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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG III C 200.60

Vertreibungsschäden hinsichtlich verlorengegangenen Betriebsvermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 200.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.08.1959 - AZ: VG X A 136/58

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 350 - 352
  • MDR 1964, 78 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 LAG, wonach als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen ist, an dem die Familienangehörigen gewohnt haben, stellt nur eine allgemeine, nicht aber eine bindende, ohne Ausnahme geltende Auslegungsregel dar.

(Bestätigung von BVerwG V B 97.58, Beschluß vom 4. Dezember 1958; BVerwG VIII C 25.59, Urteil vom 29. Oktober 1959; BVerwG VIII C 122.59, Urteil vom 9. März 1960; entgegen BVerwG IV C 148.59, Urteil vom 10. Mai 1961.)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Kohlbrügge, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1876 geborene, am 6. April 1961 verstorbene Erblasser der Kläger betrieb von 1900 bis 1914 in London ein Textil-Export- und Importgeschäft. Ein Geschäft gleicher Art eröffnete er dort wiederum 1924, "indem er Textilien aus Sch ... und Sa ... nach En ... und dessen Kolonien einführte". Am 2. August 1939 verließ er, um der Internierung zu entgehen, L ... . Seit Dezember 1932 war er ununterbrochen ebenso wie seine Ehefrau in B ... -W ... polizeilich gemeldet und bewohnte dort eine Dreizimmerwohnung. In der D ... straße (sowjetisch besetzter Sektor) in B ... unterhielt er ein "Einkaufskontor".

2

Der Antrag des Erblassers der Kläger auf Feststellung von Vertreibungsschäden wegen des Verlustes seines in L ... befindlichen Betriebsvermögens, des Verlustes seiner Existenzgrundlage sowie des Verlustes seines Büros und dessen Einrichtung in der D ... straße blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Er habe seinen Wohnsitz stets in B ... -W ... gehabt, sei also nicht Vertriebener. Selbst wenn er einen doppelten Wohnsitz gehabt haben sollte, sei der in Berlin der für die persönlichen Verhältnisse bestimmende gewesen, weil dort seine Familienangehörigen gewohnt hätten. Auch soweit er in L ... durch deutsche Luftangriffe und in B ... Betriebsvermögen verloren habe, sei eine Feststellung nicht möglich, weil diese Schäden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebietes von B ... (West) entstanden seien.

3

Die Klage blieb aus den gleichen Gesichtspunkten erfolglos. Im Hinblick auf die vierzehnjährige geschäftliche Tätigkeit des Erblassers der Kläger in L ... und seinen sich alljährlich über mehrere Monate hinziehenden Aufenthalt dort sei zwar davon auszugehen, daß er in London einen Wohnsitz begründet habe.

4

Unzweifelhaft habe er diesen aber auch in B ... gehabt. Seiner Ansicht, daß der bestimmende Wohnsitz in L ... gewesen sei, weil sich dort die Geschäftsleitung und damit der Schwerpunkt seiner Existenz befunden habe, könne das Gericht nicht beipflichten. Abgesehen davon, daß für ein Geschäft von der Art des betriebenen der von B ... aus getätigte Wareneinkauf kaum weniger wichtig als der Verkauf sei, lasse die Vorschrift des § 11 Abs. 1 LAG der Erwerbstätigkeit eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den persönlichen Lebensverhältnissen zukommen. Die Erwerbstätigkeit sei allein nicht geeignet, den Ort, an dem sie betrieben werde, zum Schwerpunkt des gesamten Lebens zu machen. Dazu müßten noch andere Faktoren treten, und zwar nach dem Gesetz die familiären Bindungen. Als bestimmender Wohnsitz könne daher nur der angesehen werden, an dem die Familienangehörigen gewohnt hätten. Aus diesen Gesichtspunkten sei B ... als der bestimmende Wohnsitz anzusehen, wobei noch hinzukomme, daß der Erblasser der Kläger zu einem nicht unerheblichen Teil auch hier sein Geschäft betrieben habe. Er sei daher nicht Vertriebener, und seine Anträge seien daher von den Verwaltungsbehörden zu Recht abgelehnt worden.

