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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1971, Az.: BVerwG III C 104.67

Einbeziehung der Slowakei in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Beginn der Verfolgungszeit in der Slowakei; Anspruch auf lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Betriebsvermögen; Anspruch auf lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Grundvermögen; Entscheidung über den Beginn des Verfolgungszeitraumes mit Blick auf ein bestimmtes Gebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 104.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 10.03.1967 - AZ: III LA 29/1966

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 122 - 129
  • DÖV 1973, 104 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1972, 128
  • ZLA 1971, 168

Amtlicher Leitsatz

Die Slowakei wurde mit Beginn des 28. Juli 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1971 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. März 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1897 in S./Slowakei (damals Ungarn) geborene Kläger ist Jude; er begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Betriebs- und Grundvermögen. Als alleiniger Erbe seines Vaters übernahm er 1933 dessen in S. Nr. ... belegenes Haushalts- und Eisenwarengeschäft. Nach seinen Angaben beschlagnahmten slowakische Behörden am 15. Mai 1941 das ihm ebenfalls gehörende Hausgrundstück S. Nr. ... und das darin betriebene Geschäft und übergaben beides einem L. V.. Der Kläger versteckte sich mit seiner Ehefrau von September 1944 bis April 1945 in den slowakischen Bergen, um der Verhaftung zu entgehen, kehrte dann nach S. zurück und wanderte im Sommer 1949 nach Israel aus.

2

Beim Ausgleichsamt gab er zunächst an, von seinem Vermögen nichts zurückerhalten zu haben. Später erklärte er, das Haus sei ihm beschädigt zurückgegeben worden. Durch Bescheid vom 11. November 1965 lehnte das Ausgleichsamt seinen Feststellungsantrag ab, weil Geschäft und Grundstück vor Beginn der Verfolgungszeit in der Slowakei verlorengegangen seien; die Verfolgungszeit habe in der Slowakei erst am 1. März 1942 begonnen. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Seiner Klage, mit der er beantragte, den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes vom 11. November 1965 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. März 1966 aufzuheben, gab das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. März 1967 statt: Der Kläger habe glaubhaft gemacht, daß Geschäft und Grundstück am 15. Mai 1941 entzogen und einem L. V. übergeben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe die Verfolgungszeit für das Gebiet der Slowakei schon begonnen gehabt. Die Einflußnahme der B. Regierung auf die P. Regierung im Jahre 1940 und ihre Auswirkungen auf die Juden ließen den Schluß zu, daß die Slowakische Republik spätestens im Frühjahr 1941 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV geraten sei. Da der Kläger nur die Aufhebung der bisher ergangenen Bescheide beantragt habe, sei der Klage ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Feststellung stattzugeben.

3

Gegen das Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Mit ihr trägt er vor, die Slowakei sei zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ein souveräner Staat und noch nicht ein gefügiges Werkzeug fremden Machtwillens gewesen. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, inwieweit der Kläger überhaupt feststellungsfähige Schäden geltend mache. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt seine Auffassung, daß als spätester Zeitpunkt für die Einbeziehung des Ortes S. in den unmittelbaren Einfluß der deutschen Staatsführung der 15. März 1939 anzusehen sei.

5

Gemäß Beschlüssen vom 11. Juni 1970 und 16. Juli 1970 ist von Professor Dr. L. - Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte in M. - ein Sachverständigengutachten über den Einfluß des Deutschen Reiches auf die Judenverfolgungen in der Slowakei eingeholt worden. Auf den Inhalt des Gutachtens, vom 10. Dezember 1970, zu dem die Beteiligten Stellung genommen haben, wird Bezug genommen. In der Revisionsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Vertagung gebeten, weil er noch auf die Stellungnahme des Beteiligten vom 5. Mai 1971 erwidern wolle und Professor Dr. L. sein Gutachten mündlich erläutern solle.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

1.

Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß dem Kläger während der "Verfolgungszeit" in der Slowakei belegenes Vermögen "entzogen" worden ist. Für die Vertreibungsgebiete außerhalb des Deutschen Reiches - wie sie hier in Rede stehen - ist in § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV (fortan Verordnung genannt) - abweichend von Abs. 1 a.a.O. - bestimmt, daß als Beginn der Verfolgungszeit der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gilt. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind im vorliegenden Fall die Verhältnisse in Senica am 15. Mai 1941, als das dort belegene Grundstück und Eisenwarengeschäft des Klägers beschlagnahmt wurden. Für die Slowakei begann am 28. Juli 1940 die Verfolgungszeit. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

8

a)

