Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1966, Az.: BVerwG VI C 8.64

Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne beamtenversorgungsrechtlicher Ruhensvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 8.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 08.09.1961 - AZ: II R 45/61

Fundstellen

  • DÖD 1967, 36
  • RiA 1967, 107
  • ZBR 1967, 154

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne beamtenversorgungsrechtlicher Ruhensvorschriften (hier: Beschäftigung bei den Saarbergwerken 1954-1957).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1963 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1961 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes werden aufgehoben.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 30. April 1954 das volle Witwengeld auszuzahlen und den rückständigen Betrag mit 4 % seit dem 8. Dezember 1960 zu verzinsen. Die Bescheide der Pensionsregelungsstelle des Ministeriums für Finanzen und Forsten des Saarlandes vom 15. März 1956, des Ministers für Finanzen und Forsten vom 15. September 1958 und des Ministers für Finanzen und Forsten vom 21. November 1960 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 13. März 1942 gefallenen Zollinspektors A. T.. Ende 1948 nahm sie bei der "Régie des Mines de la Sarre" eine Tätigkeit als Gewerbelehrerin an, die sie auch nach der Umwandlung dieser Gesellschaft in die "Saarbergwerke" auf Grund des Französisch-Saarländischen Staatsvertrages vom 20. Mai 1953 (Amtsblatt des Saarlandes - ABl. - S. 777) beibehielt.

2

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 1956 bei der Regierung des Saarlandes, Ministerium für Finanzen und Forsten - Pensionsregelungsstelle -, die Auszahlung des vollen Witwengeldes, die nach ihrer Wiederbeschäftigung unter Bezugnahme auf § 127 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - eingestellt worden war. Sie machte geltend, ihre Tätigkeit bei den Saarbergwerken sei keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst und führe daher nicht zum Ruhen ihrer Witwenbezüge. Die Pensionsregelungsstelle beschied die Klägerin jedoch am 15. März 1956 dahin, daß die Tätigkeit bei den Saarbergwerken nach dem klaren Wortlaut des Französisch-Saarländischen Staatsvertrages als öffentlicher Dienst anzusehen sei.

3

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 1956 an den beklagten Minister. Dieser erteilte schließlich am 15. September 1958 folgenden Bescheid: Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23. März 1956 - 3 U 62/55 - sei die "Régie des Mines de la Sarre" keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des§ 127 Abs. 2 DBG und die Beschäftigung bei diesem Unternehmen keine Verwendung im öffentlichen Dienst gewesen; für die Zeit ihrer Tätigkeit bei der "Régie des Mines de la Sarre" stehe der Klägerin deshalb das volle Witwengeld zu. Die Saarbergwerke seien jedoch nach dem Inhalt des Staatsvertrages eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit finanzieller Selbständigkeit gewesen. Nach den sich hieraus ergebenden beamtenrechtlichen Folgerungen müsse es für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 30. September 1957 bei dem völligen Ruhen des Witwengeldes bleiben. (Für die Folgezeit sei, so wird in dem Bescheid dann noch ausgeführt, insofern eine Änderung eingetreten, als die Saarbergwerke nunmehr eine Aktiengesellschaft seien, woraus sich näher erläuterte Konsequenzen für die künftige Behandlung des Falles ergäben.) Der Widerspruch der Klägerin vom 1. August 1960 gegen diesen ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellten Bescheid wurde am 21. November 1960 zurückgewiesen.