5

Mit der vom Erblasser der Kläger eingelegten Revision wird ausgeführt: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des§ 11 Abs. 1 Satz 3 LAG sei zu eng. Bei einem Export-Kaufmann, der seinen Wohnsitz im Ausland gehabt, dort den größten Teil seines Lebens verbracht und das Einkommen verdient habe, auf welchem die Existenz der Familie im Inland beruht habe, sei der ausländische Wohnsitz als der bestimmende anzusehen.

6

Der Rechtsstreit ist nach dem Tode des Erblassers der Kläger von der Nachlaßpflegerin für die unbekannten Erben aufgenommen worden Sie hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

7

Der Beteiligte stellt, soweit Zurückverweisung beantragt ist, keinen Antrag. Er meint, daß insbesondere dann der Aufenthaltsort von erwachsenen Personen keine absolut entscheidende Rolle zu spielen brauche, wenn der getrennte Daueraufenthalt auf freiwilliger Entschließung und Vereinbarung der verschiedenen Familienangehörigen beruhe. Das Verwaltungsgericht habe möglicherweise hier den Aufenthaltsort der Ehefrauüberbewertet.

8

II.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Erblasser der Kläger konnte, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, hinsichtlich seines in L ... verlorengegangenen Betriebsvermögens und etwaiger sonst dort erlittener Schäden Feststellung und Entschädigung nur begehren, wenn er von dort im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG vertrieben worden war und Vertreibungsschäden im Sinne von§ 12 LAG erlitten hatte. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob der Erblasser der Kläger in L ... seinen "bestimmenden" Wohnsitz gehabt hat, da das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kläger habe sowohl in London wie in B ... -W ... einen Wohnsitz gehabt. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß der Erblasser der Kläger in Berlin seinen bestimmenden Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG gehabt habe, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes den familiären Bindungen des Bewerbers an einen von mehreren Wohnsitzen die entscheidende Bedeutung zugewiesen sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn es in § 11 Abs. 1 Satz 3 LAG heißt, daß als bestimmender Wohnsitz "insbesondere" der Wohnsitz anzusehen sei, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben, so hat das Gesetz damit nur eine allgemeine, nicht aber eine bindende, ohne Ausnahme geltende Auslegungsregel gegeben. Zwar hat der IV. Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 148.59 - entgegen der ständigen Rechtsprechung früher des V. und jetzt des VIII. Senats zu der gleichlautenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG (Beschluß vom 4. Dezember 1958 - BVerwG V B 97.58 - und Urteile vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 25.59 -, 9. März 1960 - BVerwG VIII C 122.59 - [DVBl. 1960 S. 779 = NJW 1960 S. 1922 [BVerwG 09.03.1960 - VIII C 122/59] = ZLA 1960 S. 314], 6. April 1960 - BVerwG VIII C 135.59 - und 26. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 123.59 -) diese Auslegungsregel als bindend im Sinne einer gesetzlichen Fiktion bezeichnet. Er hat jedoch erklärt, an dieser Ansicht nicht festhalten zu wollen. Sonach ist der erkennende Senat nicht gehindert, die Entscheidung zu treffen, daß der durch Artikel I Nr. 42 des Zweiten Gesetzes zurÄnderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) angefügte Satz 3 von§ 11 Abs. 1 LAG es nicht grundsätzlich ausschließt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen anderen Wohnsitz des Bewerbers als den der Familienangehörigen für den für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden anzusehen. Die "persönlichen Lebensverhältnisse", auf die abzustellen ist, bestimmen sich danach nicht unbedingt nach den Lebensverhältnissen der Familie.

9

Der Erblasser der Kläger hat, ohne daß dazu bestimmte Feststellungen seitens des Verwaltungsgerichts getroffen sind, vorgetragen, er habe den Wohnsitz in B ... mit Rücksicht auf eine schwere Krankheit seiner Ehefrau aufrechterhalten müssen, die dauernder ärztlicher Beobachtung und Behandlung bedurft habe. Er selbst habe sich im wesentlichen in L ... aufgehalten, und zwar im Jahre neun Monate im Verhältnis zu drei Monaten in B .... Dort habe er von 1925 bis 1934 im White Hall Hotel in einem ständig gemieteten Zimmer gewohnt. Von 1934 an habe er dann ein möbliertes Zimmer im Hause einer Miss G ... bewohnt. Seine Geschäftsräume hätten sich stets in 29 Paternoster Square in L ... befunden. Seine Pässe seien von der Deutschen Botschaft in L ... und nicht etwa in Berlin ausgestellt worden. Dieses Vorbringen kann zusammen mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß das Geschäft des Erblassers der Kläger darin bestanden habe, Textilien aus Sch ... und Sa ... nach En ... zu importieren und sie teils dort zu verkaufen, teils von dort in die englischen Kolonien zu exportieren, dafür sprechen, daß der Schwerpunkt der beruflichen und geschäftlichen Existenz in London gelegen hat. Alsdann dürfte sich dort auch der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Erblassers der Kläger bestimmende Wohnsitz befunden haben, falls seine Behauptung richtig ist, daß er sichüberwiegend dort aufgehalten und unter Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft und seiner geschäftlichen Verbindungen seinen und seiner Familie Lebensunterhalt, der die Grundlage der Familienexistenz war, erworben hat.

10

Insoweit sind abschließende und das Revisionsgericht bindende Feststellungen noch nicht getroffen worden. Diese werden vom Verwaltungsgericht nachzuholen sein. Dieses hat bisher hierzu nur darauf hingewiesen, daß der Erblasser der Kläger in Berlin auch einen nicht unerheblichen Teil seines Geschäftsbetriebes hatte. Es ist nicht aufgeklärt worden, worum es sich dabei gehandelt hat, sondern lediglich die Feststellung getroffen worden, daß der Erblasser der Kläger ein in der D ... straße gelegenes Einkaufskontor gehabt habe. Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß sich auch die Geschäftsleitung in B ... befunden habe. Um zu dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis zu kommen, bedürfte es anderer weiterer Feststellungen.

11

Falls der Erblasser der Kläger als Vertriebener anzusehen ist, hätte er durch das Verlassen Englands unmittelbar vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges einen Vertreibungsschaden durch den Verlust seines in England betriebenen kaufmännischen Unternehmens erlitten.

12

Ob der Kläger weiterhin noch sein Einkaufskontor in der Dorotheenstraße und seine geschäftlichen Verbindungen zu Textilfirmen in Sch ... und Sa ... verloren hat, kann auf sich beruhen. Das in der Dorotheenstraße gelegene Einkaufskontor hatte seinen Sitz im sowjetisch besetzten Sektor von B .... Ein dort eingetretener Schaden wäre also nicht feststellungsfähig. Zu Textilfirmen in Sch ... und Sa ... hat der Erblasser der Kläger nur geschäftliche Verbindungen unterhalten, während seine Existenz auf seinem Import- und Exportgeschäft beruhte, das er von seinem in L ... oder B ... befindlichen Wohnsitz aus betrieben hat. In Schlesien und Sachsen hingegen hat der Erblasser der Kläger weder einen Vertreibungs- noch einen Kriegssachschaden erlitten, noch im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges einen Ostschaden durch Vermögensentziehung (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4 und 14 Abs. 1 LAG).

13

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, inwieweit Entscheidungen in dem Verfahren, das die Vertriebeneneigenschaft des Erblassers der Kläger betrifft, eine bindende Wirkung für das Ausgleichsverfahren gewonnen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Sieveking
gez. Kohlbrügge
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff
gez. Dr. Rösgen