Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1968, Az.: BVerwG VI C 57.65
Beamtenrecht; Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Einkünften aus Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 57.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 27.01.1965 - AZ: VG 3 K 964/64
Rechtsgrundlage
- § 158 Abs. 5 (in der bis 1. Januar 1967 geltenden Fassung) BBG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 118 - 122
- AS 29, 118
- DÖD 1968, 78
- RiA 1968, 77
- ZBR 1968, 187
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist keine Beschäftigung bei einer Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG in der bis zum 1. Januar 1967 geltenden Fassung.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bezieht als ehemaliger Oberdirektor des Verwaltungsrates des ... mit Wirkung vom 1. April 1958 Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des Mittels zwischen den Amtsbezügen eines Bundesministers und denen des Bundeskanzlers.
Die Oberfinanzdirektion Köln rechnete bei Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers in den Bescheiden vom 3. März und 12. Juni 1964 dessen Einkünfte als Mitglied der Aufsichtsräte der vier zu 100 % im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen
... ...
... ...
...
in entsprechender Anwendung des § 158 BBG auf seine Versorgungsbezüge an.
Die wegen dieser Anrechnung vom Kläger gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wurden vom Bundesminister des Innern durch die Bescheide vom 6. Mai und 30. Juni 1964 zurückgewiesen.
Mit der vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide der Oberfinanzdirektion Köln vom 3. März und 12. Juni 1964 und die Widerspruchsbescheide des Bundesministers des Innern vom 6. Mai und 30. Juni 1964 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27. Januar 1965 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (BGBl. I S. 407) - BMinG - fänden auf den Kläger die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Eine Anrechnung der Aufsichtsratvergütung auf das Ruhegehalt des Klägers könne nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BMinG schon deshalb nicht erfolgen, weil auch Gesellschaften, deren Vermögen sich ausschließlich im Eigentum des Bundes befände, solche des Privatrechts seien und daher schon deswegen der Dienst bei ihnen kein öffentlicher Dienst sei.
Eine solche Anrechnung könne auch nicht nach § 158 BBG (in der bis zum 1. Januar 1967 geltenden Fassung) erfolgen. Diese Vorschrift könne hier mit Rücksicht auf § 13 Abs. 2 BMinG keine Anwendung finden, weil § 20 Abs. 2 BMinG eine selbständige und abschließende Regelung der Anrechnung von Bezügen auf das Ruhegehalt eines Ministers darstelle. Außerdem seien die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG nicht erfüllt. Die Tätigkeit des Mitgliedes eines Aufsichtsrats sei nicht als "Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Eine solche Beschäftigung liege nur vor, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 31. März 1965 zugestellte Urteil am 29. April 1965 unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt und die bei ihr am 26. April 1965 eingegangene Zustimmungserklärung des Klägers vorgelegt. Sie hat die Revision am 25. Mai 1965 begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 1965 die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt mit Rechtsausführungen die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, insbesondere des § 158 BBG, und des Bundesministergesetzes, insbesondere des § 13 Abs. 2 BMinG.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt mit Rechtsausführungen den Rügen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Seit dem 1. Januar 1967 erhält der Kläger seine Versorgungsbezüge ohne Anrechnung der obengenannten Aufsichtsratvergütungen.
II.
Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Gegenstand dieser Entscheidung ist nur die Anrechnung der Aufsichtsratvergütungen des Klägers auf seine Versorgungsbezüge für die Zeit bis zum 1. Januar 1967, da von diesem Zeitpunkt ab eine Anrechnung auf Grund der Änderung des § 158 Abs. 5 BBG (Art. I Nr. 23 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007] in Verbindung mit Art. 13 Nr. 1 Buchst. e des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]) nicht mehr erfolgt ist.
Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Mit Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die Vorschriften des Bundesministergesetzes nach dessen § 21 auf das Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers entsprechend anzuwenden sind.
Zutreffend - und ohne daß insoweit Revisionsangriffe erhoben worden sind - hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die Aufsichtsratvergütungen des Klägers nicht in unmittelbarer Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BMinG auf sein Ruhegehalt angerechnet werden und zu dessen Ruhen führen können. Die Vorschrift setzt hierfür voraus, daß der Betreffende "im öffentlichen Dienst wiederverwendet" wird. Eine Tätigkeit für ein Unternehmen in der dem Privatrecht angehörenden Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch wenn sich das gesamte Grund- oder Stammkapital in öffentlicher Hand befindet, keine "Verwendung im öffentlichen Dienst" (so auch zutreffend Plog-Wiedow, BBG, § 158, RdNr. 24). Wenn § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (in der bis zum 1. Januar 1967 geltenden Fassung) bestimmt, daß die Beschäftigung bei derartigen "Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen" - im Folgenden als Unternehmen bezeichnet - der Verwendung im öffentlichen Dienst gleichsteht, so bedeutet auch dies, daß eine solche Beschäftigung kein öffentlicher Dienst ist (so auch bereits zu § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b BBG Urteil vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 8.64 - [Buchholz BVerwG 231, § 127 DBG Nr. 2 = DÖD 1967 S. 36]). Dieser Abgrenzung von unmittelbarer "Verwendung im öffentlichen Dienst" und einer dieser gleichstehenden anderen Beschäftigung kommt allgemeine Gültigkeit für die Anwendung derartiger Ruhensregelungen zu, so daß es insoweit nicht darauf ankommt, ob § 158 BBG zur Ergänzung des Bundesministergesetzes heranzuziehen ist.
Die vom Verwaltungsgericht verneinte, von der Revision bejahte Frage, ob § 158 BBG als Ergänzung des § 20 Abs. 2 BMinG anzuwenden ist, bedarf aber auch in anderem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil hier jedenfalls die Voraussetzungen der allein für eine Anwendung in Betracht kommenden Vorschrift des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (in der bis zum 1. Januar 1967 geltenden Fassung) nicht vorliegen. Nach § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG ist Verwendung im öffentlichen Dienst jede "Beschäftigung im Dienst" von bestimmten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG steht der Verwendung im öffentlichen Dienst gleich die "Beschäftigung bei" privatrechtlichen Unternehmen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff "Beschäftigung im Dienst" nach § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG seinem Sinngehalt nach dahin gedeutet, daß für diesen Begriff ein Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnend ist, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist - Urteil vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1[BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]). Entsprechend verlangt der Sinngehalt des Begriffes "Beschäftigung bei" privatrechtlichen Unternehmen nach § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG eine Deutung dahin, daß für diesen Begriff eine faktische Eingliederung des "Beschäftigten" in die laufende und normale geschäftliche Betätigung des Unternehmens kennzeichnend ist. Eine solche Eingliederung fehlt bei Mitgliedern des Aufsichtsrats. Dieser ist nicht in die laufende geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens handelnd eingeschaltet, ihm können Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG), sondern er hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Das Aufsichtsratsmitglied steht eigenwirtschaftlich nicht im Unternehmen, sondern außerhalb des Unternehmens, es kann grundsätzlich nicht der Unternehmensleitung angehören (§ 105 Abs. 1 AktG), wenn es dieser ausnahmsweise angehört, kann es nicht als Aufsichtsratsmitglied tätig werden (§ 105 Abs. 2 Satz 3 AktG). Die Gestaltung der Rechtsstellung eines Aufsichtsratsmitgliedes schließt es aus, ein solches als "beschäftigt bei" dem Unternehmen anzusehen, es mag allenfalls "tätig für" das Unternehmen sein. So spricht auch § 113 AktG von der Vergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, und das Einkommensteuergesetz (BGBl. 1961 I S. 1254 und 1965 I S. 1902) unterscheidet auch terminologisch klar zwischen der den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechneten Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und den zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörenden Bezügen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Bereits zu der Begriffsbestimmung "Beschäftigung im Dienst" nach § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 22, 1[BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]), daß sie nicht - etwa zur weitgehenden Einsparung öffentlicher Mittel oder zur Verhinderung des Doppelverdienens - weit auszulegen ist, sondern einer am Merkmal des Dienstes orientierten Abgrenzung dient. Entsprechendes gilt für die Begriffsbestimmung der "Beschäftigung bei" Unternehmen in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG, die der Abgrenzung von anderen Tätigkeiten dient und ebensowenig weit auszulegen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin im Urteil vom 15. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 225 [227]) nach einer Darlegung der geschichtlichen Entwicklung der Ruhensregelungen folgendes ausgeführt:
"Der Ruhensregelung liegt in allen ihren zeitbedingten Ausgestaltungen der Gedanke zugrunde, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden (BVerwGE 12, 102 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]). Dieser Gedanke hat aber im Laufe der Zeit in den Ruhensvorschriften zu so verschiedenen Einzelregelungen geführt, daß eine erweiternde Auslegung unter Zurückgreifen auf den allen Regelungen gemeinsamen Grundgedanken Bedenken begegnet. Vielmehr ist der Sinn der einzelnen Vorschrift im wesentlichen aus deren Wortlaut und dem Zusammenhang, in dem sie in der jeweils geltenden Ruhensregelung steht, zu erschließen."
Unter diesen Gesichtspunkten kann auch hier der Gedanke der Vermeidung einer doppelten Belastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten nicht dazu führen, den Begriff der "Beschäftigung bei" Unternehmen auf die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auszudehnen. Einer erweiternden Auslegung stehen auch die - rechtspolitisch, aber auch rechtlich - gegen beamtenrechtliche Ruhensregelungen und jedenfalls gegen deren Erstreckung auf neue Fallgruppen erhobenen Bedenken entgegen (Urteile vom 20. November 1964 [BVerwGE 20, 29, 35[BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61]] und vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 8.64 -). Gerade in Zusammenhang mit diesen Bedenken steht schließlich jetzt einer erweiternden Auslegung von § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG auch für die Vergangenheit die Tatsache entgegen, daß diese Ruhensregelung - wie eingangs dargelegt - mit Wirkung vom 1. Januar 1967 ersatzlos beseitigt worden ist, weil ein Ruhen der Versorgungsbezüge in den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen nicht mehr für gerechtfertigt gehalten worden ist.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 793 DM festgesetzt.