4

Die hiergegen am 8. Dezember 1960 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung mit dem Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 15. März 1956, vom 15. September 1958 und vom 21. November 1960 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 30. April 1954 das volle Witwengeld auszuzahlen und den zu zahlenden rückständigen Betrag mit 4 % seit Klageerhebung zu verzinsen,

5

hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Das Unternehmen Saarbergwerke, bei dem die Klägerin im Jahre 1954 tätig gewesen sei, habe auf dem am 20. Mai 1953 zwischen Frankreich und dem Saarland abgeschlossenen Staatsvertrag beruht. Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages habe bestimmt, daß dieses Unternehmen eine "juristische Person des öffentlichen Rechts mit finanzieller Selbständigkeit" und mit Sitz und Gerichtsstand in Saarbrücken gewesen sei. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die durch die am 13. November 1953 durch Gesetz erfolgte Zustimmung des saarländischen Landtags zu dem Staatsvertrag (ABl. 1953 S. 769) inländisches Recht geworden sei, träfen die Voraussetzungen des§ 127 Abs. 4 Satz 1 DBG in der Fassung des saarländischen Gesetzes vom 14. Juni 1949 (ABl. S. 583) zu. Denn Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 127 Abs. 2 DBG sei jede Beschäftigung im Dienst des Staates oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen gewesen. Die aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung werde hier auch nicht durch Sinn und Zweck der Vorschrift widerlegt.

7

Unergiebig seien die Ausführungen, daß es sich bei den "Saarbergwerken" des Vertrages vom 20. Mai 1953 nicht um eine Körperschaft inländischen Rechts gehandelt habe und daß § 127 DBG nur auf Körperschaften inländischen Rechts bezogen werden könne. Das Verwaltungsgericht meine zwar, die Saarbergwerke seien eine "juristische Person des internationalen öffentlichen Rechts" gewesen. Es gebrauche damit einen wenig klaren Begriff. Das internationale öffentliche Recht sei - soweit der Begriff hier von Belang sei - nationales Recht, das die gleiche Materie in mehreren Staaten, zurückgehend auf eine zwischenstaatliche Abmachung, in gleicher Weise regele. Auch das Verwaltungsgericht verkenne nicht, daß der Vertrag vom 20. Mai 1953 durch das saarländische Zustimmungsgesetz vom 13. November 1953 in innerstaatliches Recht "umgegossen" worden sei. Die Tatsache, daß die Vertragsbestimmungen außerdem in einem zwischenstaatlichen Vertrag enthalten seien, sei für die Beurteilung der Rechtsnatur der Gesetzesnorm belanglos. Die Rechtslage wäre keine andere gewesen, wenn der saarländische Gesetzgeber die gleichen Bestimmungen beschlossen hätte, ohne daß sie vorher in einem Vertrag zwischen den Regierungen festgelegt worden wären. Was das Verwaltungsgericht als Körperschaft des "internationalen öffentlichen Rechts" bezeichnet habe, sei also auch eine Körperschaft des ("inländischen")öffentlichen Rechts gewesen. Daß diese Körperschaft gewisse Besonderheiten aufgewiesen habe, sei ohne Belang. Es gebe keine Verfassungsnorm, die den Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts festlege. Der Gesetzgeber könne in vollständiger Freiheit jede Körperschaft zur Körperschaft des öffentlichen Rechts erklären, selbst wenn die Regelung systemwidrig sei. So könne auch eine Körperschaft, an der ein ausländischer Staat beteiligt sei, zur Körperschaft des (inländischen) öffentlichen Rechts erklärt werden. Es gebe nach allem keinen irgendwie überzeugenden Grund, dem Unternehmen Saarbergwerke die Rechtsstellung einer inländischenöffentlich-rechtlichen Körperschaft abzustreiten. Sie habe diese Stellung durch den staatlichen Hoheitsakt erhalten, der sie zur Körperschaft des öffentlichen Rechts erklärt habe. Dieser Hoheitsakt sei vom damaligen Saarlandtag "erlassen" worden, als er die Vertragsbestimmung, wonach die Saarbergwerke eine juristische Person desöffentlichen Rechts gewesen seien, in Landesrecht transformiert habe.