Der Senat hat entschieden, daß als Beginn des Verfolgungszeitraumes ein Zeitpunkt vor der Besetzung oder Eingliederung fremden Gebietes nur dann festgestellt werden kann, wenn ein bestimmtes Ereignis die Feststellung rechtfertigt, seit dieser Zeit sei die fremde Staatsführung der deutschen so gefügig gewesen, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen habe, deren Mißachtung schwerwiegende nachteilige Folgen hätte haben können (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - [BVerwGE 35, 16 = Buchholz 427.207 § 1 der 7. FeststellungsDV Nr. 15]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. BVerwGE 20, 182;  29, 122) [BVerwG 07.02.1968 - VI C 57/65]. Ob und gegebenenfalls wann die vorgenannten Voraussetzungen eingetreten sind, beurteilt sich nach dem geschichtlichen Ablauf, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und dem eigenen Geschichtswissen des erkennenden Senats ergibt. Der Senat ist berechtigt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts anhand der ihm bekannten geschichtlichen Vorgänge zu überprüfen und zu ergänzen (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 - [BVerwGE 31, 72 [79]]).

9

Bei der Entscheidung der hiernach gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung maßgeblichen Frage hat der Senat die in der historischen Beurteilung übereinstimmenden Gutachten von Professor Dr. H. - Institut für osteuropäische Geschichte und Landeskunde der Universität T. - vom 28. März 1966 und von Professor Dr. L. Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte in M. - vom 10. Dezember 1970 berücksichtigt; diese fußen gegenüber dem im September 1957 von B. erstatteten Gutachten (Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, Bd. 1 S. 221) auf erweitertem Material, stimmen in den tatsächlichen Grundlagen aber mit ihm und dem eigenen Geschichtswissen des Senats überein.

10

Dem Antrag des Klägers, Prof. Dr. L. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, hat der Senat nicht stattgegeben. Der Kläger greift nicht die im Gutachten vorgetragenen historischen Tatsachen an, sondern lediglich dessen Schlußfolgerungen; das heißt, er hält die Subsumtion des historischen Geschehens unter den Begriff der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung für unrichtig. Diese Subsumtion ist jedoch Sache des Gerichts. Aus dem gleichen Grunde brauchte die Revisionsverhandlung nicht vertagt zu werden, um dem Kläger Gelegenheit zu einer Erwiderung auf den Schriftsatz des Beteiligten vom 5. Mai 1971 zu geben, dem eine unter dem 6. April 1971 erstattete gutachtliche Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Slowakei einschließlich K.-Ukraine beigefügt war, zumal der Senat deren Schlußfolgerungen ohnehin nicht beitritt.

11

b)

Die Slowakei ist niemals formell in das Deutsche Reich eingegliedert worden. Militärisch unterworfen wurde sie durch das Deutsche Reich erst im August 1944. Daß sich das Deutsche Reich in Art. 2 des Schutzvertrages vom 23. März 1939 (RGBl. II S. 606) die Errichtung einer Schutzzone entlang der Grenze zum Protektorat B. und M. ausbedungen hatte, hat jedenfalls nicht dazu geführt, daß das gesamte Staatsgebiet der Slowakei als besetzt im Sinne der Rechtsprechung des Senats anzusehen war. Eine militärische Unterwerfung der Slowakei lag nicht allein darin, daß in der Schutzzone deutsche Truppen stationiert wurden. Insoweit - und weil die Stationierung deutscher Truppen vertraglich geregelt war - unterscheidet sich die Besetzung der Schutzzone in der Slowakei von der militärischen Besetzung Dänemarks und der Stationierung deutscher Truppen im dänischen Staatsgebiet, die Gegenstand der Entscheidung im Urteil des Senats vom 18. Februar 1971 - BVerwG III C 128.69 - waren.

12

c)

Der Senat weicht auch nicht von der Auffassung des Bundesgerichtshofs ab, nach der es die Entstehungsgeschichte der Slowakei nicht rechtfertigt, im Rahmen des Entschädigungsrechts ihr Verhältnis zum Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das der dem Reich als Protektorat B. und M. eingegliederten Gebiete (Urteile vom 19. Januar 1966 und 26. November 1970 in RzW 1966, 214; 1971, 118). Der Bundesgerichtshof ist zu seiner Entscheidung unter Anwendung des § 2 Abs. 1 BEG gelangt, während der erkennende Senat bei seiner rechtlichen Beurteilung von § 1 Abs. 2 der Verordnung auszugehen hat. Abgesehen davon, daß die jeweils maßgeblichen Normen nicht identisch und damit der für die Beurteilung entscheidungserhebliche Ausgangspunkt unterschiedlich ist, hat der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung auf den von seiner Vorinstanz festgestellten historischen Geschehensablauf abgestellt. Dieser geschichtliche Prozeß ist durch die vom erkennenden Senat eingeholten Gutachten weiter aufgehellt worden und hat zu zusätzlichen geschichtlichen Erkenntnissen geführt.

13

Aus dem historischen Geschehensablauf geht hervor, daß die deutsche Staatsführung maßgeblich daran mitgewirkt hat, daß die Slowakei als selbständiger slowakischer Staat am 14. März 1939 gegründet wurde. Dieser Staat war auch auf Grund der Größe, Macht und geographischen Lage des Deutschen Reiches sowie auf Grund der Vereinbarungen im Schutzvertrag und der wirtschaftlichen Bindung vom Deutschen Reich abhängig. Diese Abhängigkeit des slowakischen Staates vom Deutschen Reich erstreckte sich jedoch nicht gleichmäßig auf alle Bereiche des slowakischen Staatslebens. Sie war in der Außenpolitik stärker als in der Innenpolitik, und hinsichtlich der Behandlung der jüdischen Minderheit kann nicht festgestellt werden, daß die slowakische Staatsführung sich sogleich nach der Auflösung des tschechoslowakischen Staates den deutschen Vorstellungen über die "Judenfrage" gebeugt hätte und entsprechend verfahren, wäre. Das Gegenteil ist geschichtlich belegt:

14

d)

Die slowakische Verfassung vom 31. Juli 1939 lehnte sich noch weitgehend an die Verfassung der Tschechoslowakischen Republik vom 29. Februar 1920 an, ohne die dem Nationalsozialismus eigene - totalitäre - Staatsauffassung zu verwirklichen. Die erste Krise im deutsch-slowakischen Verhältnis trat im Juli/August 1939 ein. Sie hing mit dem Widerspruch der slowakischen Staatsführung gegen den Aufmarsch deutscher Truppen gegen Polen zusammen. In ihrem Verlauf kam es zu der Erklärung der slowakischen Regierung vom 19. Juli 1939, die innenpolitische Entwicklung in der Slowakei würde Deutschland gegenüber in durchaus positivem und freundschaftlichem Geist weitergeführt. Nicht zuletzt dadurch, daß die Slowakei am Feldzug gegen Polen teilnahm, behielt sie innenpolitisch ihre Bewegungsfreiheit. So war es dem konservativen nationalistischen Flügel der slowakischen Volkspartei und dem Außenminister und späteren Innenminister Durcansky ermöglicht, einen vom Deutschen Reich relativ unabhängigen Kurs zu steuern. Dies wird deutlich durch mannigfache Beschwerden reichsdeutscher Stellen Ende des Jahres 1939 über die aus deutscher Sicht unbefriedigenden Verhältnisse in der Slowakei, insbesondere auch in der Behandlung der Judenfrage. Trotz dieser Beschwerden hielt sich die deutsche Staatsführung zurück; sie griff nicht in die innenpolitischen Verhältnisse der Slowakei ein. Die deutsche Vertretung in der Slowakei wurde sogar angewiesen, zu große Aktivität zu vermeiden. Die Ausdehnung des deutschen Einflusses sollte behutsam und geheim vor sich gehen. Die Slowakei sollte insbesondere den Balkanstaaten als die Visitenkarte des Deutschen Reiches für die Behandlung Schutzbefohlener Staaten erscheinen.

15

Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch von dem Wirken der deutschen Volksgruppe in der Slowakei, deren Führer, Staats sekretär Karmassin, von Reichsaußenminister von Ribbentrop nahegelegt wurde, seine "Aktivität" zu mäßigen. Die so erlangte innenpolitische Bewegungsfreiheit nutzten die konservativen und nationalistisch eingestellten Mitglieder der slowakischen Regierung aus. Dadurch kam es allerdings zu starken Spannungen bei den Verhandlungen mit dem Deutschen Reich gegen Ende des Jahres 1939 über die Ausnutzung der kriegswichtigen wirtschaftlichen Betriebe in der Slowakei; sie lösten zugleich kritische Untersuchungen der politischen Verhältnisse aus, in denen die starken antideutschen Strömungen und die immer noch bedeutende Rolle der Juden im Wirtschaftsleben der Slowakei in Erscheinung traten.

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Diese Entwicklung führte zu der zweiten Krise im deutschslowakischen Verhältnis. Sie wurde verursacht durch Auseinandersetzungen zwischen den konservativen nationalistischen, auf Selbständigkeit der Slowakei bedachten Kräfte um Außen- und Innenminister D., zu denen auch Staatspräsident T. zu rechnen war, und den einer nationalsozialistischen-Politik willfähigeren Anhängern des Oberkommandierenden der H.-G. M. sowie des Ministerpräsidenten T. im Februar 1940. Als während des Feldzuges gegen Frankreich im Mai 1940 die deutsche Minderheit eine Kampagne für eine schnelle Lösung der Judenfrage begann, trat auch die H.-G. auf den Plan, die dem nationalsozialistisch orientierten Programm Machs zustimmte und schließlich absolute Handlungsfreiheit und sofortige Machtübernahme forderte. Staatspräsident T. nahm darauf das bereits früher eingereichte Rücktrittsgesuch Machs an, bestellte einen Mann seines Vertrauens zum Oberkommandierenden der H.-G. und entließ die Anhänger M. und T. aus der H.-G. und den Sicherheitskräften; einige von ihnen wurden im Konzentrationslager interniert, T. und D. und ihre Anhänger errangen dadurch die uneingeschränkte Führung in der Slowakei. Eine verschärfte Zensur hinderte die Anhänger M. und T. daran, öffentlich zu agitieren.

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Dieses Geschehen veranlaßte die deutsche Staatsführung zu einer direkten Intervention. Sie gipfelte in einer "Einladung" H. an Staatspräsident T., Ministerpräsident T. und Mach auf den 28. Juli 1940 nach S.. Während dieses "Treffens" wurde T. gezwungen, D. als Außen- und Innenminister abzuberufen, T. auch das Außenministerium zu übertragen und Mach zum Innenminister zu ernennen. Durch diese von H. erzwungene Regierungsumbildung erhielten die dem Nationalsozialismus ergebenen slowakischen Politiker mit ihren Anhängern das Übergewicht in der Slowakei. Die Anhänger D. wurden ausgeschaltet.

18

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt erst in dieser Regierungsumbildung das Ereignis, das die Feststellung rechtfertigt, seit dieser Zeit sei die Staatsführung der Slowakei der deutschen so gefügig gewesen, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen habe, deren Mißachtung schwerwiegende nachteilige Folgen hätte haben können. Dem Verlangen des deutschen Auswärtigen Amtes vom Frühsommer 1939, den damaligen slowakischen Innenminister Sidor abzuberufen, lag eine solche Willensrichtung und Zielsetzung der deutschen Staatsführung noch nicht zugrunde; dieses Verlangen war veranlaßt durch die propolnische Haltung S. Sonstige, vor allem die innenpolitische Freiheit der slowakischen Regierung aufhebende oder einschränkende Maßnahmen waren von der deutschen Staatsführung damals nicht einmal erwogen worden. Der Intervention des deutschen Auswärtigen Amtes kann deshalb in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden.

19

Vom 28. Juli 1940 an war in der Slowakei eine der deutschen Staatsführung genehme Innenpolitik einschließlich der Judenpolitik gewährleistet. H. hatte dies von Dr. T. unter Drohungen verlangt. Dieser Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Slowakei wurde nunmehr durch den Einsatz deutscher Berater in allen wichtigen politischen und administrativen Institutionen auch überwacht. Die Berater trugen im Zusammenwirken mit der deutschen Gesandtschaft, den Organisationen der deutschen Minderheit und mit deutschen militärischen Stellen für die Durchsetzung des Willens der deutschen Reichsregierung Sorge, und zwar auch insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Reichsregierung zur Lösung der Judenfrage. Während das Vorgehen des slowakischen. Staats gegen die Juden bis zum 28. Juli 1940 auf einem bodenständigen Antisemitismus, der auch von der slowakischer Volkspartei getragen wurde, beruhte, wirkte sich die Regierungsumbildung vom 28. Juli 1940 in einer wesentlichen Verdichtung und Verschärfung der antijüdischen Maßnahmen aus. Das war vor allen, eine Folge davon, daß die unter Leitung von E. stehende Abteilung IV A 4 b des Reichssicherheitshauptamtes in der Slowakei Fuß faßte. Sie zielte darauf hin, mittels der H.-G. eine Progromstimmung gegen die Juden zu schaffen, auf die Regierung im Sinne ihrer Auffassung Druck auszuüben und durch einen eigenen Judenberater die Lösung der Judenfrage in diesem Sinne voranzutreiben. Den Anfang der nunmehr einsetzenden Welle verschärfter antijüdischer Maßnahmen bildete das Ermächtigungsgesetz vom 3. September 1940, das es erlaubte, ohne Mitwirkung des Parlaments antijüdische Anordnungen mit Gesetzeskraft zu treffen. Ihm folgten eine Zusammenfassung der Zuständigkeiten für die Entjudung in einem Zentralwirtschaftsamt und die Gründung einer Judenzentrale als Zwangskörperschaft für die Juden. Die Welle dieser Maßnahmen fand ihren vorläufigen Abschluß in dem sogenannten Judenkodex vom 9. September 1941, der den Begriff des Juden rassisch und nicht - wie bisher - konfessionell bestimmte und die antijüdischen Maßnahmen zusammenfaßte und weiter verschärfte. Der Erlaß dieser Verordnung kann daher nicht, wie von dem Beteiligten geltend gemacht worden ist, den Beginn der Verfolgungszeit anzeigen. Er bildete vielmehr den Auftakt für die noch weitergehende nächste Welle der antijüdischen Eingriffe, deren wesentliches Merkmal die Deportation der slowakischen Juden nach Polen war. Darum folgt der Senat auch nicht der in den Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes niedergelegten Auffassung, die Verfolgungszeit habe erst mit dem 1. März 1942, dem Beginn des Monats, in dem die slowakischen Juden nach Polen deportiert wurden, begonnen (vgl. BVerwGE 31, 72 [79]).

20

Obwohl im Herbst des Jahres 1942 die Deportationen von Juden aus der Slowakei nach Polen eingestellt und bis zur militärischen Besetzung des Landes durch deutsche Truppen im August 1944 nicht wieder sufgenommen wurden, blieb die Slowakei vom Beginn des 28. Juli 1940 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das slowakische Staatsgebiet von deutschen Truppen aufgegeben worden ist, im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung. Die Einbeziehung fremden Staatsgebiets in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung der "Machtergreifung" der Nationalsozialisten in dem ehemaligen Gebiet des Deutschen Reiches (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) gleichgestellt. So wie die Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung durch die Entmachtung der nationalsozialistischen Regierung mit dem 8. Mai 1945 beendet worden ist, so endet der Verfolgungszeitraum im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung in dem Zeitpunkt, in dem die unmittelbare Einflußnahme der deutschen Staatsführung auf die fremde Staatsführung unmöglich geworden war. Das war in der Regel erst der Fall, wenn das fremde Staatsgebiet von den Truppen der Alliierten besetzt war.

21

2.

Obwohl das angefochtene Urteil somit zutreffend annimmt, daß der vom Kläger behauptete Verlust von Grundstück und Eisenwarengeschäft in den Verfolgungszeitraum fällt (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung), muß es aufgehoben werden, weil es in anderer Weise gegen Bundesrecht verstößt. Das Verwaltungsgericht durfte die ablehnenden Bescheide nur aufheben, wenn sie rechtswidrig waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung der Ausgleichsbehörde, die vom Kläger begehrte Feststellung des Verlustes an Grund- und Betriebsvermögen zu treffen, kann jedoch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger seinen Wohnsitz während der Verfolgungszeit im Vertreibungsgebiet gehabt hat, weil er die Slowakei während des ganzen Krieges nicht verlassen hat, jedoch außer Betracht gelassen, daß der Verfolgte nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung nicht als Vertriebener gilt, wenn er den Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig beibehalten hat. Da der Kläger erst im Sommer 1949 nach Israel ausgewandert ist, kann er als Vertriebener daher nur gelten, wenn er glaubhaft machen kann, daß er sich rechtzeitig vor Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bemüht hat, seine Heimat zu verlassen, er die Heimat jedoch erst später verließ, weil eine frühere Auswanderung für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 102.68 - [BVerwGE 35, 242 [246] = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 20]). Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen noch. Gleiches gilt für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers, die ebenfalls noch nicht geklärt ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch keine Feststellungen darüber getroffen, der vom Kläger geltend gemachte Schaden nach Art (§ 7 FG) und Umfang (§ 8 Abs. 2 FG) lastenausgleichsrechtlich feststellbar ist. Nach den gegebenen Verhältnissen ist es möglich, daß der Kläger Grundstück und Geschäft nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zurückerhielt.

22

Die Unterlassung des Verwaltungsgerichts, die Sache weiter spruchreif zu machen, stellt hier nicht nur einen formellen Mangel dar, sondern verletzt auch materielles Bundesrecht, das in vollem Umfange der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 - [ZLA 1971, 6]). Da der Senat die zur abschließenden Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

23

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt