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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1968, Az.: BVerwG III C 132.67

Beginn der Verfolgungszeit; Einbeziehung in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Bestimmung des Zeitpunktes der "Einbeziehung"; Aufhebung des Wohnsitzes durch die Flucht eines Verfolgten vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen oder vor drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ; Übersiedlung von der Tschechoslowakei in die USA als "Auswanderung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 132.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.01.1967 - AZ.: IX (XV) A 151.65

Fundstellen

  • IFLA 1969, 101
  • RzW 1969, 373
  • ZLA 1969, 54

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Aufhebung des Wohnsitzes eines Verfolgten im Vertreibungsgebiet durch Auswanderung.

  2. 2.

    Zum Begriff der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung, hier: Tschechoslowakei.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 22. April 1901 zu W. geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war als Oberspielleiter der P. Deutschen Sendung des Radio-Journals P. sowie in ähnlichen Funktionen beim tschechischen Rundfunk tätig und hatte sich als Sprecher von politischen Berichten gegen die Rundfunkpropaganda der Nationalsozialisten zu wenden. Hierdurch mißliebig geworden, erhielt er zahlreiche Drohbriefe. In P.-Weinberge bewohnte er mit seiner Frau eine eingerichtete Zweizimmerwohnung mit Zubehör. Der Kläger war deutscher Volkszugehöriger.

2

Am 23. Dezember 1938 verließ er P. und die Tschechoslowakei. Bei seinem Weggang übergab er die Wohnung mit Hausrat seinem Vater und seiner Stiefmutter, die später umkamen. Die Wohnung wurde von der Geheimen Staatspolizei beschlagnahmt. In einer persönlichen, von ihm selbst unterschriebenen Erklärung vom 21. Januar 1964 hat der Kläger unter anderem bemerkt: "Ich wanderte im Dezember 1938 aus ..." Von der Tschechoslowakei gelangte der Kläger im Januar 1939 in die USA und erwarb dort am 24. Februar 1944 die amerikanische Staatsangehörigkeit. Er wurde später in der Bundesrepublik als Vertriebener anerkannt und erhielt nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM.

3

Wegen der in P. zurückgelassenen Wohnungseinrichtung beantragte der Kläger, einen Vertreibungsschaden an Hausrat festzustellen sowie ihm Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewähren. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Seine Klage, mit der er begehrte, den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht durch das Urteil vom 20. Januar 1967 abgewiesen; es hat dargelegt, Anspruchsvoraussetzung sei, daß der Kläger beim Beginn der Verfolgungszeit seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei gehabt habe. Daran fehle es. Der Verfolgungszeitraum für P. habe in dem Zeitpunkt begonnen, in dem P. "in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen" worden sei, und dies sei nicht vor dem 14. März 1939 geschehen (Reise des Staatspräsidenten Dr. H. nach B. mit der Folge des gegen die Interessen der tschechoslowakischen Republik gerichteten erzwungenen Vertragsschlusses in der Nacht vom 14. zum 15. März 1939). In dieser Zeit habe der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr in P. gehabt, da er vorher ausgewandert sei.

4

Der Kläger hat die vom. Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die. Revision ist unbegründet.

6

Da der Kläger die in den §§ 230 LAG und 9 Abs. 1 FG vorgesehenen Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 230 LAG nicht vorliegen, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage nur die 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932), nunmehr in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946), in Betracht kommt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wegen Verlustes des Hausrates ist jedoch auch nach diesen Vorschriften nicht gegeben.

7

Gemäß § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV setzt der geltend gemachte Anspruch unter anderem voraus, daß der Kläger in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet gehabt hat. Vertreibungsgebiet im Sinne der genannten Vorschrift ist hier die Tschechoslowakei, da der Kläger in Prag wohnte.

8

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gilt als Beginn der Verfolgungszeit "der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung".

9

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß es insoweit auf die Einbeziehung des tschechoslowakischen Reststaats in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung ankommt; denn daraus, daß das Gesetz die Tschechoslowakei als Vertreibungsgebiet ansieht, folgt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, daß für die Tschechoslowakei mit ihren Grenzen nach dem Stande vom 29. September 1938 - Tag des Abkommens von M. - der Beginn der Verfolgungszeit nur auf einen Zeitpunkt festgesetzt werden darf.

10

Eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung liegt regelmäßig mit der militärischen Besetzung und stets mit der Eingliederung eines fremden Staatsgebietes vor. Der tschechoslowakische Reststaat, den der Kläger am 23. Dezember 1938 verlassen hat, wurde am 14./15. März 1939 besetzt und eingegliedert.

11

Der Zeitpunkt der "Einbeziehung" kann zwar auch schon vor der militärischen Besetzung und der Eingliederung eingetreten sein, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge verpflichtet hatte oder wenn die deutsche Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, die fremde Staatsführung eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hatte (BVerwGE 20, 182 und Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 -). Die fremde Staatsführung muß in einen Zustand versetzt worden sein, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen hat, deren Mißachtung - schwerwiegende - nachteilige Folgen haben könnte. In seinem Urteil vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß diese Voraussetzungen am 10. Dezember 1938 für das Gebiet des tschechoslowakischen Reststaats, zu dem P. gehörte, noch nicht gegeben waren. Das gleiche gilt auch für den 23. Dezember 1938, den Tag, als der Kläger die Tschechoslowakei verließ. Wenn die Tschechoslowakei damals nach dem Verlust des Sudetenlandes aus politischen Gründen Wünschen der deutschen Staatsführung nachgekommen ist, so war doch bis zum 23. Dezember 1938 der Plan Hitlers, den tschechoslowakischen Reststaat als Vasallenstaat "unmittelbar" zu beherrschen, nicht erreicht. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird nicht in Frage gestellt durch den Vortrag der Revision hinsichtlich des beabsichtigten Ausbaues der Autobahn durch das Gebiet der Tschechoslowakei, der Umwandlung der deutschen Universität in P. in eine Reichsuniversität und der Auslieferung eines politischen Gegners des Nationalsozialismus durch die tschechoslowakischen Behörden im Dezember 1938 an die Deutschen (vgl. hierzu Brügel, Tschechen und Deutsche 1918-1938, Nymphenburger Verlagshandlung 1967 S. 517). Unmittelbarkeit des Einflusses ist dadurch noch nicht dargetan. Denn am 23. Dezember 1938 waren die Bestimmung des M. Abkommens, nach der die endgültige Festlegung der Grenzen (der Tschechoslowakei) durch den internationalen Ausschuß vorgenommen wird, und das Angebot der Garantie durch die Königlich-Britische Regierung und die Französische Regierung vom 29. September 1938 betr. die Sicherung der Unabhängigkeit der Tschechoslowakei weder vertraglich aufgehoben noch tatsächlich gegenstandslos. Zudem hat G. in der Nacht vom 14. zum 15. März 1939 mit der Bombardierung Prags gedroht, ehe Dr. H. und sein Außenminister Dr. C. die von Hitler geforderte Erklärung betr. die Unterstellung des tschechoslowakischen Reststaats unter den Schutz des Deutschen Reiches unterzeichneten (Konferenzen und Verträge [Vertrags-Ploetz Teil II, bearbeitet von K.G. Rönnefarth und Heinrich Euler, 2. Aufl. S. 154, 156, 162]). Die deutsche Staatsführung hatte es also noch in der Nacht vom 14. zum 15. März 1939 notwendig, durch Drohungen und Einschüchterung die tschechische Staatsführung gefügig zu machen.

12

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der der Kläger mit seinem Weggange aus der Tschechoslowakei dort seinen Wohnsitz aufgegeben hat, beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zulässige und begründete Rügen gegen die tatsächlichen Feststellungen, die diese Entscheidung tragen, liegen nicht vor (§ 137 Abs. 2 VwGO).

13

Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben durch Aufhebung der Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben. Die Flucht eines Verfolgten vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen oder vor drohenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen rechtfertigt allerdings nicht ohne weiteres die Annahme, daß er mit der Flucht auch seinen Wohnsitz verloren hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1961 - V ZR 154.59 - (MDR 1961, 841) entschieden, daß derjenige, der als Jude während des Krieges Deutschland verlassen hat und seitdem bis Kriegsende in der Schweiz lebte, nicht notwendig seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Der Rechtsgedanke dieses Urteils kann jedoch aus tatsächlichen Gründen hier nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung führen; denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger sich von der Tschechoslowakei direkt in die USA begeben hat, dort bereits im Januar 1939 angelangt ist und hier etwa fünf Jahre später noch vor Abschluß des zweiten Weltkrieges die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat und seitdem dort lebt. Wenn das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt in Verbindung mit der oben wieder gegebenen Bemerkung des Klägers aus dem Jahre 1964, er sei im Dezember 1938 aus der Tschechoslowakei "ausgewandert", dahin gewürdigt hat, der Kläger habe schon bei seinem Verlassen der Tschechoslowakei den Auswandererwillen und damit den Willen zur Aufgabe seines Wohnsitzes in der Tschechoslowakei gehabt, so liegt darin keine Verkennung des Wohnsitzbegriffes und keine Verletzung des § 7 Abs. 3 BGB. Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger bei seinem Weggang aus P. seine Wohnung. seinem Vater übergeben und die Wohnungsmiete auf mehrere Monate vorausbezahlt hat; denn diese Maßnahmen können ihren Grund allein in einer berechtigten Fürsorge für den Vater und die Stiefmutter gehabt haben.

14

Soweit die Revision ausgeführt hat, es genüge nicht, sich auf einen nicht ganz zutreffenden Ausdruck des rechtsunkundigen Klägers zu berufen, der von "Auswanderung" gesprochen haben solle, der gleiche Kläger habe in einem Fragebogen vom 21. Januar 1964 vom Dezember 1938 als Vertreibungszeitpunkt gesprochen, ist zu entgegnen: Das angefochtene Urteil ist dahin zu verstehen, daß es das Verlassen der Tschechoslowakei nicht allein wegen der Bemerkung des Klägers - er sei ausgewandert -, sondern wegen der gesamten oben wiedergegebenen Umstände des Einzelfalles als Auswanderung angesehen hat. Die Übersiedlung von der Tschechoslowakei in die USA unter den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG schließt eine "Auswanderung" nicht aus.

15

Die Rüge der Revision, ein Verfahrensfehler liege darin, daß; das Verwaltungsgericht die im Schriftsatz vom 2. September 1966 benannten Zeuginnen N. und S. nicht vernommen und sich nicht mit dem Beweisantrage auseinandergesetzt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil nicht dargelegt ist, welche Tatsachen im einzelnen noch hätten bewiesen werden sollen. Die Revision sagt, es sei bei der Vernehmung um die Frage gegangen, unter welchen Bedingungen der Kläger das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Das reicht für eine schlüssige Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht aus, zumal das Verwaltungsgericht die zugunsten des Klägers in das Wissen der Zeuginnen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat, der Kläger habe 1930 die Wohnung seinem Vater übergeben und die Wohnungsmiete auf mehrere Monate im voraus bezahlt.

16

Soweit die Revision als Verfahrensverstoß rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag des Klägers und den dafür angebotenen Beweisen auseinandergesetzt, der Fall sei nicht nur nach den Kriterien der Judenverfolgung im nachmaligen Protektorat, sondern insbesondere mit Rücksicht auf die publizistische, öffentliche, gegen das nationalsozialistische Regime gerichtete Tätigkeit des Klägers zu beurteilen, handelt es sich nicht um die Rüge eines Verfahrensmangels, sondern um einen Angriff gegen die materielle Beurteilung der Rechtslage. Dieser Angriff ist unbegründet, weil - wie oben dargelegt - das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bundesrechtliche Vorschriften nicht verletzt hat.

17

Ob mit dem Weggang des Klägers aus P. am 23. Dezember 1938 der Vater des Klägers Eigentümer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Hausrates geworden ist und ob dem Kläger deshalb Ansprüche als Erben zustehen, ist nicht geprüft worden, weil diese Frage nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist.

18

Die Revision war somit zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke