Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1969, Az.: BVerwG III C 32.67
Schadensfeststellung wegen Hausratverlustes einer rassisch Verfolgten; Ständiger Aufenthalt im Geltungsbereich des GG oder in Berlin (West) als Vorausetzung für einen Anspruch auf Feststellung des Verlustes an Hausrat; Innehaben mehrerer Wohnsitze im Vertreibungsgebiet während der Zeit der Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 32.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.10.1966 - AZ: X A 62.66
Rechtsgrundlagen
- § 230 LAG
- § 11a Abs. 2 LAG
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 70, 54
- RLA 70, 55
- RzW 69, 378
- ZLA 69, 172
Amtlicher Leitsatz
Bei mehrfachem Wohnsitz eines Verfolgten ist für die Feststellung eines Vertreibungsschadens in §§ 1 und 5 der 7. FeststellungsDV der bestimmende Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG maßgebend.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin flüchtete im Dezember 1938 als tschechoslowakische Staatsangehörige wegen der ihr als Jüdin drohenden Verfolgungsmaßnahmen aus P. wo sie berufstätig war. Sie begab sich in die Vereinigten Staaten und erwarb im Jahre 1944 die dortige Staatsangehörigkeit. Nach einem Feststellungsbescheid vom 1. März 1959 erhielt sie auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM.
Im Lastenausgleich begehrte sie als Volksdeutsche Feststellung des Verlustes ihres Hausrates in P. weil sie dort die gesamte Einrichtung ihrer aus Wohn- und Schlafzimmer nebst Küche bestehenden Wohnung eingebüßt habe. Hierbei hatte sie auch geltend gemacht, sie habe in T. im Hause ihrer Eltern ein eigenes Zimmer sowie einen Großteil ihrer Kleidung und Wäsche gehabt, und dieser sei infolge der Besetzung verlorengegangen. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag auf Feststellung eines Hausratschadens wegen der P. Wohnungseinrichtung ab, weil die Klägerin P. im Dezember 1938, also vor Beginn der Verfolgungsmaßnahmen verlassen habe, der für P. frühestens mit dem 1. Januar 1939 anzusetzen sei.
Dabei hat sich die Klägerin beschieden.
Sie stellte darauf einen neuen Antrag auf Feststellung und Entschädigung der ihr im Oktober 1938 in T. entstandenen Hausratverluste; sie trug vor, sie habe im Hause ihrer Eltern ein eigenes mit Möbeln ausgestattetes Zimmer und dort den Großteil ihrer Aussteuer und Wäsche liegen gehabt. In P. habe sie nur ganz wenige und billige Möbel gehabt, während das Zimmer in ihrem Elternhaus in T. mit ganz teuren und antiken Möbeln und Teppichen eingerichtet gewesen sei. Ihr Antrag, ihre Beschwerde und ihre Klage blieben ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen, die Klage abweisenden Urteil vom 24. Oktober 1966 zwar aus dem Vortrag der Klägerin gefolgert, daß sie im Oktober 1938 außer ihrem Wohnsitz in P. auch einen Wohnsitz in T. gehabt habe, es hat aber ausgeführt, dies reiche für eine Schadensfeststellung nicht aus, weil zur Zeit des Eintritts der Verluste in T. im Oktober 1938 offensichtlich P. der bestimmende Wohnsitz der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG gewesen sei. In P. habe sich ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich abgespielt, dort habe sie sich demgemäß auch weit überwiegend aufhalten müssen und auf gehalten, und dort habe sie eine diesen Umständen angepaßte aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche bestehende eigene Wohnung unterhalten.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Hausratentschädigung zuzuerkennen.
Sie trägt vor, auch wenn man davon ausgehe, daß sie zwei Wohnsitze, in T. und in P., gehabt habe, so gelte nach § 11 Abs. 1 letzter Satz LAG der Wohnsitz als bestimmend, an dem die Familienangehörigen gewohnt hätten; das sei T. gewesen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Auf Grund des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Feststellungsgesetz hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung des Verlustes ihres Hausrates, weil sie weder am 31. Dezember 1950 noch am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Sie erfüllt damit nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG und es liegt auch keiner der sonstigen Ausnahmetatbestände des § 230 LAG vor.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Verlustes ihres Hausrates in T. ist indes auch auf Grund §§ 11 a Abs. 2 FG und 359 Abs. 2 LAG in Verbindung mit der 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932), jetzt in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946), nicht gegeben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist Voraussetzung für derartige Ansprüche u.a., daß der Verfolgte in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes, der mit der jeweiligen Einbeziehung des Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung beginnt, (§ 1 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß die Klägerin zwei Wohnsitze hatte, und zwar einen in P. rund einen in T.. Von diesen beiden Wohnsitzen war nur der Wohnsitz in T. ein Wohnsitz im Vertreibungsgebiet während eines Verfolgungszeitraumes, weil die Klägerin im Dezember 1938 ihre Leiden Wohnsitze in der Tschechoslowakei aufgab. T. war im Dezember 1938 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden, P. jedoch noch nicht (Urteil vom 10. Oktober 1968 - BVerwG III C 132.67 -). Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. ("der ... seinen Wohnsitz ... hatte") ist zwar allein nicht zu entnehmen, wie zu entscheiden ist, wenn der Verfolgte - wie hier - mehrere Wohnsitze hatte. Aus dem Sinn und Zweck sowie dem Aufbau der erwähnten Vorschrift folgt jedoch, daß bei mehreren Wohnsitzen nur der maßgeblich sein kann, der eine ebenso starke Verbindung des Verfolgten zum Gebiet darstellt wie ein alleiniger Wohnsitz. Das ist bei mehreren Wohnsitzen derjenige, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war (bestimmender Wohnsitz). Auf diese starke Art der Verbindung des Verfolgten zum Vertreibungsgebiet während des Verfolgungszeitraums ist es dem Verordnungsgeber angekommen. Ob eine solch starke Verbindung auch in anderer Weise bestehen könnte, ist hier nicht zu erörtern. § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV enthält zwei Ausschlußfälle (freiwillige Beibehaltung des Wohnsitzes und Rückkehr in das Vertreibungsgebiet), die jedoch nicht gegen sondern für die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht sprechen. Der Wohnsitz, den der Verfolgte freiwillig beibehalten hat, ist von gleicher Art wie der Wohnsitz, den er in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes gehabt haben muß. Das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang. Die nicht nur vorübergehende Rückkehr in das Vertreibungsgebiet führt zu einer so starken Verbindung zum Vertreibungsgebiet wie sie durch einen alleinigen Wohnsitz oder bestimmenden Wohnsitz hergestellt worden war (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 21.67 -). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem im § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG für Vertreibungsschäden aufgestellten Grundsatz des Lastenausgleichsgesetzes, nach dem bei mehrfachem Wohnsitz derjenige verlorengegangen sein muß, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. An diesen Grundsatz mußte sich die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. halten. Denn die Einbeziehung von Verfolgungsschäden, die im Vertreibungsgebiet entstanden sind, in den Kreis der lastenausgleichsrechtlich zu berücksichtigenden Schadenstatbestände beruht auf der in den §§ 11 a Abs. 2 FG und 359 Abs. 2 LAG enthaltenen Ermächtigung, die den Verordnungsgeber verpflichtet hat, die Feststellung und Entschädigung der Verluste "entsprechend den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zu regeln".
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß im Oktober 1938 P. und nicht T. der bestimmende Wohnsitz der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 LAG gewesen ist, beruht nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) und wird auch nicht durch die Rügen der Revision erschüttert (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tragen seine Entscheidung; es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder die Grundlagen der Beweiswürdigung beruhen. Insbesondere stehen sie auch nicht in Widerspruch zum Inhalt der Akten des Ausgleichsamtes. In diesen befinden sich eidesstattliche Erklärungen der Frau E. K. und des Herrn K. B., aus denen hervorgeht, daß die Klägerin seit etwa 1934 in P. berufstätig war, ihre Wohnung mit eigenen Möbeln, Teppichen, Vorhängen und Küchengeschirr usw. ausgestattet hatte und dort einen eigenen Haushalt führte. Im Oktober 1938 hatte die damals 31jährige Klägerin zudem noch keine eigene Familie gegründet. Unter diesen Umständen kann die von der Revision genannte Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 3 LAG, nach der als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen ist, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben, zu keiner für die Klägerin günstigen Entscheidung führen, zumal diese Vorschrift - worauf der Beteiligte mit Recht hingewiesen hat - nur eine allgemeine, nicht aber eine bindende Auslegungsregel darstellt (Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG III C 200.60 -).
Daß die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung des Verlustes ihres P. Hausrates hat, ist durch die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden unanfechtbar festgestellt worden.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Kururlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Türke