8

Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits sei auch nicht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der "völkerrechtlichen Gründung" des Unternehmens Saarbergwerke (oder ihrer völkerrechtlichen Wirksamkeit). Da dieser Vorgang vor der Transformierung des zwischenstaatlichen Vertrages für das innerstaatliche Recht belanglos gewesen sei, stehe nur die Wirksamkeit des Zustimmungsgesetzes des saarländischen Landtags zu diesem Vertrag nach innerstaatlichem Recht in Frage. Daher erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob solche Körperschaften auch unter § 127 DBG fielen. Die dahin gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts blieben jedoch für die Beantwortung der Frage verwertbar, ob Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers vorhanden seien, öffentlich-rechtliche Körperschaften, bei denen ein fremder Staat beteiligt sei, von der Regelung des § 127 DBG auszunehmen.

9

Aus dem Wortlaut des § 127 DBG lasse sich hierzu nichts entnehmen. Zwar könnte, wie die Klägerin meine, sich aus dem sprachlichen Zusammenhang zwischen "Staat" einerseits und den "Körperschaften" andererseits durch die Worte "oder anderer" sowie aus dem Umstand, daß es sich um ein saarländisches Gesetz zur Regelung saarländischer Beamtenverhältnisse gehandelt habe, gefolgert werden, daß diese Vorschrift ausschließlich Körperschaften mit innerstaatlicher Beteiligung erfasse. Umgekehrt könne aber auch der Wortlaut dahin gedeutet werden, daß es nicht darauf ankomme, ob es sich um eine rein inländische oder eine Körperschaft mit ausländischer Beteiligung handele, sondern vielmehr darauf, ob eine derartige juristische Person ihren Sitz im Inland gehabt habe. Keine dieser Auffassungen sei zwingend. Maßgebend sei allein die Ermittlung des Sinnes und des Zweckes des § 127 DBG.

10

Der Begriff des "öffentlichen Dienstes", der an verschiedenen Stellen des öffentlichen Dienstrechts verwendet werde, habe keinen einheitlichen Inhalt. Sein Inhalt müsse vielmehr aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift gewonnen werden. Somit lasse auch die in § 85 DBG hinsichtlich der Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Beamten getroffene Regelung, die zwischen einer Tätigkeit "imöffentlichen Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichenöffentlichen Einrichtung" und einer solchen "im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" unterscheide, allein betrachtet noch keine Rückschlüsse auf die Begriffsbestimmung der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des§ 127 DBG zu. Belanglos sei daher auch, wenn sich die Klägerin auf eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten bei den Saarbergwerken auf Vordienstzeiten zum Zwecke der Berufung in das Beamtenverhältnis durch den hierfür zuständigen Minister berufe; diese erfolge auf Grund besonderer Vorschriften des Beamtenrechts.

11

Der in § 127 DBG getroffenen Regelung habe, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]) unter Hinweis auf die früheren einschlägigen gesetzlichen Regelungen ausgeführt habe, der Gedanke zugrunde gelegen, daß das neue Einkommen ebenso wie die Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln fließe und diese als Ganzes betrachtet nicht durch die Unterhaltung des Beamten doppelt belastet werden sollten. Zweck der Ruhensregelung sei es gewesen, zu verhindern, daß der Versorgungsempfänger, der seinen standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie vom Staat (oder vom Steuerzahler) erhalten habe, durch Übernahme einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung von demselben Staat (oder Steuerzahler) einen höheren Lebensunterhalt beziehe als den, den er sich auf Grund seiner Beamtentätigkeit erarbeitet habe. Habe der innere Grund der Ruhensregelung des § 127 DBG darin gelegen, daß das neue Einkommen - ebenso wie die Versorgungsbezüge - aus öffentlichen Mitteln gestammt habe und daß diese als Ganzes betrachtet keine Doppelbelastung hätten erfahren sollen, so treffe dies auch dann zu, wenn die Tätigkeit ausgeübt worden sei bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, an der der das Witwengeld zahlende Dienstherr - hier der Staat - überhaupt nicht beteiligt gewesen sei. Es habe niemals Streit darüber gegeben, daß auch in einem solchen Fall § 127 DBG eingreife. Für die gegenteilige Meinung der Berufung, daß Witwengeld und Bezüge der Witwe aus den "gleichen öffentlichen Mitteln" stammen müßten, lasse sich im Gesetz kein greifbarer Anhaltspunkt finden. Es genüge vielmehr, daß es sich überhaupt um öffentliche Mittel handele. Greife also die Anrechnung selbst dann ein, wenn der das Witwengeld zahlende Dienstherr nicht an der Beschäftigungskörperschaft der Witwe beteiligt sei, so müsse dies erst recht gelten, wenn eine wesentliche Beteiligung vorliege, wie dies bei den "Saarbergwerken" der Fall gewesen sei.

12

Belanglos sei für § 127 DBG auch, wer Mitglied der Körperschaft sei. So fielen unter § 127 DBG auch die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse von Privatpersonen, wie beispielsweise die auf Grund der Reichsversicherungsordnung gebildeten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kammern, Innungen usw. Grundsätzlich sei es daher hier auch gleichgültig, wer neben dem saarländischen Staat Mitglied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Saarbergwerke" gewesen sei. Entscheidend sei nur, daß es sich um eine solche Körperschaft gehandelt habe. Diese Auslegung wahre den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Alle neueren Beamtengesetze (z.B. § 83 BRRG, § 158 BBG und § 178 SBG) enthielten derartige Ruhensregelungen; sie seien Ausfluß des allgemein anerkannten Alimentationsgrundsatzes im Beamtenrecht, aus dem resultiere, daß Doppelbezahlung an einen Versorgungsberechtigten zu vermeiden sei.

13

Übrigens sei nicht einmal der Standpunkt der Klägerinüberzeugend, daß es bei der Anrechnung auf die Herkunft aus dengleichen Mitteln ankommen solle. Die wirtschaftliche bzw. finanzielle Inanspruchnahme des Saarlandes durch das Unternehmen Saarbergwerke habe sich aus zahlreichen Vorschriften des Vertrages (z. B. Art. 3 und 10) ergeben. So habe das Saarland den Saarbergwerken sämtliche Vermögenswerte zur Verfügung stellen müssen, welche die "Régie des Mines de la Sarre" verwaltet habe. Des weiteren sei das Saarland verpflichtet gewesen, die in seinem Eigentum stehenden Vermögenswerte, soweit sie für die Ausbeutung und Einrichtung der Gruben und Nebenbetriebe erforderlich gewesen seien, den Saarbergwerken zur Verfügung zu stellen. Außerdem sei das Saarland ebenso wie Frankreich zur Gewährung von zinslosen Zuschüssen verpflichtet gewesen, falls das Geschäftsjahr der Saarbergwerke mit einem Verlust abgeschlossen habe. So habe letztlich der saarländische Steuerzahler von den Saarbergwerken finanziell in Anspruch genommen werden können. Auch so gesehen lasse sich ein entscheidender Unters, hied zwischen einer Verwendung bei dem Unternehmen "Saarbergwerke" und bei einer Körperschaft desöffentlichen Rechts ohne ausländische Beteiligung nicht feststellen. Dem stehe die in Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages ausgesprochene finanzielle Selbständigkeit des Unternehmens "Saarbergwerke" nicht entgegen. Anders als bei den in § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG angesprochenen Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen sei es bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen im Sinne des§ 127 Abs. 4 Satz 1 DBG weder auf die Art und Weise noch auf die Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand angekommen. Die Beschäftigung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei stets eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des§ 127 (Abs. 1 und 2) DBG gewesen, auch wenn sie aus dem Staatshaushalt keinerlei Mittel erhalten habe.

14

Auch Artikel 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages, wonach der Dienst bei dem Unternehmen Saarbergwerke nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des saarländischen Tarifvertragsrechts gegolten habe, vermöge eine andere Auffassung nicht zu rechtfertigen, da der Begriff "öffentlicher Dienst" kein einheitlicher sei. Artikel 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages habe lediglich eine tarifrechtliche Regelung zum Inhalt, die ohne Auswirkungen auf das nicht vergleichbare Beamtenrecht geblieben sei.

15

Werde demnach jede Körperschaft des öffentlichen Rechts einschließlich derjenigen mit ausländischer Beteiligung von der Ruhensregelung des § 127 Abs. 4 Satz 1 DBG erfaßt, so habe es zur Einbeziehung des Unternehmens Saarbergwerke unter die in § 127 Abs. 4 Satz 1 DBG aufgeführten Beschäftigungsträger entgegen der Auffassung der Klägerin keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Außerdem sei unbestritten eine Tätigkeit bei dem Unternehmen Saargruben AG, einem der Rechtsvorgänger der Saarbergwerke, in der Zeit von 1935 bis zur Errichtung der "Régie des Mines de la Sarre" Ende 1947 unter§ 127 DBG gefallen. Für die nun folgenden sechs Jahre sei die Anwendbarkeit der Bestimmung umstritten gewesen. Von einer Klärung der Rechtsfrage könne erst ab Mitte 1958 gesprochen werden (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1958 - III ZR 30/57 -). Bei dieser Sachlage habe der Gesetzgeber keinen besonderen Anlaß gehabt, die Frage in einem der Klägerin günstigen Sinn zu lösen, nachdem die Anwendbarkeit der Bestimmung über ein Jahrzehnt außer Zweifel gewesen sei. Nachdem seit 1958 die Ruhensregelung erneut unzweideutig eingreife, bleibe auch für eine Rechtsergänzung wenig Raum. Allerdings bestünden gegen den Versuch des Verwaltungsgerichts, seine Entscheidung durch vergleichsweise Heranziehung des § 158 Abs. 5 Buchst. b BBG zu begründen, erhebliche Bedenken. Diese Bestimmung habe lediglich diejenigen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen in die Ruhensregelung einbezogen, an denen die juristische Person des öffentlichen Rechts (oder Verbände von solchen) durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sei. Hierbei handele es sich um die Einbeziehung von Institutionen wie das Internationale Arbeitsamt, die UNO, die Montan-Union und andere. Zu Recht habe der Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift wesentlich anders geartete Fälle als den vorliegenden anspreche. Bei den Saarbergwerken handele es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die, falls dasBundesbeamtengesetz zur Anwendung gekommen wäre, nicht unter§ 158 Abs. 5 Buchst. b BBG, sondern unter § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG gefallen wäre.

16

Die Behauptung der Klägerin, der Gleichheitsgrundsatz sei bei der Anwendung der Ruhensregelung des § 127 DBG durch die Regierung des Saarlandes verletzt, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Der Gleichheitsgrundsatz gebe niemandem ein Recht darauf, daß auch in seinem Fall rechtswidrig verfahren werde, weil in anderen Fällen ebenso verfahren worden sei.

17

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und rügt Verletzung materiellen Rechts.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

20

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

21

II.

Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.

22

Der Beklagte ist passiv legitimiert. Das Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 335), nach dessen § 2 Abs. 1 der Bund die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen und des Zollgrenzdienstes sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen zu tragen hat, ist erst für die Zeit ab 1. Januar 1960 maßgebend. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Versorgungsansprüche gegen den Beklagten zu richten.

23

Maßgebend für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Nachzahlung von Witwenbezügen für die Monate Januar bis April 1954 ist das damals im Saarland geltende Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937, nach dessen § 127 Abs. 2 und 4 in der Fassung des saarländischen Gesetzes vom 14. Juni 1949 (ABl. S. 583) das Ruhen der streitigen Bezüge wegen Einkommens der Klägerin aus "Verwendung im öffentlichen Dienst" angeordnet worden war.

24

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Begriff des öffentlichen Dienstes, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, keine einheitliche Bedeutung, und zwar auch nicht auf dem Gebiete der Versorgung (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56] [316]). Insbesondere ist hier nicht entscheidend und folglich nicht zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Klägerin bei den Saarbergwerken auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden muß oder kann. Maßgebend ist hier die Legaldefinition des§ 127 Abs. 4 DBG in der Fassung des saarlandischen Gesetzes vom 14. Juni 1949. Sie hat folgenden Wortlaut:

"Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jede Beschäftigung im Dienste des Staates oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ihr steht gleich die Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 21.000,- Frs. monatlich bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Minister für Finanzen und Forsten endgültig".

25

Keiner Beanstandung durch das Revisionsgericht unterliegt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Saarbergwerke gemäß dem Vertrag zwischen Frankreich und dem Saarland über den gemeinsamen Betrieb der Saargruben vom 20. Mai 1953 (ABl. S. 777), dessen Inhalt durch das Zustimmungsgesetz des saarländischen Landtags vom 13. November 1953 (ABl. S. 769) in innerstaatliches saarländisches Recht transformiert worden ist, nach saarländischem Recht die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besessen haben. Soweit die Revision insoweit unzutreffende Auslegung rügt, kann ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die Gründung von Körperschaften des öffentlichen Rechts fällt grundsätzlich - abgesehen von den Fällen des Art. 87 GG - in die Kompetenz der Länder. Die Organisationsnormen sind Landesrecht und daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel. Das Revisionsgericht ist gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und die Auslegung dieser Normen gebunden. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts in den Vorschriften des Landesbeamtenrechts verwendet wird, das in Abweichung von § 137 Abs. 1 VwGO gemäß § 127 BRRG in der bis zum 1. Januar 1966 geltenden Fassung revisibel ist. Denn dadurch wird er - wie der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 160 BBG Nr. 6) unter Bezugnahme auf BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - VI C 60/60] dargelegt hat - nicht zu einem Begriff des Landesbeamtenrechts. Es wird vielmehr grundsätzlich vorausgesetzt, daß diese Rechtsfigur in organisationsrechtlichen Vorschriften ihre Regelung gefunden hat.

26

Jedoch ist nicht jede Beschäftigung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zwangsläufig eine "Verwendung im öffentlichen Dienst". Aus dem Wort Zusammenhang in Verbindung mit Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften kann sich ergeben, daß bestimmte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen desöffentlichen Rechts nicht unter die in § 127 DBG genannten Einrichtungen fallen. Dieser Erwägung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt Rechnung getragen (vgl. für den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften: BVerwGE 10, 355 [BVerwG 14.06.1960 - II C 27/59] [356]; für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands vor Inkrafttreten einschlägiger gesetzlicherÄnderungen: BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]; Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]; BVerwGE 20, 29[BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] [30]).

27

Der erkennende Senat hat zu der Auslegung des § 127 DBG in seiner Entscheidung vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 339.56 - (BVerwGE 9, 314 [BVerwG 11.11.1959 - VI C 339/56]) Stellung genommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß als öffentlicher Dienst im Sinne des§ 127 DBG nur die Beschäftigung bei innerstaatlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, anzusehen ist. In der Entscheidung heißt es:

"Der Regelung des § 127 DBG, die Vorläufer in § 57 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) in der Fassung vom 18. Juni 1923 (RGBl. I S. 385) - RBG - und in ähnlichen Vorschriften der Landesbeamtengesetze, z.B. in§ 27 des preuß. Beamtenpensionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. S. 268) mit späteren Änderungen hat (vgl. denÜberblick in RuPrVBl. Bd. 54, 855), liegt der Gedanke zugrunde, daß das neue Einkommen ebenso wie das Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und diese, als Ganzes betrachtet, nicht durch die Unterhaltung des Beamten doppelt belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden (so RGZ 84, 364 [369]; 90, 259 [266]; BGHZ 20, 15 [19 ff.]). Die öffentlichen Mittel als Ganzes zu betrachten ist aber nur gerechtfertigt, wenn sie zum mindesten teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist. Das kommt in § 127 Abs. 4 Satz 1 DBG dadurch zum Ausdruck, daß öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift eine Beschäftigung im Dienste des Reiches oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ist, also solcher juristischen Personen und Verbände, die der einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit des Reichs unterliegen. Demzufolge sind unter der öffentlichen Hand in Satz 2 a.a.O. auch nur das Reich und die in Satz 1 genannten juristischen Personen und Verbände zu verstehen. Die Beschäftigung bei nichtdeutschen Körperschaften und Unternehmungen ist dagegen nicht als öffentlicher Dienst oder demöffentlichen Dienst gleichstehende Beschäftigung im Sinne des§ 127 DBG anzusehen (vgl. die Beispiele in den DV [Nr. 4 und 5] und den AB [besonders Nr. 8 bis 10] zu § 127). So ist auch die Beschäftigung im Dienst einer Besatzungsmacht keinöffentlicher Dienst im Sinne des § 127 DBG (vgl. die Entschließung des BMdF vom 6. September 1950 - VB-Fr. V 1750-68/50 -, zit. in Bayer. Beamtenzeitg. 1952 S. 99 [100])."

28

Die Tätigkeit bei einer französischen Körperschaft des öffentlichen Rechts ist folglich keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften. Mit dieser Begründung hat auch das Oberlandesgericht in Saarbrücken in seinem Urteil vom 23. März 1956 - 3 U 62/55 -, das Gegenstand der Berufungsverhandlung war, die Tätigkeit bei der "Régie des Mines de la Sarre" nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen. Auch als "Verband" im Sinne der Ruhensregelung kann nur ein Zusammenschluß gelten, der durch die Mitgliedschaft innerstaatlicher, einer einheitlichen Wirtschafts- und Finanzhoheit unterliegender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen seine prägende Kennzeichnung erhält ("Verbände von solchen"); die Rechtsform des Zusammenschlusses ist nicht entscheidend (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1965, BVerwGE 22, 225[BVerwG 15.10.1965 - VI C 164/62] [227]). Daß die Saarbergwerke ein Verband zwischen Frankreich und dem Saarland gewesen sind, gibt der dortigen Tätigkeit der Klägerin also jedenfalls noch nicht den Charakter einer Verwendung im öffentlichen Dienst der hier maßgebenden Art.

29

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich aber auch nicht daraus, daß die Saarbergwerke ihrerseits eine juristische Person sind. Geht man mit der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß Verwendung im öffentlichen Dienst hier nur die Beschäftigung bei denjenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist, die der einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit, hier des saarländischen Staates, unterliegen, so, werden von§ 127 DBG auch die Körperschaften nicht erfaßt, an denen neben dem saarländischen Staat ein ausländischer Staat, hier Frankreich, beteiligt ist. Denn der ausländische Staat unterliegt im Gegensatz zu etwa beteiligten ausländischen Staatsangehörigen nicht der Hoheitsgewalt des (saarländischen) Staates. Die Gesetze des (saarländischen) Staates sind für ihn nicht maßgebend. Von einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftsverfassung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Staat wesentliche Maßnahmen nur im Einvernehmen mit einem ausländischen Staat treffen kann und die Staatsaufsicht gemeinsam geführt wird, wie dies im vorliegenden Fall insbesondere in den Artikeln 15 ff. des Vertrages zwischen Frankreich und dem Saarland über den gemeinsamen Betrieb der Saargruben zum Ausdruck kommt.

30

Für diese Auslegung des Gesetzes spricht auch, daß der saarländische Staat in § 127 Abs. 4 Satz 1 DBG an erster Stelle genannt und damit als umfassendste Einheit aufgeführt wird. Körperschaften, an denen neben diesem Staat ausländische Staaten beteiligt sind, werden also nicht erfaßt.

31

Das Argument des Berufungsgerichts, unter § 127 DBG fielen auch die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse von Privatpersonen, z.B. die gemäß derReichsversicherungsordnung gebildeten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kammern und Innungen, ist demgegenüber nicht überzeugend. Denn soweit Privatpersonen - auch Ausländer - Mitglieder einer Körperschaft desöffentlichen Rechts sind, unterliegen sie der Hoheitsgewalt des (saarländischen) Staates.

32

Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner die Rechtsentwicklung. Nunmehr steht nach § 178 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. Juli 1962 (ABl. S. 505) - vgl. auch § 158 Abs. 5 BBG sowie § 83 Abs. 2 BRRG - die Beschäftigung imöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung der Verwendung im öffentlichen Dienst gleich. Zwischenstaatliche Einrichtungen werden durch völkerrechtliche Verträge geschaffen und von den vertragschließenden Staaten unterhalten. Sie werden auch internationale Organisationen genannt (Dahm, Völkerrecht, Bd. II S. 2 ff., S. 5 ff.) oder mit dem vom Verwaltungsgericht sinngemäß gebrauchten Begriff der internationalen juristischen Person des öffentlichen Rechts bezeichnet (vgl. auch Palandt, BGB, 25. Aufl., Vorbem. 1 vor § 89; Staudinger, BGB, 11. Aufl., Einl. vor § 21 Anm. 37). Daß nach der Neuregelung die Verwendung bei solchen Einrichtungen unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen (Beteiligung) der Verwendung im öffentlichen Dienst "gleichsteht" bedeutet, daß sie keine Verwendung im öffentlichen Dienst "ist". Und zwar muß das auch dann gelten, wenn der Einrichtung nach dem zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten die Rechtsstellung einer juristischen Person eingeräumt und dieser Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages in innerstaatliches Recht transformiert wird (vgl. z.B. Art. 6 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 [BGBl. 1952 II S. 447], dazu Zustimmungsgesetz vom 29. April 1952 [BGBl. II S. 445]; Art. 28 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank [BGBl. 1957 II S. 964]). Denn sonst könnte sich das in der Neuregelung vorgeschriebene Erfordernis einer z.B. finanziellen Beteiligung des Staates usw. an einer solchen zwischenstaatlichen Einrichtung desöffentlichen Rechts (z.B. mit Anstaltscharakter) als Einschränkung des Begriffs der Verwendung im öffentlichen Dienst auswirken, während in Wirklichkeit diese Neuregelung offensichtlich für derartige Einrichtungen eine Spezialvorschrift sein soll, die nach der Überzeugung und dem Willen des Gesetzgebers den Anwendungsbereich der Ruhensregelung - unter Normierung der genannten Voraussetzung hierfür - erweitert.

33

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage ist für die Anwendbarkeit der Ruhensregelung nicht ausreichend, daß finanz- und wirtschaftspolitische Verpflichtungen der Staaten untereinander auch in diesem Bereich zu einer Doppelbelastung staatlicher Mittel führen können. Der an sich auch vom Berufungsgericht erkannte Ausnahmecharakter dieser Regelung und die ohnehin gegen sie, vor allem aber gegen ihre Erstreckung auf neue Fallgruppen rechtspolitisch und auch rechtlich erhobenen Bedenken (vgl. BVerwGE 20, 29[BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] [35]; 22, 1; Nitschke in ZBR 1966 S. 119) stehen einer erweiternden Auslegung entgegen.

34

Eine Einordnung der Saarbergwerke unter die in § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG genannten Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen scheitert ebenfalls daran, daß der französische Staat maßgebend an dem Unternehmen beteiligt war.

35

Nach alledem sind der Klägerin die Witwenbezüge für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 1954 bis zum 30. April 1954 zu zahlen. Auch der Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages ab Klageerhebung ist begründet (vgl. BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - II C 120/59] [318]).

36

Es war daher, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier