLA 1969, 71
  • Mtbl.BAA 1969, 14
  • RzW 1969, 85
  • ZLA 1968, 299

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Aufhebung des Wohnsitzes eines Verfolgten im Vertreibungsgebiet durch Auswanderung.

  2. 2.

    Zum Begriff der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung: hier Tschechoslowakei (Böhmen und Mähren).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher sowie
die Bundesrichter in Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 6. März 1897 in P. geborene Kläger ist von Beruf Architekt. Er zählt zu dem Kreis der rassisch Verfolgten. Nach seinen Angaben war er aktives Mitglied der Freimaurerei, Gründer des Freimaurermuseums in P. und bekannter Historiker. Er verließ P. am 10. Dezember 1938 und siedelte mit seiner Familie nach den USA über. Im Jahre 1944 erwarb er die amerikanische Staatsbürgerschaft.

2

Laut Feststellungsbescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung Neustadt an der Weinstraße vom 13. Februar 1959 erhielt er wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM. Seine am 1. Juni 1965 angemeldeten Ansprüche wegen Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen und Hausrat nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - wies der Beklagte durch Bescheid vom 12. November 1965 unter Berufung auf das Merkblatt Nr. 1 des Bundesausgleichsamts, in dem für Böhmen und Mähren der Beginn der Verfolgungszeit auf den 1. Januar 1939 festgesetzt ist, zurück. Die Beschwerde des Klägers blieb laut Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 25. Februar 1966 erfolglos. Der Beschwerdeausschuß verwies unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Januar 1965 - BVerwG III C 3.63 - (BVerwGE 20, 182).

3

Das Verwaltungsgericht wies die von dem Kläger daraufhin erhobene Klage ab. In dem Tatbestand seines Urteils vom 1. Dezember 1966 heißt es, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, es werde an der behaupteten Beibehaltung des Wohnsitzes in Prag nach dem 10. Dezember 1938 nicht festgehalten. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil eine Einbeziehung Böhmen und Mährens in den unmittelbaren Einflußbereich des Deutschen Reiches im Zeitpunkt der Auswanderung des Klägers unter Berücksichtigung der Akten zur deutschen auswärtigen Politik 1918-1945, Serie D (1937-1945) Band IV, Die Nachwirkungen von München, Oktober 1938 bis März 1939, Baden-Baden 1951, nicht für gegeben.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, von dem Kläger eingelegte Revision. Er meint, daß er mit seiner Auswanderung nicht seinen Wohnsitz in Prag aufgegeben und seine Verfolgung nicht nur auf rassischen, sondern auch auf politischen Gründen beruht habe. Mit seiner politischen Verfolgung habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Er weist ferner darauf hin, daß Böhmen und Mähren seinerzeit nur noch ein Torso der Tschechoslowakei und ihre Einverleibung, wie die weitere Entwicklung gezeigt habe, jederzeit möglich gewesen sei. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden,

5

hilfsweise

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil auf Grund der eigenen Erklärungen des Klägers vor dem Verwaltungsgericht über die Aufgabe des Wohnsitzes in Prag anläßlich seiner Auswanderung auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht nicht beschiedenen politischen Verfolgung für richtig.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Da der Kläger die in dem § 230 LAG und in dem § 9 Abs. 1 FG vorgesehenen Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt, kommt als Grundlage einer Schadensfeststellung allenfalls § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, abgesehen von den hier nicht zu erörternden sonstigen Voraussetzungen, daß der Kläger als Vertriebener gilt, wenn er in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und ihm in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist. Der Gesetzgeber hat in dem § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV den Beginn der Verfolgungszeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 auf den Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, keinen Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet, zu dem P. gehört.

10

Der Kläger hat P. mit seiner Familie am 10. Dezember 1938 verlassen. Er ist von P. unmittelbar nach den USA übergesiedelt und hat diese Stadt seit seiner Übersiedlung nicht mehr als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet. Den auf eine gegenteilige Annahme gerichteten Revisionsvortrag hat der Kläger mit Rücksicht auf die im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung fallengelassen. Nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils, dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist (§ 119 VwGO), hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dessen Erklärungen er gegen sich gelten lassen muß, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Behauptung nicht aufrechterhalten, der Kläger habe nach dem 10. Dezember 1938 den Wohnsitz in P. beibehalten. Die u.a. hierauf gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seinen Wohnsitz in P. am 10. Dezember 1938 aufgehoben (§ 7 Abs. 3 BGB), wird dadurch erhärtet, daß der Kläger seine Übersiedlung in die USA unmittelbar von P. aus durchgeführt hat und ihm dort im Jahre 1944 die amerikanische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist. Sein Verhalten seit dem 10. Dezember 1938 stellt nach allem eine Auswanderung dar, die eine Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes voraussetzt(Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 255.64 - [ZLA 1966, 248]).

11

Die aktive Mitgliedschaft des Klägers in der Freimaurerei beeinflußt ebensowenig den Zeitpunkt seiner Auswanderung wie seine schriftstellerischen Arbeiten als Historiker. Der Kläger ist deswegen keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Die bloße Furcht vor einer möglicherweise bevorstehenden Verfolgung reicht unabhängig von der in diesem Zusammenhang nicht feststellbaren unmittelbaren Einflußnahme der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht aus, um sie einer tatsächlichen Verfolgung gleichzustellen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1966 a.a.O.).

12

Die Annahme, daß der Kläger mit seiner Auswanderung aus der Tschechoslowakei seinen Wohnsitz in P. aufgegeben hat, widerspricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Ziel des § 359 Abs. 2 LAG und des § 11 a Abs. 2 FG. In diesen Vorschriften ist der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen, die Verfolgten in den Lastenausgleich einzubeziehen. Der Kläger meint, anders als bei den durch Vertreibungsmaßnahmen zu dem Verlassen ihres Wohnsitzes gezwungenen Geschädigten, bei denen die Flucht die Vertriebeneneigenschaft begründe, wirke sich die Flucht vor den Verfolgern bei den Verfolgten zu ihrem Nachteil aus. Dieser Gedankengang ist rechtsirrig. Er übersieht, daß eine Einbeziehung der Verfolgten, die in der Regel die Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfüllen, in den Kreis der Vertriebenen nur dadurch möglich ist, daß ihre fingierte Vertreibung in den Verfolgungszeitraum fällt. Dementsprechend wird auch nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts eine Vorverlegung des Entschädigungszeitraums vor den 30. Januar 1933 nur in den Teilen des Deutschen Reichs begründet und anerkannt, in denen die Nationalsozialisten durch die Übernahme der staatlichen Gewalt bereits über die staatlichen Machtmittel verfügten, um ihre Verfolgungsziele in die Tat umzusetzen. Unter diesen Umständen ist es beispielsweise gerechtfertigt, eine aus Thüringen Anfang 1933 durchgeführte Auswanderung so anzusehen, als sei sie nach dem 30. Januar 1933 geschehen, als die Nationalsozialisten die Macht in ganz Deutschland übernommen hatten, denn ein derartiger Auswanderer stand bereits im Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat unter staatlich gelenktem Verfolgungszwang an seinem bisherigen Wohnsitz. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, daß in der Abreise des Klägers am 10. Dezember 1938 zugleich eine Aufhebung seines Wohnsitzes in Prag gelegen hat.

13

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob das Vertreibungsgebiet, aus dem der Kläger ausgewandert ist, am 10. Dezember 1938 bereits gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war. Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Die militärische Besetzung des tschechoslowakischen Reststaates begann erst am Abend des 14. März 1939. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seine Heimat bereits vor mehr als drei Monaten verlassen. Auch übte die nationalsozialistische deutsche Reichsregierung im Zeitpunkt der Auswanderung des Klägers über die Regierung der Tschechoslowakei von außen keinen derartigen Zwang aus, daß sie bereits damals gegen den Willen der tschechischen Regierung ihre Maßnahmen durchsetzen konnte. Sobald der Wunsch einer fremden Regierung von derjenigen Regierung, an die sich dieser Wunsch richtet, als Befehl angesehen wird, dessen Nichterfüllung nachträgliche Folgen haben könnte, ist der Zeitpunkt der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der ausländischen Regierung gekommen. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten und darüber hinaus dem Revisionsgericht bekannten geschichtlichen Tatsachen erlauben selbst unter Berücksichtigung der von dem Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragenen weiteren Umstände nicht den Schluß, daß die Regierung der Tschechoslowakei in dem Zeitpunkt der Auswanderung des Klägers ohne eigenen Willensentschluß ihre Aufgaben nach den Anordnungen der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung erfüllte. Die von dem Kläger hervorgehobene, durch das Münchener Abkommen vollzogene Abtrennung des Sudetenlandes und die nachfolgenden weiteren Gebietsabtretungen hatten nicht zur Folge, daß der tschechoslowakische Reststaat unter dem unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Reichsregierung stand. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, mag es das Ziel der nationalsozialistischen deutschen Reichsregierung gewesen sein, die Resttschechoslowakei zu einem Vasallenstaat werden zu lassen und sie später dem Deutschen Reich einzuverleiben. Dies ist der deutschen Staatsführung jedoch bis zu der Auswanderung des Klägers nicht gelungen. Allenfalls lassen bis zu diesem Zeitpunkt vereinzelte Maßnahmen einen Einfluß der deutschen Reichsregierung auf die tschechoslowakische Regierung erkennen (vgl. Zustimmung zu dem Bau einer Autobahn nach Wien). Erst Anfang 1939 steigerte sich die Einflußnahme und weitete sich drei Monate später zu der militärischen Besetzung und Liquidierung der tschechoslowakischen Regierung aus. Unter diesen Umständen läßt sich in Einklang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht feststellen, daß der Zeitpunkt der Einbeziehung der Tschechoslowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung bereits auf den 10. Dezember 1938 angesetzt werden kann, als der Kläger dieses Vertreibungsgebiet verließ. Seine Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf