Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1971, Az.: BVerwG III C 39.69
Annahme eines "Bekenntnisses zum deutschen Volkstum"; Qualifizierung einer Person als "deutschen Volkszugehörigen"; Ausschluss des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch ein Bekenntnis zum Zionismus ; Erwartung des Bekenntnisses eines Juden zum deutschen Volkstum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 39.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 22.11.1968 - AZ: VI LA 230/67
Rechtsgrundlagen
- § 6 BVFG
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 4 Abs. 4 BEG
Fundstellen
- IFLA 1972, 41
- RzW 1971, 476
- ZLA 1971, 135
Amtlicher Leitsatz
Das Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionistischen Bewegung schließen die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nicht schlechthin aus, sind jedoch bei einem Juden, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches beheimatet war, als Beweisanzeichen gegen das geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten.
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. November 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1897 in der Slowakei geborene Kläger ist Jude. Er begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung entzogener Vermögensgegenstände als Vertreibungsschäden an Hausrat und die Gewährung von Hausratentschädigung.
Der Kläger besuchte von 1910 bis 1915 in der heutigen Tschechoslowakei und in Rumänien T.-T.-Schulen, in denen nach seinen Angaben die Unterrichtssprache Deutsch war. In seinem Elternhaus wurde jiddisch gesprochen. 1919 legte er nach dem Besuch der Staatlichen Oberrealschule in B. die Reifeprüfung ab und studierte seit 1920 an der Deutschen Technischen Hochschule in P. zwölf Semester sowie an der Deutschen Universität in P. sieben Semester Mathematik und Physik. Spätestens seit 1929 bis 1944 war er als Lehrer im H. Gymnasium in B./K-Ukraine tätig.
Seit 1941 wurde er als Jude verfolgt und 1944 nach A. deportiert. Im April 1945 kehrte er nach M. zurück und wanderte nach längerer Erkrankung im August 1946 nach P. aus. Schon während seiner Studienzeit in P. gehörte er der zionistischen Bewegung an.
Zu seinem im Mai 1962 gestellten Antrag auf Feststellung des anläßlich seiner Deportation 1944 erlittenen Hausratschadens und Gewährung von Hausratentschädigung gab er an, er sei tschechoslowakischer, bzw. ungarischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit gewesen.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge des Klägers zunächst ab, weil er seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen habe. Auf die Beschwerde des Klägers hob der Beschwerdeausschuß diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Ausgleichsamt zurück, das nunmehr durch Bescheid vom 24. März 1966 einen Hausratschaden feststellte und dem Kläger eine Hausratentschädigung in Höhe von 1550 DM zuerkannte. Hiergegen erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde, der der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 22. August 1967 stattgab; er lehnte die Anträge des Klägers, ab, weil er nicht deutscher Volks zugehörig er gewesen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger, beantragt, den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und die Beklagte, zu verpflichten, ihn nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Kläger hat vorgetragen: Als Student sei er Mitglied der "Lese- und Redehalle der deutschen Studenten in P." gewesen. Auch habe er als Gast im deutschen Volksbildungsverein "U." verkehrt und dort Vorträge gehalten. Die Zugehörigkeit zu diesen Vereinen sei an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gebunden gewesen. Demgegenüber sei die zionistische Einstellung eine Weltanschauung, die nichts über die Volkszugehörigkeit ihrer Anhänger aussage.
Auf Antrage des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mitgeteilt, daß er sich nicht mehr daran erinnere, welche Volkszugehörigkeit er bei der tschechoslowakischen. Volkszählung im Jahre 1930 angegeben habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 BVFG. Selbst wenn, er zu den 130 (von insgesamt 102 542) Personen mosaischen Glaubens in der K.-Ukraine gehört haben sollte, die sich anläßlich der Volkszählung im Jahre 1930 zum deutschen Volkstum bekannt hätten, wäre damit sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht. Bei einem jüdischen Mitglied der zionistischen Organisation sei vielmehr zu vermuten, daß es sich als Angehöriger des jüdischen Volkes begriffen habe. Mithin beständen beim Kläger ernstliche Zweifel daran, daß er das Bewußtsein und den Willen gehabt habe, nur Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Es wäre zu erwarten gewesen, daß er sich, wenn er sich 1930 als Deutscher ausgegeben hätte, noch daran erinnern würde, zumal er sich damit in einen gewissen Gegensatz zu den Zielen der zionistischen Bewegung gesetzt und sich anders verhalten hätte, als die ganz überwiegende Mehrheit seiner Glaubensgenossen in der K.-Ukraine. Die daraus herrührenden Zweifel schlössen es auch aus, das sonstige Verhalten des Klägers, wie das Studium an der Deutschen Hochschule in Prag, eine Mitgliedschaft in der "Lese- und Redehalle" und in der "U." als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG zu werten, selbst wenn die Satzungen bei der. Vereine ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorausgesetzt haben sollten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Beschwerdebeschlusses vom 22. August 1967 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts: Er ist der Auffassung, daß nicht § 6 BVFG im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV anwendbar sei, sondern § 4 Abs. 4 BEG. Zu Unrecht werte das Verwaltungsgericht sein zionistisches Gedankengut gegen sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus und unterbewerte alle Merkmale und Argumente, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BVFG rechtfertigen könnten. Der vorgetragene Sachverhalt und die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Darlegung seines Berufsganges, reichten in der Gesamtheit aus, um die Feststellung zuzulassen, daß er sich in einem Minderheitengebiet deutlich nach außen hin als zum deutschen Volkstum gehörig exponiert habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß der Kläger Anhänger der jüdisch-nationalen Bewegung, d.h. Mitglied der zionistischen Organisation gewesen sei. Unter diesen Umständen sei das Erkenntnis nicht zu beanstanden, daß sich die Mitglieder dieser Organisation selbst als Angehörige des jüdischen Volkstums begriffen hätten und deshalb von dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nicht ausgegangen werden könne.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es § 6 BVFG unrichtig angewandt hat.
Der Kläger kann die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Hausrat und die Zuerkennung von Hausratentschädigung nur verlangen, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Dazu gehört, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, daß er deutscher Volkszugehöriger war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diese Frage nach § 6 BVFG und nicht nach § 4 Abs. 4 BEG beurteilt. Der Senat hat dies wiederholt entschieden (vgl. vor allem das Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 - [ZLA 1970, 241] mit weiteren Hinweisen). Der Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Danach kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum dann begründet, wenn es durch die sogenannten Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG bestätigt worden ist. Für die Annahme eines Bekenntnisses zur; deutschen Volkstum ist erforderlich, daß der Antragsteller das Bewußtsein und den Willen hatte, Deutscher zu sein, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, und daß er sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden gefühlt hat (BVerwGE 30, 305 [309]). Der Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben worden sein. Dies war in erster Linie möglich durch Erklärungen, die er in seiner Heimat aus offiziellem Anlaß, insbesondere bei amtlichen Aufforderungen, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, wie bei den Volkszählungen, abgab.
Daß der Kläger den Nachweis, bei der Volkszählung im Jahre 1930 der Tschechoslowakei seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben zu haben, nicht zu führen vermag, ist jedoch noch kein Grund, seine deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das vom Gesetz geforderte Bekenntnis durch ein Gesamtverhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden. Wer sich selbst als zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen hat, sich entsprechend dies er Einstellung nach außen hin erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Er ist dann als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anzusehen, sofern sein Bekenntnis durch bestimmte Merkmale (§ 6 dritter Halbsatz BVFG) bestätigt worden ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III C 159.69 - [ZLA 1971, 48] und vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - [ZLA 1971, 49] mit weiteren Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch für einen Antragsteller, der sich zum Zionismus bekannt hat. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger seine deutsche Volkszugehörigkeit auch dann nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht hätte, wenn unterstellt wird, daß er sich anläßlich der Volkszählung 1930 als Deutscher in die Liste hat eintragen lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionistischen Bewegung schließen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schlechthin aus.
Es steht zwar mit den geschichtlichen Tatsachen im Einklang, wenn das Verwaltungsgericht feststellt, daß die zionistische Bewegung in der Slowakei und in der K.-Ukraine durchaus "volkstumspolitische Aufgaben" gehabt habe. Zumindest seit den Initiativen T. H. hatte der Zionismus den Charakter einer jüdisch-nationalen Bewegung, die sich zunehmend organisierte. Sie betrachtete die Juden als ein Volk, das aus seiner unnatürlichen Zerstreuung befreit werden müsse. Nur die Zusammenführung des jüdischen Volkes, nicht die Angleichung der Juden an andere Völker könne die Judenfrage lösen. Ziel des Zionismus war es daher, die Juden auch schon in der Diaspora zu einem einheitlichen Volkstum zu formen, das Hebräische als gemeinsame Nationalsprache wiederzubeleben und in P. einen jüdischen Nationalstaat zu gründen. Deshalb sind bei einem Juden, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches beheimatet war, das Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionistischen Bewegung als Beweisanzeichen gegen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG zu werten. Das Eintreten für die Ziele des Zionismus schließt aber auch in solchen Fällen nicht schlechthin aus, daß der Antragsteller seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum in seiner Heimat gleichwohl durch ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus offiziellem Anlaß, insbesondere bei Volkszählungen, oder aber durch sein schlüssiges Verhalten nachweist oder glaubhaft macht. Geht es um die Würdigung des Gesamtverhaltens eines jüdischen Antragstellers, der Zionist war, so kommt es darauf an, in welchem Grade er sich einerseits für die zionistische Idee engagierte, ob er mit ihren Zielen nur sympathisierte oder aktive Mitarbeit leistete, und welches Gewicht auf der anderen Seite dem Verhalten beizumessen ist, aus dem auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann. So ist es möglich, daß sich ein Jude zwar im Hinblick auf eine zukünftige Entwicklung für den zionistischen Gedanken eines jüdischen Nationalstaates in P. einsetzte, sich unter den Verhältnissen seiner damaligen Heimat - hier in der heutigen Tschechoslowakei - aber eindeutig zum deutschen Volkstum bekannte.
Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen schließen es nicht aus, daß der Kläger trotz seiner Hinwendung zum Zionismus deutscher Volkszugehöriger war. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Mitgliedschaft des Klägers in der zionistischen Organisation vermögen das angefochtene Urteil nicht zu stützen.
Das gleiche gilt von der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne auch dann nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen sein, wenn er Mitglied der deutschen Vereine "Lese- und Redehalle" und "U." gewesen sei, selbst wenn die Satzungen beider Vereine ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorausgesetzt haben sollten. Daß aus der Mitgliedschaft eines tschechoslowakischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens in einem deutschen Verein in P. im Rahmen der Würdigung seines Gesamt Verhaltens auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werder darf, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 42.69 - (ZLA 1971, 27) ausgesprochen. Es ist bereits dargelegt worden, daß eine solche Schlußfolgerung auch bei einem Juden möglich ist, der Zionist war. Dies muß um so mehr gelten, wenn die Mitgliedschaft zu einem deutschen Verein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzt.
Da das angefochtene Urteil auch keine Feststellungen darüber enthält, ob der Kläger Mitglied der deutschen Vereine "Lese- und Redehalle" und "U." war, und welchen Charakter diese Vereine gegebenenfalls hatten, insbesondere ob und in welcher Weise nach ihrer Satzung die Mitgliedschaft ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetzte, muß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen Feststellungen nachhole. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht auch folgendes zu berücksichtigen haben: Entscheidend kommt es für das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf sein Gesamtverhalten in den letzten Jahren bis 1933 an. Zugunsten eines Juden ist abweichend, von dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, der auf ein Bekenntnis zum Beginn des Verfolgungszeitraumes im Vertreibungsgebiet abstellt, die Zeit nach 1933 außer Betracht zu lassen. Denn bei einem Juden konnte bereits seit Einsetzen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Reich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr erwartet werden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - [BVerwGE 26, 344] und Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - [BVerwGE 30, 305]). Bis zum Jahre 1933 konnte jedoch die Mitgliedschaft des Klägers in deutschen Vereinen während seines Studiums an deutschen Hochschulen dann kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG mehr enthalten, wenn der Kläger nach Abschluß des Studiums, als er Lehrer am H. Gymnasium in M. war, sich zum jüdischen oder einem anderen Volkstum bekannte.
Sofern es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird das Verwaltungsgericht daher auch hierzu tatsächliche Feststellungen treffen müssen und gegebenenfalls unter Zugrundelegung der rechtlichen Auslegung des § 6 BVFG, wie sie dieses Urteil vornimmt, das Gesamtverhalten des Klägers erneut auf seinen Bekenntnischarakter hin zu würdigen haben.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt